Die Aufsichtsbehörde kann mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz erzielten Jahresumsatzes belasten, wer:
gegen eine rechtskräftige Verfügung der Aufsichtsbehörde oder gegen einen rechtskräftigen Entscheid der Rechtsmittelbehörde verstösst;
in schwerer Weise gegen Bestimmungen der Konzession verstösst;
Vorschriften über Werbung und Sponsoring verletzt, die in diesem Gesetz (Art. 4, 5 und 9–14), den Ausführungsbestimmungen, der Konzession sowie den einschlägigen internationalen Übereinkommen enthalten sind;
die Vorschriften über die Verbreitungspflicht (Art. 55) verletzt;
die Pflicht zur Gewährung des Kurzberichterstattungsrechts bei öffentlichen Ereignissen (Art. 72) nicht einhält;
den freien Zugang zu Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Art. 73) nicht gewährt;
gegen Massnahmen im Sinn von Artikel 75 (Medienkonzentration) verstösst;
Mit einem Betrag bis zu 10 000 Franken kann belastet werden, wer einer der folgenden Pflichten nicht, verspätet oder unvollständig nachkommt oder dabei eine falsche Angabe macht:
Meldepflicht (Art. 3);
Bekanntmachungspflichten (Art. 8);
Meldepflicht über die Einnahmen aus Werbung und Sponsoring (Art. 15);
Meldepflicht über Beteiligungen (Art. 16);
Auskunftspflicht (Art. 17);
Pflicht zur Berichterstattung (Art. 18);
Pflicht zum Einreichen statistischer Angaben (Art. 19);
Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Programmen (Art. 20) oder zur Erhaltung von Programmen (Art. 21);
Pflichten der SRG (Art. 29);
Pflichten für Veranstalter mit einer Konzession mit Abgabenanteil (Art. 41);
Pflicht zur Mitteilung der Übertragung der Konzession (Art. 48);
Pflicht, beim Verbreiten oder Verbreitenlassen von Programmen das vom Bundesrat bestimmte Konzessionsgebiet zu beachten (Art. 52 Abs. 3);
Verbreiten vorgeschriebener Programme auf bevorzugten Kanalplätzen (Art. 62);
Auskunfts- und Herausgabepflicht (Art. 63 Abs. 3).
Bei der Bemessung der Sanktion berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Schwere des Verstosses sowie die finanziellen Verhältnisse der sanktionierten juristischen oder natürlichen Person.
Footnotes
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 26. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131;BBl 2013 4975). ↩
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