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Art. 16

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

(Art. 24b Abs. 2 AsylG) Das EJPD erlässt in einer Verordnung Bestimmungen über den Betrieb der Zentren des Bundes, insbesondere über die Öffnungszeiten, das Zutrittsrecht, die Eintritts-, Aufenthalts- und Austrittsbedingungen, die Durchsuchungen der Asylsuchenden und die Verwahrung von Gegenständen der Asylsuchenden.

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