142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle
Das SEM ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2024/13511, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972(RVOG) darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassen wurden und Folgendes regeln oder festlegen:
das Standardformblatt für den Austausch relevanter Informationen zwischen den Dublin-Staaten zur Ermittlung von im Hoheitsgebiet eines anderen Dublin-Staates lebenden Familienangehörigen oder Verwandten einer oder eines unbegleiteten Minderjährigen (Art. 23 Abs. 7);
einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Dublin-Staaten zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats bei unbegleiteten Minderjährigen (Art. 25 Abs. 7);
einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Dublin-Staaten zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats bei abhängigen Personen (Art. 34 Abs. 4);
einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen (Art. 39 Abs. 3);
die Erstellung und regelmässige Überprüfung der beiden Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel beziehungsweise Indizien zur Festlegung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens aufgeführt sind (Art. 40 Abs. 4);
das Standardformblatt für Antworten auf ein Aufnahmegesuch (Art. 40 Abs. 8);
einheitliche Methoden für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmemitteilungen (Art. 41 Abs. 5);
das Muster des Laissez-passer zum Zweck einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 46 Abs. 1);
einheitliche Methoden für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Dublin-Staaten zum Zweck einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 46 Abs. 4);
das Standardformblatt für die Übermittlung der erforderlichen Daten vor einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 48 Abs. 4);
das Muster für die gemeinsamen Gesundheitsbescheinigungen (Art. 50 Abs. 1);
einheitliche Methoden für den Informationsaustausch von Gesundheitsdaten vor der Durchführung einer Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens (Art. 50 Abs. 5);
gesicherte elektronische Kommunikationskanäle für den Informationsaustausch zwischen den jeweiligen für die Dublin-Verfahren zuständigen Behörden sowie zwischen diesen und der Asylagentur der Europäischen Union (Art. 52 Abs. 4).
Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2024/1351, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1351 erlassen wurden und Folgendes regeln oder festlegen:
die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten unbegleiteter Minderjähriger (Art. 25 Abs. 6 Bst. a);
die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung bei unbegleiteten Minderjährigen (Art. 25 Abs. 6 Bst. b);
die Kriterien zur Bewertung der Fähigkeit eines Verwandten, für eine unbegleitete Minderjährige oder einen unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen (Art. 25 Abs. 6 Bst. c);
die Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung eines Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind (Art. 34 Abs. 3 Bst. a);
die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung bei abhängigen Personen (Art. 34 Abs. 3 Bst. b);
die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit, für eine abhängige Person zu sorgen (Art. 34 Abs. 3 Bst. c);
die Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind (Art. 34 Abs. 3 Bst. d).
Footnotes
Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1351, 22.5.2024. ↩