(Art. 44 AsylG)1
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). ↩
SR 101 ↩
SR 142.20 ↩
Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). ↩
SR 311.0 ↩
SR 321.0 ↩
Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Lan-desverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). ↩
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8 commentaries
Nach Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 fällt die Verlängerung, Änderung oder der Widerruf einer bereits erteilten Aufenthaltsbewilligung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden (vgl. BVGer E-1929/2021, E. 9).
“Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ist seit dem (...) mit einer Schweizer Staatsangehörigen verheiratet. Das Migrationsamt A.A._______ hat ihm eine Aufenthaltsbewilligung ab dem (...) erteilt (A70). Die Vorinstanz hat deshalb gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a AsylV 1 keine Wegweisung verfügt und zutreffend festgehalten, dass die Verlängerung, die Änderung oder der Widerruf der bestehenden Bewilligung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt.”
Besteht bereits eine kantonale Aufenthaltsbewilligung (z. B. aufgrund Heirat mit einer Schweizerin), verfügt die Asylinstanz in der Regel keine Wegweisung nach Art. 32 Abs. 1 AsylV 1. Fragen der Verlängerung, Änderung oder des Widerrufs der bestehenden kantonalen Bewilligung fallen in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden.
“Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ist seit dem (...) mit einer Schweizer Staatsangehörigen verheiratet. Das Migrationsamt A.A._______ hat ihm eine Aufenthaltsbewilligung ab dem (...) erteilt (A70). Die Vorinstanz hat deshalb gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a AsylV 1 keine Wegweisung verfügt und zutreffend festgehalten, dass die Verlängerung, die Änderung oder der Widerruf der bestehenden Bewilligung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden fällt.”
Fehlt der ausländerrechtliche Aufenthaltstitel bzw. ein Anspruch auf dessen Erteilung und wird die Anfechtung der Wegweisung nicht substanziiert, hat das Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Fällen die Beschwerde als (offensichtlich) unbegründet bzw. abgewiesen.
“Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 AsylV 1). In der Beschwerde wird die explizite Anfechtung der Wegweisung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, vgl. Beschwerdeschrift S. 2) nicht näher substanziiert und aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Wegweisung aus der Schweiz zu Unrecht verfügt worden wäre. Die Beschwerde ist diesbezüglich als offensichtlich unbegründdet abzuweisen.”
“Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 AsylV 1). In der Beschwerde wird die explizite Anfechtung der Wegweisung (Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung, vgl. Beschwerdeschrift S. 2) nicht näher substanziiert und aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach die Wegweisung aus der Schweiz zu Unrecht verfügt worden wäre. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.”
Die kantonale Vollzugsbehörde kann beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen; die Beurteilung, ob solche Vollzugshindernisse vorliegen oder ob der Vollzug völkerrechtlichen zwingenden Bestimmungen entgegensteht, obliegt der kantonalen Behörde.
“Das Kreisgericht G._______ hat gegenüber dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 18. Januar 2021 eine Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Nachdem das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, ist die kantonale (Vollzugs-)Behörde zuständig für den Vollzug der Landesverweisung und die Frage, ob ihm gegebenenfalls andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (vgl. Art. 66d StGB). Sie kann diesbezüglich beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1).”
“311) die Wegweisung aus der Schweiz (unter anderem) nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende Person von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis des Strafgesetzbuches betroffen ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 6006 ff.), dass gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 66a StGB eine obligatorische Landesverweisung von acht Jahren ausgesprochen wurde, dass die Vorinstanz demnach in korrekter Weise auf die Anordnung der Wegweisung und die Prüfung von allenfalls bestehenden Vollzugshindernissen verzichtete, dass die kantonale (Vollzugs-)Behörde für den Entscheid zuständig ist, ob der Vollzug der Landesverweisung anderen zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts entgegensteht (vgl. Art. 66d StGB), dass sie diesbezüglich bei der Vorinstanz eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen kann (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylV 1; vgl. Urteil des BVGer D-568/2019 vom 11. März 2019 E. 8), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen”
Fehlt eine Aufenthaltsbewilligung bzw. ein klar erkennbarer potenzieller Anspruch auf deren Erteilung, kann dies zur Folge haben, dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 keine schutzwürdigen Verbleibsgründe vorliegen und eine Wegweisung angeordnet wird.
“Die vom SEM in Anwendung von Art. 44 AsylG verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers wurde nach dem Gesagten mangels bestehender Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise eines klar erkennbaren potenziellen Anspruchs auf die Erteilung einer solchen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis zu Recht angeordnet, zumal auch sonst keine Gründe nach Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 vorliegen.”
In den zitierten Entscheiden wurde anhand von Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 festgestellt, dass die betroffenen Personen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügten.
“Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.”
“Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.”
“Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.”
“Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.”
Fehlt eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung und besteht kein Anspruch auf deren Erteilung nach Art. 32 Abs. 1 AsylV, ordnet das SEM bei Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung an.
“Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Abs. 1 AsylV 1; SR 142.311). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.”
Bei Nichteintreten auf das Asylgesuch ist die Anordnung der Wegweisung die Regelfolge. In den vorliegenden Fällen wurden keine Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 festgestellt.
“Mit der Beschwerde wird zwar ausdrücklich die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 4 (Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs) der Verfügung vom 6. September 2024 beantragt. Die Begründung richtet sich aber nur gegen den Wegweisungsvollzug nach Georgien. Hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch (Dispositivziffer 1) ist die Verfügung damit in Rechtskraft erwachsen und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Wegweisung als solche ist praxisgemäss auch nicht zu überprüfen. Diese ist die Regelfolge des Nichteintretens und es sind keine Gründe gemäss Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 (SR 142.311) ersichtlich.”
“Die vom SEM in Anwendung von Art. 44 AsylG verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers wurde nach dem Gesagten mangels bestehender Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise eines klar erkennbaren potenziellen Anspruchs auf die Erteilung einer solchen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der Praxis zu Recht angeordnet, zumal auch sonst keine Gründe nach Art. 32 Abs. 1 AsylV 1 vorliegen.”