(Art. 111d Abs. 4 AsylG)1
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In der zitierten Praxisbegründung stützte das SEM die Erhebung der Verfahrensgebühr ausdrücklich auf Art. 111d AsyIG und Art. 7c Abs. 1 AsylV 1. Diese Gebührenerhebung wurde im konkreten Fall mit der Feststellung verbunden, dass der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei.
“Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, unter praxisgemässer Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Weiter sprächen weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung dorthin. Namentlich auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom Juli 2016 herrsche dort keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2022 (dort E. 8.3.1) zu verweisen; diese seien nach wie gültig. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Erhebung der Verfahrensgebühr stützte das SEM auf Art. 111d AsyIG und Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 ab.”