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Bei fehlender oder unvollständiger Koordination bzw. Abstimmung über Sicherheitsmassnahmen (z.B. Signale, Stoppzeichen, Fertigstellung von Schutzbarrieren) kann die Koordinationsverantwortung des Baustellenleiters bzw. Beauftragten bestehen und dieser persönlich haftbar gemacht werden.
“Il ne fait pas de doute que si des instructions claires avaient été données aux ouvriers en charge du décoffrage afin qu’ils respectent les mesures de sécurité, ceux-ci n’auraient pas enlevé les étais sous les panneaux de coffrage en bord de dalle et l’accident n’aurait pas eu lieu. En outre, comme évoqué ci-avant (cf. consid. 5.4.1), il est établi que la mise en place de la barrière de sécurité n'était pas terminée au moment de l’accident, la pose de cette barrière ayant été manifestement achevée entre le moment de l’accident et celui de l’arrivée de la police. Le fait que les travaux de décoffrage aient débuté, sur ordre de D.________, avant que la barrière de sécurité ait été posée constitue une violation des règles de sécurité et de prudence. Le fait qu’une information orale ait été donnée à Q.________ par O.________, dans une langue qui n’était pas la sienne, n’apparaît pas susceptible de réparer la violation des règles de prudence qui peut être reprochée au chef de chantier, lequel avait la responsabilité de la coordination des travaux (art. 9 al. 1 OPA). A cet égard, on rappellera que la seule existence de causes concomitantes ne suffit pas à interrompre le lien de causalité, étant précisé qu’il n’existe pas de compensation des fautes en droit pénal (ATF 122 IV 17). D.________ ne saurait donc être exonéré de ses propres manquements pour ce motif. 5.4.4 L’appelant fait valoir ensuite qu’Q.________ était un employé temporaire engagé par U.________ et non pas par H.________, qu’il n'y avait aucun lien contractuel entre l’entreprise qui l’emploie et l'entreprise employant la victime et que la seule personne répondant d’Q.________ serait l'entreprise C.________, par son contremaître Z.________. Selon l’appelant, cette dernière personne aurait donc été la seule habilitée à instruire la victime et il n’avait pas à assurer la coordination des travaux en rapport avec les tâches qui étaient exécutées par Q.________, cette coordination incombant à Z.________. La Cour de céans ne peut pas suivre le raisonnement de l’appelant.”
“Demnach gewährleistet der Beauftragte die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten, indem er als Arbeitgeber die einschlägigen Sicherheitsvorschriften (insbesondere VUV und BauAV) einhält und mit den Arbeitgebern anderer Betriebe, deren Arbeitneh- mer auf der Baustelle tätig sind, die erforderlichen Absprachen trifft (Art. 9 Abs. 1 VUV).”
“Demnach gewährleistet der Beauftragte die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten, indem er als Arbeitgeber die einschlägi- gen Sicherheitsvorschriften (insbesondere VUV und BauAV) einhält und mit den Arbeitgebern anderer Betriebe, deren Arbeitnehmer auf der Baustelle tätig sind, die erforderlichen Absprachen trifft (Art. 9 Abs. 1 VUV).”
“Schliesslich haben die Arbeitgeberinnen beim Zusammenwirken mehrerer Betriebe die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren (Art. 9 Abs. 1 VUV). Am vorliegend massgeblichen schweren Arbeitsunfall waren unstreitig Mitarbeitende mehrerer Betriebe, darunter jener der Beschwerdeführerin, beteiligt. Wie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. E. 6 hiervor), ereignete sich der Arbeitsunfall unter anderem aufgrund der mangelhaften Zusammenarbeit zwischen Kranführer und Anschläger, wurde doch einerseits die Palette durch den Kranführer wohl ohne Handzeichen angehoben, andererseits aber auch das weitere Anheben und Schwenken der Last nicht durch ein Stoppzeichen des Anschlägers verhindert. Auch wenn das Verhalten des Kranführers der Beschwerdeführerin nicht anzulasten ist, sind Absprachen zwischen den verschiedenen Betrieben gemäss Art. 9 Abs. 1 VUV, aber auch die Bauplanung gemäss Art. 3 Abs. 1 aBauAV geeignet, in Zukunft die vorliegend festgestellte fehlende resp. mangelhafte, betriebsübergreifende Kommunikation - und die daraus folgenden, gravierenden Auswirkungen - zu verhindern.”
“Damit ist der Unfallverlauf beziehungsweise der rechtserhebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Mit dem erforderlichen Beweismass steht vorliegend fest, dass die Last nicht richtig angeschlagen wurde und es der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin als Anschläger unterliess, das erforderliche Stoppzeichen zu geben. Damit ist ein Verstoss gegen Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 6 Abs. 1 KranV sowie Art. 6 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 VUV aufgrund der vorliegenden, vollständigen Akten erstellt und die Vorinstanz hat zu Recht eine Ermahnung Stufe 1 ausgesprochen:”
Der Arbeitgeber muss Dritte ausdrücklich auf konkrete Arbeitssicherheits- bzw. Sicherheitsanforderungen seines Betriebs hinweisen, insbesondere auf arbeitssicherheitsspezifische Pflichten und Gefahren sowie vor Planungs-, Herstellungs- oder Lieferarbeiten über entsprechende Arbeitssicherheitsanforderungen informieren.
“Art. 9 Abs. 1 VUV sieht vor, dass die Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen haben, wenn an einem Arbeitsplatz mehrere Betriebe tätig sind. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. Der Arbeitgeber muss gemäss Art. 9 Abs. 2 VUV einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten (Bst. a), Arbeitsmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern (Bst.”
“Art. 9 Abs. 1 VUV sieht vor, dass, wenn an einem Arbeitsplatz mehrere Betriebe tätig sind, deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen haben. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. Der Arbeitgeber muss gemäss Art. 9 Abs. 2 VUV einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten (Bst. a), Arbeitsmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern (Bst.”
Bei gemeinsamem Einsatz können beide Arbeitgeber gemeinsam für Verstösse gegen Art. 9 Abs. 1 VUV haftbar gemacht werden; dies wurde in der Praxis auch durch Suva‑Experten bestätigt.
“Duplikweise legt die Vorinstanz im Weiteren dar, die Feststellung der Beschwerdeführerin, es gehe darum, ob ihr Mitarbeiter beim Anschlagen der Last oder ob der Kranführer beim Anheben derselben den entscheidenden Fehler gemacht habe, sei nicht ganz richtig. Erstens könnten beide einen Fehler begangen haben und zweitens regle Art. 9 VUV gerade die Zusammenarbeit mehrerer Betriebe. Der Sachverhalt sei Suva-intern von Experten vertieft diskutiert worden. Diese seien zum Schluss gekommen, dass beide Firmen gegen Art. 9 Abs. 1 VUV verstossen hätten. Bei Art. 9 VUV handle es sich um eine Arbeitssicherheitsvorschrift, die missachtet worden sei. Es gehe auch nicht um die Feststellung einer abstrakten Gefährdung der Arbeitssicherheit. Mit dem schweren Unfall habe sich die Gefährdung konkretisiert (BVGer-act. 15, Rz. 2). Zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verwies sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-472/2016 vom 14. Februar 2018, in welchem festgehalten worden sei, dass von einer Verletzung der Untersuchungspflicht und damit einer Beweislosigkeit erst dann auszugehen sei, wenn über die fraglichen Sicherheitsmängel gestützt auf sämtliche verfügbaren Unterlagen nicht mit den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden könne. Nach dem Unfallhergang könne mit Fug behauptet werden, dass die Ermahnung Stufe 1 vom 24. Mai 2018 rechtmässig ergangen sei (BVGer-act. 15, Rz. 8).”
Bei betrieblich gemischten bzw. gemeinsamen Einsätzen (z.B. Kranführer und Anschläger) ist die konkrete Regelung der Handzeichen-/Funkkommunikation und des Stoppzeichens praxisrelevant und kann entscheidend für die Beurteilung der Verantwortlichkeit sein.
“Schliesslich haben die Arbeitgeberinnen beim Zusammenwirken mehrerer Betriebe die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren (Art. 9 Abs. 1 VUV). Am vorliegend massgeblichen schweren Arbeitsunfall waren unstreitig Mitarbeitende mehrerer Betriebe, darunter jener der Beschwerdeführerin, beteiligt. Wie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (vgl. E. 6 hiervor), ereignete sich der Arbeitsunfall unter anderem aufgrund der mangelhaften Zusammenarbeit zwischen Kranführer und Anschläger, wurde doch einerseits die Palette durch den Kranführer wohl ohne Handzeichen angehoben, andererseits aber auch das weitere Anheben und Schwenken der Last nicht durch ein Stoppzeichen des Anschlägers verhindert. Auch wenn das Verhalten des Kranführers der Beschwerdeführerin nicht anzulasten ist, sind Absprachen zwischen den verschiedenen Betrieben gemäss Art. 9 Abs. 1 VUV, aber auch die Bauplanung gemäss Art. 3 Abs. 1 aBauAV geeignet, in Zukunft die vorliegend festgestellte fehlende resp. mangelhafte, betriebsübergreifende Kommunikation - und die daraus folgenden, gravierenden Auswirkungen - zu verhindern.”
“Damit ist der Unfallverlauf beziehungsweise der rechtserhebliche Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Mit dem erforderlichen Beweismass steht vorliegend fest, dass die Last nicht richtig angeschlagen wurde und es der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin als Anschläger unterliess, das erforderliche Stoppzeichen zu geben. Damit ist ein Verstoss gegen Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 6 Abs. 1 KranV sowie Art. 6 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 VUV aufgrund der vorliegenden, vollständigen Akten erstellt und die Vorinstanz hat zu Recht eine Ermahnung Stufe 1 ausgesprochen:”
Bei konkreten Unfällen können Prüfungen (z.B. interne Suva‑Expertisen) zur Feststellung führen, dass mehrere Firmen Art. 9 Abs. 1 VUV verletzt haben; Art. 9 VUV kann somit zur Haftung mehrerer beteiligter Betriebe herangezogen werden.
“Duplikweise legt die Vorinstanz im Weiteren dar, die Feststellung der Beschwerdeführerin, es gehe darum, ob ihr Mitarbeiter beim Anschlagen der Last oder ob der Kranführer beim Anheben derselben den entscheidenden Fehler gemacht habe, sei nicht ganz richtig. Erstens könnten beide einen Fehler begangen haben und zweitens regle Art. 9 VUV gerade die Zusammenarbeit mehrerer Betriebe. Der Sachverhalt sei Suva-intern von Experten vertieft diskutiert worden. Diese seien zum Schluss gekommen, dass beide Firmen gegen Art. 9 Abs. 1 VUV verstossen hätten. Bei Art. 9 VUV handle es sich um eine Arbeitssicherheitsvorschrift, die missachtet worden sei. Es gehe auch nicht um die Feststellung einer abstrakten Gefährdung der Arbeitssicherheit. Mit dem schweren Unfall habe sich die Gefährdung konkretisiert (BVGer-act. 15, Rz. 2). Zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verwies sie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-472/2016 vom 14. Februar 2018, in welchem festgehalten worden sei, dass von einer Verletzung der Untersuchungspflicht und damit einer Beweislosigkeit erst dann auszugehen sei, wenn über die fraglichen Sicherheitsmängel gestützt auf sämtliche verfügbaren Unterlagen nicht mit den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden könne. Nach dem Unfallhergang könne mit Fug behauptet werden, dass die Ermahnung Stufe 1 vom 24.”
Art. 9 Abs. 1 VUV schützt unabhängig von weiterem Fehlverhalten: bereits das Fehlen konkreter Koordination genügt für eine Verletzung der Pflicht.
“Dem hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, aufgrund des Unfallhergangs bestehe eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Ladung ungenügend angeschlagen gewesen sei. Dies decke sich mit den Angaben im Polizeirapport. Insofern sei der Hinweis auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 KranV angebracht. Für den Fall, dass der Kranführer die Last zu früh angehoben habe, hätte der Anschläger immer noch die Möglichkeit gehabt, das Zeichen zu geben, damit der Hebevorgang gestoppt werde. Dies sei offensichtlich unterlassen worden. Von einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts könne keine Rede sein (BVGer-act. 7, Rz. 9). Aus der Tatsache, dass die Arbeitnehmer der A._______ AG bzw. der E._______ AG vor dem Unfall mehrere Lastenzüge durchgeführt hätten, könne nicht geschlossen werden, dass die in Art. 9 Abs. 1 VUV erforderlichen Absprachen getroffen worden seien. Es sei auch zwischen der generellen Absprache zwischen den beiden Arbeitgeberinnen und der Absprache zwischen den Arbeitnehmern im Einzelfall vor Ort zu unterscheiden. Finde die generelle Koordination auf Arbeitgeberstufe statt, so sei auch sicherzustellen, dass sich die involvierten Arbeitnehmer ebenfalls absprechen würden. Art. 9 VUV komme insofern eine selbständige Bedeutung zu, als es kein zusätzliches Fehlverhalten brauche. Erfolge die notwendige Koordination nicht, so sei Art. 9 VUV verletzt. Weil es für eine Absprache immer zwei Seiten brauche, werde die Bestimmung in der Regel von den zwei involvierten Parteien gleichzeitig verletzt. Die Beschwerdeführerin gebe auch selbst zu, dass Kommunikationsschwierigkeiten ausschlaggebend sein könnten. Gerade hier greife das Verwaltungsverfahren ein, weil mangelnde Koordination, wie im vorliegenden Fall, zu schweren Unfällen führen könne (BVGer-act. 7, Rz. 10). Vorliegend sei eine Ladung so befestigt und angehoben worden, dass sich ein schwerer Unfall ereignet habe.”
Bei Verstössern gegen Art. 9 Abs. 1 VUV kann eine gestufte Sanktionierung (z.B. Ermahnung, Stufe 1) angewendet werden.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Verstoss gegen Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 6 Abs. 1 KranV sowie Art. 6 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 1 VUV aufgrund der vorliegenden Akten erstellt ist. Damit erweist sich die am 24. Mai 2018 verfügte (Suva-act. 6) und mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 31. Juli 2018 (Suva-act. 21) bestätigte Ermahnung Stufe 1 als korrekt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. August 2018, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.5.7 hiervor), als unbegründet abzuweisen ist.”
Arbeitgeber/der Beauftragte müssen aktiv Koordinationsvereinbarungen treffen, konkrete Absprachen über betriebsübergreifende Gefahren und Abhilfemassnahmen vornehmen sowie Schutzvorkehrungen für alle auf der Baustelle Beschäftigten sicherstellen.
“Art. 9 Abs. 1 VUV sieht vor, dass die Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen haben, wenn an einem Arbeitsplatz mehrere Betriebe tätig sind. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. Der Arbeitgeber muss gemäss Art. 9 Abs. 2 VUV einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten (Bst. a), Arbeitsmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern (Bst.”
“Demnach gewährleistet der Beauftragte die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten, indem er als Arbeitgeber die einschlägigen Sicherheitsvorschriften (insbesondere VUV und BauAV) einhält und mit den Arbeitgebern anderer Betriebe, deren Arbeitneh- mer auf der Baustelle tätig sind, die erforderlichen Absprachen trifft (Art. 9 Abs. 1 VUV).”
“Demnach gewährleistet der Beauftragte die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten, indem er als Arbeitgeber die einschlägi- gen Sicherheitsvorschriften (insbesondere VUV und BauAV) einhält und mit den Arbeitgebern anderer Betriebe, deren Arbeitnehmer auf der Baustelle tätig sind, die erforderlichen Absprachen trifft (Art. 9 Abs. 1 VUV).”
“Art. 9 Abs. 1 VUV sieht vor, dass, wenn an einem Arbeitsplatz mehrere Betriebe tätig sind, deren Arbeitgeber die zur Wahrung der Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen haben. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren. Der Arbeitgeber muss gemäss Art. 9 Abs. 2 VUV einen Dritten auf die Anforderungen der Arbeitssicherheit in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder in Stand zu halten (Bst. a), Arbeitsmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern (Bst.”
Arbeitgeber auf gemeinsamen Baustellen müssen sich gegenseitig über Risiken und Schutzmassnahmen informieren und diese aktiv abstimmen/kommunizieren; dies gilt auch für Drittunternehmen auf der Baustelle.
“30), l’employeur est tenu, pour assurer et améliorer la sécurité au travail, de prendre toutes les dispositions et mesures de protection qui répondent aux prescriptions de la présente ordonnance, aux autres dispositions sur la sécurité au travail applicables à son entreprise et aux règles reconnues en matière de technique de sécurité et de médecine du travail (al. 1). Il doit veiller à ce que l’efficacité des mesures et des installations de protection ne soit pas entravée. Il les contrôle à intervalles appropriés (al. 2). D’après l’art. 6 OPA, l’employeur veille à ce que tous les travailleurs occupés dans son entreprise, y compris ceux provenant d’une entreprise tierce, soient informés de manière suffisante et appropriée des risques auxquels ils sont exposés dans l’exercice de leur activité et instruits des mesures de sécurité au travail. Cette information et cette instruction doivent être dispensées lors de l’entrée en service ainsi qu’à chaque modification importante des conditions de travail ; elles doivent être répétées si nécessaire (al. 1). L’employeur veille à ce que les travailleurs observent les mesures relatives à la sécurité au travail (al. 3). Aux termes de l’art. 9 OPA, lorsque des travailleurs de plusieurs entreprises sont occupés sur un même lieu de travail, leurs employeurs doivent convenir des arrangements propres à assurer le respect des prescriptions sur la sécurité au travail et ordonner les mesures nécessaires. Les employeurs sont tenus de s’informer réciproquement et d’informer leurs travailleurs respectifs des risques et des mesures prises pour les prévenir (al. 1). L’employeur doit expressément attirer l’attention d’un tiers sur les exigences de la sécurité au travail au sein de l’entreprise lorsqu’il lui donne mandat, pour son entreprise (al. 2), de concevoir, de construire, de modifier ou d’entretenir des équipements de travail ainsi que des bâtiments et autres constructions (let. a), de livrer des équipements de travail ou des matières dangereuses pour la santé (let. b) ou de planifier ou de concevoir des procédés de travail (let. c). Selon l’art. 10 OPA, l’employeur qui occupe dans son entreprise de la main-d’œuvre dont il loue les services à un autre employeur, a envers elle les mêmes obligations en matière de sécurité au travail qu’à l’égard de ses propres travailleurs.”
Fehlende Koordination bzw. Koordinationsmängel zwischen Arbeitgebern stellen einen eigenständigen Verstoss gegen Art. 9 VUV dar, unabhängig davon, ob ein zusätzliches individuelles Fehlverhalten vorliegt.
“Dies decke sich mit den Angaben im Polizeirapport. Insofern sei der Hinweis auf eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 KranV angebracht. Für den Fall, dass der Kranführer die Last zu früh angehoben habe, hätte der Anschläger immer noch die Möglichkeit gehabt, das Zeichen zu geben, damit der Hebevorgang gestoppt werde. Dies sei offensichtlich unterlassen worden. Von einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts könne keine Rede sein (BVGer-act. 7, Rz. 9). Aus der Tatsache, dass die Arbeitnehmer der A._______ AG bzw. der E._______ AG vor dem Unfall mehrere Lastenzüge durchgeführt hätten, könne nicht geschlossen werden, dass die in Art. 9 Abs. 1 VUV erforderlichen Absprachen getroffen worden seien. Es sei auch zwischen der generellen Absprache zwischen den beiden Arbeitgeberinnen und der Absprache zwischen den Arbeitnehmern im Einzelfall vor Ort zu unterscheiden. Finde die generelle Koordination auf Arbeitgeberstufe statt, so sei auch sicherzustellen, dass sich die involvierten Arbeitnehmer ebenfalls absprechen würden. Art. 9 VUV komme insofern eine selbständige Bedeutung zu, als es kein zusätzliches Fehlverhalten brauche. Erfolge die notwendige Koordination nicht, so sei Art. 9 VUV verletzt. Weil es für eine Absprache immer zwei Seiten brauche, werde die Bestimmung in der Regel von den zwei involvierten Parteien gleichzeitig verletzt. Die Beschwerdeführerin gebe auch selbst zu, dass Kommunikationsschwierigkeiten ausschlaggebend sein könnten. Gerade hier greife das Verwaltungsverfahren ein, weil mangelnde Koordination, wie im vorliegenden Fall, zu schweren Unfällen führen könne (BVGer-act. 7, Rz. 10). Vorliegend sei eine Ladung so befestigt und angehoben worden, dass sich ein schwerer Unfall ereignet habe. Dies sei geschehen, ohne die erforderlichen Massnahmen getroffen zu haben, welche das Risiko minimiert hätten. Dadurch sei gegen Art. 3 Abs. 1 aBauAV verstossen worden (BVGer-act. 7, Rz. 11).”