Das BAKOM kann die fernmeldetechnische Übertragung eines Programms einschränken oder untersagen, wenn das Programm:
das für die Schweiz verbindliche internationale Fernmelderecht verletzt;
die für die Schweiz verbindlichen völkerrechtlichen Vorschriften über Programmgestaltung, Werbung oder Sponsoring dauernd und schwerwiegend verletzt; oder
mit einem Sendeverbot nach Artikel 89 Absatz 2 belegt ist.
Gegen die Verfügung des BAKOM können sich sowohl der Veranstalter des betreffenden Programms als auch die Fernmeldedienstanbieterin beschweren, welche das Programm verbreitet oder der Verbreitung zuführt.