RS 822.113 ↩
4 commentaries
Arbeitsmittel, die montagemässig eingesetzt oder nach Verbringung mehrfach verwendet werden, sind nach jeder Montage/Verbringung zu prüfen und diese Überprüfung ist schriftlich zu dokumentieren.
“Nach Art. 32a VUV müssen Arbeitsmittel bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind. Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen (Abs. 1). Arbeitsmittel müssen so aufgestellt und in die Arbeitsumgebung integriert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind. Dabei sind die Anforderungen an den Gesundheitsschutz nach ArGV 3, namentlich bezüglich Ergonomie, zu erfüllen (Abs. 2). Arbeitsmittel, die an verschiedenen Orten zum Einsatz gelangen, sind nach jeder Montage darauf hin zu überprüfen, ob sie korrekt montiert sind, einwandfrei funktionieren und bestimmungsgemäss verwendet werden können. Die Überprüfung ist zu dokumentieren (Abs. 3). Werden Arbeitsmittel wesentlich geändert oder für andere als vom Hersteller vorgesehene Zwecke oder in nicht bestimmungsgemässer Art verwendet, so müssen die neu auftretenden Risiken so reduziert werden, dass die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sind (Abs.”
“wenn die Vorinstanz dort ihre Entscheidgründe darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (BGE 145 I 167 E. 4.4; 127 V 431 E. 3d/aa); 126 V 130 E. 2b; Urteil des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1; Urteil C-4904/2011 E. 5.1). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre aber von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; Urteil des BVGer A-2884/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.1.3). Bezüglich der Begründungspflicht ist vorliegend festzustellen, dass die vor-instanzliche Verfügung vom 1. April 2021 (Suva-act. 108) nur rudimentär begründet wurde. Dem Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 (BVGer-act. 1, Beilage 1) ist demgegenüber klar zu entnehmen, gestützt auf welchen Sachverhalt die Vorinstanz von einer Verletzung von Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 32a VUV, Art. 4 und 7 Kranverordnung sowie von Art. 3 aBauAV ausging. Diese hat die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützt, zureichend dargelegt. So umfasst die Begründung den relevanten Sachverhalt, die wichtigsten einschlägigen Rechtsnormen und die materiellen Erwägungen, welche den Entscheid der Vorinstanz für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar machen. Der angefochtene Einspracheentscheid enthält deshalb hinsichtlich des vorliegend relevanten Streitgegenstandes alle Elemente, die für eine sachgerechte Anfechtung erforderlich sind. Die technische Krandokumentation war dem Einspracheentscheid beigelegt, was der Beschwerdeführerin ermöglichte, sie in die Begründung ihres Standpunktes einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin konnte denn auch sachgerecht und mit ausreichender Begründung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ohnehin könnte, selbst wenn die Vorinstanz ihre Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt hätte, dieser Mangel im vorliegenden Verfahren als geheilt gelten, zumal das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt.”
Die Verantwortung für den sicheren Betrieb des Krans beziehungsweise die Betriebssicherheitsverantwortung liegt beim Kranbetreiber; fehlende Bauteile können eine abstrakte Gefährdung begründen.
“Vor diesem Hintergrund habe sie, die Suva, die Strafakten nicht beiziehen müssen (S. 8), sondern davon ausgehen dürfen, dass die fehlende Druckstrebe den Unfall verursacht habe und dass die Entfernung nicht gestattet worden sei. Der Sachverhalt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Für die Ermahnung der Beschwerdeführerin vom 1. April 2021 sei die abstrakte Gefährdung durch den Betrieb des Krans mit der fehlenden Druckstrebe Grund und Anlass genug gewesen, zumal der sichere Betrieb des Krans auf der fraglichen Baustelle gemäss Art. 82 UVG, Art. 32a VUV und Art. 4 der Kranverordnung stets in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen habe. Eine zusätzliche Befragung von H._______ und/oder der Beizug der Anfang Juli 2021 bereits vorhandenen Strafuntersuchungsakten der Staatsanwalt F._______ sei beim vorliegend anwendbaren Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht notwendig gewesen und hätte keine zusätzlichen Erkenntnisse zur Tatsache gebracht, dass auf der fraglichen Baustelle der Beschwerdeführerin in D._______ der Baukran mit nur drei statt vier Druckstreben, d.h. in einem nicht betriebssicheren, den Vorgaben der technischen Dokumentation nicht entsprechenden Zustand, betrieben worden sei. Dass die Beschwerdeführerin die technische Dokumentation des Kreuzrahmenelements KRE 138 erst von der Beschwerdegegnerin als Beilage zum Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 erhalten habe, sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von entscheidender Bedeutung (BVGer-act. 6, S. 3). Konkret gehe es vielmehr darum, dass die Beschwerdeführerin am umgestürzten Kran eine der vier Druckstreben demontiert habe, ohne dass die E.”
Bei Verstößen gegen Art. 32a VUV (z. B. dokumentierte Montage- oder Betriebsfehler) können Ermahnungen als Sanktion angewendet werden.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend ein Verstoss gegen Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 4 Kranverordnung, Art. 6 Abs. 3, Art. 9 Abs. 1 und Art. 32a VUV sowie Art. 3 aBauAV aufgrund der vorliegenden, vollständigen Akten erstellt ist. Die Vorinstanz hat mithin zu Recht eine Ermahnung Stufe 2 ausgesprochen, nachdem die Ermahnung Stufe 1 vom 27. Juli 2020 (Suva-act. 91) unangefochten bzw. unbestritten geblieben war. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021, welcher die Ermahnung Stufe 2 bzw. die Verfügung vom 21. April 2021 bestätigte, erweist sich mithin als korrekt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis braucht der Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht näher geprüft zu werden.”
Arbeitsmittel dürfen nur von entsprechend ausgebildetem Personal montiert und betrieben werden; fehlender Einsatz qualifizierten Personals ist relevant für Dokumentations- und Kontrollpflichten.
“ebenfalls fest, dass alle Personen, die Montage- oder Demontagearbeiten, Reparaturen oder lnstandhaltungsarbeiten ausführen, dafür ausgebildet sein müssen (vgl. BVGer-act. 10, Beilage). Der Bauführer hat den Polier und den Kranführer mit der Demontage der Druckstrebe betraut. Beide verfügen, was nicht bestritten wird, nicht über die entsprechende Ausbildung. Mithin liegt vorliegend auch eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 Kranverordnung vor. Ferner wurden, wie der Kransturz eindrücklich aufzeigt, weitere Vorschriften betreffend Arbeitssicherheit offensichtlich verletzt, insbesondere Art. 82 UVG, Art. 32a VUV und Art. 3 aBauAV.”
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