(Art. 17 Abs. 2 AsylG) Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor oder deutet die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hin, so wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört.
10 commentaries
Liegen konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor, hat die sachverhaltsermittelnde Behörde Art. 6 AsylV 1 von Amtes wegen anzuwenden, die asylsuchende Person auf diese Schutzvorschrift hinzuweisen und sie über ihr Recht auf eine Anhörung durch Personen gleichen Geschlechts (einschliesslich Auswahl von Dolmetscher/innen und Protokollführenden) aufzuklären. Ein Verzicht auf eine solche Anhörung kann nur bei ausdrücklicher Erklärung der betroffenen Person angenommen werden.
“Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Sache angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts kann nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E. 5c S. 19 f.).”
“Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wäre das SEM verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer nach seinen Aussagen unter F64ff. der Anhörung (A10), spätestens nach seiner Aussage unter F66, auf die Schutzvorschrift von Art. 6 AsylV 1 aufmerksam zu machen und ihn über seine Rechte - eine Anhörung zu den Asylgründen in einem reinen Männerteam - aufzuklären (vgl. BVGE 2015/42 E. 5 und die dort zitierte Rechtsprechung). Denn diesen Aussagen sind konkrete Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung (in Form sexueller Gewalt) zu entnehmen (vgl. A10 F65-F67). Wie unter Erwägung”
“Nach dem Gesagten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM den Beschwerdeführer trotz klaren Hinweisen auf geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen nicht in einem gleichgeschlechtlichen Team befragen liess, ihn nicht auf seine Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 hinwies und der Beschwerdeführer deshalb auch nicht seine Zustimmung zur Fortsetzung der Anhörung erteilen konnte. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es auch die an der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin unterliess, den Beschwerdeführer auf seine Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 hinzuweisen, zumal es sich dabei um eine Pflicht der sachverhaltsermittelnden Behörde handelt (vgl. E. 4.2). Dadurch verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör, und stellte den rechtserheblichen Sachverhalt in der Folge nur unvollständig fest.”
Wiederholte und unmissverständliche Hinweise auf sexuellen bzw. geschlechtsspezifischen Missbrauch begründen nach Art. 6 AsylV 1 die Pflicht, die Anhörung geschlechtsangepasst durchzuführen. Im vorliegenden Entscheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den sexuellen Missbrauch mehrfach vorbrachte, ohne dass die Befragerin des SEM oder die zugewiesene Rechtsvertreterin das Anhörungssetting diesbezüglich thematisierten oder ihn über seine Rechte nach Art. 6 AsylV 1 aufklärten.
“Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. April 2024 vorbrachte, zweimal von türkischen Polizisten in Gewahrsam genommen und sexuell missbraucht worden zu sein (vgl. SEM-eAkte [...]-20/21 [nachfolgend A20/21] F55 und 56). Auf die Aufforderung hin, «das Schlimmste» das er erlebt habe, zusammenfassend zu schildern, machte der Beschwerdeführer erneut den sexuellen Missbrauch seitens der türkischen Polizisten geltend (vgl. A20/21 F98 und 99). Schliesslich erwähnte er den sexuellen Missbrauch ein viertes Mal (vgl. A20/21 F114). Trotz dieser unmissverständlichen Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgungsvorbringen unterliessen es sowohl die Befragerin des SEM, als auch die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreterin, das Anhörungssetting diesbezüglich zu thematisieren oder ihn über seine Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 aufzuklären.”
“Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 5. April 2024 vorbrachte, zweimal von türkischen Polizisten in Gewahrsam genommen und sexuell missbraucht worden zu sein (vgl. SEM-eAkte [...]-20/21 [nachfolgend A20/21] F55 und 56). Auf die Aufforderung hin, «das Schlimmste» das er erlebt habe, zusammenfassend zu schildern, machte der Beschwerdeführer erneut den sexuellen Missbrauch seitens der türkischen Polizisten geltend (vgl. A20/21 F98 und 99). Schliesslich erwähnte er den sexuellen Missbrauch ein viertes Mal (vgl. A20/21 F114). Trotz dieser unmissverständlichen Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgungsvorbringen unterliessen es sowohl die Befragerin des SEM, als auch die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertreterin, das Anhörungssetting diesbezüglich zu thematisieren oder ihn über seine Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 aufzuklären.”
Im Dublin-Verfahren gelangt Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich nicht zur Anwendung, da in Dublin-Verfahren nicht die Asylgründe abgeklärt werden; die Anhörung dient lediglich der Vorbringung von Einwänden gegen die festgestellte Dublin-Zuständigkeit bzw. Gründen gegen eine Überstellung.
“Das geltend gemachte Vorgehen der kroatischen Polizei stellt zweifellos ein Fehlverhalten dar, nicht aber eine geschlechtsspezifische Verfolgung im soeben erwähnten Sinne. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass es im Dublin-Verfahren - anders als im Asylverfahren - nicht um die Abklärung der Asylgründe geht, sondern lediglich um die Frage, welcher Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dementsprechend wird in Dublin-Verfahren keine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 36 Abs. 1 AsylG) dient einzig dazu, dass die betroffene Person Einwände gegen die vom SEM festgestellte Dublin-Zuständigkeit sowie Gründe, welche gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat sprechen, vortragen kann. Demnach gelangt Art. 6 AsylV 1 in Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1689/2022 vom 14. April 2022 E. 6.1.2 m.H.). Nach dem Gesagten kann dem SEM im vorliegenden Fall keine Missachtung von Art. 6 AsylV 1 respektive eine damit verbundene unkorrekte Sachverhaltsfeststellung oder Gehörsverletzung vorgeworfen werden.”
“Das geltend gemachte Vorgehen der kroatischen Polizei stellt zweifellos ein Fehlverhalten dar, nicht aber eine geschlechtsspezifische Verfolgung im soeben erwähnten Sinne. Der Vollständigkeit halber gilt es darauf hinzuweisen, dass es im Dublin-Verfahren - anders als im Asylverfahren - nicht um die Abklärung der Asylgründe geht, sondern lediglich um die Frage, welcher Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Dementsprechend wird in Dublin-Verfahren keine Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 AsylG durchgeführt. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 36 Abs. 1 AsylG) dient einzig dazu, dass die betroffene Person Einwände gegen die vom SEM festgestellte Dublin-Zuständigkeit sowie Gründe, welche gegen eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat sprechen, vortragen kann. Demnach gelangt Art. 6 AsylV 1 in Dublin-Verfahren grundsätzlich nicht zur Anwendung (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1689/2022 vom 14. April 2022 E. 6.1.2 m.H.). Nach dem Gesagten kann dem SEM im vorliegenden Fall keine Missachtung von Art. 6 AsylV 1 respektive eine damit verbundene unkorrekte Sachverhaltsfeststellung oder Gehörsverletzung vorgeworfen werden.”
Kann das SEM wegen organisatorischer Schwierigkeiten kurzfristig keine Frauenrunde organisieren, ist die Zuteilung des Gesuchs ins erweiterte Verfahren mit einer in Aussicht gestellten ergänzenden Anhörung in einer Frauenrunde nachvollziehbar. Soweit die Quellen ersichtlich machen, sind nach einer solchen Zuteilung aber verfahrensleitende Handlungen in absehbarer Zeit zu erwarten; ein mehrjähriges Ausbleiben weiterer Schritte kann vorliegend nicht als mit der Nachvollziehbarkeit vereinbar angesehen werden.
“Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist seit über eineinhalb Jahren hängig. Das SEM hat die erste summarische Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen am 25. März 2022 nach Eingang des Asylgesuchs vom 26. November 2021 durchgeführt. Angesichts des Umstands, dass es dem SEM innert kurzer Zeit nicht möglich war, gestützt auf Art. 6 AsylV 1 wegen geschlechterspezifischen Verfolgungsgründen eine Anhörung in einer Frauenrunde zu organisieren, eine solche aber im erweiterten Verfahren in Aussicht stellte, ist die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und die Zuweisung in einen Kanton nachvollziehbar. Mit diesem Vorgehen zeigte sich die zugewiesene Rechtsvertretung auch einverstanden. Jedoch sind seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren und der Kantonszuteilung vom 28. März 2022 seit über einem Jahr keine verfahrensleitenden Handlungen seitens des SEM erfolgt. Aus den vorinstanzlichen Akten geht auch nicht hervor, dass ein Termin für eine ergänzende Anhörung angesetzt worden wäre oder weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen für die Entscheidfindung unmittelbar bevorstehen würden. Die Beschwerdeführerin reichte zwar am 8. Dezember 2022 ein neues Beweismittel (CD mit Drohnachrichten ihres Ehemannes) ein und beantragte, diese amtlich übersetzen zu lassen. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dies objektiv betrachtet eine Verzögerung des Verfahrens im bisherigen Umfang zur Folge hatte, zumal der Inhalt allenfalls anlässlich der ergänzenden Anhörung gleich hätte übersetzt werden können.”
“Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist seit über eineinhalb Jahren hängig. Das SEM hat die erste summarische Anhörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen am 25. März 2022 nach Eingang des Asylgesuchs vom 26. November 2021 durchgeführt. Angesichts des Umstands, dass es dem SEM innert kurzer Zeit nicht möglich war, gestützt auf Art. 6 AsylV 1 wegen geschlechterspezifischen Verfolgungsgründen eine Anhörung in einer Frauenrunde zu organisieren, eine solche aber im erweiterten Verfahren in Aussicht stellte, ist die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und die Zuweisung in einen Kanton nachvollziehbar. Mit diesem Vorgehen zeigte sich die zugewiesene Rechtsvertretung auch einverstanden. Jedoch sind seit der Zuteilung ins erweiterte Verfahren und der Kantonszuteilung vom 28. März 2022 seit über einem Jahr keine verfahrensleitenden Handlungen seitens des SEM erfolgt. Aus den vorinstanzlichen Akten geht auch nicht hervor, dass ein Termin für eine ergänzende Anhörung angesetzt worden wäre oder weitere Abklärungen oder Instruktionshandlungen für die Entscheidfindung unmittelbar bevorstehen würden. Die Beschwerdeführerin reichte zwar am 8. Dezember 2022 ein neues Beweismittel (CD mit Drohnachrichten ihres Ehemannes) ein und beantragte, diese amtlich übersetzen zu lassen. Es ist aber nicht ersichtlich, inwiefern dies objektiv betrachtet eine Verzögerung des Verfahrens im bisherigen Umfang zur Folge hatte, zumal der Inhalt allenfalls anlässlich der ergänzenden Anhörung gleich hätte übersetzt werden können.”
Die Unterlassung der vorgeschriebenen Belehrung bzw. der vorgesehenen Verfahrensgestaltung nach Art. 6 AsylV 1 verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör. Solche Verletzungen sind schwerwiegend; das Bundesverwaltungsgericht kann sie in der Regel nicht heilen. Die sachverhaltsermittelnde Behörde (SEM) trägt die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Anhörung; daher kann das Gericht in diesen Fällen den angefochtenen Entscheid aufheben und eine erneute Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team anordnen.
“1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Eine Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Die Nichtbeachtung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 ist als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bezeichnen. Da das SEM den ausdrücklichen Verzicht des Beschwerdeführers auf seine Rechte gemäss Art. 6 AslyV 1 nicht einholte, fällt die Herbeiführung der Entscheidreife des Entscheids durch die Beschwerdeinstanz ausser Betracht. Das SEM als verfahrensleitende Behörde trägt die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Asylanhörung gemäss den Regeln des Asylgesetzes und seiner Verordnungen. Entsprechende Versäumnisse im Rahmen der Durchführung der Anhörung können durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt oder aufgefangen werden. Um die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu wahren und letztlich auch um den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, ist das SEM gegebenenfalls gehalten, eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers in einem gleichgeschlechtlichen Team (inklusive beigeordneter Rechtsvertretung des Leistungserbringers) durchzuführen (Zur Heilung von Mängeln durch das Bundesverwaltungsgericht siehe BVGE 2009/53 E.”
“Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie den Beschwerdeführer trotz klaren Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung bei der Anhörung nicht hinreichend über seine Rechte aufgeklärt respektive die Anhörung nicht abgebrochen und ihn durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Die Verletzung fällt umso schwerer ins Gewicht, als das SEM die Unglaubhaftigkeit der Sachdarstellung unter anderem gerade noch mit den angeblich unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers zur Haft begründet. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt allerdings von vornherein keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte.”
“Nach dem Gesagten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das SEM den Beschwerdeführer trotz klaren Hinweisen auf geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgungshandlungen nicht in einem gleichgeschlechtlichen Team befragen liess, ihn nicht auf seine Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 hinwies und der Beschwerdeführer deshalb auch nicht seine Zustimmung zur Fortsetzung der Anhörung erteilen konnte. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es auch die an der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin unterliess, den Beschwerdeführer auf seine Rechte gemäss Art. 6 AsylV 1 hinzuweisen, zumal es sich dabei um eine Pflicht der sachverhaltsermittelnden Behörde handelt (vgl. E. 4.2). Dadurch verletzte die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör, und stellte den rechtserheblichen Sachverhalt in der Folge nur unvollständig fest.”
Bei konkreten Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung ist Art. 6 AsylV 1 von Amtes wegen anzuwenden: Die Anhörung ist durch eine Person gleichen Geschlechts durchzuführen; bei der Auswahl von Dolmetscherinnen/Dolmetschern und Protokollführenden soll das Geschlecht nach Möglichkeit ebenfalls berücksichtigt werden. Ein Verzicht der asylsuchenden Person auf eine Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts ist nur bei ausdrücklicher Erklärung annzunehmen. In geeigneten Fällen kann die Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team erfolgen.
“Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. BVGE 2015/42 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Sache angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts kann nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und E. 5c S. 19 f.).”
“1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre, zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt. Eine Heilung von Gehörsverletzungen ist aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Die Nichtbeachtung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 ist als schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bezeichnen. Da das SEM den ausdrücklichen Verzicht des Beschwerdeführers auf seine Rechte gemäss Art. 6 AslyV 1 nicht einholte, fällt die Herbeiführung der Entscheidreife des Entscheids durch die Beschwerdeinstanz ausser Betracht. Das SEM als verfahrensleitende Behörde trägt die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Asylanhörung gemäss den Regeln des Asylgesetzes und seiner Verordnungen. Entsprechende Versäumnisse im Rahmen der Durchführung der Anhörung können durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt oder aufgefangen werden. Um die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu wahren und letztlich auch um den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären, ist das SEM gegebenenfalls gehalten, eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers in einem gleichgeschlechtlichen Team (inklusive beigeordneter Rechtsvertretung des Leistungserbringers) durchzuführen (Zur Heilung von Mängeln durch das Bundesverwaltungsgericht siehe BVGE 2009/53 E.”
Art. 6 AsylV 1 ist als Schutzvorschrift ausgestaltet und ist von Amtes wegen anzuwenden, sobald konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Ein darauf bezogener Verzicht der asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts ist nur anzunehmen, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
“Art. 6 AsylV 1 der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient die Bestimmung dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht nur das Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts kann nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (BVGE 2015/42 E. 5.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und 5c. sowie die Urteile des BVGer D-7333/2010 vom 8. Juni 2011 E.”
“Art. 6 AsylV 1 der bei Frauen und Männern gleichermassen Anwendung findet ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen schildern können. Gleichzeitig dient die Bestimmung dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht nur das Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehenen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie von Amtes wegen anzuwenden. Ein Verzicht der betroffenen asylsuchenden Person auf die Befragung durch eine Person gleichen Geschlechts kann nur dann angenommen werden, wenn er ausdrücklich erklärt wird (BVGE 2015/42 E. 5.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und 5c. sowie die Urteile des BVGer D-7333/2010 vom 8. Juni 2011 E.”
Bei Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung wäre die Behörde verpflichtet gewesen, die Anhörung zu unterbrechen, das Anhörungssetting mit der betroffenen Person zu erörtern und sie über die ihr nach Art. 6 AsylV 1 zustehenden Wahlmöglichkeiten aufzuklären. Sodann hätte die betroffene Person entscheiden können, ob sie eine erneute Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team wünscht oder der Fortsetzung der Anhörung durch die anwesende Person weiblichen Geschlechts zustimmt.
“Des Weiteren ist festzustellen, dass die Befragerin auch nicht weiter auf die geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung einging oder Anschlussfragen stellte, sondern den Fokus der Befragung auf andere Themenbereiche lenkte (A20/21 F57, 100 und 115). Bei dieser Ausgangslage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht alle rechtsrelevanten Sachumstände im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung vorbringen konnte. Dieser Aspekt wäre aber insbesondere mit Blick auf die Einschätzung, ob vorliegend allenfalls vom Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks auszugehen wäre, erforderlich und möglicherweise entscheidrelevant gewesen. Das SEM wäre daher gehalten gewesen, die Anhörung zu unterbrechen und mit dem Beschwerdeführer das Anhörungssetting zu besprechen und ihn über seine Rechte aus Art. 6 AsylV 1 aufzuklären. Sodann hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, zu entscheiden, ob er eine erneute Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team wünsche oder ob er seine Zustimmung zur Fortsetzung der Anhörung durch eine Person weiblichen Geschlechts - und in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin - hätte erteilen wollen.”
“Des Weiteren ist festzustellen, dass die Befragerin auch nicht weiter auf die geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung einging oder Anschlussfragen stellte, sondern den Fokus der Befragung auf andere Themenbereiche lenkte (A20/21 F57, 100 und 115). Bei dieser Ausgangslage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht alle rechtsrelevanten Sachumstände im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgung vorbringen konnte. Dieser Aspekt wäre aber insbesondere mit Blick auf die Einschätzung, ob vorliegend allenfalls vom Bestehen eines unerträglichen psychischen Drucks auszugehen wäre, erforderlich und möglicherweise entscheidrelevant gewesen. Das SEM wäre daher gehalten gewesen, die Anhörung zu unterbrechen und mit dem Beschwerdeführer das Anhörungssetting zu besprechen und ihn über seine Rechte aus Art. 6 AsylV 1 aufzuklären. Sodann hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, zu entscheiden, ob er eine erneute Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen Team wünsche oder ob er seine Zustimmung zur Fortsetzung der Anhörung durch eine Person weiblichen Geschlechts - und in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin - hätte erteilen wollen.”
Unterbleibt bei konkreten Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung eine Anhörung durch eine gleichgeschlechtliche Person, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Dies kann die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung bzw. erneuten Anhörung unter Beachtung von Art. 6 AsylV 1 rechtfertigen.
“Damit ergibt sich, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie den Beschwerdeführer trotz klaren Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung bei der Anhörung nicht hinreichend über seine Rechte aufgeklärt respektive die Anhörung nicht abgebrochen und ihn durch ein reines Männerteam zu seinen Asylgründen anhören liess, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit Bundesrecht verletzt hat. Die Verletzung fällt umso schwerer ins Gewicht, als das SEM die Unglaubhaftigkeit der Sachdarstellung unter anderem gerade noch mit den angeblich unsubstantiierten Angaben des Beschwerdeführers zur Haft begründet. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör spielt allerdings von vornherein keine Rolle, ob die Missachtung der Verfahrensvorschrift von Art. 6 AsylV 1 auch Einfluss auf das Ergebnis hatte.”
“Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 16. April 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs unter Beachtung der Pflichten aus Art. 6 AsylV 1 und zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
Ein rechtsgültiger Verzicht auf die Anhörung durch ein gleichgeschlechtliches Team ist möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in konkreten Fällen einen Verzicht bejaht, wenn die asylsuchende Person bzw. ihre Vertretung ausdrücklich erklärt hat, die Teamzusammensetzung spiele keine Rolle, und aus den Akten hervorging, dass sich die Person bei der Anhörung frei zu ihren Fluchtgründen äussern konnte; in diesen Fällen bestand keine Veranlassung für eine erneute, geschlechtsspezifische Anhörung.
“6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) ist vorab zu behandeln, da sie geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung kann den Akten entnommen werden, dass die Rechtsvertretung nach durchgeführter Befragung zur Person angefragt wurde, ob der Beschwerdeführer bevorzuge, von einem reinen Männerteam angehört zu werden. Die Rechtsvertretung antwortete, der Beschwerdeführer sei explizit darauf angesprochen worden und die Teamzusammensetzung spiele ihm keine Rolle. Sodann bestätigte er anlässlich der Anhörung selber, dass ihm nicht wichtig sei von einem reinen Männerteam angehört zu werden und dass er sich über sämtliche relevanten Elemente seiner Fluchtvorbringen habe äussern können (vgl. SEM-Akten A21/22 F131 ff., A22/1). Insofern hat der Beschwerdeführer rechtsgültig auf seinen Anspruch auf Anhörung durch ein Team gleichen Geschlechts im Sinne von Art. 6 AsylV 1 verzichtet (zur Möglichkeit des Verzichts, vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2566/2024 vom 23. Mai 2024 E. 4.2 m.w.H.). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als unbegründet.”
“und A20, F47). Beide Male erklärte sie, dass es für sie keine Rolle spiele, ob bei der Befragung ausschliesslich Frauen anwesend seien oder nicht. Sie hat somit ausdrücklich auf ihr Recht, von einem gleichgeschlechtlichen Team angehört zu werden (vgl. Art. 6 AsylV 1), verzichtet. Bei der Anhörung gab sie an keiner Stelle zu erkennen, dass es ihr aufgrund der Zusammensetzung des Anhörungsteams nicht möglich gewesen wäre, sich frei zu ihren Asylgründen zu äussern. Folglich bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, eine erneute Anhörung in einem geschlechtsspezifischen Team durchzuführen. Nach dem Gesagten erweist sich die in der Beschwerdeschrift erhobene formelle Rüge als unbegründet und der Sachverhalt ist als richtig und vollständig erstellt zu erachten.”
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