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Suva-Checklisten (z.B. Hubarbeitsbühnen) werden in der Praxis als konkrete Richtlinienbeispiele herangezogen und gelten als konkrete Richtlinien, deren Befolgung die Einhaltung vermuten lässt.
“Gestützt auf Art. 85 UVG i.V.m. Art. 52a Abs. 1 VUV kann die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden (Art. 52a Abs. 2 VUV). Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise erfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist (Art. 52a Abs. 3 VUV). Die für die Arbeit mit Hebe- bzw. Hubarbeitsbühnen relevanten Pflichten werden vorliegend unter anderem durch die Suva-Checklisten "Hubarbeitsbühnen Teil 1: Planung des Einsatzes" (Nr. 67064-1”
Die Befolgung von EKAS-Richtlinien (z. B. Suva-Checklisten) begründet in der Praxis eine Vermutungswirkung für die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften.
“Gestützt auf Art. 85 UVG i.V.m. Art. 52a Abs. 1 VUV kann die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden (Art. 52a Abs. 2 VUV). Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise erfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist (Art. 52a Abs. 3 VUV). Die für die Arbeit mit Hebe- bzw. Hubarbeitsbühnen relevanten Pflichten werden vorliegend unter anderem durch die Suva-Checklisten "Hubarbeitsbühnen Teil 1: Planung des Einsatzes" (Nr. 67064-1”
EKAS-Richtlinien sind nicht unmittelbar verbindlich für Arbeitgeber, sondern dienen den Vollzugs- bzw. Durchführungsorganen als Anleitung/Konkretisierung.
“2 UVG eingesetzte eidgenössische Koordinationskommission für die Arbeitssicherheit (EKAS) stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des ArG verbindlich (Art. 85 Abs. 4 UVG). Die EKAS kann insbesondere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit Richtlinien und einem Leitfaden (nachfolgend: EKAS-Leitfaden, 6. Aufl. 2020) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Sie sollen den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen geben, mit dem Zweck, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV, Urteil des BGer 8C_770/2020 vom 21. September 2021 E. 5.1).”
“überarbeitete Auflage - Ausgabe März 2020 - ist vorliegend mit Blick auf das Datum des angefochtenen Entscheids vom 31. Juli 2018 nicht anwendbar]) gemacht hat. Die EKAS-Richtlinien stellen nicht unmittelbar verbindliches Recht dar, sondern sind konkretisierende Bestimmungen, welche den Arbeitgeber nicht verpflichten (vgl. EKAS-Leitfaden Ziff. 2.3.3). Gleiches gilt auch für den EKAS-Leitfaden, welcher den Durchführungsorganen, die den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit zu überwachen und notfalls durchzusetzen haben, Anleitungen gibt in der Absicht, ein einheitliches und rechtsgleiches Vorgehen in der Praxis zu fördern (EKAS-Leitfaden Ziff. 1; vgl. auch Art. 52a Abs. 1 VUV).”
Suva-Checklisten gelten als konkrete Richtlinienbeispiele; deren Befolgung begründet eine Vermutungswirkung zugunsten der Erfüllung der Arbeitssicherheitsvorschriften (Art. 52a Abs. 2 VUV).
“Gestützt auf Art. 85 UVG i.V.m. Art. 52a Abs. 1 VUV kann die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) zur Gewährleistung einer einheitlichen und sachgerechten Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit Richtlinien aufstellen. Befolgt der Arbeitgeber solche Richtlinien, so wird vermutet, dass er diejenigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit erfüllt, welche durch die Richtlinien konkretisiert werden (Art. 52a Abs. 2 VUV). Der Arbeitgeber kann die Vorschriften über die Arbeitssicherheit auf andere Weise erfüllen, als dies die Richtlinien vorsehen, wenn er nachweist, dass die Sicherheit der Arbeitnehmer gleichermassen gewährleistet ist (Art. 52a Abs. 3 VUV). Die für die Arbeit mit Hebe- bzw. Hubarbeitsbühnen relevanten Pflichten werden vorliegend unter anderem durch die Suva-Checklisten "Hubarbeitsbühnen Teil 1: Planung des Einsatzes" (Nr. 67064-1”
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