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Art. 24

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

(Art. 27 Abs. 3 und 4 AsylG) Die Kantone bezeichnen die Stelle, bei der sich die Person, welche einem Kanton zugewiesen oder zugeteilt wurde, nach Verlassen des Zentrums des Bundes oder des Flughafens zu melden hat. Die Asylsuchenden müssen sich dort innerhalb von 24 Stunden melden.

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