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Art. 21

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

(Art. 27 Abs. 1–3 AsylG)

  1. Die Kantone verständigen sich über die Verteilung der Asylsuchenden und über die Anrechnung besonderer Leistungen der Standortkantone von Zentren des Bundes oder der Flughafenkantone. Können sie sich nicht einigen, nimmt das SEM die Verteilung und Zuweisung unter Anrechnung der besonderen Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 vor.
  2. Das SEM weist den Kantonen bevölkerungsproportional zu:
    1. Asylsuchende, deren Gesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird;
    2. Personen, denen im beschleunigten Verfahren Asyl gewährt oder die vorläufig aufgenommen wurden;
    3. Asylsuchende im beschleunigten Verfahren und im Dublin-Verfahren, über deren Asylgesuch in den Zentren des Bundes nach Ablauf der Höchstdauer des Aufenthaltes nach Artikel 24 Absätze 4 und 5 AsylG noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist;
    4. Asylsuchende aufgrund einer besonderen Situation gemäss Artikel 24 Absatz 6 AsylG.
  3. ** Die bevölkerungsproportionale Zuweisung erfolgt nach dem im Anhang 3 festgelegten Schlüssel. Dieser Schlüssel wird vom SEM periodisch überprüft und falls notwendig vom EJPD nachgeführt.
  4. Liegt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben c und d bereits ein erstinstanzlicher Asyl- und Wegweisungsentscheid in den Zentren des Bundes vor, werden die betroffenen Asylsuchenden unter Vorbehalt von Artikel 34 dem Standortkanton des Zentrums des Bundes zugewiesen. Dasselbe gilt für Asylsuchende im Verfahren am Flughafen, wenn nach Ablauf eines 60-tägigen Aufenthalts ein erstinstanzlicher, aber noch nicht rechtskräftiger Asyl- und Wegweisungsentscheid vorliegt. Die Kompensation des Standortkantons richtet sich nach Absatz 5 Buchstabe d.
  5. ** Bei der Zuweisung von Asylsuchenden, deren Asylgesuch im erweiterten Verfahren behandelt wird, werden folgende Abzüge vom bevölkerungsproportionalen Anteil gemäss Anhang 3 an im erweiterten Verfahren zu übernehmende Personen gewährt:
    1. 0,2 Personen pro Unterbringungsplatz in einem Zentrum des Bundes nach Artikel 24, 24c und 24d AsylG;
    2. 0,4 Personen pro Unterbringungsplatz in einem besonderen Zentrum nach Artikel 24a AsylG;
    3. 0,1 Personen pro polizeilich begleitete kontrollierte Ausreise über einen Flughafen;
    4. 0,15 Personen pro zum Vollzug zugeteilte Person.
  6. ** Jeder Kanton hat mindestens zehn Prozent seines Anteils gemäss Anhang 3 an Personen im erweiterten Verfahren zu übernehmen.

2 commentaries

N1.Kriterien des Verteilungsschlüssels

Bei der praktischen Anwendung des Verteilungsschlüssels berücksichtigt das SEM unter anderem die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden, bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige sowie besonders betreuungsintensive Fälle.

Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

N2.Zuweisungskriterien bei Asylsuchenden

Bei der Zuweisung gemäss Art. 21 AsylV 1 berücksichtigt das SEM bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden sowie besonders betreuungsintensive Fälle.

Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).
Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 AsylV 1, wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

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