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Ermahnungen/Verfügungen der Suva gelten nach Rechtsprechung regelmäßig als Verfügung und bilden häufig die notwendige Voraussetzung für eine spätere Prämienerhöhung nach Art. 66 Abs. 1 VUV; wird eine solche behördliche Verfügung/Ermahnung nicht befolgt, kann die Prämie auch rückwirkend erhöht werden.
“1 VUV macht das zuständige Durchführungsorgan den Arbeitgeber darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung der Vorschrift, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuches herausstellt, dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt worden sind. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen. Sie markiert den Beginn des Durchführungsverfahrens (Roger andres, Die Normen der Arbeitssicherheit, Diss. 2016, N 753, 791). Wird der Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfügung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfügung ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen (vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Verfügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die Arbeitssicherheit zuwider, kann sein Betrieb nach Art. 66 Abs. 1 VUV i.V.m. Art. 92 Abs. 3 UVG jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Stufe des Prämientarifs versetzt werden (Prämienerhöhung).”
“Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eine von der Suva gemäss Art. 62 VUV ausgesprochene Ermahnung stellt in der Regel eine notwendige Voraussetzung für eine allfällige spätere Sanktionierung in Form einer Prämienerhöhung nach Art. 92 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 VUV dar und verschlechtert die aktuelle Rechtsstellung eines betroffenen Betriebs. Die behördliche Ermahnung ist somit rechtsprechungsgemäss einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gleichzustellen und folglich grundsätzlich anfechtbar (vgl. BVGE 2010/37 E. 2.4.3 m.H.; Urteile des BVGer C-4972/2018 vom 18. Dezember 2023 E. 1.3; C-2450/2021 E. 1.3.2; C-5426/2015 vom 1. Juni 2017 E. 1.5.2.3; vgl. auch Roger Andres, Arbeitssicherheit: Die Sanktionierung fehlbarer Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in: HAVE 2017, S. 345, 357). Aufgrund des Sanktionscharakters der Ermahnung ist der betroffene Betrieb - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. an der Aufhebung des die Ermahnung ersetzenden Einspracheentscheids (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1). Die Beschwerdeführerin, welche am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist als Adressatin des Einspracheentscheids vom 8. Juli 2021 somit vorliegend zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.”
“Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eine von der Suva gemäss Art. 62 VUV ausgesprochene Ermahnung stellt in der Regel eine notwendige Voraussetzung für eine allfällige spätere Sanktionierung in Form einer Prämienerhöhung nach Art. 92 Abs. 3 UVG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 VUV dar und verschlechtert die aktuelle Rechtsstellung eines betroffenen Betriebs. Die behördliche Ermahnung ist somit rechtsprechungsgemäss einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG gleichzustellen und folglich grundsätzlich anfechtbar (vgl. BVGE 2010/37 E. 2.4.3 und”