142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
(Art. 74 Abs. 2 AsylG)
Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 33 AIG1erhalten einen auf höchstens ein Jahr befristeten Ausweis B. Der Aufenthaltskanton verlängert ihn unter Vorbehalt von Absatz 2 in der Regel um jeweils höchstens ein Jahr.2
Die Aufenthaltsbewilligung ist nur so lange gültig, wie der vorübergehende Schutz besteht. Sie erlischt in dem Zeitpunkt, den der Bundesrat für die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes festlegt.3
Der weitere Aufenthalt der ausländischen Person bis zum Vollzug einer Wegweisung richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 42 und 43 AsylG.
Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849). ↩
Die Berichtigung vom 4. März 2025 betrifft nur den französischen Text (AS 2025 143). ↩
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