142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
** Das SEM teilt dem Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder gemäss Artikel 52g Absatz 1 Buchstabe a der zuständigen Rechtsberatungsstelle die Termine für Anhörungen und die mündliche Gewährung des rechtlichen Gehörs rechtzeitig mit. Der Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder die zuständige Rechtsberatungsstelle informiert darüber unverzüglich die mit der Beratung und Vertretung betraute Person.
** Diese Termine gelten als rechtzeitig mitgeteilt, wenn sie unverzüglich nach deren Festsetzung, mindestens jedoch zehn Arbeitstage vor der Durchführung der Anhörung oder der mündlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs dem Leistungserbringer der zugewiesenen Rechtsvertretung oder der zuständigen Rechtsberatungsstelle zur Kenntnis gebracht werden.
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