Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Law
/
Art. 50
Art. 49
Art. 51
Art. 50
784.40
RTVG
Federal Act
01.04.2007
Originalquelle
Das UVEK kann die Konzession einschränken, suspendieren oder entziehen, wenn:
der Konzessionär sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt hat;
der Konzessionär in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen verstösst;
der Konzessionär trotz Massnahmen nach Artikel 47 Absatz 2 dauernd gegen seine in der Konzession festgelegten Pflichten verstösst;
der Konzessionär die Konzession in schwerwiegender Weise zu rechtswidrigen Zwecken benützt;
wichtige Landesinteressen es erfordern.
Das UVEK entzieht die Konzession, wenn wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind.
Der Konzessionär hat Anspruch auf Entschädigung, wenn das UVEK:
die Konzession entzieht, weil wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind und der Bund dafür einstehen muss;
die Konzession suspendiert oder entzieht, weil wichtige Landesinteressen es erfordern.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
RTVG · Bundesgesetz über Radio und Fernsehen
Zurück zum Gesetz
Art. 49
Art. 51