Entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren sind zusätzliche Anhörungen zu den Asylgründen, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie Eingaben, welche massgeblich zur Feststellung des Sachverhaltes beitragen.
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Gemäss Art. 52h Abs. 2 AsylV 1 hätte das SEM den Termin der zuständigen Rechtsvertretung mindestens zehn Arbeitstage vor Durchführung des entscheidrelevanten Schrittes mitteilen müssen. Dies dient dazu, der Rechtsvertretung ausreichende Zeit zur Organisation ihrer Teilnahme sowie zur Beratung der asylsuchenden Person und zur Überprüfung des Zustandekommens der Vorladung zu geben. Im vorliegenden Fall wurde die Rechtsvertretung erst drei Arbeitstage vor dem Termin informiert; damit hat das SEM die Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig erfüllt und die Beteiligungsmöglichkeiten der Rechtsvertretung eingeschränkt.
“Gemäss Art. 52h Abs. 2 AsylV 1 hätte das SEM den Termin der zuständigen Rechtsvertretung mindestens zehn Arbeitstage vor Durchführung des entscheidrelevanten Schrittes mitteilen müssen. Damit wird sichergestellt, dass die Rechtsvertretung ausreichend Zeit hat, um gegebenenfalls ihre Teilnahme am Termin zu organisieren und die asylsuchende Person zu beraten, und um sich zu vergewissern, ob die asylsuchende Person die Vorladung erhalten und verstanden hat. Im vorliegenden Fall hat das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 auf den 9. Oktober 2024 vorgeladen. Die zuständige Rechtsvertretung erhielt per E-Mail eine Kopie dieses Schreibens. Damit hat das SEM der Rechtsvertretung den Termin lediglich drei Arbeitstage vor der geplanten Durchführung der LINGUA-Befragung mitgeteilt. Überdies fällt auf, dass die vom SEM eingeräumte Frist sogar noch vor Ablauf der siebentägigen postalischen Abholfrist endete; diese lief nämlich bis am 11. Oktober 2024 (vgl. A80). Nach dem Gesagten hat das SEM den Termin für die LINGUA-Befragung offensichtlich nicht rechtzeitig mitgeteilt.”
“Gemäss Art. 52h Abs. 2 AsylV 1 hätte das SEM den Termin der zuständigen Rechtsvertretung mindestens zehn Arbeitstage vor Durchführung des entscheidrelevanten Schrittes mitteilen müssen. Damit wird sichergestellt, dass die Rechtsvertretung ausreichend Zeit hat, um gegebenenfalls ihre Teilnahme am Termin zu organisieren und die asylsuchende Person zu beraten, und um sich zu vergewissern, ob die asylsuchende Person die Vorladung erhalten und verstanden hat. Im vorliegenden Fall hat das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 auf den 9. Oktober 2024 vorgeladen. Die zuständige Rechtsvertretung erhielt per E-Mail eine Kopie dieses Schreibens. Damit hat das SEM der Rechtsvertretung den Termin lediglich drei Arbeitstage vor der geplanten Durchführung der LINGUA-Befragung mitgeteilt. Überdies fällt auf, dass die vom SEM eingeräumte Frist sogar noch vor Ablauf der siebentägigen postalischen Abholfrist endete; diese lief nämlich bis am 11. Oktober 2024 (vgl. A80). Nach dem Gesagten hat das SEM den Termin für die LINGUA-Befragung offensichtlich nicht rechtzeitig mitgeteilt.”
Hat das erweiterte Verfahren eine ergänzende bzw. zusätzliche Anhörung zu den ursprünglich geltend gemachten, entscheidrelevanten Asylvorbringen zur Folge, kann dies einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsbeistandschaft begründen. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die ergänzende Anhörung Umstände betrifft, die aus Zeitgründen in der ersten Anhörung nicht vertieft werden konnten und die Verfahrenssituation sich dadurch vom gewöhnlichen Mehrfachgesuchsverfahren unterscheidet. Die Kammer hat dabei eine Analogie zu Art. 102l AsylG bzw. zur Notwendigkeitsprüfung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG herangezogen und auf das Gleichheitsgebot verwiesen.
“Bereits im ersten Asylverfahren habe die Anhörung den Rahmen der üblichen Dauer gesprengt und die Rückübersetzung habe auf den Folgetag verschoben werden müssen. Daran zeige sich, dass der Sachverhalt in seiner Komplexität über das übliche Mass hinausgegangen sei. Die ergänzende Anhörung habe sich um die ursprünglich geltend gemachten Vorbringen gedreht und hätte bereits im ordentlichen Verfahren vorgenommen werden müssen. Die ausschlaggebenden asylrelevanten Foltererlebnisse aus der Zeit unmittelbar vor der Flucht seien einzig aus Zeitmangel in der ersten Anhörung nicht genauer thematisiert worden. Im ordentlichen Asylverfahren sei der Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten gewesen, wobei er nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren bei entscheidrelevanten Schritten - wie einer zusätzlichen Anhörung - Anspruch auf unentgeltliche Rechtsbeistandschaft gehabt hätte. Es verstosse gegen das Gleichheitsgebot, ihm für diese ergänzende Anhörung, welche korrekterweise im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätte durchgeführt werden müssen, keine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen. Die Vorgaben von Art. 102l AsylG und Art. 52h AsylV 1 seien analog auf die Frage der Notwendigkeit nach Art. 65 Abs. 2 VwVG anzuwenden, wenn im Rahmen eines Folgeverfahrens eine zusätzliche Anhörung zu den ursprünglichen Asylgründen angeordnet werde. Angesichts der dargelegten Umstände unterscheide sich das vorliegende Verfahren in verschiedener Hinsicht von einem gewöhnlichen Mehrfachgesuchsverfahren.”
“Bereits im ersten Asylverfahren habe die Anhörung den Rahmen der üblichen Dauer gesprengt und die Rückübersetzung habe auf den Folgetag verschoben werden müssen. Daran zeige sich, dass der Sachverhalt in seiner Komplexität über das übliche Mass hinausgegangen sei. Die ergänzende Anhörung habe sich um die ursprünglich geltend gemachten Vorbringen gedreht und hätte bereits im ordentlichen Verfahren vorgenommen werden müssen. Die ausschlaggebenden asylrelevanten Foltererlebnisse aus der Zeit unmittelbar vor der Flucht seien einzig aus Zeitmangel in der ersten Anhörung nicht genauer thematisiert worden. Im ordentlichen Asylverfahren sei der Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten gewesen, wobei er nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren bei entscheidrelevanten Schritten - wie einer zusätzlichen Anhörung - Anspruch auf unentgeltliche Rechtsbeistandschaft gehabt hätte. Es verstosse gegen das Gleichheitsgebot, ihm für diese ergänzende Anhörung, welche korrekterweise im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätte durchgeführt werden müssen, keine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen. Die Vorgaben von Art. 102l AsylG und Art. 52h AsylV 1 seien analog auf die Frage der Notwendigkeit nach Art. 65 Abs. 2 VwVG anzuwenden, wenn im Rahmen eines Folgeverfahrens eine zusätzliche Anhörung zu den ursprünglichen Asylgründen angeordnet werde. Angesichts der dargelegten Umstände unterscheide sich das vorliegende Verfahren in verschiedener Hinsicht von einem gewöhnlichen Mehrfachgesuchsverfahren.”
Führt die zugewiesene Rechtsvertretung das Verfahren nach vorzeitigem Austritt der Schutzsuchenden aus dem BAZ weiter, umfasst das weitergeführte Mandat nur erstinstanzlich entscheidrelevante Schritte. Das Verfassen oder Einreichen einer Beschwerdeschrift nach Art. 102l AsylG i.V.m. Art. 52h AsylV 1 gehört nicht zu diesen Schritten.
“Wenn die zugewiesene Rechtsvertretung das Verfahren jedoch - wie vorliegend - nach einem vorzeitigen Austritt der schutzsuchenden Person aus dem BAZ ausnahmsweise weiterführt, umfasst das weitergeführte Mandat nur allfällige entscheidrelevante Schritte im erstinstanzlichen Verfahren. Das Verfassen einer Beschwerdeschrift gemäss Art. 102l AsylG i.V.m. Art. 52h AsylV 1 gehört gerade nicht dazu. Diese gesetzliche Regelung steht auch nicht im Widerspruch zu BVGE 2017 VI/3, weil dort - anders als vorliegend - der Entscheid weiterhin im beschleunigten Verfahren getroffen wurde, obwohl die asylsuchende Person einer kantonalen Unterkunft zugewiesen worden war, was grundsätzlich erst mit Übergang in das erweiterte Verfahren vorgesehen ist (vgl. BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.3). Im Übrigen sieht auch das Asylgesetz in Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG explizit vor, dass in Beschwerdeverfahren nach Art. 69 AsylG der notwendige Aufwand der Rechtsvertretung zu erstatten ist.”
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