(Art. 78 Abs. 4 AsylG) Wurde die ausländische Person bereits vor der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach Artikel 29 AsylG angehört, so wird ihr an Stelle einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt in der Regel schriftlich.1
Ursprüngllich vor Art. 53. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). ↩
1 commentary
Bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylV 1) entfaltet die schriftliche Gewährung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung Wirkung. Kurzfristige, entschuldbare Verhinderungen bleiben vorbehalten; die Entscheidung über die Notwendigkeit einer Anwesenheit trifft die zugewiesene Rechtsvertretung.
“Soweit der Beschwerdeführer moniert, nicht rechtsgültig auf seine Rechtsvertretung für das Dublin-Gespräch verzichtet zu haben, ist er darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 102j Abs. 2 AsylG bei rechtzeitiger Mitteilung der Termine (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylV 1 [zwei Arbeitstage vor der Durchführung]) die Handlungen des SEM ihre Rechtswirkung auch ohne die Anwesenheit oder Mitwirkung der Rechtsvertretung entfalten; vorbehalten bleiben kurzfristige Verhinderungen aus entschuldbaren, schwerwiegenden Gründen. Unerheblich ist dabei, ob ein impliziter oder expliziter Verzicht der asylsuchenden Person auf die Teilnahme der Rechtsvertretung vorliegt. Mit anderen Worten obliegt der Entscheid über die Notwendigkeit einer Anwesenheit am Dublin-Gespräch der zugewiesenen Rechtsvertretung, weshalb bei rechtzeitiger Mitteilung des Termins grundsätzlich kein Raum für die Feststellung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs verbleibt (vgl. Urteile des BVGer F-3813/2023 vom 3. August 2023 E. 3.2; D-218/2023 E. 4.3; F-3149/2023 und F-3153/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.4; D-3455/2023 E. 4.2; D-221/2023 vom 8. März 2023 E. 3.5).”
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