| a. die an VOSTRA angeschlossenen Behörden: | 1. wenn für den gewünschten Zweck in einem Staatsvertrag eine entsprechende Auskunftspflicht des ausländischen Strafregisters vorgesehen ist, oder 2. wenn das Ersuchen für einen Zweck erfolgt, für den nach diesem Gesetz ein Zugang zu einem schweizerischen Strafregisterauszug möglich wäre; | |
|---|---|---|
| b. die registerführende Stelle: | für die Weiterleitung von Ersuchen nach Buchstabe a an das ausländische Strafregister und die Verarbeitung der Rückmeldungen aus dem Ausland. |
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