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Art. 41

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

(Art. 60 AsylG)

  1. Die Anwesenheit einer Person, der die Schweiz Asyl gewährt hat, wird von dem Kanton geregelt, dem sie als asylsuchende Person nach ihrer Einreise zugewiesen wurde. Wurde sie während des Asylverfahrens vom SEM nach Artikel 22 Absatz 2 einem anderen Kanton zugewiesen, so ist dieser Kanton zuständig.
  2. 1

Footnotes

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5577).

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