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Art. 52f

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

(Art. 102l Abs. 1, 1bisund 3 AsylG)1

  1. Vor der Zuweisung auf den Kanton zur Durchführung des erweiterten Verfahrens informiert die zugewiesene Rechtsvertretung die asylsuchende Person im Rahmen des Austrittsgesprächs über den weiteren Verlauf des Asylverfahrens und über die Möglichkeiten der Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren.
  2. Nach der Zuweisung auf den Kanton zur Durchführung des erweiterten Verfahrens kann sich die asylsuchende Person für die Beratung und Rechtsvertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren an die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden. 2bis. Nach der Zuweisung auf den Kanton kann sich die asylsuchende Person für die Beratung und Unterstützung nach Artikel 52b bisan die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden.2
  3. Die im Zentrum des Bundes oder am Flughafen zugewiesene Rechtsvertretung kann ausnahmsweise für die Beratung und Rechtsvertretung im erweiterten Verfahren zuständig bleiben, wenn:
    1. die asylsuchende Person und die zugewiesene Rechtsvertretung im Rahmen des Austrittsgespräches ein besonderes Vertrauensverhältnis feststellen;
    2. der Leistungserbringer seine Zustimmung erteilt; er kann seine Zustimmung namentlich dann verweigern, wenn er nicht über genügende personelle Ressourcen verfügt.
  4. Der Leistungserbringer teilt dem SEM bis spätestens zum Zeitpunkt des Austritts aus den Zentren des Bundes oder dem Flughafen mit, ob die im Zentrum zugewiesene Rechtsvertretung auch im erweiterten Verfahren zur Verfügung steht.
  5. Verzichtet die asylsuchende Person auf die zugewiesene Rechtsvertretung, so kann sie sich für die Beratung und Vertretung bei entscheidrelevanten Schritten im erstinstanzlichen Verfahren an die im Zuweisungskanton zugelassene Rechtsberatungsstelle wenden.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 460).

1 commentary

N1.Direktzustellung bei Niederlegung der Rechtsvertretung

Liegt die Niederlegung der im Zentrum zugewiesenen Rechtsvertretung bereits vor dem Verfügungszeitpunkt und ist die betroffene Person aus dem Zuständigkeitsbereich des Zentrums ausgetreten, kann das SEM den Entscheid unmittelbar an die gesuchstellende Person eröffnen; in der entschiedenen Konstellation bestand zudem keine Verpflichtung, auf Einreichung einer neuen Vollmacht zu warten.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin am 2. November 2023 dem erweiterten Verfahren und in der Folge am 10. November 2023 dem Kanton B._______ zugeteilt und am 16. November dorthin transferiert wurde (vgl. SEM-act. A40 und A43). Die zugewiesene Rechtsvertretung der Gesuchstellerin im Bundesasylzentrum legte daraufhin am 6. November 2023 ihr Mandat nieder (vgl. SEM-act. A48). Diese Mandatsniederlegung scheint gemäss Eingangsstempel des SEM zwar erst am 24. November 2023 bei diesem eingegangen zu sein. Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin hat das SEM den ablehnenden Asylentscheid aber dennoch zu Recht direkt an die Gesuchstellerin eröffnet: Im Verfügungszeitpunkt (17. November 2023) war die Gesuchstellerin nicht mehr durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung vertreten und am Vortag in den Kanton ausgetreten (vgl. Art. 102h Abs. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 102l AsylG und Art. 52f Abs. 4 AsylV 1). Eine neue Vollmacht (der derzeitigen Rechtsvertretung) lag dem SEM damals ebenfalls nicht vor und es bestand auch keine Veranlassung die Einreichung einer solchen abzuwarten (vgl. Beschwerde Ziff. 16).

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