Die Programmveranstalter können ihre Programme gestützt auf die Bestimmungen des Fernmelderechts selber verbreiten oder eine Fernmeldedienstanbieterin beauftragen, die Programme zu verbreiten.
Die Verbreitungsdienstleistungen werden chancengleich, angemessen und nicht diskriminierend angeboten.
Artikel 47 FMG1über die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen ist auf Veranstalter anwendbar, welche ihre Programme selbst verbreiten.