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Art. 20a

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

(Art. 8 Abs. 1 Bst. f und 26a AsylG)

  1. ** Das SEM informiert die asylsuchenden Personen in der Vorbereitungsphase über die gesetzliche Regelung bei der Geltendmachung der für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und unterbreitet diesen eine Einwilligungserklärung zur Weitergabe der für den Vollzug der Wegweisung relevanten medizinischen Daten an die zuständigen Vollzugsbehörden.
  2. ** Das SEM erlässt unter Einbezug des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) die notwendigen Weisungen über die Abgrenzung der Untersuchung nach Artikel 26a Absatz 2 AsylG zu den Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 28. September 20121über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen.

Footnotes

  1. SR 818.101

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