(Art. 26b und 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)1
Berichtigung vom 21. Juni 2024 (AS 2024 296). ↩
1 commentary
Eine Überschreitung der in Art. 20b AsylV 1 genannten Fristen begründet keine konkrete Rechtsfolge zu Gunsten des Asylsuchenden. Auf Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht kannte und bei gehöriger Sorgfalt auch nicht hätte erkennen müssen.
“Über seine Asylgründe lagen somit noch keinerlei Aussagen vor, und entsprechend konnte das SEM gar nicht annehmen, der Beschwerdeführer habe sein Asylgesuch ausschliesslich aufgrund der aktuellen Situation allgemeiner Gewalt in seinem Heimatstaat gestellt. Auf dieser Grundlage bestand weder Anlass, auf eine Anhörung zu verzichten, noch war zu diesem Zeitpunkt ein Grund ersichtlich, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es ist daher als offensichtlich zu erachten, dass die Mitteilung des SEM irrtümlich zustande gekommen war. Weiter lässt sich auch nicht sagen, das Staatssekretariat habe für den Widerruf keinerlei ernsthafte, sachliche Gründe geltend gemacht, teilte es doch dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. April 2023 mit, eine Auswertung der verfügbaren Informationen habe ergeben, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung seines Asylgesuchs noch im Rahmen des Dublin-Verfahrens liege. Das SEM durfte mit Blick auf die zuvor genannten Kriterien (vgl. E. 3.4.2) somit auf seine Zwischenverfügung vom 12. April 2023 zurückkommen. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verfahrensfristen gemäss Art. 26 Abs. 1 AsylG und Art. 20b AsylV 1 vermag daran nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine Überschreitung dieser Fristen, die zwar eine verfahrensleitende zeitliche Vorgabe für das SEM als zuständige Behörde bilden, jedoch keine konkrete Rechtsfolge für den Fall ihrer Nichteinhaltung vorsehen, sich in der vom Beschwerdeführer behaupteten Weise zu seinen Gunsten auswirken könnte. Hervorzuheben ist nämlich insbesondere, dass sich auf den Vertrauensschutz nur berufen kann, wer die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen. Dabei ist ein berechtigtes Vertrauen denjenigen abzusprechen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 151). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, stand dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren doch eine auf asylrechtliche Fragen spezialisierte Rechtsvertretung zur Verfügung. Es steht nach dem zuvor Gesagten ausser Frage, dass der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Fehlerhaftigkeit der Mitteilung des SEM vom 12.”
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