(Art. 17 Abs. 2 AsylG) Bei Asylgesuchen von Ehepaaren, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder Familien hat jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen.
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Ein Gesuch um Einbezug in das Asyl der Ehegattin/des Ehegatten ist grundsätzlich zulässig. Art. 5 AsylV 1 begründet einen Anspruch auf Prüfung der eigenen Asylvorbringen; daraus folgt jedoch nicht eine Pflicht, eigene Vorbringen geltend zu machen. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen, ein Einbezugsbegehren zu stellen, nicht zu beanstanden (insbesondere bei Sachverhalten, die in den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 1 AsylG fallen).
“Mit Blick auf die weitere Argumentation der Vorinstanz ist ergänzend festzuhalten, dass - entgegen ihrer Ansicht - in der Stellung eines Asylgesuchs vorliegend keine Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise betreffend die ausländerrechtliche Familienzusammenführung zu erkennen ist. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wird Ehegatten von Flüchtlingen mit Asyl grundsätzlich ebenfalls Asyl gewährt, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Vorliegend verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlingsfrau über eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. SEM-eAkte 1353348-13/4). Damit fällt der vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs.1 AsylG. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 5 AsylV 1 einen Anspruch auf Prüfung der eigenen Asylvorbringen; daraus lässt sich jedoch keinesfalls schliessen, dass eine Pflicht zur Geltendmachung eigener Asylvorbringen bestehen würde. Demnach ist das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen - ein Gesuch an das SEM um Einbezug in das Asyl seiner Ehegattin zu stellen - nicht zu beanstanden, vielmehr handelt es sich hierbei grundsätzlich um das zutreffende Verfahren.”
“Mit Blick auf die weitere Argumentation der Vorinstanz ist ergänzend festzuhalten, dass - entgegen ihrer Ansicht - in der Stellung eines Asylgesuchs vorliegend keine Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise betreffend die ausländerrechtliche Familienzusammenführung zu erkennen ist. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG wird Ehegatten von Flüchtlingen mit Asyl grundsätzlich ebenfalls Asyl gewährt, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Vorliegend verfügt die Ehegattin des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlingsfrau über eine Aufenthaltsbewilligung B (vgl. SEM-eAkte 1353348-13/4). Damit fällt der vorliegende Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 51 Abs.1 AsylG. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 5 AsylV 1 einen Anspruch auf Prüfung der eigenen Asylvorbringen; daraus lässt sich jedoch keinesfalls schliessen, dass eine Pflicht zur Geltendmachung eigener Asylvorbringen bestehen würde. Demnach ist das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen - ein Gesuch an das SEM um Einbezug in das Asyl seiner Ehegattin zu stellen - nicht zu beanstanden, vielmehr handelt es sich hierbei grundsätzlich um das zutreffende Verfahren.”
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