(Art. 17 Abs. 2 und Art. 51 AsylG) Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Artikel 51 Absatz 1 AsylG erfolgt erst, wenn in Anwendung von Artikel 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Artikel 3 AsylG erfüllt.
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Die Behörde hat zunächst zu prüfen, ob die betreffende Person selbst die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG kommt erst in Betracht, wenn die originäre Flüchtlingseigenschaft verneint worden ist.
“Die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft geht einem Einbezug in das Familienasyl eines nahen Angehörigen - und gegebenenfalls der Feststellung der derivativen Flüchtlingseigenschaft - immer vor, beziehungsweise erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, nachdem festgestellt worden ist, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 AsylV 1).”
“Die Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft geht einem Einbezug in das Familienasyl eines nahen Angehörigen - und gegebenenfalls der Feststellung der derivativen Flüchtlingseigenschaft - immer vor, beziehungsweise erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, nachdem festgestellt worden ist, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 37 AsylV 1).”
Vor einem Einbezug ist vorrangig zu prüfen, ob die antragstellende Person eigene (originäre) Fluchtgründe geltend machen kann, die die Flüchtlingseigenschaft begründen. Auch in Familienkonstellationen besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Klärung der originären Flüchtlingseigenschaft.
“In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, der Entscheid sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden rügen das Vorgehen des SEM, trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes respektive Vaters über ihr Asylgesuch befunden zu haben. Das SEM wäre gehalten gewesen, den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes und Vaters abzuwarten, um danach subsidiär zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt seien. Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal es im Interesse der Beschwerdeführenden liegt, dass ihre originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft wird. Gemäss Art. 37 AsylV 1 (SR 142.311) ist denn auch vor dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft immer zu prüfen, ob die antragstellende Person eigene Fluchtgründe geltend machen kann, die die Flüchtlingseigenschaft begründen. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft, das auch in Familienkonstellationen jeder urteilsfähigen Person gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylV I zusteht. Das Vorgehen des SEM ist demnach offenkundig nicht zu beanstanden. Weiter wird der Rückweisungsantrag nicht begründet. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sei. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.”
“In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, der Entscheid sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden rügen das Vorgehen des SEM, trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes respektive Vaters über ihr Asylgesuch befunden zu haben. Das SEM wäre gehalten gewesen, den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes und Vaters abzuwarten, um danach subsidiär zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt seien. Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal es im Interesse der Beschwerdeführenden liegt, dass ihre originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft wird. Gemäss Art. 37 AsylV 1 (SR 142.311) ist denn auch vor dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft immer zu prüfen, ob die antragstellende Person eigene Fluchtgründe geltend machen kann, die die Flüchtlingseigenschaft begründen. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft, das auch in Familienkonstellationen jeder urteilsfähigen Person gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylV I zusteht. Das Vorgehen des SEM ist demnach offenkundig nicht zu beanstanden. Weiter wird der Rückweisungsantrag nicht begründet. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sei. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.”
Vor dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist stets zu prüfen, ob die antragstellende Person eigene Fluchtgründe geltend machen kann, die eine originäre Flüchtlingseigenschaft begründen.
“In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, der Entscheid sei zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden rügen das Vorgehen des SEM, trotz des hängigen Beschwerdeverfahrens ihres Ehemannes respektive Vaters über ihr Asylgesuch befunden zu haben. Das SEM wäre gehalten gewesen, den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes und Vaters abzuwarten, um danach subsidiär zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen von Art. 51 AsylG erfüllt seien. Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal es im Interesse der Beschwerdeführenden liegt, dass ihre originäre Flüchtlingseigenschaft geprüft wird. Gemäss Art. 37 AsylV 1 (SR 142.311) ist denn auch vor dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft immer zu prüfen, ob die antragstellende Person eigene Fluchtgründe geltend machen kann, die die Flüchtlingseigenschaft begründen. Es besteht ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG an der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft, das auch in Familienkonstellationen jeder urteilsfähigen Person gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylV I zusteht. Das Vorgehen des SEM ist demnach offenkundig nicht zu beanstanden. Weiter wird der Rückweisungsantrag nicht begründet. Insbesondere legen die Beschwerdeführenden nicht dar, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt sei. Der Rückweisungsantrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.”
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