(Art. 102l Abs. 1, 1bisund 3 AsylG)1
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Liegt die Niederlegung der im Zentrum zugewiesenen Rechtsvertretung bereits vor dem Verfügungszeitpunkt und ist die betroffene Person aus dem Zuständigkeitsbereich des Zentrums ausgetreten, kann das SEM den Entscheid unmittelbar an die gesuchstellende Person eröffnen; in der entschiedenen Konstellation bestand zudem keine Verpflichtung, auf Einreichung einer neuen Vollmacht zu warten.
“Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin am 2. November 2023 dem erweiterten Verfahren und in der Folge am 10. November 2023 dem Kanton B._______ zugeteilt und am 16. November dorthin transferiert wurde (vgl. SEM-act. A40 und A43). Die zugewiesene Rechtsvertretung der Gesuchstellerin im Bundesasylzentrum legte daraufhin am 6. November 2023 ihr Mandat nieder (vgl. SEM-act. A48). Diese Mandatsniederlegung scheint gemäss Eingangsstempel des SEM zwar erst am 24. November 2023 bei diesem eingegangen zu sein. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin hat das SEM den ablehnenden Asylentscheid aber dennoch zu Recht direkt an die Gesuchstellerin eröffnet: Im Verfügungszeitpunkt (17. November 2023) war die Gesuchstellerin nicht mehr durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung vertreten und am Vortag in den Kanton ausgetreten (vgl. Art. 102h Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 102l AsylG und Art. 52f Abs. 4 AsylV 1). Eine neue Vollmacht (der derzeitigen Rechtsvertretung) lag dem SEM damals ebenfalls nicht vor und es bestand auch keine Veranlassung die Einreichung einer solchen abzuwarten (vgl. Beschwerde Ziff. 16).”