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Art. 52c

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

(Art. 22 Abs. 3bisund 102j Abs. 2 AsylG)

  1. ** Das SEM teilt dem Leistungserbringer Termine für Verfahrensschritte in den Zentren des Bundes und am Flughafen, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist, unverzüglich nach deren Festsetzung, mindestens jedoch einen Arbeitstag vor der Durchführung des entsprechenden Verfahrensschrittes mit.
  2. ** Das SEM teilt dem Leistungserbringer Termine für Anhörungen zu den Asylgründen sowie für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des beschleunigten Verfahren und des Dublin-Verfahrens in den Zentren des Bundes mindestens zwei Arbeitstage vor deren Durchführung mit.

1 commentary

N1.Selbstgewählte Rechtsvertretung bei Dublin-Anhörungen

Soweit kein Ausschlussgrund ersichtlich ist, gilt bei Dublin-Anhörungen das Recht, sich während der Gewährung des rechtlichen Gehörs von einer selbstgewählten Rechtsvertretung unterstützen zu lassen. Dies entspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts in F‑5211/2021, E. 3.4 und steht in Zusammenhang mit Art. 52c Abs. 2 AsylV 1.

5 Dublin-III-VO; Art. 36 Abs. 1 AsylG; Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; BVGE 2017 VI/5 E. 7.3; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 5 N. 1). Gründe für einen Ausschluss der Rechtsvertretung an den Dublin-Gesprächen sind vorliegend weder erkennbar, noch werden solche seitens der Vorinstanz angeführt. Eine pandemiebedingte Abwesenheit des Rechtsvertreters steht ausser Diskussion (vgl. Art. 4 ff. der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl; SR 142.318]). Den Beschwerdeführenden 1 und 2 kam daher das Recht zu, sich während der Gehörsgewährung von einer selbst gewählten Rechtsvertretung unterstützen zu lassen (vgl. oben E. 3.2; Botschaft vom 3. September 2014 zur Änderung des Asylgesetzes [Neustrukturierung des Asylbereichs] [nachfolgend: Botschaft], in: BBl 2014 7991, 8089; siehe sinngemäss auch Art. 52c Abs. 2 AsylV 1).

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