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Art. 49

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

(Art. 76 Abs. 4 AsylG) Mit der Wegweisungsverfügung wird gleichzeitig ein allfälliges noch hängiges Gesuch um Anerkennung als Flüchtling als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

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