Stellt die Aufsichtsbehörde eine Rechtsverletzung fest, so kann sie:
a. von der für die Verletzung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person verlangen:
1. den Mangel zu beheben und Massnahmen zu treffen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt,
2. sie über die getroffenen Vorkehren zu unterrichten,
3. dem Bund die Einnahmen abzuliefern, welche durch die Verletzung erzielt wurden;
b. dem UVEK beantragen, die Konzession durch Auflagen zu ergänzen, sie einzuschränken, zu suspendieren oder zu entziehen.
Das UVEK kann auf Antrag der Beschwerdeinstanz (Art. 97 Abs. 4) das Programm verbieten oder die Sendetätigkeit an Auflagen knüpfen.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131;BBl 2013 4975). ↩
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