Amended by No I of the FA of 16 June 2023, in force since 1 Jan. 2025 (AS 2024 438;BBl 2021 2363). ↩
47 commentaries
Art. 1 Abs. 2 MWSTG benennt drei Erhebungsformen der Mehrwertsteuer: die Inlandsteuer (Leistungen im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt), die Bezugssteuer (Bezug von Leistungen ausländischer Unternehmen durch Empfänger im Inland) und die Einfuhrsteuer (Einfuhr von Gegenständen).
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 BV). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG [AS 2009 5203]). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung sowie der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; vgl. auch Klaus A. Vallender, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 130 N. 25 ff.; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2036/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 m.H.).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).”
Die subjektive Steuerpflicht trifft den Unternehmensträger («wer ein Unternehmen betreibt»), nicht das Unternehmen als abstrakte Einheit. Wer nicht Unternehmer im Sinne des MWSTG ist, ist grundsätzlich nicht steuerpflichtig und kann im Grundsatz keine Vorsteuer geltend machen.
“Die subjektive Steuerpflicht knüpft nach den hier massgebenden Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 MWSTG in der bis Ende 2017 geltenden [MWSTG 2009] und in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung [MWSTG 2016]; da die für das vorliegende, die Steuerperioden 2014 - 2019 betreffende Verfahren einschlägigen Bestimmungen des MWSTG 2009 und 2016 übereinstimmen, wird im Folgenden nur noch die Abkürzung MWSTG verwendet) bei demjenigen an, der ein Unternehmen betreibt ("wer ein Unternehmen betreibt": Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Steuerpflichtig ist somit nicht das Unternehmen, sondern der Unternehmensträger. Wer kein Unternehmen betreibt, ist nicht steuerpflichtig und kann im Grundsatz auch keine Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Das stimmt überein mit dem Zweck des Gesetzes, den nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland zu besteuern (Art. 1 Abs. 1 MWSTG) : Die Endverbraucher tragen nach der Grundkonzeption des Gesetzes die Steuer. Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt der Bezug der Mehrwertsteuer indes nicht bei den Leistungsbezügern, den eigentlichen Destinatären der Mehrwertsteuer, sondern bei den Leistungserbringern. Vor dem Hintergrund der Allgemeinheit der Mehrwertbesteuerung und dem Postulat der Wettbewerbsneutralität ist eine "weite Auslegung" des Tatbestands der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht am Platz (BGE 148 II 233 E. 4.2; 141 II 199 E. 4.1; Urteil 9C_651/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 2.1).”
Die Mehrwertsteuer wird als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug erhoben. Zum System gehören unter anderem die Inlandsteuer sowie die Bezugsteuer und die Einfuhrsteuer. Den im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer) unterliegen nur die steuerbaren Leistungen, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Art. 18 Abs. 1 MWSTG hält fest, dass der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen unterliegen. Diese sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht.”
Bei Auslegungszweifeln ist zu berücksichtigen, dass die Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug und das hierin liegende Erhebungsprinzip die Rechtsanwendung dahingehend prägen, steuerbare Leistungen eher weit zu erfassen. Entsprechend sind Steuerausnahmen — soweit die Auslegungsspielräume verbleiben — tendenziell eng auszulegen; dies dient der Wettbewerbsneutralität und dem Allgemeinheitsprinzip der Mehrwertsteuer.
“Die fehlende Möglichkeit des Vorsteuerabzugs zieht zwangsläufig eine Schattensteuerbelastung ("taxe occulte") nach sich (dazu schon BGE 123 II 295 E. 5b S. 302; 132 II 353 E. 8.4 S. 367; zum geltenden Recht: BGE 141 II 199 E. 4.2 S. 203). Eine solche widerspricht der im System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug herrschenden Erhebungskonzeption (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MWSTG; BGE 144 II 412 E. 2.1 S. 416; 142 II 488 E. 2.2.2 S. 492). Im Sinne eines blossen Erhebungsgrundsatzes schreibt zudem Art. 1 Abs. 3 lit. a MWSTG die Wettbewerbsneutralität vor. In der Rechtsanwendung äussern sich die Erhebungskonzeption und die Wettbewerbsneutralität namentlich darin, dass eine eher "weite Auslegung" des Tatbestandes der steuerbaren Leistung am Platz ist (BGE 142 II 488 E. 2.3.1 S. 492; 141 II 199 E. 4.1 S. 202; s.a. zur Auslegung im Mehrwertsteuerrecht M ICHAEL BEUSCH, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 28 zu Auslegung). Spiegelbildlich sind Steuerausnahmen, soweit bei der Auslegung ein Beurteilungsspielraum verbleibt, eher "eng auszulegen", da sie unter teleologischen und systematischen Gesichtspunkten bei einer allgemenen Verbrauchsteuer wie der Mehrwertsteuer ganz grundsätzlich problematisch sind (BGE 140 II 495 E. 2.3.4 S. 500; 138 II 251 E. 2.3.3 S. 255; vgl. zum Ganzen Urteil 2C_488/2017 vom 9. April 2019 E. 2.3.5).”
“Ausnahmen vom allgemeinen System der Mehrwertsteuer sind ganz grundsätzlich problematisch (Urteil 2C_660/2020 vom 8. November 2021 E. 5.3). Bundesgerichtlicher Praxis zufolge müssen die "Allgemeinheit" der Mehrwertsteuer und das Postulat der Wettbewerbsneutralität (Art. 1 Abs. 3 lit. a MWSTG 2009) daher auch in der Auslegung des Mehrwertsteuergesetzes zum Ausdruck kommen (ausführlich dazu BGE 138 II 251 E. 2.3.4; ferner BGE 141 II 199 E. 4.1; 148 II 233 E. 4.2; je namentlich zur subjektiven Steuerpflicht; zur Auslegung mehrwertsteuerlicher Normen insbesondere: Michael Beusch, in: BSK-MWSTG, N. 28 zu Auslegung; siehe auch Glauser, in: CR-Const., N. 15 ff. zu Art. 130 BV). Entsprechend sind die Tatbestände, die unter Art. 33 Abs. 2 MWSTG 2009 fallen, aus systematischen und teleologischen Gründen eher einschränkend, jedenfalls nicht ausdehnend auszulegen (Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.2).”
Bei haftungsrechtlichen Fragen — namentlich der Begrenzung der solidarischen Mithaftung der Liquidatoren auf das Liquidationsergebnis — ist die gesetzliche Ordnung des Inlandsteuerobjekts und insbesondere dessen Anknüpfung an die Erwartung eines Entgelts (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG i.V.m. Art. 3 lit. c und Art. 18 ff. MWSTG) für die Auslegung relevant.
“], Quelques actions en responsabilité, 2008, S. 200 ff., S. 222). Anders als nach Auffassung der Beschwerdeführerin steht einem Beizug der erwähnten Rechtsprechung zum Verrechnungssteuerrecht auch nicht entgegen, dass das Liquidationsergebnis im Mehrwertsteuerrecht anders als bei der Verrechnungssteuer, bei welcher der Liquidationsüberschuss als geldwerte Leistung an Beteiligungsinhaber oder ihnen nahestehende Personen ein Steuerobjekt bildet (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuerverordnung, VStV; SR 642.11]), kein Steuerobjekt ist. Ebenso wenig, wie Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Verrechnungssteuer die Umschreibung des Steuerobjektes Einfluss auf die Tragweite des Begriffes des Liquidationsergebnisses in Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG hat, ist ersichtlich, weshalb die gesetzliche Ordnung des Inlandsteuerobjektes (vgl. Art. 18 ff. MWSTG) mit seiner Anknüpfung an eine die Erwartung eines Entgelts umfassende Leistung (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG sowie Art. 3 lit. c i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG; zum früheren Recht vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a und b aMWSTG) für das Verständnis der hier streitbetroffenen mehrwertsteuerlichen Haftungsbegrenzung auf den Betrag des Liquidationsergebnisses relevant sein sollte (mit Blick auf das Ausgeführte wäre auch eine bei Erlass der früheren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer allenfalls geäusserte Meinung, wonach eine Übernahme der entsprechenden Haftungsbestimmung des Verrechnungssteuergesetzes nicht zweckmässig sei, weil die Ausschüttung des Liquidationsergebnisses anders als im Verrechnungssteuerrecht im Mehrwertsteuerrecht nicht der Steuer unterliege, nicht entscheidend. Selbst wenn diese Meinung - wie die Beschwerdeführerin behauptet - kundgetan worden sein sollte, liesse sich daraus nichts ableiten, da ein entsprechender Wille des historischen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, eine wesentlich vom Verrechnungssteuerrecht abweichende Ordnung der solidarischen Mithaftung der Liquidatoren zu schaffen, keinen Niederschlag im Gesetzes- bzw.”
“], Quelques actions en responsabilité, 2008, S. 200 ff., S. 222). Anders als nach Auffassung der Beschwerdeführerin steht einem Beizug der erwähnten Rechtsprechung zum Verrechnungssteuerrecht auch nicht entgegen, dass das Liquidationsergebnis im Mehrwertsteuerrecht anders als bei der Verrechnungssteuer, bei welcher der Liquidationsüberschuss als geldwerte Leistung an Beteiligungsinhaber oder ihnen nahestehende Personen ein Steuerobjekt bildet (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuerverordnung, VStV; SR 642.11]), kein Steuerobjekt ist. Ebenso wenig, wie Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Verrechnungssteuer die Umschreibung des Steuerobjektes Einfluss auf die Tragweite des Begriffes des Liquidationsergebnisses in Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG hat, ist ersichtlich, weshalb die gesetzliche Ordnung des Inlandsteuerobjektes (vgl. Art. 18 ff. MWSTG) mit seiner Anknüpfung an eine die Erwartung eines Entgelts umfassende Leistung (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG sowie Art. 3 lit. c i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG; zum früheren Recht vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a und b aMWSTG) für das Verständnis der hier streitbetroffenen mehrwertsteuerlichen Haftungsbegrenzung auf den Betrag des Liquidationsergebnisses relevant sein sollte (mit Blick auf das Ausgeführte wäre auch eine bei Erlass der früheren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer allenfalls geäusserte Meinung, wonach eine Übernahme der entsprechenden Haftungsbestimmung des Verrechnungssteuergesetzes nicht zweckmässig sei, weil die Ausschüttung des Liquidationsergebnisses anders als im Verrechnungssteuerrecht im Mehrwertsteuerrecht nicht der Steuer unterliege, nicht entscheidend. Selbst wenn diese Meinung - wie die Beschwerdeführerin behauptet - kundgetan worden sein sollte, liesse sich daraus nichts ableiten, da ein entsprechender Wille des historischen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, eine wesentlich vom Verrechnungssteuerrecht abweichende Ordnung der solidarischen Mithaftung der Liquidatoren zu schaffen, keinen Niederschlag im Gesetzes- bzw.”
Die Bezugsteuer erfasst insbesondere Erwerbe von Leistungen aus dem Ausland, wenn der Leistungsort nach den massgeblichen Bestimmungen (Art. 8 MWSTG) in der Schweiz liegt. Zweck der Bezugsteuer ist es, Leistungen aus dem Ausland, die im Inland konsumiert werden, gleichwertig zu besteuern und dadurch ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile ausländischer Anbieter zu vermeiden. Zusammen mit der Einfuhrsteuer dient sie der lückenlosen Besteuerung am Ort des Konsums.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG).”
“2), il devrait être admis que celles-ci auraient fourni leurs prestations à titre onéreux à la recourante (prestations entre proches). Les charges des deux succursales payées par la recourante représenteraient la contrepartie aux prestations fournies par celles-ci. L'AFC a donc repris la valeur de ces charges figurant dans la comptabilité de la recourante à titre d'impôt sur les acquisitions pour un montant total de 613'844 fr. 60. Après avoir posé les principes de droit applicables à la présente cause (ci-après consid. 5), le Tribunal examinera les différentes pièces du dossier à disposition pour déterminer à qui, et dans quelle mesure, attribuer les prestations de recrutement visées (ci-après consid. 6). 5. 5.1 La Confédération perçoit, à chaque stade du processus de production et de distribution, un impôt général sur la consommation (taxe sur la valeur ajoutée), avec déduction de l'impôt préalable, qui a pour but d'imposer la consommation finale non entrepreneuriale sur le territoire suisse (art. 130 Cst. ; art. 1 al. 1 LTVA). Cet impôt est perçu sous trois formes différentes (art. 1 al. 2 LTVA) : celle d'un impôt sur les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux sur le territoire suisse (impôt grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse ; let. a), celle d'un impôt sur l'acquisition, par un destinataire se trouvant sur le territoire suisse, de prestations fournies par une entreprise ayant son siège à l'étranger (impôt sur les acquisitions ; let. b), et celle d'un impôt sur l'importation de biens (impôt sur les importations ; let. c). 5.2 5.2.1 L'impôt sur les acquisitions a pour objectif d'assurer une prise en charge globale et égale des prestations fournies sur le territoire suisse, afin d'éviter les avantages concurrentiels injustifiés des fournisseurs étrangers. Avec l'impôt sur les importations, l'impôt sur les acquisitions permet ainsi l'imposition, sans lacune, des prestations au lieu où elles sont consommées (cf. notamment les arrêts du TAF A-4747/2019 du 14 avril 2021 consid. 4.3.2 ; A-3549/2018 du 6 avril 2020 consid. 4.2). 5.2.2 Sont soumises à l'impôt sur les acquisitions, notamment les prestations de services d'entreprises qui ont leur siège à l'étranger et qui ne sont pas inscrites au registre des assujettis, si le lieu de la prestation se trouve sur le territoire suisse au sens de l'art.”
Für eine steuerbare Leistung muss die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson vorliegen; damit sind mindestens zwei mehrwertsteuerrechtlich relevante Beteiligte (Leistungserbringer und Leistungsempfänger) erforderlich. Zudem muss die Leistung im Austausch gegen ein Entgelt erfolgen (Leistungsverhältnis).
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Unter Drittperson im Sinne von Art. 3 Bst. c MWSTG ist grundsätzlich jedes mehrwertsteuerrechtlich relevante Subjekt zu verstehen, welches nicht der Leistungserbringer ist. Es wird mithin das Vorhandensein mehrerer Beteiligter - eines Leistungserbringers und eines Leistungsempfängers - vorausgesetzt (vgl. Urteil des BVGer A-187/2021 vom 12. Februar 2022 E. 2.2.1). Eine Leistung besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG). Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis», vgl. Urteil des BVGer A-4155/2021 vom 31.”
Art. 1 Abs. 3 MWSTG nennt die Grundsätze der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung sowie der Überwälzbarkeit. Diese Grundsätze werden in Lehre und Rechtsprechung (vgl. etwa BVGer) als Auslegungs- und Anwendungsmassstäbe zur Mehrwertsteuer herangezogen.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inland-steuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung sowie der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; vgl. auch Klaus A. Vallender, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 130 N 25 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2567/2020 vom 3. März 2022 E. 2.1.1 mit Hinweis).”
Bei der Prüfung der Steuerbarkeit nach Art. 1 MWSTG sind vertragliche Bezeichnungen und buchhalterische Erfassungen allenfalls Indizien. Entscheidend sind die wirtschaftlichen und tatsächlichen Kriterien des Austauschverhältnisses; es ist eine gesamthafte Beweiswürdigung vorzunehmen, die auf die wirtschaftliche Realität abstellt.
“3.1 Giusta l'art. 1 cpv. 2 LIVA, la Confederazione riscuote a titolo d'IVA un'imposta sulle prestazioni che i contribuenti effettuano a titolo oneroso sul territorio svizzero (imposta sulle prestazioni eseguito sul territorio svizzero), un'imposta sull'acquisto di prestazioni di imprese con sede all'estero da parte di destinatari che si trovano sul territorio svizzero (imposta sull'acquisto) e un'imposta sull'importazione di beni (imposta sull'importazione). Una prestazione è imponibile sul territorio svizzero unicamente se è effettuata da un contribuente dietro controprestazione (cfr. art. 18 cpv. 1 LIVA), ciò che presuppone la sussistenza di uno scambio di prestazioni - ovvero, una prestazione e una controprestazione aventi un legame economico diretto - tra un fornitore (o prestatore) e un acquirente (o destinatario; cfr. DTF 138 II 239 consid. 3.2; DTAF 2019 III/1 consid. 3.1 con rinvii). 3.2 Per costante giurisprudenza, nell'esame di una potenziale operazione IVA ai sensi dell'art. 1 LIVA, la sussistenza di un rapporto contrattuale costituisce solo un indizio della sua esistenza, nella misura in cui non sono determinanti i criteri derivanti dal diritto civile, bensì i criteri economici e fattuali alla base del potenziale scambio di prestazioni (cfr. DTF 126 II 249 consid. 4a; DTAF 2019 III/1 consid. 3.2 con rinvii; 2007/23 consid. 2.3.2 con rinvii; sentenze del TAF A-3646/2023 del 1° novembre 2024 consid. 2.3; A-5117/2023 del 1° novembre 2024 consid. 2.3). In tale esame, anche la registrazione contabile di una prestazione può essere un indizio per una qualificazione ai sensi dell'IVA, ma non è tuttavia in grado di cambiare la realtà economica dei fatti. Decisivo non è il punto di vista contabile, bensì quello economico (cfr. DTAF 2019 III/1 consid. 3.2 con rinvii; [tra le tante] sentenza del TAF A-6182/2012 del 27 agosto 2013 consid. 3.5 con rinvii, confermata dal TF con sentenza 2C_896/2013 del 17 marzo 2014). Di fatto, è una lettura complessiva delle prove (dati contabili e altri documenti) a dover portare, dal punto di vista economico, all'ammissione di uno scambio di prestazioni a titolo oneroso ai sensi dell'art.”
“3.1 Giusta l'art. 1 cpv. 2 LIVA, la Confederazione riscuote a titolo d'IVA un'imposta sulle prestazioni che i contribuenti effettuano a titolo oneroso sul territorio svizzero (imposta sulle prestazioni eseguito sul territorio svizzero), un'imposta sull'acquisto di prestazioni di imprese con sede all'estero da parte di destinatari che si trovano sul territorio svizzero (imposta sull'acquisto) e un'imposta sull'importazione di beni (imposta sull'importazione). Una prestazione è imponibile sul territorio svizzero unicamente se è effettuata da un contribuente dietro controprestazione (cfr. art. 18 cpv. 1 LIVA), ciò che presuppone la sussistenza di uno scambio di prestazioni - ovvero, una prestazione e una controprestazione aventi un legame economico diretto - tra un fornitore (o prestatore) e un acquirente (o destinatario; cfr. DTF 138 II 239 consid. 3.2; DTAF 2019 III/1 consid. 3.1 con rinvii). 3.2 Per costante giurisprudenza, nell'esame di una potenziale operazione IVA ai sensi dell'art. 1 LIVA, la sussistenza di un rapporto contrattuale costituisce solo un indizio della sua esistenza, nella misura in cui non sono determinanti i criteri derivanti dal diritto civile, bensì i criteri economici e fattuali alla base del potenziale scambio di prestazioni (cfr. DTF 126 II 249 consid. 4a; DTAF 2019 III/1 consid. 3.2 con rinvii; 2007/23 consid. 2.3.2 con rinvii; sentenze del TAF A-3646/2023 del 1° novembre 2024 consid. 2.3; A-5117/2023 del 1° novembre 2024 consid. 2.3). In tale esame, anche la registrazione contabile di una prestazione può essere un indizio per una qualificazione ai sensi dell'IVA, ma non è tuttavia in grado di cambiare la realtà economica dei fatti. Decisivo non è il punto di vista contabile, bensì quello economico (cfr. DTAF 2019 III/1 consid. 3.2 con rinvii; [tra le tante] sentenza del TAF A-6182/2012 del 27 agosto 2013 consid. 3.5 con rinvii, confermata dal TF con sentenza 2C_896/2013 del 17 marzo 2014). Di fatto, è una lettura complessiva delle prove (dati contabili e altri documenti) a dover portare, dal punto di vista economico, all'ammissione di uno scambio di prestazioni a titolo oneroso ai sensi dell'art.”
Für den Vorsteuerabzug kommt es nicht allein auf den Empfang der Leistung an, sondern auf die Nutzung bzw. den Konsum der vorsteuerbelasteten Leistung über deren gesamte Nutzungsdauer. Das Gesetz gestattet zwar den sofortigen und - vorbehaltlich Art. 29 und 30 MWSTG - grundsätzlich vollständigen Abzug (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a; Art. 40 Ingress), verbindet diesen jedoch mit der Möglichkeit von Korrekturen in späteren Perioden bei Änderungen der Nutzung.
“Es gibt keinen Grund, auslegungsweise von diesem klaren Wortlaut abzuweichen. Zwar gebieten die Konzeption als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug und das Belastungsziel der Steuer (nicht unternehmerischer Endverbrauch im Inland; Art. 1 Abs. 1 MWSTG), dass Personen dann keine Vorsteuern zum Abzug bringen können sollen, wenn sie die Eingangsleistungen nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit verbrauchen oder wenn sie sie für die Erbringung von steuerausgenommenen Ausgangsleistungen nutzen (vgl. auch Art. 29 f. MWSTG). Daraus folgt aber entgegen der Vorinstanz nicht, dass es für das Recht auf den Vorsteuerabzug "nach der inneren Logik des MWSTG" auf den Empfang der Leistung ankäme. Zeitpunkt und Umfang des Vorsteuerabzugs müssten vielmehr von der Nutzung bzw. vom Konsum der vorsteuerbelasteten Leistung abhängen, und zwar über die gesamte Nutzungsdauer der betroffenen Lieferung oder der Dienstleistung betrachtet. Dieses Ziel strebt das Gesetz denn auch an, indem es der steuerpflichtigen Person in Art. 28 Abs. 1 lit. a und Art. 40 Abs. 1 Ingress MWSTG zwar statt einem über die Nutzungsdauer gestaffelten den sofortigen und - unter Vorbehalt von Art. 29 und 30 MWSTG - vollständigen Abzug der ihr in Rechnung gestellten Inlandsteuer erlaubt, dies jedoch mit der Möglichkeit von Korrekturen in späteren Perioden für den Fall von Nutzungsänderungen kombiniert (Eigenverbrauch nach Art.”
“Es gibt keinen Grund, auslegungsweise von diesem klaren Wortlaut abzuweichen. Zwar gebieten die Konzeption als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug und das Belastungsziel der Steuer (nicht unternehmerischer Endverbrauch im Inland; Art. 1 Abs. 1 MWSTG), dass Personen dann keine Vorsteuern zum Abzug bringen können sollen, wenn sie die Eingangsleistungen nicht im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit verbrauchen oder wenn sie sie für die Erbringung von steuerausgenommenen Ausgangsleistungen nutzen (vgl. auch Art. 29 f. MWSTG). Daraus folgt aber entgegen der Vorinstanz nicht, dass es für das Recht auf den Vorsteuerabzug "nach der inneren Logik des MWSTG" auf den Empfang der Leistung ankäme. Zeitpunkt und Umfang des Vorsteuerabzugs müssten vielmehr von der Nutzung bzw. vom Konsum der vorsteuerbelasteten Leistung abhängen, und zwar über die gesamte Nutzungsdauer der betroffenen Lieferung oder der Dienstleistung betrachtet. Dieses Ziel strebt das Gesetz denn auch an, indem es der steuerpflichtigen Person in Art. 28 Abs. 1 lit. a und Art. 40 Abs. 1 Ingress MWSTG zwar statt einem über die Nutzungsdauer gestaffelten den sofortigen und - unter Vorbehalt von Art. 29 und 30 MWSTG - vollständigen Abzug der ihr in Rechnung gestellten Inlandsteuer erlaubt, dies jedoch mit der Möglichkeit von Korrekturen in späteren Perioden für den Fall von Nutzungsänderungen kombiniert (Eigenverbrauch nach Art.”
Art. 1 Abs. 3 MWSTG nennt drei Leitprinzipien der Erhebung der Mehrwertsteuer: Wettbewerbsneutralität, Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung sowie Überwälzbarkeit. Diese Bestimmung legt damit die Grundsätze fest, nach denen die Erhebung der Steuer zu erfolgen hat.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; vgl. auch Imstepf/Beusch, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 130 N 59 ff.).”
“Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Entrichtungs- und Erhebungswirtschaftlichkeit sowie der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).”
Rechtsprechung und Praxis wenden die in Art. 1 Abs. 3 MWSTG genannten Grundsätze — Wettbewerbsneutralität, Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und Erhebung sowie Überwälzbarkeit — als Leitprinzipien bei der Ausgestaltung und Anwendung der Mehrwertsteuer an.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 BV). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG [AS 2009 5203]). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung sowie der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; vgl. auch Klaus A. Vallender, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 130 N. 25 ff.; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2036/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 m.H.).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).”
Bei Fragen zur Haftung und Bemessung in der Liquidation ist zu beachten, dass der Liquidationsüberschuss im Mehrwertsteuerrecht kein Steuerobjekt bildet, anders als im Verrechnungssteuerrecht; vor diesem Hintergrund ist die Ausgestaltung des Inlandsteuerobjektes (Art. 18 ff. MWSTG) mit ihrer Anknüpfung an die Erwartung eines Entgelts (vgl. Art. 1 Abs. 2) für das Verständnis der auf den Betrag des Liquidationsergebnisses beschränkten mehrwertsteuerlichen Haftung von Bedeutung.
“], Quelques actions en responsabilité, 2008, S. 200 ff., S. 222). Anders als nach Auffassung der Beschwerdeführerin steht einem Beizug der erwähnten Rechtsprechung zum Verrechnungssteuerrecht auch nicht entgegen, dass das Liquidationsergebnis im Mehrwertsteuerrecht anders als bei der Verrechnungssteuer, bei welcher der Liquidationsüberschuss als geldwerte Leistung an Beteiligungsinhaber oder ihnen nahestehende Personen ein Steuerobjekt bildet (vgl. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuerverordnung, VStV; SR 642.11]), kein Steuerobjekt ist. Ebenso wenig, wie Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Verrechnungssteuer die Umschreibung des Steuerobjektes Einfluss auf die Tragweite des Begriffes des Liquidationsergebnisses in Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG hat, ist ersichtlich, weshalb die gesetzliche Ordnung des Inlandsteuerobjektes (vgl. Art. 18 ff. MWSTG) mit seiner Anknüpfung an eine die Erwartung eines Entgelts umfassende Leistung (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG sowie Art. 3 lit. c i.V.m. Art. 18 Abs. 1 MWSTG; zum früheren Recht vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a und b aMWSTG) für das Verständnis der hier streitbetroffenen mehrwertsteuerlichen Haftungsbegrenzung auf den Betrag des Liquidationsergebnisses relevant sein sollte (mit Blick auf das Ausgeführte wäre auch eine bei Erlass der früheren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer allenfalls geäusserte Meinung, wonach eine Übernahme der entsprechenden Haftungsbestimmung des Verrechnungssteuergesetzes nicht zweckmässig sei, weil die Ausschüttung des Liquidationsergebnisses anders als im Verrechnungssteuerrecht im Mehrwertsteuerrecht nicht der Steuer unterliege, nicht entscheidend. Selbst wenn diese Meinung - wie die Beschwerdeführerin behauptet - kundgetan worden sein sollte, liesse sich daraus nichts ableiten, da ein entsprechender Wille des historischen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, eine wesentlich vom Verrechnungssteuerrecht abweichende Ordnung der solidarischen Mithaftung der Liquidatoren zu schaffen, keinen Niederschlag im Gesetzes- bzw.”
Art. 1 Abs. 2 MWSTG erfasst drei Besteuerungsbereiche: die Inlandsteuer (Leistungen im Inland durch steuerpflichtige Personen), die Bezugsteuer (Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch inländische Empfängerinnen und Empfänger) sowie die Einfuhrsteuer. Die Einfuhrsteuer dient unter anderem dazu, zu verhindern, dass ins Zollinland eingeführte Waren gegenüber im Inland hergestellten Gütern, welche der Inlandsteuer unterliegen, bevorteilt werden.
“Nach Art. 1 Abs. 1 MWSTG erhebt der Bund eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. Als Mehrwertsteuer erhebt er gemäss Art. 1 Abs. 2 MWSTG eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inland-steuer), eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezug-steuer) sowie eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). Letztere soll verhindern, dass ins Zollinland eingeführte Waren gegenüber im Inland hergestellten Gütern, welche der Inlandsteuer unterliegen, bevorteilt werden (vgl. Regine Schluckebier, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019, Art. 50 N 1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.1).”
Art. 1 Abs. 3 MWSTG nennt die Grundsätze der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung sowie der Überwälzbarkeit. Diese Grundsätze gelten als Leitprinzipien für die Erhebung der Steuer.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 BV). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG [AS 2009 5203]). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung sowie der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; vgl. auch Klaus A. Vallender, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 130 N. 25 ff.; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2036/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 m.H.).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf den Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inland-steuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung sowie der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; vgl. auch Klaus A. Vallender, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 130 N 25 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2567/2020 vom 3. März 2022 E. 2.1.1 mit Hinweis).”
Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gebietet, dass die Erhebungsweise nicht dazu führen darf, dass an sich steuerfreie Mittelflüsse Vorsteuerfolgen entfalten. Die in Art. 33 Abs. 2 MWSTG vorgesehene Vorsteuerkürzung für Subventionen und ähnliche öffentlich-rechtliche Beiträge steht hiernach im Spannungsverhältnis zur Wettbewerbsneutralität und ist überwiegend finanzpolitisch motiviert. Vor diesem Hintergrund ist Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG einschränkend auszulegen und der Anwendungsbereich der Vorsteuerkürzung eng zu begrenzen.
“Dort hat das Bundesgericht unter anderem festgehalten, dass Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge ebenso wie Einlagen in Unternehmen nicht als Teil des Entgelts gelten (Art. 18 Abs. 2 lit. a und e MWSTG) und nicht als Entgelte geltende Mittelflüsse grundsätzlich zu keiner Vorsteuerabzugskürzung führen (vgl. Art. 33 MWSTG). Die Ausnahme von diesem Grundsatz, wie sie nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG (namentlich) für Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG gilt, mithin also die Vorsteuerabzugskürzung bei diesen Mittelflüssen, steht im Widerspruch zum Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a MWSTG); diese Ausnahme ist allein auf finanzpolitische Erwägungen zurückzuführen. Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist demnach im Auge zu behalten, dass die Ausnahme von Art. 33 Abs. 2 MWSTG systemwidrige Konsequenzen nach sich zieht, indem nach dieser Bestimmung Mittelflüsse, die an sich ausserhalb des Bereiches der Mehrwertsteuer liegen, Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht entfalten. Aus teleologischer Sicht ist damit der Ausdruck "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge" in Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG jedenfalls nicht ausdehnend zu verstehen. Der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung muss aus Gründen der Systemkonformität beschränkt bleiben, selbst wenn Art. 29 MWSTV (SR 641.201) keine abschliessende Aufzählung der Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge enthält (Urteil 2C_356/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 6.2 mit Hinweisen auf die Literatur).”
“Nach der Ordnung des MWSTG von 2009 gelten Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge ebenso wie Einlagen in Unternehmen nicht als Teil des Entgelts (Art. 18 Abs. 2 lit. a und e MWSTG). In systemkonformer Weise wurde auch geregelt, dass nicht als Entgelte geltende Mittelflüsse grundsätzlich zu keiner Vorsteuerabzugskürzung führen (vgl. Art. 33 MWSTG). Die Ausnahme von diesem Grundsatz, wie sie nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG (namentlich) für Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG gilt, bzw. die Vorsteuerabzugskürzung bei diesen Mittelflüssen steht im Widerspruch zum Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a MWSTG); diese Ausnahme ist allein auf finanzpolitische Erwägungen zurückzuführen (vgl. zum Ganzen XAVIER OBERSON/JACQUES PITTET, La jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de TVA, ASA 79 [2010/2011] S. 149 ff., S. 153 mit Hinweisen). Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist demnach im Auge zu behalten, dass die Ausnahme von Art. 33 Abs. 2 MWSTG systemwidrige Konsequenzen nach sich zieht, indem nach dieser Bestimmung Mittelflüsse, die an sich ausserhalb des Bereiches der Mehrwertsteuer liegen, Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht entfalten (vgl. ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Subventions, mandats de prestations, conventions-programmes et TVA, in: OREF [Hrsg.], Au carrefour des contributions, 2020, S. 243 ff., S. 248 FN. 20). Aus teleologischer Sicht ist damit der Ausdruck "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge" in Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG jedenfalls nicht ausdehnend zu verstehen. Der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung muss aus Gründen der Systemkonformität beschränkt bleiben, selbst wenn Art.”
Die Inlandsteuer erfasst entgeltliche Leistungen, die im Inland durch steuerpflichtige Personen erbracht werden. Als Leistender gilt grundsätzlich die Person, die nach aussen als Anbieter auftritt (Art. 20). Bei der Auslegung des Steuerbegriffs ist zudem der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität zu beachten.
“2 et 146 II 6 consid. 4.2 ; arrêts du TAF A-5867/2020 du 30 janvier 2023 consid. 2.5 [attaqué devant le TF] et A-2119/2021 du 28 juin 2021 consid. 1.5.2 [confirmé par arrêt du TF 2C_647/2021 du 1er novembre 2021]). 3. La LTVA et son ordonnance d'exécution du 27 novembre 2009 (OTVA, RS 641.201) sont entrées en vigueur le 1er janvier 2010. Le présent litige portant sur les périodes fiscales du 1er trimestre 2016 au 4e trimestre 2020, les dispositions topiques de la LTVA et de l'OTVA dans leur teneur en vigueur avant et après la révision partielle de la loi au 1er janvier 2018 (RO 2017 3575 ; FF 2015 2467) sont applicables (cf. art. 112 s. LTVA). Cela étant, l'on observera que la jurisprudence rendue sous l'égide de l'ancien droit, mais relative à des dispositions matérielles restées inchangés dans le nouveau droit, demeure valable, de sorte qu'il est toujours possible de s'y référer (cf. arrêts du TAF A-3038/2022 du 22 mai 2024 consid. 1.6 et A-3115/2022 du 21 juin 2023 consid. 1.5). 4. Conformément à l'art. 1 al. 1 LTVA, la Confédération perçoit, à chaque stade du processus de production et de distribution, un impôt général sur la consommation (TVA), avec déduction de l'impôt préalable. A ce titre, elle perçoit notamment, selon le second alinéa let. a de cette disposition, un impôt sur les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux sur le territoire suisse (« impôt grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse » ; cf. art. 10 ss LTVA). 4.1 Conformément à l'art. 20 al. 1 LTVA, une prestation est réputée fournie par la personne qui en apparaît vis-à-vis des tiers comme le fournisseur. Cet article reprend la règle jurisprudentielle selon laquelle le prestataire TVA est en principe celui qui, apparaissant comme tel vis-à-vis de l'extérieur, agit en son propre nom (cf. ATF 145 II 270 consid. 4.4.3 ; arrêt du TAF A-1356/2022 du 27 octobre 2022 consid. 3.2.2 ; Ralf Imstepf, Die Zuordnung von Leistungen gemäss Art. 20 des neuen MWSTG, in : Archives de droit fiscal suisse [Archives] 78 757, p.”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [vgl. Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 1 Abs. 1 MWSTG]). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Die Erhebung erfolgt unter anderem nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität (Art. 1 Abs. 3 Bst. a MWSTG; siehe auch: Art. 21 Abs. 5 MWSTG).”
Nach dem Gebot der Wettbewerbsneutralität sind finanzpolitisch motivierte Ausnahmen — namentlich solche betreffend Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge mit Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug — eng und systemkonform auszulegen. Eine ausdehnende Interpretation ist zu vermeiden, da sie zu systemwidrigen Konsequenzen führen kann.
“Nach der Ordnung des MWSTG von 2009 gelten Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge ebenso wie Einlagen in Unternehmen nicht als Teil des Entgelts (Art. 18 Abs. 2 lit. a und e MWSTG). In systemkonformer Weise wurde auch geregelt, dass nicht als Entgelte geltende Mittelflüsse grundsätzlich zu keiner Vorsteuerabzugskürzung führen (vgl. Art. 33 MWSTG). Die Ausnahme von diesem Grundsatz, wie sie nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG (namentlich) für Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG gilt, bzw. die Vorsteuerabzugskürzung bei diesen Mittelflüssen steht im Widerspruch zum Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a MWSTG); diese Ausnahme ist allein auf finanzpolitische Erwägungen zurückzuführen (vgl. zum Ganzen XAVIER OBERSON/JACQUES PITTET, La jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de TVA, ASA 79 [2010/2011] S. 149 ff., S. 153 mit Hinweisen). Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist demnach im Auge zu behalten, dass die Ausnahme von Art. 33 Abs. 2 MWSTG systemwidrige Konsequenzen nach sich zieht, indem nach dieser Bestimmung Mittelflüsse, die an sich ausserhalb des Bereiches der Mehrwertsteuer liegen, Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht entfalten (vgl. ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Subventions, mandats de prestations, conventions-programmes et TVA, in: OREF [Hrsg.], Au carrefour des contributions, 2020, S. 243 ff., S. 248 FN. 20). Aus teleologischer Sicht ist damit der Ausdruck "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge" in Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG jedenfalls nicht ausdehnend zu verstehen. Der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung muss aus Gründen der Systemkonformität beschränkt bleiben, selbst wenn Art.”
Anwendungsbereich (Inland): Die Mehrwertsteuer erfasst praxisgemäss die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Die objektive Steuerpflicht wird in der Rechtsprechung weit ausgelegt, die Ausnahmen von der Steuerpflicht hingegen eng.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [vgl. Art. 130 BV und Art. 1 Abs. 1 MWSTG]). Der sog. Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Die Bezugsteuer und die Einfuhrsteuer sind vorliegend ohne Belang. Der Mehrwertsteuersatz (Normalsatz) betrug im hier relevanten Zeitraum (Steuerperioden 2014 bis 2017) 8 % (aArt. 25 Abs. 1 MWSTG in der Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung vom 21. April 2010 über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur befristeten Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung [AS 2010 2055]).”
“Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Da die Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer angelegt ist (Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG 2009), ist die objektive Steuerpflicht (Art. 18 ff. MWSTG 2009) praxisgemäss weit (BGE 142 II 488 E. 2.3.1 S. 492), die Ausnahme von der objektiven Steuerpflicht (Art. 21 MWSTG 2009) eng (BGE 138 II 251 E. 2.3.3 S. 255) und die Option im objektiven Sinn (Art. 22 MWSTG 2009) eher weit (BGE 140 II 495 E. 2.3.4 S. 500 f.) auszulegen. Eine analoge Ausnahme wie sie mit Art. 53 Abs. 1 lit. a MWSTG für die Einfuhrsteuer gilt, besteht für die Inlandsteuer nicht. Gemäss Art. 24 Abs. 1 MWSTG 2009 wird die Inlandsteuer vom "tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet", was nach dem Gesagten keinen Interpretationsspielraum zulässt. Anders verhält es sich lediglich aufgrund von Art. 23 Abs. 5 MWSTG”
Die in Art. 1 Abs. 2 aufgeführten Erhebungsformen ergänzen einander: Die Bezugsteuer bezweckt, gegenüber inländischen Leistungen Wettbewerbsneutralität sicherzustellen und ungerechtfertigte Vorteile ausländischer Anbieter zu verhindern. In Verbindung mit der Einfuhrsteuer ergänzt sie die Inlandsteuer, um den nicht unternehmerischen Verbrauch im Inland vollständig zu erfassen und Doppel- bzw. Nichtbesteuerung zu vermeiden.
“2), il devrait être admis que celles-ci auraient fourni leurs prestations à titre onéreux à la recourante (prestations entre proches). Les charges des deux succursales payées par la recourante représenteraient la contrepartie aux prestations fournies par celles-ci. L'AFC a donc repris la valeur de ces charges figurant dans la comptabilité de la recourante à titre d'impôt sur les acquisitions pour un montant total de 613'844 fr. 60. Après avoir posé les principes de droit applicables à la présente cause (ci-après consid. 5), le Tribunal examinera les différentes pièces du dossier à disposition pour déterminer à qui, et dans quelle mesure, attribuer les prestations de recrutement visées (ci-après consid. 6). 5. 5.1 La Confédération perçoit, à chaque stade du processus de production et de distribution, un impôt général sur la consommation (taxe sur la valeur ajoutée), avec déduction de l'impôt préalable, qui a pour but d'imposer la consommation finale non entrepreneuriale sur le territoire suisse (art. 130 Cst. ; art. 1 al. 1 LTVA). Cet impôt est perçu sous trois formes différentes (art. 1 al. 2 LTVA) : celle d'un impôt sur les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux sur le territoire suisse (impôt grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse ; let. a), celle d'un impôt sur l'acquisition, par un destinataire se trouvant sur le territoire suisse, de prestations fournies par une entreprise ayant son siège à l'étranger (impôt sur les acquisitions ; let. b), et celle d'un impôt sur l'importation de biens (impôt sur les importations ; let. c). 5.2 5.2.1 L'impôt sur les acquisitions a pour objectif d'assurer une prise en charge globale et égale des prestations fournies sur le territoire suisse, afin d'éviter les avantages concurrentiels injustifiés des fournisseurs étrangers. Avec l'impôt sur les importations, l'impôt sur les acquisitions permet ainsi l'imposition, sans lacune, des prestations au lieu où elles sont consommées (cf. notamment les arrêts du TAF A-4747/2019 du 14 avril 2021 consid. 4.3.2 ; A-3549/2018 du 6 avril 2020 consid. 4.2). 5.2.2 Sont soumises à l'impôt sur les acquisitions, notamment les prestations de services d'entreprises qui ont leur siège à l'étranger et qui ne sont pas inscrites au registre des assujettis, si le lieu de la prestation se trouve sur le territoire suisse au sens de l'art.”
“Compte tenu des périodes ici en cause, correspondant aux années 2014 à 2017, ces textes légaux sont seuls applicables, dans leur version en vigueur durant les années concernées (cf. art. 112 s. LTVA). Cela étant, l'on observera que la jurisprudence rendue sous l'égide de l'ancien droit, mais relative à des dispositions matérielles restées inchangés dans le nouveau droit, demeure valable, de sorte qu'il est toujours possible de s'y référer (cf. arrêts du TAF A-3038/2022 du 22 mai 2024 consid. 1.6 et A-3115/2022 du 21 juin 2023 consid. 1.5). 2.2 La Confédération perçoit, à chaque stade du processus de production et de distribution, un impôt général sur la consommation (taxe sur la valeur ajoutée), avec déduction de l'impôt préalable, qui a pour but d'imposer la consommation finale non entrepreneuriale sur le territoire suisse (art. 130 de la Constitution fédérale du 18 avril 1999 de la Confédération suisse [Cst., RS 101] ; art. 1 al. 1 LTVA). Cet impôt est perçu sous trois formes différentes (art. 1 al. 2 LTVA) : celle d'un impôt sur les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux sur le territoire suisse (impôt grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse ; let. a), celle d'un impôt sur l'acquisition, par un destinataire se trouvant sur le territoire suisse, de prestations fournies par une entreprise ayant son siège à l'étranger (impôt sur les acquisitions ; let. b), et celle d'un impôt sur l'importation de biens (impôt sur les importations ; let. c). 2.3 L'impôt sur les acquisitions - litigieux en l'espèce - a pour objectif d'assurer une prise en charge globale et égale des prestations fournies sur le territoire suisse, de sorte à éviter les avantages concurrentiels injustifiés des fournisseurs étrangers. Avec l'impôt sur les importations, l'impôt sur les acquisitions permet ainsi l'imposition, sans lacune, des prestations au lieu où elles sont consommées (parmi d'autres, arrêts du TAF A-4747/2019 du 14 avril 2021 consid. 4.3.2 et A-3549/2018 du 6 avril 2020 consid.”
“Zur vollständigen mehrwertsteuerrechtlichen Erfassung des nicht unternehmerischen Verbrauchs im Inland bedarf es neben der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG 2009) weiterer Erhebungsformen, konkret der Bezugsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. b MWSTG 2009) und der Einfuhrsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. c MWSTG 2009; Urteil 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.2.1; PIERRE-MARIE GLAUSER, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 14 zu Art. 130 BV; IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 1 N. 46 und § 9 N. 4).”
“Ausgangspunkt bilden die folgenden Überlegungen: Zur vollständigen Erfassung des nicht unternehmerischen Verbrauchs im Inland bedarf es neben der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG/FL 2009) weiterer Erhebungsformen, konkret der Bezugsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. b MWSTG/FL 2009) und der Einfuhrsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. c MWSTG/FL 2009; Urteile 2C_387/2020 vom 23. November 2020 E. 4.2; 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 2.2.2; 2C_93/2015 vom 31. Mai 2016 E. 5; BGE 139 II 646 E. 7.1; Pierre-Marie Glauser, in: Vincent Martenet/Jacques Dubey [Hrsg.], Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 14 zu Art. 130 BV; Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 1 N. 46 und § 9 N. 4). Was insbesondere die Bezugsteuer betrifft, so ist diese "notwendig, um das System abzurunden (keine Doppel- bzw. Nichtbesteuerung) " (so schon Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 22. Juni 1994 zur MWSTV 1994, BBl 1994 III 530 ff., insb. 532).”
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tragen die Endverbraucher wirtschaftlich die Mehrwertsteuer; aus Praktikabilitätsgründen wird die Steuer jedoch bei den Leistungserbringern erhoben. Die subjektive Steuerpflicht trifft den Unternehmensträger (wer ein Unternehmen betreibt).
“Die subjektive Steuerpflicht knüpft nach den hier massgebenden Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 MWSTG in der bis Ende 2017 geltenden [MWSTG 2009] und in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung [MWSTG 2016]; da die für das vorliegende, die Steuerperioden 2014 - 2019 betreffende Verfahren einschlägigen Bestimmungen des MWSTG 2009 und 2016 übereinstimmen, wird im Folgenden nur noch die Abkürzung MWSTG verwendet) bei demjenigen an, der ein Unternehmen betreibt ("wer ein Unternehmen betreibt": Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Steuerpflichtig ist somit nicht das Unternehmen, sondern der Unternehmensträger. Wer kein Unternehmen betreibt, ist nicht steuerpflichtig und kann im Grundsatz auch keine Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Das stimmt überein mit dem Zweck des Gesetzes, den nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland zu besteuern (Art. 1 Abs. 1 MWSTG) : Die Endverbraucher tragen nach der Grundkonzeption des Gesetzes die Steuer. Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt der Bezug der Mehrwertsteuer indes nicht bei den Leistungsbezügern, den eigentlichen Destinatären der Mehrwertsteuer, sondern bei den Leistungserbringern. Vor dem Hintergrund der Allgemeinheit der Mehrwertbesteuerung und dem Postulat der Wettbewerbsneutralität ist eine "weite Auslegung" des Tatbestands der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht am Platz (BGE 148 II 233 E. 4.2; 141 II 199 E. 4.1; Urteil 9C_651/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 2.1).”
“Wer kein Unternehmen betreibt, ist nicht steuerpflichtig und kann im Grundsatz auch keine Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG 2009 e contrario; BGE 148 II 233 E. 4.2; 141 II 199 E. 4.1). Das stimmt überein mit dem Zweck des Gesetzes, den nicht-unternehmerischen Endverbrauch im Inland zu besteuern (Art. 1 Abs. 1 MWSTG 2009) : Die Endverbraucher tragen nach der Grundkonzeption des Gesetzes die Steuer. Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt der Bezug der Mehrwertsteuer indes nicht bei den Leistungsbezügern, den eigentlichen Destinatären der Mehrwertsteuer, sondern bei den Leistungserbringern (BGE 148 II 233 E. 4.2; 141 II 199 E. 4.1). Vor dem Hintergrund der Allgemeinheit der Mehrwertbesteuerung und dem Postulat der Wettbewerbsneutralität ist eine "weite Auslegung" des Tatbestands der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht am Platz (BGE 148 II 233 E. 4.2; 141 II 199 E. 4.1).”
“Wer kein Unternehmen betreibt, ist nicht steuerpflichtig und kann im Grundsatz auch keine Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG e contrario; BGE 141 II 199 E. 4.1). Das stimmt überein mit dem Zweck des Gesetzes, den nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland zu besteuern (Art. 1 Abs. 1 MWSTG): Die Endverbraucher tragen nach der Grundkonzeption des Gesetzes die Steuer. Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt der Bezug der Mehrwertsteuer indes nicht bei den Leistungsbezügern, den eigentlichen BGE 148 II 233 S. 238 Destinatären der Mehrwertsteuer, sondern bei den Leistungserbringern (BGE 141 II 199 E. 4.1; BGE 140 II 495 E. 2.2.1; BGE 123 II 295 E. 7a). Vor dem Hintergrund der Allgemeinheit der Mehrwertbesteuerung und dem Postulat der Wettbewerbsneutralität ist eine "weite Auslegung" des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht am Platz (BGE 141 II 199 E. 4.1; BGE 138 II 251 E. 2.3.4).”
Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen gilt als Leistungsverhältnis (Art. 26 MWSTV) und ist damit für die Beurteilung der Steuerbarkeit relevant.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt, Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Das Erbringen von Leistungen an eng verbundene Personen (sogleich: E. 2.3.3) gilt als Leistungsverhältnis (Art. 26 MWSTV).”
Wird eine Leistung von einem Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte im Ausland bezogen und gilt sie nach den Ortsregeln nicht als im Inland erbracht, wird in der Schweiz auf diese Leistung keine Mehrwertsteuer erhoben.
“Fehlt eine entsprechende Belastung, so ist die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung hingegen nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2017.20 vom 24. August 2018 E. 7.4 mit Nachweisen). Als Ort der Dienstleistung eines Anwalts gilt der Ort, an dem die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort ihres üblichen Aufenthalts (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Der Hauptsitz der Beschwerdegegnerin befindet sich in [...] in Deutschland (vgl. [...]). Die Niederlassung der Beschwerdegegnerin befindet sich in [...] in Deutschland. Folglich ist davon auszugehen, dass die Leistung ihres Parteivertreters im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Sinn des MWSTG nicht im Inland erbracht und von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland bezogen worden ist. Auf einer solchen Leistung erhebt die Schweiz keine Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Dementsprechend wird auf der Honorarrechnung vom 20. Dezember 2021 auch keine Mehrwertsteuer erwähnt. Dass die Beschwerdegegnerin für den Bezug der Dienstleistung in Deutschland Mehrwertsteuer bezahlen muss, hat sie nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist ihr auf der Parteientschädigung kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer zu gewähren (vgl. AGE ZB.2017.20 vom 24. August 2018 E. 7.4 mit Nachweisen). Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Absatz 2 der Dispositivziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 17. März 2021 ([...]) aufgehoben und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000. (keine MWST) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750. und hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'030.”
Art. 1 Abs. 1 MWSTG umfasst nicht nur die Inlandsteuer, sondern erstreckt sich nach Art. 1 Abs. 2 MWSTG auch auf die Bezugsteuer (Bezug von Leistungen aus dem Ausland) sowie auf die Einfuhrsteuer (Einfuhr von Gegenständen).
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG).”
Ob eine Leistung der Mehrwertsteuer unterliegt, ist nach Art. 1 Abs. 2 MWSTG in Verbindung mit Art. 3 lit. g MWSTG danach zu prüfen, ob sie unternehmerischer Natur ist — namentlich marktfähig und im Wettbewerb mit privaten Anbietern — oder als hoheitliche Leistung zu qualifizieren ist.
“a KR) sowie deren Bemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 1 WR i.V.m. Ziff. 2.2 des Anhangs 1 zum WR und § 33 Ziff. 1 lit. a KR) festgelegt. Die streitgegenständlichen Anschlussgebühren basieren somit auf einer den Anforderungen des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips genügenden, formellgesetzlichen Grundlage. Fraglich bleibt, ob auch die auf den Beschwerdeführer überwälzten Mehrwertsteuern auf einer genügenden Gesetzesgrundlage basieren, wer Subjekt der Mehrwertsteuer ist, ob die mittels der streitgegenständlichen Anschlussgebühren abgegoltenen Erschliessungsleistungen der Mehrwertbesteuerung unterliegen (Steuerobjekt) und – wenn ja – die Mehrwertsteuer richtig bemessen wurde oder die Steuern bereits im reglementarischen Gebührensatz enthalten sind. Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob die Beschwerdegegnerin die Mehrwertsteuern zulässigerweise auf den Beschwerdeführer überwälzt hat. 2.3 Mehrwertsteuer Der Bund erhebt u.a. auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen eine Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG), soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 in fine MWSTG; sog. Inlandsteuer). 2.3.1 Steuersubjekt Gemeinwesen wie die Beschwerdegegnerin respektive deren autonome Dienststellen sind als Steuersubjekte mehrwertsteuerpflichtig, sofern ihr steuerbarer Umsatz CHF 100'000.00 pro Jahr übersteigt (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 MWSTG). 2.3.2 Steuerobjekt Der Inlandsteuer unterliegen nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, wobei nach Abs. 2 lit. l desselben Artikels Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, welche für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden, kein Entgelt darstellen. Nach Art. 3 lit. g MWSTG ist die Tätigkeit eines Gemeinwesens dann eine hoheitliche, wenn sie nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden. Ob die den streitgegenständlichen Anschlussgebühren zugrundeliegenden Erschliessungsleistungen der Mehrwertbesteuerung unterliegen, entscheidet sich demzufolge danach, ob es sich bei ihnen um unternehmerische oder hoheitliche Leistungen der Beschwerdegegnerin handelt.”
Die Mehrwertsteuer beruht verfassungsrechtlich auf Art. 130 BV. Art. 1 Abs. 1 MWSTG verankert die Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (Mehrwertsteuer [vgl. Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 {SR 101; nachfolgend: BV} und Art. 1 Abs. 1 MWSTG]). Der Mehrwert-steuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; vgl. Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (Mehrwertsteuer [vgl. Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 {SR 101} und Art. 1 Abs. 1 MWSTG]). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG).”
Die Erhebung richtet sich nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung sowie der Überwälzbarkeit.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf den Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).”
Steuerbare Leistungen setzen einen Austausch gegen ein Entgelt voraus (sog. «Leistungsverhältnis»).
“Damit eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis» [vgl. Art. 1 Abs. 2 MWSTG]).”
“Damit eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis» [vgl. Art. 1 Abs. 2 MWSTG]).”
Art. 1 Abs. 2 MWSTG nennt drei Erhebungsformen der Mehrwertsteuer: die Steuer auf im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachte Leistungen (Inlandsteuer), die Steuer auf den Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger im Inland (Bezugsteuer) und die Steuer auf die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). Diese Dreiteilung ist für die Beurteilung der Steuererhebung relevant.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Sie bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG).”
“Nach Art. 1 Abs. 1 MWSTG erhebt der Bund eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. Als Mehrwertsteuer erhebt er gemäss Art. 1 Abs. 2 MWSTG eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inland-steuer), eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezug-steuer) sowie eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). Letztere soll verhindern, dass ins Zollinland eingeführte Waren gegenüber im Inland hergestellten Gütern, welche der Inlandsteuer unterliegen, bevorteilt werden (vgl. Regine Schluckebier, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019, Art. 50 N 1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.1).”
Art. 1 Abs. 2 MWSTG nennt die Inlandsteuer, die Bezugsteuer und die Einfuhrsteuer. Die Einfuhrsteuer dient nach den Quellen insbesondere dazu, zu verhindern, dass ins Zollinland eingeführte Waren gegenüber im Inland hergestellten Gütern bevorteilt werden; damit wird eine Gleichbehandlung in Bezug auf die Besteuerung bezweckt.
“Nach Art. 1 Abs. 1 MWSTG erhebt der Bund eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. Als Mehrwertsteuer erhebt er gemäss Art. 1 Abs. 2 MWSTG eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inland-steuer), eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezug-steuer) sowie eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). Letztere soll verhindern, dass ins Zollinland eingeführte Waren gegenüber im Inland hergestellten Gütern, welche der Inlandsteuer unterliegen, bevorteilt werden (vgl. Regine Schluckebier, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019, Art. 50 N 1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.1).”
“Nach Art. 1 Abs. 1 MWSTG erhebt der Bund eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. Als Mehrwertsteuer erhebt er gemäss Art. 1 Abs. 2 MWSTG eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inland-steuer), eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezug-steuer) sowie eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). Letztere soll verhindern, dass ins Zollinland eingeführte Waren gegenüber im Inland hergestellten Gütern, welche der Inlandsteuer unterliegen, bevorteilt werden (vgl. Regine Schluckebier, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019, Art. 50 N 1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.1).”
“Nach Art. 1 Abs. 1 MWSTG erhebt der Bund eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. Als Mehrwertsteuer erhebt er gemäss Art. 1 Abs. 2 MWSTG eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inland-steuer), eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezug-steuer) sowie eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). Letztere soll verhindern, dass ins Zollinland eingeführte Waren gegenüber im Inland hergestellten Gütern, welche der Inlandsteuer unterliegen, bevorteilt werden (vgl. Regine Schluckebier, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019, Art. 50 N 1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.1).”
Im Inland unterliegen der Steuer die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Diese Leistungen sind steuerbar, sofern das Gesetz nicht eine Ausnahme vorsieht (vgl. Art. 18 Abs. 1 MWSTG).
Wird eine Leistung vor Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit bezogen, kommt ein Vorsteuerabzug nur insoweit in Betracht, als die Leistung bei Aufnahme der Tätigkeit noch nicht verbraucht war. Dass der Abzug ganz oder teilweise ausgeschlossen ist, erklärt sich daraus, dass die Leistung bereits ganz oder teilweise ausserhalb jeder unternehmerischen Tätigkeit verbraucht wurde und somit nicht unternehmerischer Endverbrauch im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MWSTG vorliegt.
“Zuzustimmen ist der Vorinstanz immerhin insoweit, als die Verhältnisse zwischen Leistungsempfang und Rechnungsstellung nicht völlig belanglos sind. Wenn nämlich eine Person eine Leistung empfängt, bevor sie eine unternehmerische Tätigkeit aufnimmt, kann der Vorsteuerabzug - ungeachtet des Zeitpunkts der Rechnungsstellung - von vornherein nur insoweit in Betracht kommen, als die Leistung bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit noch nicht verbraucht war. Der Grund für den ganzen oder teilweisen Ausschluss der Vorsteuer liegt in diesem Fall jedoch nicht darin, dass die Person bereits bei Leistungsempfang steuerpflichtig hätte sein müssen, wie die Vorinstanz meint. Vielmehr steht dem vollständigen Abzug der Vorsteuer entgegen, dass die fragliche Leistung bereits ganz oder teilweise ausserhalb jeder unternehmerischen Tätigkeit verbraucht worden ist, mithin insoweit nicht unternehmerischer Endverbrauch (Art. 1 Abs. 1 MWSTG) vorliegt, den es zu belasten gilt.”
Steuerforderung und Vorsteuerguthaben entstehen kraft Gesetzes und unabhängig davon, ob die steuerpflichtige Person Steuer und Vorsteuer rechtzeitig und richtig abrechnet. Bei verspäteter Zahlung treten Verzugsfolgen ein (insbesondere Verzugszins).
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 BV; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Über die Steuer wird grundsätzlich vierteljährlich abgerechnet, wobei die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen hat (Art. 35 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Die Steuerforderung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch die steuerpflichtige Person zu begleichen (Zahlungsfrist, Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Steuerforderung und Vorsteuerguthaben entstehen somit von Gesetzes wegen und unabhängig davon, ob Steuer und Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Person rechtzeitig und richtig abgerechnet werden (BGE 137 II 136 E. 6.3). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art.”
Werden Leistungen an einen Empfänger mit Sitz im Ausland bezogen (z. B. Parteientschädigungen/Honorare für ausländische Unternehmen), gelten sie nach der zitierten Rechtsprechung nicht als im Inland erbracht; die Schweiz erhebt auf solche Leistungen keine Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 MWSTG).
“Fehlt eine entsprechende Belastung, so ist die Mehrwertsteuer bei der Parteientschädigung hingegen nicht zu berücksichtigen (AGE ZB.2017.20 vom 24. August 2018 E. 7.4 mit Nachweisen). Als Ort der Dienstleistung eines Anwalts gilt der Ort, an dem die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort ihres üblichen Aufenthalts (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Der Hauptsitz der Beschwerdegegnerin befindet sich in [...] in Deutschland (vgl. [...]). Die Niederlassung der Beschwerdegegnerin befindet sich in [...] in Deutschland. Folglich ist davon auszugehen, dass die Leistung ihres Parteivertreters im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Sinn des MWSTG nicht im Inland erbracht und von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland bezogen worden ist. Auf einer solchen Leistung erhebt die Schweiz keine Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Dementsprechend wird auf der Honorarrechnung vom 20. Dezember 2021 auch keine Mehrwertsteuer erwähnt. Dass die Beschwerdegegnerin für den Bezug der Dienstleistung in Deutschland Mehrwertsteuer bezahlen muss, hat sie nicht geltend gemacht. Unter diesen Umständen ist ihr auf der Parteientschädigung kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer zu gewähren (vgl. AGE ZB.2017.20 vom 24. August 2018 E. 7.4 mit Nachweisen). Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Absatz 2 der Dispositivziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 17. März 2021 ([...]) aufgehoben und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'000. (keine MWST) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750. und hat der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'030.”
Art. 1 Abs. 3 MWSTG nennt die für die Erhebung massgeblichen Grundsätze: Wettbewerbsneutralität, Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung sowie Überwälzbarkeit. Die Steuer ist nach diesen Grundsätzen zu erheben.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inland-steuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).”
Für die Beurteilung der Steuerbarkeit i.S.v. Art. 1 MWSTG ist eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung sämtlicher in Frage kommender Leistungen massgebend. Massgeblich sind die ökonomischen und tatsächlichen Kriterien (insbesondere die Gesamtschau von Buchungsdaten und sonstigen Unterlagen); zivilrechtliche Bezeichnungen oder die buchhalterische Verbuchung sind nur Indizien und nicht entscheidend.
“Peraltro, con tale affermazione, si sarebbe inteso che la ricorrente, al contrario di altri attori del settore, non deterrebbe alcuna massa in gestione, né eseguirebbe ordini di acquisto e di vendita, bensì consiglierebbe e assisterebbe il cliente per il raggiungimento del suo obiettivo di mercato, alla stregua di un consulente patrimoniale. Determinante per la qualificazione dell'attività da lei svolta non sarebbe ad ogni modo la denominazione data da un suo dipendente, bensì la natura effettiva dei servizi da lei prestati (cfr. ricorso 25 gennaio 2024, punti n. 3.1-3.4 e 7.3). 5. In tale contesto, il Tribunale osserva quanto segue. Al fine di stabilire la natura delle prestazioni erogate dalla società ricorrente durante i periodi fiscali dal 1° gennaio 2014 al 31 dicembre 2018 (1° trimestre 2014 - 4° trimestre 2018) - ovvero, se si sia in presenza di prestazioni di mediazione finanziaria ai sensi dell'art. 21 cpv. 2 n. 19 LIVA o di prestazioni di consulenza finanziaria o, eventualmente, di un altro tipo di prestazione - occorre tenere conto dell'insieme degli elementi risultanti dall'incarto. Di fatto, è una lettura complessiva delle prove (dati contabili e altri documenti) a dover portare, dal punto di vista economico, all'ammissione di uno scambio di prestazioni a titolo oneroso ai sensi dell'art. 1 LIVA (cfr. consid. 3.2 del presente giudizio), rispettivamente all'ammissione invece di prestazioni di mediazione finanziaria escluse dall'IVA ex art. 21 cpv. 2 n. 19 LIVA (cfr. consid. 3.3 del presente giudizio). Come visto (cfr. consid. 3.3.2 del presente giudizio), la mediazione finanziaria ex art. 21 cpv. 2 n. 19 LIVA presuppone la sussistenza di una persona influente in modo causale sulla conclusione di un contratto tra due parti nel settore del mercato monetario e dei capitali, senza essere lei stessa parte del contratto oggetto della mediazione e senza avere interessi propri al suo contenuto. Al riguardo, preliminarmente il Tribunale constata che, nello specifico, da un esame degli elementi agli atti risulta che nel caso della società ricorrente si è in presenza di una pluralità di prestazioni ai sensi dell'art. 19 LIVA. Dalla descrizione fornita dalla ricorrente appare infatti che la sua attività è suddivisa in quattro fasi (consulenza, studio, ricerca e messa in contatto) legate l'una all'altra, di modo che una fase della sua attività non potrebbe essere immaginata senza le altre tre restanti.”
“1 LIVA, la sussistenza di un rapporto contrattuale costituisce solo un indizio della sua esistenza, nella misura in cui non sono determinanti i criteri derivanti dal diritto civile, bensì i criteri economici e fattuali alla base del potenziale scambio di prestazioni (cfr. DTF 126 II 249 consid. 4a; DTAF 2019 III/1 consid. 3.2 con rinvii; 2007/23 consid. 2.3.2 con rinvii; sentenze del TAF A-3646/2023 del 1° novembre 2024 consid. 2.3; A-5117/2023 del 1° novembre 2024 consid. 2.3). In tale esame, anche la registrazione contabile di una prestazione può essere un indizio per una qualificazione ai sensi dell'IVA, ma non è tuttavia in grado di cambiare la realtà economica dei fatti. Decisivo non è il punto di vista contabile, bensì quello economico (cfr. DTAF 2019 III/1 consid. 3.2 con rinvii; [tra le tante] sentenza del TAF A-6182/2012 del 27 agosto 2013 consid. 3.5 con rinvii, confermata dal TF con sentenza 2C_896/2013 del 17 marzo 2014). Di fatto, è una lettura complessiva delle prove (dati contabili e altri documenti) a dover portare, dal punto di vista economico, all'ammissione di uno scambio di prestazioni a titolo oneroso ai sensi dell'art. 1 LIVA (cfr. citata sentenza del TF 2C_896/2013 consid. 5.3.3). In fine, lo scambio di prestazioni deve essere esaminato dal punto di vista del destinatario della prestazione o della pluralità di prestazioni. In tale frangente, deciso è l'uso commerciale generale che ne viene fatto da un determinato gruppo di consumatori. La volontà soggettiva delle parti è invece secondaria (cfr. DTAF 2019 III/1 consid. 3.2 con rinvii; [tra le tante] sentenza del TAF A-5793/2022 del 18 giugno 2024 consid. 2.3.4). 3.3 Benché rispondano alle condizioni dell'art. 1 cpv. 2 LIVA, le prestazioni nel settore del mercato monetario e dei capitali di cui all'art. 21 cpv. 2 n. 19 LIVA sono escluse dall'imposizione all'IVA (esenzioni in senso improprio; cfr. sentenza del TF 9C_459/2023 del 31 luglio 2024 consid. 2.2; DTAF 2019 III/1 consid. 3.5; sentenza del TAF A-5793/2022 del 18 giugno 2024 consid. 2.2.1). Per tali prestazioni, l'opzione per l'imposizione all'IVA è esclusa (cfr. art. 22 cpv. 2 lett. a LIVA) e non sussiste alcun diritto alla deduzione dell'imposta precedente (cfr.”
Die Vorschrift zieht die Abgrenzung zwischen dem inländischen nicht-unternehmerischen Endverbrauch (Steuergut) und unternehmerischen Vorleistungen. Erhebungstechnisch wird die Steuer bei den Leistungserbringern angesetzt, trifft aber wirtschaftlich die Endverbraucher.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Damit wird die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland bezweckt (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG betreibt und nicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift von der Steuerpflicht befreit ist (sog. subjektive Steuerpflicht). Von der Steuerpflicht ist befreit, wer im In- und Ausland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).”
“Ausgangspunkt einer Steuererhebung bildet ein wirtschaftlicher, besteuerungswürdiger Sachverhalt, welcher als Steuerquelle anvisiert wird, das sogenannte Steuergut (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 199; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 13). Bei der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) ist das Steuergut der nicht unternehmerische Endverbrauch im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Honauer/Probst/ Rohner/Frey, a.a.O., N 124; vgl. Riedo, a.a.O., S. 14). Erfasst werden soll der Konsum der (End-)Verbraucher (BGE 138 II 251 E. 2.1). Steuergut und Steuerobjekt der Mehrwertsteuer fallen demnach auseinander (vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Botschaft MWSTG], BBl 2008 6885, S. 6910 f.; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 50; Ralf Imstepf, Der Einfluss des EU-Rechts auf das schweizerische Mehrwertsteuerrecht, 2011, S. 18; Riedo, a.a.O., S. 14). Infolgedessen wird die Steuer nicht direkt beim Endverbraucher erhoben, sondern bei den Personen und anderen am Markt tätigen Gebilden, die Leistungen erbringen, für welche die Endverbraucher Vermögen aufwenden, das heisst ein Entgelt bezahlen. Erhebungstechnisch knüpft die Mehrwertsteuer damit an die Leistung des Steuerpflichtigen an (Urteile des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.3, A-3502/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.2.2, A-1382/2015 vom 11.”
“Nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG 2009; SR 641.20; in der bis Ende 2017 geltenden Fassung) ist subjektiv mehrwertsteuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt, d.h. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (BGE 148 II 233 E. 4.1 m.H.). Wer kein Unternehmen betreibt, ist nicht steuerpflichtig und kann im Grundsatz auch keine Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG 2009 e contrario). Das stimmt überein mit dem Zweck des Gesetzes, den nicht-unternehmerischen Endverbrauch im Inland zu besteuern (Art. 1 Abs. 1 MWSTG 2009) : Die Endverbraucher tragen nach der Grundkonzeption des Gesetzes die Steuer. Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt der Bezug der Mehrwertsteuer indes nicht bei den Leistungsbezügern, den eigentlichen Destinatären der Mehrwertsteuer, sondern bei den Leistungserbringern. Vor dem Hintergrund der Allgemeinheit der Mehrwertbesteuerung und dem Postulat der Wettbewerbsneutralität ist eine "weite Auslegung" des Tatbestands der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht am Platz (vgl. zum Ganzen BGE 148 II 233 E. 4.2; 141 II 199 E. 4.1).”
Art. 1 Abs. 2 MWSTG sieht drei Erhebungsformen vor: Steuer auf im Inland erbrachte Leistungen, Steuer auf den Erwerb von aus dem Ausland bezogenen Leistungen sowie Steuer auf die Einfuhr von Waren. Die Erwerbsbesteuerung erfasst insbesondere Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen, die nicht im MWST‑Register eingetragen sind, und hat das Ziel, eine vollständige und gleichwertige Besteuerung am Ort des Konsums sicherzustellen.
“2), il devrait être admis que celles-ci auraient fourni leurs prestations à titre onéreux à la recourante (prestations entre proches). Les charges des deux succursales payées par la recourante représenteraient la contrepartie aux prestations fournies par celles-ci. L'AFC a donc repris la valeur de ces charges figurant dans la comptabilité de la recourante à titre d'impôt sur les acquisitions pour un montant total de 613'844 fr. 60. Après avoir posé les principes de droit applicables à la présente cause (ci-après consid. 5), le Tribunal examinera les différentes pièces du dossier à disposition pour déterminer à qui, et dans quelle mesure, attribuer les prestations de recrutement visées (ci-après consid. 6). 5. 5.1 La Confédération perçoit, à chaque stade du processus de production et de distribution, un impôt général sur la consommation (taxe sur la valeur ajoutée), avec déduction de l'impôt préalable, qui a pour but d'imposer la consommation finale non entrepreneuriale sur le territoire suisse (art. 130 Cst. ; art. 1 al. 1 LTVA). Cet impôt est perçu sous trois formes différentes (art. 1 al. 2 LTVA) : celle d'un impôt sur les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux sur le territoire suisse (impôt grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse ; let. a), celle d'un impôt sur l'acquisition, par un destinataire se trouvant sur le territoire suisse, de prestations fournies par une entreprise ayant son siège à l'étranger (impôt sur les acquisitions ; let. b), et celle d'un impôt sur l'importation de biens (impôt sur les importations ; let. c). 5.2 5.2.1 L'impôt sur les acquisitions a pour objectif d'assurer une prise en charge globale et égale des prestations fournies sur le territoire suisse, afin d'éviter les avantages concurrentiels injustifiés des fournisseurs étrangers. Avec l'impôt sur les importations, l'impôt sur les acquisitions permet ainsi l'imposition, sans lacune, des prestations au lieu où elles sont consommées (cf. notamment les arrêts du TAF A-4747/2019 du 14 avril 2021 consid. 4.3.2 ; A-3549/2018 du 6 avril 2020 consid. 4.2). 5.2.2 Sont soumises à l'impôt sur les acquisitions, notamment les prestations de services d'entreprises qui ont leur siège à l'étranger et qui ne sont pas inscrites au registre des assujettis, si le lieu de la prestation se trouve sur le territoire suisse au sens de l'art.”
“2), il devrait être admis que celles-ci auraient fourni leurs prestations à titre onéreux à la recourante (prestations entre proches). Les charges des deux succursales payées par la recourante représenteraient la contrepartie aux prestations fournies par celles-ci. L'AFC a donc repris la valeur de ces charges figurant dans la comptabilité de la recourante à titre d'impôt sur les acquisitions pour un montant total de 613'844 fr. 60. Après avoir posé les principes de droit applicables à la présente cause (ci-après consid. 5), le Tribunal examinera les différentes pièces du dossier à disposition pour déterminer à qui, et dans quelle mesure, attribuer les prestations de recrutement visées (ci-après consid. 6). 5. 5.1 La Confédération perçoit, à chaque stade du processus de production et de distribution, un impôt général sur la consommation (taxe sur la valeur ajoutée), avec déduction de l'impôt préalable, qui a pour but d'imposer la consommation finale non entrepreneuriale sur le territoire suisse (art. 130 Cst. ; art. 1 al. 1 LTVA). Cet impôt est perçu sous trois formes différentes (art. 1 al. 2 LTVA) : celle d'un impôt sur les prestations que les assujettis fournissent à titre onéreux sur le territoire suisse (impôt grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse ; let. a), celle d'un impôt sur l'acquisition, par un destinataire se trouvant sur le territoire suisse, de prestations fournies par une entreprise ayant son siège à l'étranger (impôt sur les acquisitions ; let. b), et celle d'un impôt sur l'importation de biens (impôt sur les importations ; let. c). 5.2 5.2.1 L'impôt sur les acquisitions a pour objectif d'assurer une prise en charge globale et égale des prestations fournies sur le territoire suisse, afin d'éviter les avantages concurrentiels injustifiés des fournisseurs étrangers. Avec l'impôt sur les importations, l'impôt sur les acquisitions permet ainsi l'imposition, sans lacune, des prestations au lieu où elles sont consommées (cf. notamment les arrêts du TAF A-4747/2019 du 14 avril 2021 consid. 4.3.2 ; A-3549/2018 du 6 avril 2020 consid. 4.2). 5.2.2 Sont soumises à l'impôt sur les acquisitions, notamment les prestations de services d'entreprises qui ont leur siège à l'étranger et qui ne sont pas inscrites au registre des assujettis, si le lieu de la prestation se trouve sur le territoire suisse au sens de l'art.”
Beim Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland kann die Mehrwertsteuer als Bezugssteuer beim inländischen Leistungsempfänger erhoben werden. Für die Steuerpflicht des Empfängers können unter anderem Schwellenregelungen (z. B. Fr. 10'000.– pro Kalenderjahr) relevant sein.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).”
“Die Mehrwertsteuer wird unter anderem in Form der Bezugssteuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland erhoben (Art. 1 Abs. 2 lit. b MWSTG). Sie umfasst unter anderem Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet (Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG in der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung, mittlerweile revidiert durch die Gesetzesänderung vom 30. September 2016, in Kraft ab 1. Januar 2018; AS 2009 5203 ff.; AS 2017 3575 ff.). Steuerpflichtig ist die Empfängerin der Dienstleistungen im Inland, sofern sie (unter anderem) im Kalenderjahr für mehr als Fr. 10'000.-- Dienstleistungen bezieht und diese nicht nach Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen oder nach Art. 23 MWSTG von der Steuer befreit sind (Art. 45 Abs. 2 lit. b MWSTG und Art. 109 Abs. 1 MWSTV [Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009; SR 641.201] in der jeweils bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung, mittlerweile revidiert durch die Gesetzesänderung vom 30. September 2016 und Verordnungsänderung vom 18.”
Die Mehrwertsteuer wird in drei Erhebungsformen erhoben: Inlandsteuer — auf im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachte Leistungen; Bezugsteuer — auf den Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger/Empfängerinnen im Inland; Einfuhrsteuer — auf die Einfuhr von Gegenständen.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; vgl. auch Imstepf/Beusch, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 130 N 59 ff.).”
“Zur vollständigen mehrwertsteuerrechtlichen Erfassung des nicht unternehmerischen Verbrauchs im Inland bedarf es neben der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG 2009) weiterer Erhebungsformen, konkret der Bezugsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. b MWSTG 2009) und der Einfuhrsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. c MWSTG 2009; Urteil 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.2.1; PIERRE-MARIE GLAUSER, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 14 zu Art. 130 BV; IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 1 N. 46 und § 9 N. 4).”
In der Rechtsprechung wird der Ausdruck «Nettoallphasensteuer» als synonym zu «Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug» bzw. zur Bezeichnung «Mehrwertsteuer» verwendet.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Damit wird die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland bezweckt (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG betreibt und nicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift von der Steuerpflicht befreit ist (sog. subjektive Steuerpflicht). Von der Steuerpflicht ist befreit, wer im In- und Ausland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).”
Die Bezugssteuer betrifft den Bezug von Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen durch Empfänger im Inland; sie ist damit diejenige Ausgestaltungsform der Mehrwertsteuer, die auf grenzüberschreitende Leistungsbezüge durch inländische Empfänger abzielt.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 BV). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG [AS 2009 5203]). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung sowie der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; vgl. auch Klaus A. Vallender, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 130 N. 25 ff.; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-2036/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 m.H.).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf den Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [vgl. Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 {SR 101; nachfolgend: BV} und Art. 1 Abs. 1 MWSTG]). Zweck ist die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 zweiter Satz MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG).”
Die Einfuhrsteuer soll verhindern, dass ins Zollinland eingeführte Waren gegenüber im Inland hergestellten Gütern bevorteilt werden (Wettbewerbsneutralität).
“Nach Art. 1 Abs. 1 MWSTG erhebt der Bund eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. Als Mehrwertsteuer erhebt er gemäss Art. 1 Abs. 2 MWSTG eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inland-steuer), eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezug-steuer) sowie eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). Letztere soll verhindern, dass ins Zollinland eingeführte Waren gegenüber im Inland hergestellten Gütern, welche der Inlandsteuer unterliegen, bevorteilt werden (vgl. Regine Schluckebier, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl. 2019, Art. 50 N 1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4963/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1.1).”
“Nach Art. 1 Abs. 1 MWSTG erhebt der Bund eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland. Als Mehrwertsteuer erhebt er gemäss Art. 1 Abs. 2 MWSTG eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inland-steuer), eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezug-steuer) sowie eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer). Letztere soll verhindern, dass ins Zollinland eingeführte Waren gegenüber im Inland hergestellten Gütern, welche der Inlandsteuer unterliegen, bevorteilt werden (vgl. Regine Schluckebier, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWST-Kommentar, 2019 [nachfolgend: MWST-Kommentar], Rz. 1 zu Art. 50; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2514/2020 vom 27. September 2021 E. 2.1.1).”
Die Inlandsteuer erfasst im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachte Leistungen. Eine Leistung kommt als Lieferung oder Dienstleistung in Betracht; das Entgelt ist der Vermögenswert, den die empfangende Person oder eine Drittperson für den Erhalt der Leistung aufwendet.
“Der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG) unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Diese sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG).”
“Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (sogenannte Inlandsteuer im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG; vgl. Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Eine Leistung (in Form einer Lieferung oder einer Dienstleistung) ist die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Werts an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (vgl. Art. 3 lit. c i.V.m. lit. d und lit. e MWSTG). Das Entgelt ist der Vermögenswert, den die empfangende Person oder an ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet (vgl. Art. 3 lit. f MWSTG).”
Art. 1 Abs. 2 MWSTG führt die Mehrwertsteuer als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug aus. Die Erhebung besteht in drei Kategorien: die Inlandsteuer (Leistungen im Inland durch steuerpflichtige Personen), die Bezugssteuer (Bezug von Leistungen von Unternehmen im Ausland durch Inlandsempfängerinnen und -empfänger) und die Einfuhrsteuer (Einfuhr von Gegenständen).
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der so genannten Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Sie besteht in einer Lieferung oder einer Dienstleistung (vgl. Art. 3 Bst. d und e MWSTG).”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inland-steuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung sowie der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; vgl. auch Klaus A. Vallender, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 130 N 25 ff.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2567/2020 vom 3. März 2022 E. 2.1.1 mit Hinweis).”
In der Praxis werden als Erhebungsarten die Inlandsteuer, die Bezugssteuer und die Einfuhrsteuer unterschieden.
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung und der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG).”
Erhebungstechnisch wird die Mehrwertsteuer nicht unmittelbar beim Endverbraucher erhoben, sondern bei den am Markt tätigen Personen oder Gebilden, die die Leistungen erbringen, für welche Endverbraucher Entgelt aufwenden.
“Ausgangspunkt einer Steuererhebung bildet ein wirtschaftlicher, besteuerungswürdiger Sachverhalt, welcher als Steuerquelle anvisiert wird, das sogenannte Steuergut (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 199; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 13). Bei der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) ist das Steuergut der nicht unternehmerische Endverbrauch im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Honauer/Probst/ Rohner/Frey, a.a.O., N 124; vgl. Riedo, a.a.O., S. 14). Erfasst werden soll der Konsum der (End-)Verbraucher (BGE 138 II 251 E. 2.1). Steuergut und Steuerobjekt der Mehrwertsteuer fallen demnach auseinander (vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Botschaft MWSTG], BBl 2008 6885, S. 6910 f.; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 50; Ralf Imstepf, Der Einfluss des EU-Rechts auf das schweizerische Mehrwertsteuerrecht, 2011, S. 18; Riedo, a.a.O., S. 14). Infolgedessen wird die Steuer nicht direkt beim Endverbraucher erhoben, sondern bei den Personen und anderen am Markt tätigen Gebilden, die Leistungen erbringen, für welche die Endverbraucher Vermögen aufwenden, das heisst ein Entgelt bezahlen. Erhebungstechnisch knüpft die Mehrwertsteuer damit an die Leistung des Steuerpflichtigen an (Urteile des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.3, A-3502/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.2.2, A-1382/2015 vom 11.”
“Ausgangspunkt einer Steuererhebung bildet ein wirtschaftlicher, besteuerungswürdiger Sachverhalt, welcher als Steuerquelle anvisiert wird, das sogenannte Steuergut (Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 199; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 13; in der Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Botschaft MWSTG], BBl 2008 6885,) S. 6910 f. wird diesbezüglich von «Besteuerungsziel» gesprochen). Bei der Mehrwertsteuer (Inlandsteuer) ist das Steuergut der nicht unternehmerische Endverbrauch im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N 85; vgl. Riedo, a.a.O., S. 14). Erfasst werden soll der Konsum der (End-)Verbraucher (BGE 138 II 251 E. 2.1). Steuergut bzw. Besteuerungsziel (Einkommens- und Vermögensverwendung zu Konsumzwecken) und Steuerobjekt (Erzielung eines Entgelts aufgrund der Erbringung einer Leistung, E. 2.2) der Mehrwertsteuer fallen demnach auseinander (vgl. Botschaft MWSTG, S. 6910 f.; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 50; Ralf Imstepf, Der Einfluss des EU-Rechts auf das schweizerische Mehrwertsteuerrecht, 2011, S. 18; Riedo, a.a.O., S. 14). Infolgedessen wird die Steuer nicht direkt beim Endverbraucher erhoben, sondern bei den Personen und anderen am Markt tätigen Gebilden, die Leistungen erbringen, für welche die Endverbraucher Vermögen aufwenden, das heisst ein Entgelt bezahlen. Erhebungstechnisch knüpft die Mehrwertsteuer damit an die Leistung des Steuerpflichtigen an (Urteile des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.”
“Ausgangspunkt einer Steuererhebung bildet ein wirtschaftlicher, besteuerungswürdiger Sachverhalt, welcher als Steuerquelle anvisiert wird, das sogenannte Steuergut (Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 199; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, S. 13). Bei der Mehrwertsteuer ist das Steuergut der nicht unternehmerische Endverbrauch im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Camenzind et al., a.a.O., Rz. 85; vgl. Riedo, a.a.O., S. 14). Erfasst werden soll der Konsum der (End-)Verbraucher (BGE 138 II 251 E. 2.1). Steuergut und Steuerobjekt der Mehrwertsteuer fallen demnach auseinander (vgl. Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Botschaft MWSTG], BBl 2008 6885, S. 6910 f.; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 50, Riedo, a.a.O., S. 14). Infolgedessen wird die Steuer nicht direkt beim Endverbraucher erhoben, sondern bei den Personen und anderen am Markt tätigen Gebilden, die Leistungen erbringen, für welche die Endverbraucher Vermögen aufwenden, das heisst ein Entgelt bezahlen. Erhebungstechnisch knüpft die Mehrwertsteuer damit an die Leistung des Steuerpflichtigen an (Urteile des BVGer A-1909/2021 vom 31. August 2022 E. 2.3, A-3502/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.2.2; vgl. Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 1 Rz. 41).”
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