(Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 AsylG)1
Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). ↩
SR 142.20 ↩
Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands (AS 2015 1849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2857). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). ↩
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen. ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2013 5347). ↩
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12 commentaries
Fehlt die von Art. 7 Abs. 4 AsylV 1 verlangte Mitteilung der kantonalen Behörde über Ernennung der Vertrauensperson bzw. vormundschaftliche Massnahmen, kann dies die Rechtsgültigkeit der Eröffnung eines Asylentscheids in Frage stellen. Nach dem zitierten Entscheidsauszug hätte das SEM in der Aktenlage erkennen müssen, dass die Verfügung mangels der Mitteilung nicht rechtsgültig eröffnet worden war, und wäre es im konkreten Fall verpflichtet gewesen, den Entscheid zum Zweck der rechtsgültigen Eröffnung gegenüber der neu eingeschalteten Rechtsvertretung (allenfalls neu datiert) zuzustellen. Das Gericht stellt jedoch nicht allgemein fest, dass eine erneute Zustellung in jedem Fall zwingend ist, nachdem die KESB später eine Beistandschaft verfügt hatte.
“Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist die Einsetzung einer Beistand- oder Vormundschaft nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson (Art. 7 Abs. 2quater der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die kantonale Behörde teilt dem SEM oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie der minderjährigen asylsuchenden Person die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit (Art. 7 Abs. 4 AsylV 1). Aufgrund des Schreibens der KESB Frauenfeld vom 27. Juni 2023, wonach für den Gesuchsteller keine Beistandschaft bestehe, und der gleichzeitigen Rücksendung des Asylentscheids - womit auch keine Mitteilung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 AsylV 1 vorlag - hätte das Staatssekretariat bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass die Verfügung vom 21. Juni 2023 mangels Gewährleistung der Vorgaben von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht rechtsgültig eröffnet worden war. Dies gilt umso mehr in Bezug auf den Zeitpunkt vom 11. Juli 2023, als dem Staatssekretariat von der heutigen Rechtsvertretung die gleichentags erfolgte Mandatsübernahme angezeigt wurde. Infolgedessen wäre das SEM spätestens aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt des 11. Juli 2023 gehalten gewesen, seinen - allenfalls neu datierten - Asylentscheid zum Zweck der rechtsgültigen Eröffnung der heutigen Rechtsvertretung zuzustellen. Abgesehen vom soeben Gesagten wurde mit Entscheid der KESB Frauenfeld vom 20. Juli 2023 für den Gesuchsteller eine Beistandschaft errichtet und eine entsprechende Beiständin eingesetzt. Dem SEM ging am 21. Juli 2023 eine Kopie dieses Entscheides zu, womit es eine Mitteilung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 AsylV 1 erlangt hatte. Auch daraus folgte seitens des Staatssekretariats nicht der zwingende Schluss, es sei zum Zweck der rechtsgültigen Eröffnung eine neue Zustellung des Asylentscheids erforderlich.”
“Juni 2023, wonach für den Gesuchsteller keine Beistandschaft bestehe, und der gleichzeitigen Rücksendung des Asylentscheids - womit auch keine Mitteilung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 AsylV 1 vorlag - hätte das Staatssekretariat bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass die Verfügung vom 21. Juni 2023 mangels Gewährleistung der Vorgaben von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht rechtsgültig eröffnet worden war. Dies gilt umso mehr in Bezug auf den Zeitpunkt vom 11. Juli 2023, als dem Staatssekretariat von der heutigen Rechtsvertretung die gleichentags erfolgte Mandatsübernahme angezeigt wurde. Infolgedessen wäre das SEM spätestens aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt des 11. Juli 2023 gehalten gewesen, seinen - allenfalls neu datierten - Asylentscheid zum Zweck der rechtsgültigen Eröffnung der heutigen Rechtsvertretung zuzustellen. Abgesehen vom soeben Gesagten wurde mit Entscheid der KESB Frauenfeld vom 20. Juli 2023 für den Gesuchsteller eine Beistandschaft errichtet und eine entsprechende Beiständin eingesetzt. Dem SEM ging am 21. Juli 2023 eine Kopie dieses Entscheides zu, womit es eine Mitteilung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 AsylV 1 erlangt hatte. Auch daraus folgte seitens des Staatssekretariats nicht der zwingende Schluss, es sei zum Zweck der rechtsgültigen Eröffnung eine neue Zustellung des Asylentscheids erforderlich.”
Bei der nach Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Altersangabe sprechen, abzuwägen. Dazu gehören namentlich protokollierte Angaben zu Alter, zu Identitätspapieren oder deren Fehlen, zu familiären Verhältnissen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung bzw. Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet. Auch das Ergebnis eines Altersgutachtens ist im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
“Liegen - wie hier - keine Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die Rechtsprechung, bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen Asylsuchenden eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Von Interesse sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1; vgl. auch Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Auch das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).”
“Liegen - wie hier - keine Reise- oder Identitätspapiere vor, verlangt die Rechtsprechung, bei der Einschätzung des Alters von angeblich minderjährigen Asylsuchenden eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5). Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind alle Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, abzuwägen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3; 2009/54 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Namentlich sind dabei die protokollierten Aussagen zu den persönlichen Lebensumständen zu berücksichtigen. Von Interesse sind insbesondere die Angaben zum Alter, zu Identitätspapieren respektive den Gründen für deren Nichteinreichung, zu den familiären Umständen, zum Schulbesuch, zu Berufsbildung/Berufstätigkeit, zu den Ausreiseumständen sowie gegebenenfalls länderspezifische Angaben zum behaupteten Herkunftsgebiet (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung kann mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person ihrem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1; vgl. auch Art. 17 Abs. 3bis AsylG). Auch das Resultat eines Altersgutachtens stellt bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit ein im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigendes Element dar (vgl. Urteil des BVGer F-3255/2020 vom 2. Juli 2020 E. 7.2; ferner BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).”
Die zugewiesene Vertrauensperson bleibt auch dann für die Wahrnehmung der Interessen der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zuständig, wenn diese auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung verzichtet.
“Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG werden die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Dauer des Verfahren durch eine zunächst im Bundeszentrum zugewiesene und sodann nach erfolgter Zuweisung in den Kantonen durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson wahrgenommen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG ist diese Vertretung in Art. 7 AsylV 1 weiter konkretisiert worden. Danach beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen und dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit (Art. 7 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertrauensperson bleibt auch zuständig für die Wahrnehmung der Interessen der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person, wenn diese auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung verzichtet (Art. 7 Abs. 2ter AsylV 1). Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson (Art. 7 Abs. 2quater und 2quinquies AsylV 1). Die Vertrauensperson muss gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylV1 über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich die Aufgaben der Beratung vor und während den Befragungen (lit. a), der Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln (lit.”
“Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG werden die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Dauer des Verfahren durch eine zunächst im Bundeszentrum zugewiesene und sodann nach erfolgter Zuweisung in den Kantonen durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson wahrgenommen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG ist diese Vertretung in Art. 7 AsylV 1 weiter konkretisiert worden. Danach beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen und dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit (Art. 7 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertrauensperson bleibt auch zuständig für die Wahrnehmung der Interessen der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person, wenn diese auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung verzichtet (Art. 7 Abs. 2ter AsylV 1). Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson (Art. 7 Abs. 2quater und 2quinquies AsylV 1). Die Vertrauensperson muss gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylV1 über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich die Aufgaben der Beratung vor und während den Befragungen (lit. a), der Unterstützung bei der Nennung und Beschaffung von Beweismitteln (lit.”
Bei einer nach Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 angeordneten Altersabklärung ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren. Dies hat sowohl vor der Durchführung des Gutachtens als auch bei Mitteilung des Ergebnisses zu erfolgen; die Rechtsvertretung kann bei der Vorabklärung anwesend sein.
“Vorab ist zunächst festzuhalten, dass eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beurteilung der geltend gemachten Minderjährigkeit vorliegend nicht in Betracht kommt. Es wird seitens des Beschwerdeführers eine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Vorinstanz dahingehend gerügt, dass diese die Verfahrensakten der bulgarischen Behörden nicht beigezogen habe. Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz zum Beizug der Verfahrensakten aus anderen Dublin-Staaten nicht verpflichtet ist, sondern sich der Verfahrensgang nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO und deren Ausführungsnormen bestimmt. Dies wurde vorliegend eingehalten. Es ergeben sich auch keine Verfahrenspflichtverletzungen hinsichtlich der Abklärung zur angegebenen Minderjährigkeit durch ein Altersgutachten. Die Vorinstanz erachtete aus sachlichen Gründen eine Altersabklärung nach Art. 17 Abs. 3bis AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 als geboten. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu im Vorfeld der Abklärung im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör gewährt, ebenso zum Abklärungsergebnis und zur Annahme der Volljährigkeit. Damit wurde den Verfahrensrechten des Beschwerdeführers vollumfänglich Genüge getan, dem seinerseits besonderen Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere auch der Offenlegung der Identität zukommen (vgl. Art. 8 AsylG). Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur rechtsgenüglichen Begründung ist daher abzuweisen.”
“Vorab ist zunächst festzuhalten, dass eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beurteilung der geltend gemachten Minderjährigkeit vorliegend nicht in Betracht kommt. Es wird seitens des Beschwerdeführers eine Verletzung der Abklärungspflicht durch die Vorinstanz dahingehend gerügt, dass diese die Verfahrensakten der bulgarischen Behörden nicht beigezogen habe. Hierzu ist festzustellen, dass die Vorinstanz zum Beizug der Verfahrensakten aus anderen Dublin-Staaten nicht verpflichtet ist, sondern sich der Verfahrensgang nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO und deren Ausführungsnormen bestimmt. Dies wurde vorliegend eingehalten. Es ergeben sich auch keine Verfahrenspflichtverletzungen hinsichtlich der Abklärung zur angegebenen Minderjährigkeit durch ein Altersgutachten. Die Vorinstanz erachtete aus sachlichen Gründen eine Altersabklärung nach Art. 17 Abs. 3bis AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 als geboten. Dem Beschwerdeführer wurde hierzu im Vorfeld der Abklärung im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör gewährt, ebenso zum Abklärungsergebnis und zur Annahme der Volljährigkeit. Damit wurde den Verfahrensrechten des Beschwerdeführers vollumfänglich Genüge getan, dem seinerseits besonderen Mitwirkungspflichten bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere auch der Offenlegung der Identität zukommen (vgl. Art. 8 AsylG). Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur rechtsgenüglichen Begründung ist daher abzuweisen.”
Bei berechtigten Zweifeln an der angegebenen Altersangabe darf das SEM ein Altersgutachten anordnen, um die Zweifel auszuräumen oder zu bestätigen. Dies gilt insbesondere, wenn keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente vorliegen oder sonstige Indizien das angegebene Alter in Frage stellen.
“Schliesslich geht auch die Rüge beziehungsweise der Antrag des Beschwerdeführers ins Leere, das Altersgutachten hätte gar nicht erst durchgeführt werden dürfen und sei deshalb aus dem Recht zu weisen. Wie oben dargelegt, hatte das SEM aus mehreren Gründen berechtigte Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Ein Altersgutachten stellt in solchen Fällen ein geeignetes Mittel dar, diese Zweifel entweder auszuräumen oder aber zu verstärken. Insbesondere angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hatte und in Anbetracht der oben erwogenen weiteren Gründe, warum das von ihm angegebene Alter anzuzweifeln ist, durfte das SEM ohne weiteres ein solches Altersgutachten anordnen (vgl. Art. 17 Abs. 3bis AsylG, Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Aufgrund dieser Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten - wie vom Beschwerdeführer gerügt wird - durchgeführt worden sein soll, um den Beschwerdeführer innerhalb der Minderjährigkeit möglichst älter zu machen. Ebenfalls entspricht es der langjährigen und gefestigten Praxis des SEM, abgeänderte Geburtsdaten auf den Anfang eines Jahres des wahrscheinlichsten Geburtsjahres festzusetzen. Auch diesbezüglich ist keine Verletzung von Verfahrensbestimmungen zu erkennen.”
“Es sei davon auszugehen, dass die im CS-VIS verzeichneten Personalien, die sich mit der Registrierung in Italien deckten, seiner wahren Identität entsprächen. Der Beschwerdeführer habe Kopien der Pässe seiner Eltern und seines Bruders eingereicht. Vergleiche man die Daten deren Ausstellung, falle auf, dass sein Pass einen Tag zuvor ausgestellt worden sei. Dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass es sich bei den im Pass aufgeführten Personalien um seine wahre Identität handle. Die Rechtsvertretung habe dem SEM in ihrer Stellungnahme mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei der EB UMA erklärt habe, weshalb die Angaben in seinem Pass nicht wahrheitsgemäss seien. In Italien habe man seine Personalien nicht aufgenommen, sie seien wahrscheinlich vom Pass übernommen worden. Gemäss der Rechtsvertretung merke man dem Beschwerdeführer an, dass sein Verhalten und sein Aussehen auf seine Minderjährigkeit schliessen lasse. Das SEM sei ersucht worden, seiner Pflicht zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nachzukommen und ein Altersgutachten im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 anzuordnen. lm Nachgang zur EB UMA, so die Rechtsvertretung weiter, habe er am 20. März 2023 seine Tazkira im Original beim Büro der Rechtsvertretung eingereicht. Das Dokument sei der fallführenden Rechtsvertretung nicht ausgehändigt worden, sodass es bisher nicht eingereicht worden sei. Der Beschwerdeführer habe am Flughafen von Rom seine Fingerabdrücke und seinen Pass abgeben müssen. Man habe die Personalien vom Pass übernommen, was mit dem auf dem Eurodac-Datenblatt ersichtlichen Asylgesuch vom 27. Juli 2022 korreliere. Von der Schutzgewährung in Italien habe er nie erfahren. Es sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4225/2021 vom 22. März 2022 hinzuweisen. In diesem Fall habe das SEM argumentiert, dass von einer verminderten Beweiskraft des afghanischen Reisepasses in Bezug auf die Altersangaben auszugehen sei. Vorliegend sei der Sachverhalt zwar anders, aber in der Materie ähnlich gelagert. Es sei nachvollziehbar, dass das SEM das vom Beschwerdeführer genannte Geburtsdatum anzweifle, weshalb die genaue Abklärung des Alters angezeigt sei.”
Das SEM hat nach Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 einen Ermessensspielraum, ob ein medizinisches Altersgutachten einzuholen ist; ein Gutachten ist nicht in jedem Fall geboten, insbesondere wenn die Aktenlage (z. B. widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben der asylsuchenden Person oder vorgelegte glaubhafte Identitätsdokumente) eine verlässliche Beurteilung des Alters erlaubt. Ein Altersgutachten gilt dabei als Indiz, aber nicht als alleiniges Beweismittel.
“Die Einholung eines Altersgutachtens ist bei Hinweisen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, nicht zwingend, das SEM verfügt über einen Ermessensspielraum (Art. 17 Abs. 3bis AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Ein Altersgutachten stellt im Übrigen lediglich ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; Urteile des BVGer D-4504/2023 vom 20. September 2023 E. 5.5 und E-2853/2023 vom 8. September 2023 E. 5.1.1). Im Lichte der Aktenlage - insbesondere angesichts der teilweise offenkundig falschen Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers (z.B. ein Verwandter habe seinen Reisepass verloren, Verschweigen des Umstands, dass er im Rahmen eines «humanitären Korridors» nach Italien gelangt sei) und des Umstands, dass er gegenüber den italienischen Behörden offenbar nie geltend machte, noch minderjährig zu sein - bestand für die Anordnung eines Altersgutachtens keine Notwendigkeit. Vor diesem Hintergrund war eine Beurteilung des Wahrheitsgehalts seiner Angaben ohne weiteres möglich. Das SEM hat weder den Untersuchungsgrundsatz verletzt noch den Sachverhalt ungenügend ermittelt oder einen Fehler bei der Ermessensausübung begangen.”
“Die Einholung eines Altersgutachtens ist bei Hinweisen, dass eine angeblich minderjährige asylsuchende Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, nicht zwingend; das SEM verfügt über einen Ermessensspielraum (Art. 17 Abs. 3bis AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Ein Altersgutachten stellt im Übrigen lediglich ein Indiz für das Vorliegen der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2; Urteile des BVGer D-4504/2023 vom 20. September 2023 E. 5.5 und E-2853/2023 vom 8. September 2023 E. 5.1.1). Im Lichte der Aktenlage - insbesondere angesichts der teilweise offenkundig falschen Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers (z.B. ein Verwandter habe seinen Reisepass verloren, Verschweigen des Umstands, dass er im Rahmen eines «humanitären Korridors» nach Italien gelangt sei) und des Umstands, dass er gegenüber den italienischen Behörden offenbar nie geltend machte, noch minderjährig zu sein - bestand für die Anordnung eines Altersgutachtens keine Notwendigkeit. Vor diesem Hintergrund war eine Beurteilung des Wahrheitsgehalts seiner Angaben ohne weiteres möglich. Das SEM hat weder den Untersuchungsgrundsatz verletzt noch den Sachverhalt ungenügend ermittelt oder einen Fehler bei der Ermessensausübung begangen.”
“Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; insbesondere müssen sie ihre Identität offenlegen und Reisepapiere sowie Identitätsausweise abgeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die asylsuchende Person trägt grundsätzlich die Beweislast für die geltend gemachte Minderjährigkeit (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts mit Unterstützung wissenschaftlicher Methoden - beispielsweise Knochenaltersanalysen (Art. 17 Abs. 3bis AsylG) - abgeklärt werden, ob die Altersangabe der asylsuchenden Person dem tatsächlichen Alter entspricht (Art. 7 Abs. 1 AsylV 1). Das SEM gelangte aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass im bei den italienischen Behörden abgegebenen Reisepass des Beschwerdeführers seine wahre Identität ausgewiesen wird, weshalb aus seiner Sicht auf die Erstellung eines Altersgutachtens verzichtet werden konnte. Angesichts der in verschiedener Hinsicht unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der für seine Volljährigkeit sprechenden Sachverhaltselemente musste sich das SEM nicht verpflichtet sehen, vorliegend ein Altersgutachten in Auftrag zu geben. Entgegen der in der ergänzenden Replik geäusserten Auffassung, dass weitere Abklärungen hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers in Italien nötig seien, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, das der Sachverhalt hinreichend erstellt ist, um sich ein Bild von den tatsächlichen Gegebenheiten zu machen.”
Bei Minderjährigen ist entsprechend der zitierten Praxis ein herabgesetzter Beweismassstab zu berücksichtigen. Die Behörde hat die alters- und entwicklungsbezogenen sowie psychischen Besonderheiten zu beachten und gegebenenfalls von Amtes wegen medizinisch‑psychologische Abklärungen zu veranlassen. Psychische Belastungen und Traumatisierungen können das Erinnerungs- und Aussageverhalten (z. B. Vergessen, Verzerren oder Verdrängen) beeinflussen. Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 (nebst Art. 12 Abs. 1 KRK) verlangt eine kindsgerechte Anhörung; im Zweifelsfall ist zugunsten des Kindes zu entscheiden.
“Das SEM habe bei den Befragungen und beim Lingua-Telefongespräch weder ihrer altersgemässen persönlichen Entwicklung noch ihrer psychischen und emotionalen Belastung Rechnung getragen und sowohl ihre Erinnerungs- und Konzentrationsschwierigkeiten als auch Indizien für eine Traumatisierung gänzlich unbeachtet belassen. Seine Pflicht zur medizinischen Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen habe es rechtswidrig an sie beziehungsweise ihre Rechtsvertretung abgeschoben. In eigener Initiative habe letztere nun eine kinderpsychologische Abklärung veranlasst, die sich aber pandemiebedingt verzögere. Es gelte zu beachten, dass eine psychische Belastung und insbesondere eine Traumatisierung einen beträchtlichen Einfluss auf das Aussageverhalten hätten. Sie sei während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens minderjährig gewesen. Art. 12 Abs. 1 KRK schreibe vor, dass die Vertragsstaaten die Meinung eines Kindes, welches fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen hätten. Auch Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 gewährleiste eine kindsgerechte Anhörung. Schlüsselelemente seien dabei die Beachtung der kindlichen Entwicklung und Psychologie sowie eine kulturelle Sensibilität und interkulturelle Kommunikation. Dementsprechend dürften an den von Minderjährigen vorgebrachten Sachverhalt nicht dieselben strengen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung geknüpft werden wie bei Erwachsenen. Minderjährigen fehle es zum Teil bereits an der Fähigkeit zu erkennen, welche Informationen wichtig und wesentlich seien, weshalb ihre Darstellung verzerrt erscheinen könne. Kindern könne es auch schwerfallen, Eingebildetes von der Wirklichkeit zu unterscheiden oder abstrakte Begriffe wie Zeit oder Entfernung zu fassen. Folglich gelte für sie ein tieferer Beweismassstab und der Lügenbegriff sei bei ihnen anders zu bewerten als bei Erwachsenen. Im Zweifel sei zugunsten des Kindes zu entscheiden. Die Vorinstanz habe diesen herabgesetzten Beweismassstab nicht beachtet und insbesondere dem Umstand keine Rechnung getragen, dass sich die Ereignisse im Kindesalter zugetragen hätten und zudem bereits Jahre zurücklägen; ein Gehirn im Kindesalter speichere Geschehnisse anders als im Erwachsenenalter, weshalb aus entwicklungspsychologischer Sicht Vergessen, Verzerren oder (bei Trauma) Verdrängen wahrscheinlicher seien.”
“Das SEM habe bei den Befragungen und beim Lingua-Telefongespräch weder ihrer altersgemässen persönlichen Entwicklung noch ihrer psychischen und emotionalen Belastung Rechnung getragen und sowohl ihre Erinnerungs- und Konzentrationsschwierigkeiten als auch Indizien für eine Traumatisierung gänzlich unbeachtet belassen. Seine Pflicht zur medizinischen Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen habe es rechtswidrig an sie beziehungsweise ihre Rechtsvertretung abgeschoben. In eigener Initiative habe letztere nun eine kinderpsychologische Abklärung veranlasst, die sich aber pandemiebedingt verzögere. Es gelte zu beachten, dass eine psychische Belastung und insbesondere eine Traumatisierung einen beträchtlichen Einfluss auf das Aussageverhalten hätten. Sie sei während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens minderjährig gewesen. Art. 12 Abs. 1 KRK schreibe vor, dass die Vertragsstaaten die Meinung eines Kindes, welches fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen hätten. Auch Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 gewährleiste eine kindsgerechte Anhörung. Schlüsselelemente seien dabei die Beachtung der kindlichen Entwicklung und Psychologie sowie eine kulturelle Sensibilität und interkulturelle Kommunikation. Dementsprechend dürften an den von Minderjährigen vorgebrachten Sachverhalt nicht dieselben strengen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung geknüpft werden wie bei Erwachsenen. Minderjährigen fehle es zum Teil bereits an der Fähigkeit zu erkennen, welche Informationen wichtig und wesentlich seien, weshalb ihre Darstellung verzerrt erscheinen könne. Kindern könne es auch schwerfallen, Eingebildetes von der Wirklichkeit zu unterscheiden oder abstrakte Begriffe wie Zeit oder Entfernung zu fassen. Folglich gelte für sie ein tieferer Beweismassstab und der Lügenbegriff sei bei ihnen anders zu bewerten als bei Erwachsenen. Im Zweifel sei zugunsten des Kindes zu entscheiden. Die Vorinstanz habe diesen herabgesetzten Beweismassstab nicht beachtet und insbesondere dem Umstand keine Rechnung getragen, dass sich die Ereignisse im Kindesalter zugetragen hätten und zudem bereits Jahre zurücklägen; ein Gehirn im Kindesalter speichere Geschehnisse anders als im Erwachsenenalter, weshalb aus entwicklungspsychologischer Sicht Vergessen, Verzerren oder (bei Trauma) Verdrängen wahrscheinlicher seien.”
Die zugewiesene Vertrauensperson bleibt für die Wahrnehmung der Interessen der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person zuständig, auch wenn diese auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung verzichtet.
“Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG werden die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Dauer des Verfahren durch eine zunächst im Bundeszentrum zugewiesene und sodann nach erfolgter Zuweisung in den Kantonen durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson wahrgenommen. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG ist diese Vertretung in Art. 7 AsylV 1 weiter konkretisiert worden. Danach beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen und dauert an, solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit (Art. 7 Abs. 2 AsylV 1). Die Vertrauensperson bleibt auch zuständig für die Wahrnehmung der Interessen der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person, wenn diese auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung verzichtet (Art. 7 Abs. 2ter AsylV 1). Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson (Art. 7 Abs. 2quater und 2quinquies AsylV 1). Die Vertrauensperson muss gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylV1 über Kenntnisse des Asylrechts, des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich die Aufgaben der Beratung vor und während den Befragungen (lit.”
Fehlende oder verspätete Mitteilungen der kantonalen Behörde nach Art. 7 Abs. 4 AsylV 1 können das SEM auf Zustellungsdefizite und damit auf eine mögliche Nicht‑Eröffnung des Asylentscheids aufmerksam machen. Im konkreten Fall zeigte die Aktenlage (Schreiben der KESB vom 27. Juni 2023 und Mitteilung über Mandatsübernahme am 11. Juli 2023), dass das SEM gehalten gewesen wäre, eine (allenfalls neu datierte) Zustellung vorzunehmen, um die rechtsgültige Eröffnung zu gewährleisten. Mit dem KESB‑Entscheid vom 20. Juli 2023 ging dem SEM jedoch eine Mitteilung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 AsylV 1 zu, was nicht zwingend eine erneute Zustellung erforderte.
“Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist die Einsetzung einer Beistand- oder Vormundschaft nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson (Art. 7 Abs. 2quater der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die kantonale Behörde teilt dem SEM oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie der minderjährigen asylsuchenden Person die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit (Art. 7 Abs. 4 AsylV 1). Aufgrund des Schreibens der KESB Frauenfeld vom 27. Juni 2023, wonach für den Gesuchsteller keine Beistandschaft bestehe, und der gleichzeitigen Rücksendung des Asylentscheids - womit auch keine Mitteilung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 AsylV 1 vorlag - hätte das Staatssekretariat bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass die Verfügung vom 21. Juni 2023 mangels Gewährleistung der Vorgaben von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht rechtsgültig eröffnet worden war. Dies gilt umso mehr in Bezug auf den Zeitpunkt vom 11. Juli 2023, als dem Staatssekretariat von der heutigen Rechtsvertretung die gleichentags erfolgte Mandatsübernahme angezeigt wurde. Infolgedessen wäre das SEM spätestens aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt des 11. Juli 2023 gehalten gewesen, seinen - allenfalls neu datierten - Asylentscheid zum Zweck der rechtsgültigen Eröffnung der heutigen Rechtsvertretung zuzustellen. Abgesehen vom soeben Gesagten wurde mit Entscheid der KESB Frauenfeld vom 20. Juli 2023 für den Gesuchsteller eine Beistandschaft errichtet und eine entsprechende Beiständin eingesetzt. Dem SEM ging am 21. Juli 2023 eine Kopie dieses Entscheides zu, womit es eine Mitteilung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 AsylV 1 erlangt hatte. Auch daraus folgte seitens des Staatssekretariats nicht der zwingende Schluss, es sei zum Zweck der rechtsgültigen Eröffnung eine neue Zustellung des Asylentscheids erforderlich.”
“b AsylG werden die Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Dauer des Verfahrens nach Zuweisung in den Kanton durch die von den zuständigen kantonalen Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson wahrgenommen. Für unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist die Einsetzung einer Beistand- oder Vormundschaft nicht sofort möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson (Art. 7 Abs. 2quater der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die kantonale Behörde teilt dem SEM oder dem Bundesverwaltungsgericht sowie der minderjährigen asylsuchenden Person die Ernennung der Vertrauensperson und sämtliche vormundschaftlichen Massnahmen unverzüglich mit (Art. 7 Abs. 4 AsylV 1). Aufgrund des Schreibens der KESB Frauenfeld vom 27. Juni 2023, wonach für den Gesuchsteller keine Beistandschaft bestehe, und der gleichzeitigen Rücksendung des Asylentscheids - womit auch keine Mitteilung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 AsylV 1 vorlag - hätte das Staatssekretariat bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass die Verfügung vom 21. Juni 2023 mangels Gewährleistung der Vorgaben von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht rechtsgültig eröffnet worden war. Dies gilt umso mehr in Bezug auf den Zeitpunkt vom 11. Juli 2023, als dem Staatssekretariat von der heutigen Rechtsvertretung die gleichentags erfolgte Mandatsübernahme angezeigt wurde. Infolgedessen wäre das SEM spätestens aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt des 11. Juli 2023 gehalten gewesen, seinen - allenfalls neu datierten - Asylentscheid zum Zweck der rechtsgültigen Eröffnung der heutigen Rechtsvertretung zuzustellen. Abgesehen vom soeben Gesagten wurde mit Entscheid der KESB Frauenfeld vom 20. Juli 2023 für den Gesuchsteller eine Beistandschaft errichtet und eine entsprechende Beiständin eingesetzt.”
Fehlen schlüssige Identitätsdokumente, ist nicht bereits daraus zu folgern, die Behauptung der asylsuchenden Person sei nicht glaubhaft. Zuvor sind die von der Person angegebenen Gründe für das Fehlen der Ausweise sorgfältig auf ihre Plausibilität zu prüfen; erst danach kommen, falls erforderlich, Abklärungen mittels «wissenschaftlicher Methoden» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 in Betracht.
“Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst vorgelegte oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungs-ergebnisse in Betracht, welche auf «wissenschaftliche Methoden» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 abstellen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 f. m.w.H.).”
“Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst vorgelegte oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR. 142.311]) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungs-ergebnisse in Betracht, welche auf «wissenschaftliche Methoden» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 abstellen (EMARK 2004/30 E. 6.1 f. m.w.H.).”
“Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst vorgelegte oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere (Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR. 142.311]) in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungs-ergebnisse in Betracht, welche auf «wissenschaftliche Methoden» im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 abstellen (EMARK 2004/30 E. 6.1 f. m.w.H.).”
Wird dem SEM bekannt, dass für die betroffene Person eine Vertretung übernommen oder eine Beistandschaft errichtet wurde, hat es zu prüfen, ob eine erneute Zustellung des Asylentscheids zur rechtsgültigen Eröffnung erforderlich ist; die Kenntnis allein führt jedoch nicht zwingend dazu, dass stets eine neue Zustellung erfolgen muss.
“Juni 2023, wonach für den Gesuchsteller keine Beistandschaft bestehe, und der gleichzeitigen Rücksendung des Asylentscheids - womit auch keine Mitteilung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 AsylV 1 vorlag - hätte das Staatssekretariat bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass die Verfügung vom 21. Juni 2023 mangels Gewährleistung der Vorgaben von Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht rechtsgültig eröffnet worden war. Dies gilt umso mehr in Bezug auf den Zeitpunkt vom 11. Juli 2023, als dem Staatssekretariat von der heutigen Rechtsvertretung die gleichentags erfolgte Mandatsübernahme angezeigt wurde. Infolgedessen wäre das SEM spätestens aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt des 11. Juli 2023 gehalten gewesen, seinen - allenfalls neu datierten - Asylentscheid zum Zweck der rechtsgültigen Eröffnung der heutigen Rechtsvertretung zuzustellen. Abgesehen vom soeben Gesagten wurde mit Entscheid der KESB Frauenfeld vom 20. Juli 2023 für den Gesuchsteller eine Beistandschaft errichtet und eine entsprechende Beiständin eingesetzt. Dem SEM ging am 21. Juli 2023 eine Kopie dieses Entscheides zu, womit es eine Mitteilung im Sinne von Art. 7 Abs. 4 AsylV 1 erlangt hatte. Auch daraus folgte seitens des Staatssekretariats nicht der zwingende Schluss, es sei zum Zweck der rechtsgültigen Eröffnung eine neue Zustellung des Asylentscheids erforderlich.”
Verzichtet das SEM auf die Erstellung eines ausdrücklich beantragten medizinischen Altersgutachtens, obwohl relevante Zweifel an der Altersangabe bestehen, muss es diesen Verzicht in der Verfügung ausdrücklich und nachvollziehbar begründen. Unterbleibt eine solche konkrete Begründung, liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Dabei ergibt sich der notwendige Detaillierungsgrad aus den Umständen des Einzelfalls; dem SEM kommt insofern ein Ermessen zu.
“Der Verfügung lässt sich implizit entnehmen, dass das SEM mit Blick auf die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers die Erstellung eines medizinischen Altersgutachtens nicht für notwendig erachtete. Dies kann aus der Formulierung geschlossen werden, dass ein Original des afghanischen Identitätsausweises und damit ein amtliches Dokument vorliege, wonach der Beschwerdeführer am (...) geboren sei. Angesichts der Ausführungen seitens des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausstellung des Identitätsdokuments im vorinstanzlichen Verfahren und seiner behaupteten Minderjährigkeit ist vorliegend die Begründungspflicht jedoch verletzt, zumal das SEM auch auf der Ebene der Vernehmlassung keine weitergehenden Ausführungen zu diesem Antrag traf und an seinen Erwägungen festhielt. Wie bereits festgehalten, lassen sich die Anforderungen an die Begründungsdichte einer Verfügung nicht allgemeingültig festlegen; sie ergeben sich vielmehr im konkreten Einzelfall. Dem SEM kommt beim Entscheid, ob ein medizinisches Altersgutachten durchgeführt wird, ein Ermessensspielraum zu (vgl. Art. 17 Abs. 3bis AsylG i.V.m. mit Art. 7 Abs. 1 AsylV 1), weshalb gewisse Anforderungen an die Detailliertheit der Begründung zu stellen sind. Verzichtet das SEM wie vorliegend auf die Erstellung eines Altersgutachtens trotz ausdrücklichen Antrags und obwohl der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich vom Ergebnis eines medizinischen Altersgutachtens Hinweise auf die Minderjährigkeit verspricht, hätte das SEM diesen Verzicht demnach ausdrücklich begründen müssen.”