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Art. 7b

142.311AsylV 1Federal Council Ordinance01.10.1999Originalquelle

(Art. 17a AsylG) Das SEM erhebt für Dienstleistungen zu Gunsten der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden keine Gebühren und stellt keine Auslagen in Rechnung, sofern die Behörden diese Dienstleistungen für sich selbst in Anspruch nehmen.

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