(Art. 26 Abs. 2 und 3 AsylG)1
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Nach der Rechtsprechung ist die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen für die vollständige Sachverhaltserstellung zwingend erforderlich. Eine summarische Befragung darf eine solche vertiefte Anhörung nicht ersetzen. Art. 19 AsylV 1 lässt zwar zu, dass die vertiefte Anhörung die summarische Befragung ersetzt, nicht jedoch umgekehrt.
“29 AsylG hätte stattfinden müssen ist somit beizupflichten. Im vorliegenden Verfahren wurde eine Erstbefragung (UMA) durchgeführt und nachfolgend im Rahmen des beschleunigten Verfahrens materiell negativ entschieden, wonach Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 36 Abs. 2 massgebend und eine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist. Das gewährte rechtliche Gehör vermag in dieser Konstellation eine solche Anhörung nicht zu ersetzen, zumal Art. 36 Abs. 2 AsylG dahingehend keinen Spielraum lässt. Die Intention der Vorinstanz, nach Effizienz zu streben ist nachvollziehbar, jedoch existiert für das angewandte Vorgehen keine rechtliche Grundlage, sondern es verstösst vielmehr gegen Bundesrecht, entspricht einer unvollständigen Sachverhaltserstellung und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dem Asylgesetz zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen im Sinne einer vollständigen Erstellung des Sachverhalts als zwingend notwendig erachtet. So kann diese gemäss Art. 19 AsylV 1 zwar eine summarische Befragung ersetzen, jedoch nicht vice versa. Im Übrigen ist dem SEM Handbuch C 9 unter”
“29 AsylG hätte stattfinden müssen ist somit beizupflichten. Im vorliegenden Verfahren wurde eine Erstbefragung (UMA) durchgeführt und nachfolgend im Rahmen des beschleunigten Verfahrens materiell negativ entschieden, wonach Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 36 Abs. 2 massgebend und eine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist. Das gewährte rechtliche Gehör vermag in dieser Konstellation eine solche Anhörung nicht zu ersetzen, zumal Art. 36 Abs. 2 AsylG dahingehend keinen Spielraum lässt. Die Intention der Vorinstanz, nach Effizienz zu streben ist nachvollziehbar, jedoch existiert für das angewandte Vorgehen keine rechtliche Grundlage, sondern es verstösst vielmehr gegen Bundesrecht, entspricht einer unvollständigen Sachverhaltserstellung und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dem Asylgesetz zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen im Sinne einer vollständigen Erstellung des Sachverhalts als zwingend notwendig erachtet. So kann diese gemäss Art. 19 AsylV 1 zwar eine summarische Befragung ersetzen, jedoch nicht vice versa. Im Übrigen ist dem SEM Handbuch C 9 unter”
“29 AsylG hätte stattfinden müssen ist somit beizupflichten. Im vorliegenden Verfahren wurde eine Erstbefragung (UMA) durchgeführt und nachfolgend im Rahmen des beschleunigten Verfahrens materiell negativ entschieden, wonach Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 36 Abs. 2 massgebend und eine Anhörung nach Art. 29 AsylG durchzuführen ist. Das gewährte rechtliche Gehör vermag in dieser Konstellation eine solche Anhörung nicht zu ersetzen, zumal Art. 36 Abs. 2 AsylG dahingehend keinen Spielraum lässt. Die Intention der Vorinstanz, nach Effizienz zu streben ist nachvollziehbar, jedoch existiert für das angewandte Vorgehen keine rechtliche Grundlage, sondern es verstösst vielmehr gegen Bundesrecht, entspricht einer unvollständigen Sachverhaltserstellung und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist dem Asylgesetz zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine vertiefte Anhörung zu den Asylgründen im Sinne einer vollständigen Erstellung des Sachverhalts als zwingend notwendig erachtet. So kann diese gemäss Art. 19 AsylV 1 zwar eine summarische Befragung ersetzen, jedoch nicht vice versa. Im Übrigen ist dem SEM Handbuch C 9 unter”
Art. 19 Abs. 2 AsylV 1 ist als Ausnahme‑, d.h. als Kann‑Bestimmung ausgestaltet. Nach der Rechtsprechung kann die summarische Prüfung in Ausnahmefällen durch eine abschliessende Anhörung zu den Asylgründen ersetzt werden; diese Möglichkeit ist jedoch bei unbegleiteten Minderjährigen nicht anwendbar.
“Nach Abschluss der Vorbereitungsphase geht das Asylverfahren in das beschleunigte Verfahren über (Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 20c AsylV 1). Die zu erfolgenden Verfahrensschritte im beschleunigten Verfahren sind in Art. 20c lit. a. bis h. AsylV 1 aufgeführt, wobei lit. b definiert, dass eine Anhörung zu den Asylgründen oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs stattzufinden hat. So hält sodann auch Art. 26c AsylG (Beschleunigtes Verfahren) fest, dass nach Abschluss der Vorbereitungsphase das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Verfahren vor Entscheiden) folgt. In Art. 36 AsylG wird sodann in Absatz 1 festgehalten, dass in Fällen von Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 31a Absatz 1 der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist und in Absatz 2, dass in allen übrigen Fällen eine Anhörung nach Art. 29 AsylG stattfindet. Ergänzend ist zu erwähnen, dass in Ausnahmefällen in Anwendung von Art. 26 Abs. 3 AsylG i.v.m. Art. 19 Abs. 2 AsylV 1 die summarische Prüfung durch eine abschliessende Anhörung zu den Asylgründen ersetzt werden kann. Es handelt sich jedoch um eine «Kann» - Bestimmung die als Ausnahme konzipiert wurde und die bei unbegleiteten Minderjährigen nicht angewendet werden kann, auch wenn die Vorbringen nicht asylrelevant sind (vgl. Urteil des BVGer E-3902/2019 vom 22. Oktober 2019).”
Bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) erfasst das SEM die Asylgründe in der Erstbefragung summarisch. Eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen findet nach Abschluss der Vorbereitungsphase im anschliessenden beschleunigten Verfahren statt.
“Gemäss Asylgesetz und Asylverfahrensordnung 1 stellt die Erstbefragung (UMA) ein Bestandteil der Vorbereitungsphase dar (Art. 26 Abs. 3 AsylG i.v.m. Art. 19 AsylV 1). Das SEM erfasst in dieser unter anderem die Asylgründe der gesuchstellenden Person in summarischer Form. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase geht das Asylverfahren in das beschleunigte Verfahren über (Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 20c AsylV 1). Die zu erfolgenden Verfahrensschritte im beschleunigten Verfahren sind in Art. 20c lit. a. bis h. AsylV 1 aufgeführt, wobei lit. b definiert, dass eine Anhörung zu den Asylgründen oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs stattzufinden hat. So hält sodann auch Art. 26c AsylG (Beschleunigtes Verfahren) fest, dass nach Abschluss der Vorbereitungsphase das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Verfahren vor Entscheiden) folgt. In Art. 36 AsylG wird sodann in Absatz 1 festgehalten, dass in Fällen von Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 31a Absatz 1 der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist und in Absatz 2, dass in allen übrigen Fällen eine Anhörung nach Art.”
Die Erstbefragung erfasst die Asylgründe in summarischer Form als Bestandteil der Vorbereitungsphase. Sie dient der Vorbereitung des anschliessenden beschleunigten Verfahrens und kann die nachfolgende Anhörung zu den Asylgründen vorbereiten und allenfalls verkürzen.
“Gemäss Asylgesetz und Asylverfahrensordnung 1 stellt die Erstbefragung (UMA) ein Bestandteil der Vorbereitungsphase dar (Art. 26 Abs. 3 AsylG i.v.m. Art. 19 AsylV 1). Das SEM erfasst in dieser unter anderem die Asylgründe der gesuchstellenden Person in summarischer Form. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase geht das Asylverfahren in das beschleunigte Verfahren über (Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 20c AsylV 1). Die zu erfolgenden Verfahrensschritte im beschleunigten Verfahren sind in Art. 20c lit. a. bis h. AsylV 1 aufgeführt, wobei lit. b definiert, dass eine Anhörung zu den Asylgründen oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs stattzufinden hat. So hält sodann auch Art. 26c AsylG (Beschleunigtes Verfahren) fest, dass nach Abschluss der Vorbereitungsphase das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Verfahren vor Entscheiden) folgt. In Art. 36 AsylG wird sodann in Absatz 1 festgehalten, dass in Fällen von Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 31a Absatz 1 der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist und in Absatz 2, dass in allen übrigen Fällen eine Anhörung nach Art.”
“Gemäss Asylgesetz und Asylverfahrensordnung 1 stellt die Erstbefragung (UMA) ein Bestandteil der Vorbereitungsphase dar (Art. 26 Abs. 3 AsylG i.v.m. Art. 19 AsylV 1). Das SEM erfasst in dieser unter anderem die Asylgründe der gesuchstellenden Person in summarischer Form. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase geht das Asylverfahren in das beschleunigte Verfahren über (Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 20c AsylV 1). Die zu erfolgenden Verfahrensschritte im beschleunigten Verfahren sind in Art. 20c lit. a. bis h. AsylV 1 aufgeführt, wobei lit. b definiert, dass eine Anhörung zu den Asylgründen oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs stattzufinden hat. So hält sodann auch Art. 26c AsylG (Beschleunigtes Verfahren) fest, dass nach Abschluss der Vorbereitungsphase das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Verfahren vor Entscheiden) folgt. In Art. 36 AsylG wird sodann in Absatz 1 festgehalten, dass in Fällen von Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 31a Absatz 1 der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist und in Absatz 2, dass in allen übrigen Fällen eine Anhörung nach Art.”
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