Neu eingereiste Personen, denen nach Artikel 68 Absatz 1 oder Artikel 69 Absatz 2 AsylG vorübergehender Schutz gewährt wurde, werden gemäss Artikel 21 Absätze 2 bis 6 den Kantonen zugewiesen. Die Verteilung erfolgt getrennt von jener der Asylsuchenden. Die Verteilung und ein allfälliger Kantonswechsel richten sich sinngemäss nach Artikel 22.
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Bei der Zuweisung von Personen mit vorübergehendem Schutz berücksichtigt das SEM bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit sowie besonders betreuungsintensive Fälle und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Schutzpersonen Rechnung.
“Das SEM weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der schutzbedürftigen Personen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Schutzsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (vgl. Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 i.V.m. Art. 44 AsylV 1). Die Verteilung von Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, erfolgt getrennt von jener der Asylsuchenden (Art. 44 AsylV 1).”
“Das SEM weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der schutzbedürftigen Personen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Ein Kantonswechsel wird bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegenden Gefährdungen von Personenverfügt (Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 44 AsylV 1).”
Die Verteilung der Personen mit vorübergehendem Schutz erfolgt getrennt von jener der Asylsuchenden. Bei der Zuweisung berücksichtigt das SEM bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Schutzsuchenden sowie besonders betreuungsintensive Fälle (vgl. Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 AsylV 1).
“Das SEM weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der schutzbedürftigen Personen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Schutzsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (vgl. Art. 22 Abs. 1 AsylV 1 i.V.m. Art. 44 AsylV 1). Die Verteilung von Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde, erfolgt getrennt von jener der Asylsuchenden (Art. 44 AsylV 1).”
Ein Kantonswechsel wird durch das SEM vorgenommen, wenn beide Kantone zustimmen, bei einem Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung von Personen.
“Ein Kantonswechsel wird bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegenden Gefährdungen von Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 44 AsylV 1).”
“Schutzbedürftige halten sich im Kanton auf, dem sie zugeteilt wurden (Art. 74 Abs. 1 AsylG). Ein Kantonswechsel wird vom SEM bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der schutzbedürftigen Person oder anderer Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 AsylV 1).”
“Das SEM weist die Schutzbedürftigen den Kantonen zu. Es trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der schutzbedürftigen Personen Rechnung (Art. 27 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 72 AsylG). Ein Kantonswechsel wird bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegenden Gefährdungen von Personenverfügt (Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] i.V.m. Art. 44 AsylV 1).”
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