(Art. 22 Abs. 3bisund 102j Abs. 2 AsylG)
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Soweit kein Ausschlussgrund ersichtlich ist, gilt bei Dublin-Anhörungen das Recht, sich während der Gewährung des rechtlichen Gehörs von einer selbstgewählten Rechtsvertretung unterstützen zu lassen. Dies entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts in F‑5211/2021, E. 3.4 und steht in Zusammenhang mit Art. 52c Abs. 2 AsylV 1.
“5 Dublin-III-VO; Art. 36 Abs. 1 AsylG; Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2017 VI/5 E. 7.3; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 5 N. 1). Gründe für einen Ausschluss der Rechtsvertretung an den Dublin-Gesprächen sind vorliegend weder erkennbar, noch werden solche seitens der Vorinstanz angeführt. Eine pandemiebedingte Abwesenheit des Rechtsvertreters steht ausser Diskussion (vgl. Art. 4 ff. der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318]). Den Beschwerdeführenden 1 und 2 kam daher das Recht zu, sich während der Gehörsgewährung von einer selbst gewählten Rechtsvertretung unterstützen zu lassen (vgl. oben E. 3.2; Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] [nachfolgend: Botschaft], in: BBl 2014 7991, 8089; siehe sinngemäss auch Art. 52c Abs. 2 AsylV 1).”
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