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Art. 20c

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

(Art. 26c AsylG)

Nach Abschluss der Vorbereitungsphase folgt das beschleunigte Verfahren. Dabei werden insbesondere folgende Verfahrensschritte vorgenommen:

  1. Vorbereitung der Anhörung zu den Asylgründen;
  2. Anhörung zu den Asylgründen oder Gewährung des rechtlichen Gehörs;
  3. allfällige weitere Stellungnahme der Rechtsvertretung;
  4. Triage: Fortführung des beschleunigten Verfahrens oder Wechsel in das erweiterte Verfahren;
  5. Redaktion des Entwurfs des Asylentscheids;
  6. Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Entwurf des ablehnenden Asylentscheids;
  7. Schlussredaktion des Asylentscheids;
  8. Eröffnung des Asylentscheids.

1 commentary

N1.Ersatz der summarischen Prüfung durch Anhörung

Nach Überführung in das beschleunigte Verfahren folgt in der Regel umgehend eine Anhörung zu den Asylgründen oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art.20c lit. b i.V.m. Art.26c AsylG). In Ausnahmefällen kann die in der Vorbereitungsphase vorgenommene summarische Prüfung gemäss Art.26 Abs.3 AsylG i.V.m. Art.19 Abs.2 AsylV 1 durch eine abschliessende Anhörung zu den Asylgründen ersetzt werden.

Gemäss Asylgesetz und Asylverfahrensordnung 1 stellt die Erstbefragung (UMA) ein Bestandteil der Vorbereitungsphase dar (Art. 26 Abs. 3 AsylG i.v.m. Art. 19 AsylV 1). Das SEM erfasst in dieser unter anderem die Asylgründe der gesuchstellenden Person in summarischer Form. Nach Abschluss der Vorbereitungsphase geht das Asylverfahren in das beschleunigte Verfahren über (Art. 26c AsylG i.v.m. Art. 20c AsylV 1). Die zu erfolgenden Verfahrensschritte im beschleunigten Verfahren sind in Art. 20c lit. a. bis h. AsylV 1 aufgeführt, wobei lit. b definiert, dass eine Anhörung zu den Asylgründen oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs stattzufinden hat. So hält sodann auch Art. 26c AsylG (Beschleunigtes Verfahren) fest, dass nach Abschluss der Vorbereitungsphase das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 AsylG (Verfahren vor Entscheiden) folgt. In Art. 36 AsylG wird sodann in Absatz 1 festgehalten, dass in Fällen von Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 31a Absatz 1 der asylsuchenden Person das rechtliche Gehör zu gewähren ist und in Absatz 2, dass in allen übrigen Fällen eine Anhörung nach Art. 29 AsylG stattfindet. Ergänzend ist zu erwähnen, dass in Ausnahmefällen in Anwendung von Art. 26 Abs. 3 AsylG i.v.m. Art. 19 Abs. 2 AsylV 1 die summarische Prüfung durch eine abschliessende Anhörung zu den Asylgründen ersetzt werden kann.

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