(Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG)
- Im Hinblick auf die Feststellung eines Heimat- oder Herkunftsstaats als verfolgungssicher werden berücksichtigt:
- die politische Stabilität;
- die Einhaltung der Menschenrechte;
- die Einschätzung anderer EU- und EFTA-Mitgliedstaaten und des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR);
- weitere landesspezifische Eigenheiten.
- Die als verfolgungssicher bezeichneten Heimat- oder Herkunftsstaaten sind in Anhang 2 aufgeführt.