Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2016, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3575;BBl 2015 2615). ↩
Inserted by No I of the FA of 30 Sept. 2016, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3575;BBl 2015 2615). ↩
Inserted by No I of the FA of 30 Sept. 2016, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3575;BBl 2015 2615). ↩
Amended by No I of the FA of 16 June 2023, in force since 1 Jan. 2025 (AS 2024 438;BBl 2021 2363). ↩
Inserted by No I of the FA of 16 June 2023, in force since 1 Jan. 2025 (AS 2024 438;BBl 2021 2363). ↩
Amended by No I of the FA of 16 June 2023, in force since 1 Jan. 2025 (AS 2024 438;BBl 2021 2363). ↩
Inserted by No I of the FA of 16 June 2023, in force since 1 Jan. 2025 (AS 2024 438;BBl 2021 2363). ↩
Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2016, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3575;BBl 2015 2615). ↩
Inserted by No I of the FA of 30 Sept. 2016, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3575;BBl 2015 2615). ↩
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Für das Vorliegen eines Aussenauftritts ist entscheidend, dass das Handeln in der physischen und wirtschaftlichen Umwelt wahrnehmbar ist («un minimum d'apparence économique») und die Tätigkeit in eigenem Namen bzw. eigenständig erfolgt. Massgeblich ist die wirtschaftliche Gesamtbetrachtung; zivilrechtliche Verträge und deren Ausgestaltung bilden dabei gewichtige Indizien für den mehrwertsteuerrechtlich relevanten Aussenauftritt, sind aber nicht allein ausschlaggebend.
“2 Ein Aussenauftritt liegt dann vor, wenn das Handeln der potentiell Steuerpflichtigen in ihrer physischen, wirtschaftlichen Umwelt wahrnehmbar ist («un minimum d'apparence économique») und die Tätigkeit «in eigenem Namen» bzw. «eigenständig» erfolgt. Der potenziell Steuerpflichtige kann diese beiden Voraussetzungen in seiner Funktion als Leistungserbringer oder Leistungsempfänger erfüllen. Entscheidend sind auch hierbei grundsätzlich nicht die privatrechtlichen Verhältnisse, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-2978/2022 vom 31. Januar 2024 E. 3.3.2; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 72; Imstepf, a.a.O., S. 458 f. [noch zum alten Recht, wobei der Begriff des Aussenauftritts gemäss dem Autor mit dem Inkrafttreten des neuen MWST per 1. Januar 2010 nicht in seiner Substanz verändert wurde]). Der Aussenauftritt dient auch der Abgrenzung zu reinen Innengesellschaften (stille Gesellschaft). Letztere ist mangels Aussenauftritts nicht fähig, Steuersubjekt zu werden. Ihre Leistungen sind jener Person zuzurechnen, die für die Gesellschaft nach aussen auftritt (Urteil des BVGer A-2978/2022 vom 31. Januar 2024 E. 3.3.3; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 35). Massgebend ist die Frage, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt. Neben den Verträgen und der Rechnungsstellung werden somit die Wahrnehmbarkeit als Leistungserbringerin z.B. durch das Angebot von Leistungen auf einer Webseite, Gebäudeanschriften usw. beurteilt (Rehfisch/Schwarz, a.a.O., Rz. 18 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVGer). Imstepf räumt ein, dass grundsätzlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise entscheidend sei. Dennoch trete insbesondere auch derjenige gegen aussen als Leistungserbringer respektive Leistungsempfänger auf, der sich in einem Vertrag zur Leistung bzw. zur Zahlung des Entgelts verpflichtet. Er werde nämlich i.d.R. durch den Vertragsabschluss in seiner physischen, wirtschaftlichen Umwelt wahrnehmbar (Aussenauftritt i.e.S.) in eigenem Namen tätig (Eigenständigkeit). Die zivilrechtlichen Verträge bzw. deren Ausgestaltung stellten dementsprechend im Rahmen der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung eines Sachverhalts nach seiner Auffassung zwar nicht die einzigen, aber doch gewichtige (und oftmals wohl auch entscheidende) Indizien für den mehrwertsteuerrechtlich relevanten Aussenauftritt dar.”
“2 Ein Aussenauftritt liegt dann vor, wenn das Handeln der potentiell Steuerpflichtigen in ihrer physischen, wirtschaftlichen Umwelt wahrnehmbar ist («un minimum d'apparence économique») und die Tätigkeit «in eigenem Namen» bzw. «eigenständig» erfolgt. Der potenziell Steuerpflichtige kann diese beiden Voraussetzungen in seiner Funktion als Leistungserbringer oder Leistungsempfänger erfüllen. Entscheidend sind auch hierbei grundsätzlich nicht die privatrechtlichen Verhältnisse, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-2978/2022 vom 31. Januar 2024 E. 3.3.2; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 72; Imstepf, a.a.O., S. 458 f. [noch zum alten Recht, wobei der Begriff des Aussenauftritts gemäss dem Autor mit dem Inkrafttreten des neuen MWST per 1. Januar 2010 nicht in seiner Substanz verändert wurde]). Der Aussenauftritt dient auch der Abgrenzung zu reinen Innengesellschaften (stille Gesellschaft). Letztere ist mangels Aussenauftritts nicht fähig, Steuersubjekt zu werden. Ihre Leistungen sind jener Person zuzurechnen, die für die Gesellschaft nach aussen auftritt (Urteil des BVGer A-2978/2022 vom 31. Januar 2024 E. 3.3.3; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 35). Massgebend ist die Frage, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt. Neben den Verträgen und der Rechnungsstellung werden somit die Wahrnehmbarkeit als Leistungserbringerin z.B. durch das Angebot von Leistungen auf einer Webseite, Gebäudeanschriften usw. beurteilt (Rehfisch/Schwarz, a.a.O., Rz. 18 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVGer). Imstepf räumt ein, dass grundsätzlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise entscheidend sei. Dennoch trete insbesondere auch derjenige gegen aussen als Leistungserbringer respektive Leistungsempfänger auf, der sich in einem Vertrag zur Leistung bzw. zur Zahlung des Entgelts verpflichtet. Er werde nämlich i.d.R. durch den Vertragsabschluss in seiner physischen, wirtschaftlichen Umwelt wahrnehmbar (Aussenauftritt i.e.S.) in eigenem Namen tätig (Eigenständigkeit). Die zivilrechtlichen Verträge bzw. deren Ausgestaltung stellten dementsprechend im Rahmen der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung eines Sachverhalts nach seiner Auffassung zwar nicht die einzigen, aber doch gewichtige (und oftmals wohl auch entscheidende) Indizien für den mehrwertsteuerrechtlich relevanten Aussenauftritt dar.”
Zentrales Kriterium der subjektiven Steuerpflicht ist das Vorliegen eines «Unternehmens» i.S. von Art. 10 Abs. 1 MWSTG. Ein solches liegt nach Rechtsprechung vor, wenn eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig und nach aussen erkennbar ausgeübt wird. Die Steuerpflicht folgt unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht.
“Dezember 2017 in Kraft stand, ist subjektiv mehrwertsteuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Von der Steuerpflicht befreit ist unter anderem, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er nicht auf die Befreiung verzichtet (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG in der Fassung vom 12. Juni 2009, in Kraft bis am 31. Dezember 2017; nachfolgend: MWSTG 2009), und wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Leistungen erbringt, es sei denn, er erbringe im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen (Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG 2009). Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 und Art. 21 Abs. 1 MWSTG 1999 stimmen weitgehend überein. In Art. 21 Abs. 1 MWSTG 1999 fehlte zwar die ausdrückliche Erwähnung der Nachhaltigkeit, die aber schon altrechtlich als der gewerblichen/beruflichen Ausübung immanent vorausgesetzt war (BGE 141 II 199 E. 4.2; BGE 138 II 251 E. 2.4.3).”
“Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Von der Steuerpflicht ist befreit, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann aber verzichtet werden (Art. 10 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 11 MWSTG). Zentrales Kriterium für die subjektive Steuerpflicht ist somit das Vorhandensein eines Unternehmens. Ein solches liegt gemäss Legaldefinition vor, wenn eine auf die "nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig" und nach aussen erkennbar ausgeübt wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und b MWSTG; siehe dazu IVO P. BAUMGARTNER et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 Rz. 18 ff.). Die Umschreibung der unternehmerischen Tätigkeit in Art. 10 Abs. 1 lit. a MWSTG ist allerdings umfassender als die betriebswirtschaftliche Definition des Unternehmens, und sie geht auch weiter als im gemeinen Sprachgebrauch (siehe zum Ganzen Urteil 2C_321/2015 vom 22.”
“Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; nachfolgend: BV]). Damit wird die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland bezweckt (Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG betreibt und nicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift von der Steuerpflicht befreit ist (sog. subjektive Steuerpflicht). Von der Steuerpflicht ist befreit, wer im In- und Ausland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).”
“Mehrwertsteuerpflichtig ist gemäss der bis Ende 2017 geltenden, hier anwendbaren Fassung des MWSTG (AS 2009 5203 ff., 5207; nachfolgend jeweils als MWSTG 2009 zitiert), wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG 2009 von der Steuerpflicht befreit ist (Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009). Ein Unternehmen betreibt nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009, wer”
Ausländische Unternehmen, die weder Leistungen im Inland erbringen noch Sitz oder Betriebsstätte im Inland haben und die sich nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG nicht in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen können, werden nicht mit der Mehrwertsteuer belastet; hierfür dient das Vorsteuervergütungsverfahren als Pendant zum Vorsteuerabzug.
“Das Vorsteuervergütungsverfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG ist als Pendant zum Vorsteuerabzug zu betrachten. Inländische Unternehmen können sich im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen registrieren lassen und bei gegebenen Voraussetzungen die von ihnen geleistete Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen. Um ausländische Unternehmen, die weder Leistungen im Inland erbringen noch ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland haben und sich nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen können (Art. 10 Abs. 1 MWSTG), nicht mit der Mehrwertsteuer zu belasten, dient das Vorsteuervergütungsverfahren (Urteile des BVGer A-2036/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.3.1; A-2567/2020 vom 3. März 2022 E. 2.3.1 je m.H.).”
Erbringt eine Tätigkeit lediglich Nicht‑Entgelte oder ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen, für die keine Option besteht, begründet dies nach h.M. und Rechtsprechung keine subjektive Steuerpflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG.
“Es muss mithin ein Leistungsverhältnis vorliegen (Pierre-Marie Glauser, Subventions, dons et sponsoring, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 79, S. 1 ff., S. 6 f., s.a. S. 10). Wenn ein Unternehmensträger Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn erbringt bzw. zu erbringen beabsichtigt, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, welche für die subjektive Steuerpflicht qualifiziert. Werden Einnahmen aus derartigen Leistungen erzielt, ist die Unternehmenseigenschaft grundsätzlich gegeben. Auch das Erzielen von Einnahmen aus Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG kann durchaus Bestandteil einer ordentlichen unternehmerischen Tätigkeit sein. Zudem kann auch das ausschliessliche Erzielen von Einnahmen aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen gemäss Art. 21 MWSTG ein Unternehmen begründen (vgl. Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 49 f.; siehe aber auch: Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 7 und 9.2). Ist eine Tätigkeit hingegen einzig auf die Erzielung von Nicht-Entgelten ausgerichtet, ist gemäss Wortlaut des Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016 [bzw. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009] i.V.m. Art. 3 Bst. c MWSTG) klar, dass eine solche Tätigkeit die Steuerpflicht nicht auslösen kann, da kein Unternehmen betrieben wird (Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2; vgl. Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 3 N 23; vgl. Honauer/Probst/Rohner/Frey, a.a.O., N 525). Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit gar keine Einnahmen erzielt und zudem auch keine solchen angestrebt werden (Urteile des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.6.2, A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.6.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_612/2022 vom 18. August 2023], auch zum Folgenden). Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebenso wenig muss die Einkommenserzielung die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen (vgl. Honauer/Probst/Rohner/Frey, a.a.O., N 521). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. so schon Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 63 S.”
“Die subjektive Steuerpflicht bedingt eine unternehmerische Tätigkeit, die auf die "nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen" ausgerichtet ist (Art. 10 Abs. 1 lit. a MWSTG). Gemäss der Legaldefinition liegt eine Leistung vor, wenn sie in Erwartung eines Entgelts erfolgt (Art. 3 lit. c MWSTG). Kein Entgelt im Sinne der Mehrwertsteuer entsteht aus Leistungen, welche von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung auch nicht optiert wird oder werden kann (Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 und 2 MWSTG; vgl. vorne E. 2.4). Die Generierung von ausschliesslich steuerausgenommenen Leistungen, für die nicht optiert werden kann, stellt daher keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 MWSTG dar. Erbringt eine Person ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen ohne Möglichkeit der Option, ist sie auch nicht subjektiv steuerpflichtig (Urteil 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2014 E. 3.4).”
Einnahmen aus Leistungen — auch wenn sie teilweise oder überwiegend Nicht‑Entgelte im Sinne von Art. 18 Abs. 2 MWSTG sind — können die Unternehmereigenschaft begründen. Eine Tätigkeit, die hingegen ausschliesslich auf das Erzielen von Nicht‑Entgelten oder auf nicht angestrebte Einnahmen gerichtet ist, löst keine Steuerpflicht aus. Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit keinerlei Einnahmen erzielt und auch keine suchenden Einnahmen angestrebt werden.
“Es muss mithin ein Leistungsverhältnis vorliegen (Pierre-Marie Glauser, Subventions, dons et sponsoring, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 79, S. 1 ff., S. 6 f., s.a. S. 10). Wenn ein Unternehmensträger Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn erbringt bzw. zu erbringen beabsichtigt, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, welche für die subjektive Steuerpflicht qualifiziert. Werden Einnahmen aus derartigen Leistungen erzielt, ist die Unternehmenseigenschaft grundsätzlich gegeben. Auch das Erzielen von Einnahmen aus Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG kann durchaus Bestandteil einer ordentlichen unternehmerischen Tätigkeit sein. Zudem kann auch das ausschliessliche Erzielen von Einnahmen aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen gemäss Art. 21 MWSTG ein Unternehmen begründen (vgl. Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 49 f.; siehe aber auch: Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 7 und 9.2). Ist eine Tätigkeit hingegen einzig auf die Erzielung von Nicht-Entgelten ausgerichtet, ist gemäss Wortlaut des Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 und 2016 sowie Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016 i.V.m. Art. 3 Bst. c MWSTG) klar, dass eine solche Tätigkeit die Steuerpflicht nicht auslösen kann, da kein Unternehmen betrieben wird (Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2; vgl. Baumgartner/ Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 3 N 23; vgl. Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N 468). Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit gar keine Einnahmen erzielt und zudem auch keine solchen angestrebt werden (Urteile des BVGer A-4946/2023 vom 28. September 2023 E. 2.6.2.1, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.2.1). Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebensowenig muss die Einkommenserzielung die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/ Probst, a.a.O., N 465). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. so schon Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 63 S.”
Für die Beurteilung der Steuerpflicht genügt nicht allein der Leistungsort. Nach der Rechtsprechung unterscheidet Art. 10 MWSTG zwischen verschiedenen Arten von Dienstleistungen (z. B. Telekommunikations- oder elektronische Leistungen), sodass die Natur der erbrachten Leistung für das Vorliegen der subjektiven Steuerpflicht relevant ist.
“Die blosse Tatsache, dass Dienstleistungen in der Schweiz erbracht werden, ist für sich genommen nicht ausreichend für die Begründung der subjektiven Steuerpflicht. Art. 10 MWSTG unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Dienstleistungen, gemäss denen die Regeln über die Steuerpflicht variieren (vgl. Urteil des BVGer A-3206/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.3 [bestätigt durch BGE 139 II 346]. Die folgenden Fassungen von Art. 10 MWSTG sind vorliegend einschlägig:”
“Die blosse Tatsache, dass Dienstleistungen in der Schweiz erbracht werden, ist für sich genommen nicht ausreichend für die Begründung der subjektiven Steuerpflicht. Art. 10 MWSTG unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Dienstleistungen, gemäss denen die Regeln über die Steuerpflicht variieren (vgl. Urteil des BVGer A-3206/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.3 [bestätigt durch BGE 139 II 346]. Die folgenden Fassungen von Art. 10 MWSTG sind vorliegend einschlägig:”
Der Begriff der Unabhängigkeit ist weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung fällt auch die Ausübung von Tätigkeiten ohne Gewinnabsicht (z. B. gemeinnützige Aktivitäten) unter Art. 10 Abs. 1 MWSTG.
“b PA (1re phrase), à savoir l'inadvertance de l'autorité de recours, sa réalisation suppose que cette dernière n'ait pas tenu compte de faits importants en omettant de prendre en considération une pièce déterminée, versée au dossier, ou en s'écartant par mégarde de la teneur exacte de celle-ci. Elle se distingue de la fausse appréciation, soit des preuves administrées devant l'autorité, soit de la portée juridique des faits établis. L'inadvertance doit se rapporter au contenu même du fait - lequel doit être d'une importance susceptible d'entraîner une décision différente -, à sa perception par l'autorité, mais non à son appréciation juridique. Aussi, la révision n'est pas possible lorsque c'est sciemment que l'autorité a refusé de tenir compte d'un fait parce qu'elle le considérait comme non-pertinent pour la décision à prendre, car un tel refus relève du droit (cf. arrêt du TAF A-1299/2023 du 9 août 2023 p. 8 ; Scherrer Reber, Praxiskommentar VwVG, art. 66 no31 ; Mächler, Kommentar VwVG, art. 66 no 21 ; cf. ég., concernant l'art. 121 let. d de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral [LTF, RS 173.110], arrêt du TF 6F_47/2023 du 10 janvier 2024 consid. 3 et arrêt du TAF A-2772/2021 du 11 août 2021 consid. 2.2). 5. 5.1 Conformément à l'art. 10 al. 1 LTVA, est assujetti à l'impôt grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse - pour autant qu'il n'en soit pas libéré en vertu de l'al. 2 de cette disposition - quiconque exploite une entreprise, même sans but lucratif et quels que soient la forme juridique de l'entreprise et le but poursuivi. Selon l'art. 10 al. 1bis LTVA, exploite une entreprise quiconque exerce à titre indépendant une activité professionnelle ou commerciale en vue de réaliser, à partir de prestations, des recettes ayant un caractère de permanence [...] (let. a) et agit en son propre nom vis-à-vis des tiers (let. b). 5.1.1 La loi ne définit pas la notion d'indépendance au sens de l'art. 10 al. 1bis let. a LTVA. Selon la jurisprudence du Tribunal administratif fédéral, cette notion doit être comprise de manière plutôt « large », compte tenu de la nature de la TVA en tant qu'impôt général sur la consommation (cf. arrêts du TAF A-2047/2023 du 3 juillet 2024 consid. 3.2.2, A-4896/2021 du 2 mai 2023 consid. 3.3 et A-904/2017 du 18 décembre 2017 consid.”
Grenzüberschreitende elektronische Leistungen können zu doppelter Nichtbesteuerung und damit zu Wettbewerbsverzerrungen führen, wenn die Empfänger nach Art. 10 MWSTG die schweizerische Umsatzschwelle von Fr. 100'000 nicht erreichen. Die im Gesetz vorgesehene Gegenausnahme für Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen zielt darauf ab, solche Verzerrungen und die damit verbundenen Steuerausfälle zu verhindern.
“Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hätte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Auslegung hingegen eine doppelte Nichtbesteuerung und somit eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge. Demnach würde nämlich ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das elektronische Dienstleistungen an Unternehmen i.S.v. Art. 10 MWSTG erbringt, die wegen Nichterreichens der Umsatzschwelle von Fr. 100'000.- von der Steuerpflicht befreit sind (demnach «nicht steuerpflichtige Empfänger», aber keine «Privatpersonen» sind), nicht steuerpflichtig. Die steuerbefreiten Unternehmen ihrerseits müssen jedoch eine Bezugsteuer erst entrichten, wenn sie im Kalenderjahr für mehr als Fr. 10'000.- solche Leistungen beziehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG; vgl. E. 2.9). Unter dieser Schwelle könnten die Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland damit steuerfrei bezogen werden, während die gleichen Dienstleistungen von Leistungserbringern mit Sitz in der Schweiz steuerbar wären. Ziel der Gegenausnahme von der Befreiung von der Steuerpflicht für Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen war es gerade, solche Verzerrungen bzw. damit einhergehende Steuerausfälle zu verhindern (vgl. E. 2.5.1).”
Die Entfernung des redaktionellen Vorbehalts in Art. 10 Abs. 1 hat keine materielle Wirkung auf die in Art. 10 Abs. 2 geregelte Befreiung. Nach der einschlägigen Rechtsprechung wurde der Verweis aus redaktionellen Gründen gestrichen; Art. 10 ist weiterhin als Regelungseinheit zu verstehen, und von Abs. 2 vorgesehene Befreiungen bleiben anwendbar.
“In der ab dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung wurde in Art. 10 Abs. 1 MWSTG der Verweis auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Abs. 2 entfernt. D.h., steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt (...) (MWSTG 2016); während gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 (Erster Satz) steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Absatz 2 von der Steuerpflicht befreit ist (vgl. E. 2.4). Darin kann jedoch keine materielle Änderung in dem Sinne erblickt werden, dass nunmehr Personen, die ein Unternehmen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016 betreiben, aber von der Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG 2016 befreit sind, ebenfalls als «steuerpflichtig» gelten sollen. Zum einen spricht der klare und unmissverständliche Wortlaut (Steuerpflicht / Befreiung von der Steuerpflicht) gegen eine solche Annahme. Zum andern ist der Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 2015 zu Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (BBl 2015 2615, S. 2631) zu entnehmen, dass der Vorbehalt zugunsten von Abs. 2 lediglich aus gesetzesredaktionellen Gründen gestrichen wurde. Art. 10 MWSTG ist als eine Regelungseinheit zu verstehen. Als «nicht steuerpflichtig» i.S.v. Art. 10 MWSTG 2016 gilt demnach (weiterhin), wer entweder kein Unternehmen i.S.v. Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016 betreibt oder nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG 2016 von der Steuerpflicht befreit ist und auf diese Befreiung nicht gemäss Art. 11 MWSTG verzichtet hat.”
Art. 10 Abs. 2 MWSTG enthält allgemeine Befreiungen von der Steuerpflicht; in dieser Vorschrift ist jedoch eine Gegenausnahme vorgesehen. Danach sind insbesondere Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland Telekommunations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfängerinnen und Empfänger erbringen, trotz der sonstigen Befreiung steuerpflichtig.
“Bis Ende 2017 ist die Steuerpflicht - soweit hier relevant - wie folgt geregelt: Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Abs. 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt; und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Art. 10 Abs. 2 MWSTG 2009 sieht Befreiungen von dieser generellen Steuerpflicht vor. In Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG ist jedoch eine Gegenausnahme, d.h. eine Ausnahme von der Befreiung von der Steuerpflicht, vorgesehen für (unter gewissen Voraussetzungen erbrachte) Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen. Der Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 MWSTG 2009 lautet - soweit vorliegend relevant - wie folgt: Von der Steuerpflicht nach Abs. 1 ist befreit, wer: a. im Inland innerhalb eines Jahres weniger als 100 000 Franken Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er oder sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet; der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer; b. ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer (Art. 45-49) unterliegende Leistungen erbringt; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt; [...].”
“Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Fassung sieht - soweit vorliegend relevant - Folgendes vor: Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: a. mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder b. Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Gemäss Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016 betreibt ein Unternehmen wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten; und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Art. 10 Abs. 2 MWSTG 2016 sieht wiederum Befreiungen von der Steuerpflicht sowie in Bst. b Ziff. 2 eine Gegenausnahme für Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen vor: Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: a. innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; b. ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:”
“Mit Bezug auf die Kritik der Beschwerdeführerin an Art. 10 Abs. 2 MWSTG ist Folgendes festzuhalten: 8.5.4.3.1 Nach dem Legalitätsprinzip muss die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (vgl. E. 1.10). Grundlage für die Regelung des Kreises der Steuerpflichtigen bildet vorliegend Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG, womit das Erfordernis der Normstufe (formellgesetzliche Grundlage) erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin rügt jedoch sinngemäss eine mangelnde Normdichte. 8.5.4.3.2 Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG sieht im Sinne einer Gegenausnahme von der Befreiung von der Steuerpflicht vor, dass, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt, steuerpflichtig ist (vgl. E. 2.4). Der Kreis der Steuerpflichtigen (wie auch Gegenstand und Bemessung der Steuer) wird somit im Gesetz selbst geregelt.”
Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit nicht selbständig ausüben und unter der Leitung bzw. Subordination des Arbeitgebers stehen, gehören nicht zum Kreis der nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG steuerpflichtigen Unternehmen. Leistungen, die solche Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses erbringen, unterliegen daher nicht der Mehrwertsteuer. Hinweis: Soweit in Quellen auf das Obligationenrecht verwiesen wird, ist hier die Abkürzung OR zu verwenden.
“502/2004 du 28 avril 2005 consid. 5.1 et 5.2 ; arrêts du TAF A-7029/2013 du 20 février 2015 consid. 6.2, A-7032/2013 du 20 février 2015 consid. 6.2, A-1137/2012 du 6 novembre 2013 consid. 3.3.1 et A-5232/2012 du 21 août 2013 consid. 2.3 ; voir déjà, pour la pratique antérieure, Instructions 2008 sur la TVA, ch. 128, valable jusqu'au 31 décembre 2009 ; cf. toutefois art. 21 al. 2 ch. 12 LTVA), l'impôt étant calculé sur la base de la rémunération versée au bailleur par le locataire (cf. art. 24 LTVA ; cf. consid. 3 supra). On notera que les prestations réalisées par le travailleur - pour le compte et sous la direction du locataire de services - en contrepartie du salaire versé par le bailleur de services ne sont quant à elles pas soumises à la TVA (cf. art. 19 al. 2 LSE ; art. 322 ss CO). En tant qu'il n'exerce pas son activité professionnelle de manière indépendante (cf. à ce propos ATF 121 I 259 consid. 3a), le travailleur ne fait en effet pas partie du cercle des personnes assujetties (cf. art. 10 al. 1 LTVA ; cf. également arrêt du TF 2A.502/2004 précité consid. 5.1). 6. 6.1 A l'appui de sa réclamation transmise à titre de recours sautant, la recourante a requis le témoignage des deux employés, C.________ et D.________. 6.2 En l'espèce, le Tribunal estime, par appréciation anticipée des preuves (cf. consid. 1.8 supra), que l'audition des deux employés requise par la recourante n'est pas nécessaire, dès lors que le dossier est suffisamment complet pour lui permettre de statuer en toute connaissance de cause, au vu des considérants qui suivent. De toute manière, les déclarations de ces témoins devraient être accueillies avec réserve (cf. consid. 1.7 supra), compte tenu des rapports contractuels qui les lient à la recourante ou, comme cette dernière tente de le soutenir, à B.________, étant rappelé que ce dernier est directeur et membre du conseil d'administration de la recourante. Les déclarations des deux employés devraient être appréciées avec d'autant plus de réserve que le rapport contractuel en question est un contrat de travail qui implique par définition un rapport de subordination des employés envers leur employeur.”
Die subjektive Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG setzt einen Inlandbezug voraus; massgeblich ist die Erbringung von Leistungen im Inland.
Ausländische Unternehmen, die weder Sitz noch Betriebsstätte in der Schweiz haben, können sich nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen. Für diese Unternehmen kommt das Vorsteuervergütungsverfahren nach Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG als Pendant zum Vorsteuerabzug in Betracht; dabei sind grundsätzlich dieselben Anforderungen massgeblich wie beim Vorsteuerabzug inländischer steuerpflichtiger Personen.
“Das Vorsteuervergütungsverfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG ist als Pendant zum Vorsteuerabzug zu betrachten. Inländische Unternehmen können sich im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen registrieren lassen und bei gegebenen Voraussetzungen die von ihnen geleistete Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen. Um ausländische Unternehmen, die weder Leistungen im Inland erbringen noch ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland haben und sich nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen können (Art. 10 Abs. 1 MWSTG), nicht mit der Mehrwertsteuer zu belasten, dient das Vorsteuervergütungsverfahren (Urteile des BVGer A-2036/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.3.1; A-2567/2020 vom 3. März 2022 E. 2.3.1 je m.H.).”
“Das Vorsteuervergütungsverfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG kann als Pendant zum Vorsteuerabzug betrachtet werden. Inländische Unternehmen können sich im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen registrieren lassen und bei gegebenen Voraussetzungen die von ihnen geleistete Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen. Um ausländische Unternehmen, die weder Leistungen im Inland erbringen noch ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland haben und sich nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen können (Art. 10 Abs. 1 MWSTG und Art. 8 Abs. 1 MWSTV), nicht mit der Mehrwertsteuer zu belasten, dient das Vorsteuervergütungsverfahren (Urteile des BVGer A-2567/2020 vom 3. März 2022 E. 2.3.1, A-713/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.6.1 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.2], je mit Hinweisen). Dabei haben grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG; vgl. auch Urteile des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.2, 2C_207/2013 vom 28. April 2014 E. 2.3.2).”
Ein im Ausland sitzendes Unternehmen, das im Inland ausschliesslich Leistungen erbringt, die der Bezugsteuer unterliegen, ist von der Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG befreit. Nicht ausgenommen sind jedoch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Inland Telekommunikations‑ oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringen (Gegenausnahme).
“Von der Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG befreit ist gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Leistungen erbringt. Im Sinne einer Gegenausnahme ist nicht von der Steuerpflicht befreit, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG; BGE 139 II 346 E. 7.2).”
“Von der Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG befreit ist gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Leistungen erbringt. Im Sinne einer Gegenausnahme ist nicht von der Steuerpflicht befreit, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG; BGE 139 II 346 E. 7.2).”
Obwohl das kantonale Holdingprivileg per 1. Januar 2020 abgeschafft wurde, blieb die Gesellschaft für Zwecke der Mehrwertsteuer weiterhin als Holding anerkannt. Vorinstanzlich ist deshalb keine die Beschwerdeführerin betreffende Praxisänderung ersichtlich. Weiter ist zu beachten, dass Art. 10 Abs. 1ter MWSTG früher in aArt. 9 MWSTV geregelt war und von der Vorinstanz nach dem verfügbaren Abdruck in gleicher Weise angewendet wurde.
“Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihre Praxis betreffend die Anerkennung von Holdinggesellschaften geändert. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht genauer, worin die Praxisänderung der Vorinstanz liegen soll. Letztere hat die Beschwerdeführerin während sämtlicher hier relevanter Steuerperioden als Holdinggesellschaft anerkannt. Zwar wurde das kantonale Holdingprivileg per 1. Januar 2020 abgeschafft (E. 2.4.2). Für die Beschwerdeführerin hatte dies in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht jedoch keine Folgen, da sie - wie erwähnt - weiterhin für Zwecke der Mehrwertsteuer als Holdinggesellschaft galt. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz eine die Beschwerdeführerin betreffende Praxisänderung vorgenommen hätte. Was die Beschwerdeführerin aus diesem Argument zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht evident. Zudem ist zwar richtig, dass Art. 10 Abs. 1ter MWSTG erst per 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Die entsprechende Regel war zuvor jedoch in aArt. 9 MWSTV enthalten (E. 2.2.3), welcher von der Vorinstanz - soweit ersichtlich - wie der neue Art. 10 Abs. 1ter MWSTG angewendet wurde. Auch hier ist keine Praxisänderung durch die Vorinstanz auszumachen. Ob unter diesen Umständen auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 abgestellt werden kann, kann jedoch offenbleiben, da dieses für die im vorliegenden Urteil entscheidende Frage nicht einschlägig ist. Auch in diesem Entscheid ging es um die subjektive Steuerpflicht, allerdings nicht um die hier entscheidende Frage, wie Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG auszulegen sind.”
“Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihre Praxis betreffend die Anerkennung von Holdinggesellschaften geändert. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht genauer, worin die Praxisänderung der Vorinstanz liegen soll. Letztere hat die Beschwerdeführerin während sämtlicher hier relevanter Steuerperioden als Holdinggesellschaft anerkannt. Zwar wurde das kantonale Holdingprivileg per 1. Januar 2020 abgeschafft (E. 2.4.2). Für die Beschwerdeführerin hatte dies in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht jedoch keine Folgen, da sie - wie erwähnt - weiterhin für Zwecke der Mehrwertsteuer als Holdinggesellschaft galt. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz eine die Beschwerdeführerin betreffende Praxisänderung vorgenommen hätte. Was die Beschwerdeführerin aus diesem Argument zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht evident. Zudem ist zwar richtig, dass Art. 10 Abs. 1ter MWSTG erst per 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Die entsprechende Regel war zuvor jedoch in aArt. 9 MWSTV enthalten (E. 2.2.3), welcher von der Vorinstanz - soweit ersichtlich - wie der neue Art. 10 Abs. 1ter MWSTG angewendet wurde. Auch hier ist keine Praxisänderung durch die Vorinstanz auszumachen. Ob unter diesen Umständen auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 abgestellt werden kann, kann jedoch offenbleiben, da dieses für die im vorliegenden Urteil entscheidende Frage nicht einschlägig ist. Auch in diesem Entscheid ging es um die subjektive Steuerpflicht, allerdings nicht um die hier entscheidende Frage, wie Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG auszulegen sind.”
Fehlt bei einer Personengesamtheit ein erkennbarer Aussenauftritt (z.B. stille/Innengesellschaft), ist sie nach der Rechtsprechung mangels Aussenauftritt grundsätzlich nicht als eigenes Steuersubjekt anzusehen. In solchen Fällen werden die von der Gesellschaft erbrachten Leistungen derjenigen Person zugerechnet, die gegenüber Dritten nach aussen auftritt. Massgeblich ist dabei ein objektiver Massstab bzw. die Sicht eines unbeteiligten Dritten.
“4; Ralf Imstepf, Der mehrwertsteuerliche «Aussenauftritt», in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 451 ff., S. 464). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, mithin gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-4281/2022 vom 4. März 2024 E. 4.4.1, A-5196/2020 vom 6. August 2021 E. 2.2.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022]). 2.4.2.4.2 Ein Aussenauftritt liegt dann vor, wenn das Handeln der potentiell Steuerpflichtigen in ihrer physischen, wirtschaftlichen Umwelt wahrnehmbar ist («un minimum d'apparence économique») und die Tätigkeit «in eigenem Namen» bzw. «eigenständig» erfolgt. Der potenziell Steuerpflichtige kann diese beiden Voraussetzungen in seiner Funktion als Leistungserbringer oder Leistungsempfänger erfüllen. Entscheidend sind auch hierbei grundsätzlich nicht die privatrechtlichen Verhältnisse, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-2978/2022 vom 31. Januar 2024 E. 3.3.2; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 72; Imstepf, a.a.O., S. 458 f. [noch zum alten Recht, wobei der Begriff des Aussenauftritts gemäss dem Autor mit dem Inkrafttreten des neuen MWST per 1. Januar 2010 nicht in seiner Substanz verändert wurde]). Der Aussenauftritt dient auch der Abgrenzung zu reinen Innengesellschaften (stille Gesellschaft). Letztere ist mangels Aussenauftritts nicht fähig, Steuersubjekt zu werden. Ihre Leistungen sind jener Person zuzurechnen, die für die Gesellschaft nach aussen auftritt (Urteil des BVGer A-2978/2022 vom 31. Januar 2024 E. 3.3.3; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 35). Massgebend ist die Frage, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt. Neben den Verträgen und der Rechnungsstellung werden somit die Wahrnehmbarkeit als Leistungserbringerin z.B. durch das Angebot von Leistungen auf einer Webseite, Gebäudeanschriften usw. beurteilt (Rehfisch/Schwarz, a.a.O., Rz. 18 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVGer).”
“Der Aussenauftritt dient auch der Abgrenzung zu reinen Innengesellschaften (stille Gesellschaft). Letztere ist mangels Aussenauftritts nicht fähig, Steuersubjekt zu werden. Ihre Leistungen sind jener Person zuzurechnen, die für die Gesellschaft nach aussen auftritt (Fischer, a.a.O., N 52 zu Art. 10 MWSTG, Schluckebier, a.a.O., N 35 zu Art. 10 MWSTG, Camenzind/Honauer/Vallender et al., a.a.O., Rz. 464). Bei der Beantwortung der Frage, wem eine Leistung nach dem Aussenauftritt zuzuordnen ist, ist ein objektiver Massstab anzulegen bzw. die Sicht eines unbeteiligten Dritten zugrunde zu legen (Urteil des BVGer A-2273/2019 vom 19. Februar 2020 E. 3.2.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_255/2020 vom 18. August 2020]).”
Fehlt ein Aussenauftritt, ist eine stille Gesellschaft nicht als Steuersubjekt anzusehen; ihre Leistungen werden derjenigen Person zugerechnet, die für die Gesellschaft nach aussen auftritt.
“4; Ralf Imstepf, Der mehrwertsteuerliche «Aussenauftritt», in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 451 ff., S. 464). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, mithin gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt (zum Ganzen statt vieler: Urteile des BVGer A-4281/2022 vom 4. März 2024 E. 4.4.1, A-5196/2020 vom 6. August 2021 E. 2.2.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022]). 2.4.2.4.2 Ein Aussenauftritt liegt dann vor, wenn das Handeln der potentiell Steuerpflichtigen in ihrer physischen, wirtschaftlichen Umwelt wahrnehmbar ist («un minimum d'apparence économique») und die Tätigkeit «in eigenem Namen» bzw. «eigenständig» erfolgt. Der potenziell Steuerpflichtige kann diese beiden Voraussetzungen in seiner Funktion als Leistungserbringer oder Leistungsempfänger erfüllen. Entscheidend sind auch hierbei grundsätzlich nicht die privatrechtlichen Verhältnisse, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl. E. 4.3.1; Urteil des BVGer A-2978/2022 vom 31. Januar 2024 E. 3.3.2; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 72; Imstepf, a.a.O., S. 458 f. [noch zum alten Recht, wobei der Begriff des Aussenauftritts gemäss dem Autor mit dem Inkrafttreten des neuen MWST per 1. Januar 2010 nicht in seiner Substanz verändert wurde]). Der Aussenauftritt dient auch der Abgrenzung zu reinen Innengesellschaften (stille Gesellschaft). Letztere ist mangels Aussenauftritts nicht fähig, Steuersubjekt zu werden. Ihre Leistungen sind jener Person zuzurechnen, die für die Gesellschaft nach aussen auftritt (Urteil des BVGer A-2978/2022 vom 31. Januar 2024 E. 3.3.3; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 35). Massgebend ist die Frage, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt. Neben den Verträgen und der Rechnungsstellung werden somit die Wahrnehmbarkeit als Leistungserbringerin z.B. durch das Angebot von Leistungen auf einer Webseite, Gebäudeanschriften usw. beurteilt (Rehfisch/Schwarz, a.a.O., Rz. 18 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BVGer).”
Das Nachhaltigkeitskriterium ist als zentrales Abgrenzungsmerkmal für die Steuerpflicht zu verstehen: Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dauerhaft auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist.
“Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch: Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG). Steuerpflichtig bzw. unternehmerisch tätig ist, wer im eigenen Namen eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG).”
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Abs. 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG) und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. b MWSTG; Urteil des BGer 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.2.2 ff.; Urteil des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 4.3).”
“Dezember 2017 in Kraft stand, ist subjektiv mehrwertsteuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Von der Steuerpflicht befreit ist unter anderem, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er nicht auf die Befreiung verzichtet (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG in der Fassung vom 12. Juni 2009, in Kraft bis am 31. Dezember 2017; nachfolgend: MWSTG 2009), und wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Leistungen erbringt, es sei denn, er erbringe im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen (Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG 2009). Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 und Art. 21 Abs. 1 MWSTG 1999 stimmen weitgehend überein. In Art. 21 Abs. 1 MWSTG 1999 fehlte zwar die ausdrückliche Erwähnung der Nachhaltigkeit, die aber schon altrechtlich als der gewerblichen/beruflichen Ausübung immanent vorausgesetzt war (BGE 141 II 199 E. 4.2; BGE 138 II 251 E. 2.4.3).”
Die Frage, wem Therapieleistungen zuzuordnen sind, richtet sich nicht nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG, sondern nach Art. 20 Abs. 1 MWSTG; massgeblich ist danach, ob die Therapeutinnen und Therapeuten oder die Trägerin des Therapiezentrums gegenüber den Kundinnen und Kunden als eigenständige Leistungserbringer aufgetreten sind.
“Die Anhaltspunkte dafür, dass die Therapeutinnen und Therapeuten im mehrwertsteuerlichen Sinne selbständig tätig sind (vgl. oben E. 4.2.3), wiegen im vorliegenden Fall im Lichte der Rechtsprechung (vgl. oben E. 4.1.4) jedenfalls nicht leicht. Unbestritten ist weiter auch, dass die Therapeutinnen und Therapeuten für die Zwecke der direkten Steuern und der Sozialversicherungen als selbständig erwerbstätig gelten und selbst mit den zuständigen Behörden abrechnen. Ob die Vorinstanz vor diesem Hintergrund den Therapeutinnen und Therapeuten noch die Selbständigkeit nach Art. 10 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 absprechen durfte, kann hier jedoch offenbleiben. Wem die Therapieleistungen zuzuordnen sind, richtet sich nämlich nicht nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009, sondern nach Art. 20 Abs. 1 MWSTG. Danach ist alleine entscheidend, ob die Therapeutinnen und Therapeuten oder die Beschwerdeführerin als Trägerin des Therapiezentrums gegenüber den Kunden als Leistungserbringer - d.h. eigenständig - aufgetreten sind.”
«Beruflich» oder «gewerblich» im Sinne des Art. 10 MWSTG ist jede gegenüber Dritten zur Erzielung von Einnahmen ausgeübte Tätigkeit. Dazu gehören insbesondere kommerzielle, industrielle und handwerkliche Tätigkeiten sowie Leistungen der freien Berufe. Zwischen den Begriffen besteht kein Unterschied; die Wendung «beruflich oder gewerblich» kann als Synonym für «unternehmerisch» verstanden werden.
“«Beruflich» oder «gewerblich» im Sinne des Mehrwertsteuerrechts ist jede Art von Tätigkeit, die Dritten gegenüber zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Es sind möglichst umfassend sämtliche Tätigkeiten einzubeziehen, die zur Erbringung von Leistungen führen, welche geeignet sind, dem nicht unternehmerischen Endverbrauch zugeführt zu werden. Darunter fallen vor allem kommerzielle, industrielle und handwerkliche Tätigkeiten sowie Leistungen der freien Berufe (vgl. Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 3 N 20). Ein Unterschied zwischen den Begriffen «beruflich» und «gewerblich» besteht nicht und der Ausdruck «beruflich oder gewerblich» kann auch als Synonym für «unternehmerisch» verstanden werden (vgl. Urteile des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.6.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_612/2022 vom 18. August 2023], A-601/2019 und A-606/2019 vom 19. Februar 2020 E. 2.1.2, A-4783/2015 vom 20. Februar 2017 E. 3.1.1; Honauer/Probst/Rohner/ Frey, a.a.O., N 484; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 41 f.; vgl. noch zum alte Recht: Mollard/Oberson/Tissot Benedetto, Traité TVA, 2009, S. 419 N 12 f.).”
“«Beruflich» oder «gewerblich» im Sinne des Mehrwertsteuerrechts ist jede Art von Tätigkeit, die Dritten gegenüber zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Es sind möglichst umfassend sämtliche Tätigkeiten einzubeziehen, die zur Erbringung von Leistungen führen, welche geeignet sind, dem nicht unternehmerischen Endverbrauch zugeführt zu werden. Darunter fallen vor allem kommerzielle, industrielle und handwerkliche Tätigkeiten sowie Leistungen der freien Berufe (vgl. Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 3 N 20). Ein Unterschied zwischen den Begriffen «beruflich» und «gewerblich» besteht nicht und der Ausdruck «beruflich oder gewerblich» kann auch als Synonym für «unternehmerisch» verstanden werden (vgl. Urteile des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.6.1, A-601/2019 und A-606/2019 vom 19. Februar 2020 E. 2.1.2, A-4783/2015 vom 20. Februar 2017 E. 3.1.1; Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N 434; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 41 f.; vgl. noch zum alte Recht: Pascal Mollard/ Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, 2009, S. 419 N 12 f.).”
“«Beruflich» oder «gewerblich» im Sinne des Mehrwertsteuerrechts ist jede Art von Tätigkeit, die Dritten gegenüber zur Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird. Es sind möglichst umfassend sämtliche Tätigkeiten einzubeziehen, die zur Erbringung von Leistungen führen, welche geeignet sind, dem nicht unternehmerischen Endverbrauch zugeführt zu werden. Darunter fallen vor allem kommerzielle, industrielle und handwerkliche Tätigkeiten sowie Leistungen der freien Berufe (vgl. Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 3 Rn. 20). Ein Unterschied zwischen den Begriffen «beruflich» und «gewerblich» besteht nicht und der Ausdruck «beruflich oder gewerblich» kann auch als Synonym für «unternehmerisch» verstanden werden (vgl. Urteile des BVGer A-601/2019 und A-606/2019 vom 19. Februar 2020 E. 2.1.2, A-4783/2015 vom 20. Februar 2017 E. 3.1.1; Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., Rz. 434; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 41 f.; vgl. noch zum alte Recht: Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, 2009, S. 419 Rn. 12 f.).”
Auch das Erzielen von Nicht‑Entgelten (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) oder von (teilweisen) Kostenerstattungen kann Unternehmereigenschaft begründen, sofern die Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet ist. Ist eine Tätigkeit hingegen ausschliesslich auf das Erzielen von Nicht‑Entgelten ausgerichtet, löst dies nach dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 MWSTG keine Steuerpflicht aus. Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit keine Einnahmen erzielt und auch keine solchen angestrebt werden.
“Es muss mithin ein Leistungsverhältnis vorliegen (Pierre-Marie Glauser, Subventions, dons et sponsoring, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 79, S. 1 ff., S. 6 f., s.a. S. 10). Wenn ein Unternehmensträger Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn erbringt bzw. zu erbringen beabsichtigt, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, welche für die subjektive Steuerpflicht qualifiziert. Werden Einnahmen aus derartigen Leistungen erzielt, ist die Unternehmenseigenschaft grundsätzlich gegeben. Auch das Erzielen von Einnahmen aus Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG kann durchaus Bestandteil einer ordentlichen unternehmerischen Tätigkeit sein. Zudem kann auch das ausschliessliche Erzielen von Einnahmen aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen gemäss Art. 21 MWSTG ein Unternehmen begründen (vgl. Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 49 f.; siehe aber auch: Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 7 und 9.2). Ist eine Tätigkeit hingegen einzig auf die Erzielung von Nicht-Entgelten ausgerichtet, ist gemäss Wortlaut des Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016 [bzw. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009] i.V.m. Art. 3 Bst. c MWSTG) klar, dass eine solche Tätigkeit die Steuerpflicht nicht auslösen kann, da kein Unternehmen betrieben wird (Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2; vgl. Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 3 N 23; vgl. Honauer/Probst/Rohner/Frey, a.a.O., N 525). Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit gar keine Einnahmen erzielt und zudem auch keine solchen angestrebt werden (Urteile des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.6.2, A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.6.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_612/2022 vom 18. August 2023], auch zum Folgenden). Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebenso wenig muss die Einkommenserzielung die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen (vgl. Honauer/Probst/Rohner/Frey, a.a.O., N 521). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. so schon Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 63 S.”
“Es muss mithin ein Leistungsverhältnis vorliegen (Pierre-Marie Glauser, Subventions, dons et sponsoring, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 79, S. 1 ff., S. 6 f., s.a. S. 10). Wenn ein Unternehmensträger Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn erbringt bzw. zu erbringen beabsichtigt, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, welche für die subjektive Steuerpflicht qualifiziert. Werden Einnahmen aus derartigen Leistungen erzielt, ist die Unternehmenseigenschaft grundsätzlich gegeben. Auch das Erzielen von Einnahmen aus Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG kann durchaus Bestandteil einer ordentlichen unternehmerischen Tätigkeit sein. Zudem kann auch das ausschliessliche Erzielen von Einnahmen aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen gemäss Art. 21 MWSTG ein Unternehmen begründen (vgl. Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 49 f.; siehe aber auch: Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 7 und 9.2). Ist eine Tätigkeit hingegen einzig auf die Erzielung von Nicht-Entgelten ausgerichtet, ist gemäss Wortlaut des Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 und 2016 sowie Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016 i.V.m. Art. 3 Bst. c MWSTG) klar, dass eine solche Tätigkeit die Steuerpflicht nicht auslösen kann, da kein Unternehmen betrieben wird (Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2; vgl. Baumgartner/ Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 3 N 23; vgl. Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N 468). Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit gar keine Einnahmen erzielt und zudem auch keine solchen angestrebt werden (Urteile des BVGer A-4946/2023 vom 28. September 2023 E. 2.6.2.1, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.2.1). Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebensowenig muss die Einkommenserzielung die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/ Probst, a.a.O., N 465). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. so schon Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 63 S.”
“Es muss mithin ein Leistungsverhältnis vorliegen (Pierre-Marie Glauser, Subventions, dons et sponsoring, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 79 S. 6 f., siehe auch S. 10). Wenn ein Unternehmensträger Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn erbringt bzw. zu erbringen beabsichtigt, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, welche für die subjektive Steuerpflicht qualifiziert. Werden Einnahmen aus derartigen Leistungen erzielt, ist die Unternehmenseigenschaft grundsätzlich gegeben. Auch das Erzielen von Einnahmen aus Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG kann durchaus Bestandteil einer ordentlichen unternehmerischen Tätigkeit sein. Zudem kann auch das ausschliessliche Erzielen von Einnahmen aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen gemäss Art. 21 MWSTG ein Unternehmen begründen (vgl. Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 N. 49 f.; siehe aber auch: Urteile des BGer 2C_401/2021 vom 7. September 2022 E. 6.2, 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 7 und 9.2). Ist eine Tätigkeit hingegen einzig auf die Erzielung von Nicht-Entgelten ausgerichtet, ist gemäss Wortlaut des Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 1bis MWSTG 2016 [bzw. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009] i.V.m. Art. 3 Bst. c MWSTG) klar, dass eine solche Tätigkeit die Steuerpflicht nicht auslösen kann, da kein Unternehmen betrieben wird (Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2; vgl. Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 3 Rz. 23; vgl. Camenzind et al., a.a.O., Rz. 468). Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit gar keine Einnahmen erzielt und zudem auch keine solchen angestrebt werden (Urteil des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.2.1). Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebenso wenig muss die Einkommenserzielung die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen (vgl. Camenzind et al., a.a.O., Rz. 465). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. so schon Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 63 S. 399). So können auch ideelle, karitative und gemeinnützige Tätigkeiten zur nachhaltigen Einnahmeerzielung erfolgen, wobei ein gewisses wirtschaftliches Kalkül bzw.”
Die Bezugsteuer (Reverse‑Charge) dient dazu, Wettbewerbsneutralität zu wahren und das Destination‑Prinzip anzuwenden; sie stellt den Leistungsempfänger in die Pflicht, die Steuer zu deklarieren. Personen, die allein aufgrund von Art. 45 Abs. 2 lit. b (Jahresbezug > CHF 10 000) beschränkt steuerpflichtig sind, haben grundsätzlich kein Recht auf Vorsteuererstattung.
“Celle-ci a pour but d'assurer que l'acquéreur de prestations de services sur le territoire suisse, qui n'a pas le droit à la récupération de l'impôt préalable, ne puisse bénéficier de prestations de services sans s'acquitter de la TVA, alors que celle-ci serait due s'il faisait appel à une entreprise inscrite au registre suisse des assujettis. En outre, en liaison avec l'impôt sur les importations, l'impôt sur les acquisitions veille à l'application du principe de destination, en vertu duquel les prestations sont imposables à l'endroit où elles sont consommées (arrêts du TAF A-3549/2018 du 6 avril 2020 consid. 4.2 et les réf. cit. ainsi que A-786/2013 du 30 juillet 2014 consid. 4.3). L'assujettissement au sens de l'art. 45 al. 2 let. b LTVA est de nature subsidiaire par rapport à l'assujettissement selon l'art. 10 LTVA (arrêt du TAF A-4388/2014 du 26 novembre 2015 consid. 5.4.3 in fine) et n'ouvre en principe pas droit à la récupération de l'impôt préalable, faculté qui est réservée aux assujettis de l'art. 10 LTVA (cf. Beatrice Blum, MWSTG-Kommentar 2019, n° 2 ad art. 28 MWSTG). Le calcul et le taux de l'impôt sur les acquisitions se déterminent sur la base des mêmes règles que la TVA grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse (application des art. 24 et 25 LTVA par renvoi de l'art. 46 LTVA). Enfin, pour les contribuables dont l'assujettissement se limite à l'acquisition de ce type de prestations, la période fiscale et la période de décompte correspondent à l'année civile (art. 47 al. 2 LTVA). 2.3.3 Aux termes de l'art. 28 al. 1 let. b LTVA, l'assujetti peut déduire - pour autant qu'il prouve l'avoir réglé (cf. art. 28 al. 3 LTVA, anciennement al. 4 [RO 2009 5203]) - l'impôt qu'il a déclaré sur ses acquisitions. L'assujetti dont il est question dans cette disposition est l'assujetti ordinaire au sens de l'art. 10 LTVA. Comme il a été relevé plus haut (cf. consid. 2.3.2 ci-avant), les personnes ou entités qui sont assujetties à la TVA du seul fait de l'art. 45 al. 2 let. b LTVA ne peuvent récupérer l'impôt dû sur ces acquisitions, sous réserve d'un éventuel droit au dégrèvement ultérieur de l'impôt préalable (art.”
“- de ce genre de prestations pendant une année civile (let. b). Le sujet de l'impôt n'est donc pas le prestataire, mais le destinataire de la prestation imposable. On parle à cet effet de « reverse charge ». Celle-ci a pour but d'assurer que l'acquéreur de prestations de services sur le territoire suisse, qui n'a pas le droit à la récupération de l'impôt préalable, ne puisse bénéficier de prestations de services sans s'acquitter de la TVA, alors que celle-ci serait due s'il faisait appel à une entreprise inscrite au registre suisse des assujettis. En outre, en liaison avec l'impôt sur les importations, l'impôt sur les acquisitions veille à l'application du principe de destination, en vertu duquel les prestations sont imposables à l'endroit où elles sont consommées (arrêts du TAF A-3549/2018 du 6 avril 2020 consid. 4.2 et les réf. cit. ainsi que A-786/2013 du 30 juillet 2014 consid. 4.3). L'assujettissement au sens de l'art. 45 al. 2 let. b LTVA est de nature subsidiaire par rapport à l'assujettissement selon l'art. 10 LTVA (arrêt du TAF A-4388/2014 du 26 novembre 2015 consid. 5.4.3 in fine) et n'ouvre en principe pas droit à la récupération de l'impôt préalable, faculté qui est réservée aux assujettis de l'art. 10 LTVA (cf. Beatrice Blum, MWSTG-Kommentar 2019, n° 2 ad art. 28 MWSTG). Le calcul et le taux de l'impôt sur les acquisitions se déterminent sur la base des mêmes règles que la TVA grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse (application des art. 24 et 25 LTVA par renvoi de l'art. 46 LTVA). Enfin, pour les contribuables dont l'assujettissement se limite à l'acquisition de ce type de prestations, la période fiscale et la période de décompte correspondent à l'année civile (art. 47 al. 2 LTVA). 2.3.3 Aux termes de l'art. 28 al. 1 let. b LTVA, l'assujetti peut déduire - pour autant qu'il prouve l'avoir réglé (cf. art. 28 al. 3 LTVA, anciennement al. 4 [RO 2009 5203]) - l'impôt qu'il a déclaré sur ses acquisitions. L'assujetti dont il est question dans cette disposition est l'assujetti ordinaire au sens de l'art.”
Die blosse Erbringung von Dienstleistungen in der Schweiz begründet nicht automatisch die subjektive Steuerpflicht. Art. 10 MWSTG unterscheidet zwischen verschiedenen Dienstleistungsarten, sodass die Frage der Steuerpflicht von der konkreten Art der erbrachten Leistung abhängt.
“Die blosse Tatsache, dass Dienstleistungen in der Schweiz erbracht werden, ist für sich genommen nicht ausreichend für die Begründung der subjektiven Steuerpflicht. Art. 10 MWSTG unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Dienstleistungen, gemäss denen die Regeln über die Steuerpflicht variieren (vgl. Urteil des BVGer A-3206/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.3 [bestätigt durch BGE 139 II 346]. Die folgenden Fassungen von Art. 10 MWSTG sind vorliegend einschlägig:”
“Die blosse Tatsache, dass Dienstleistungen in der Schweiz erbracht werden, ist für sich genommen nicht ausreichend für die Begründung der subjektiven Steuerpflicht. Art. 10 MWSTG unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Dienstleistungen, gemäss denen die Regeln über die Steuerpflicht variieren (vgl. Urteil des BVGer A-3206/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.3 [bestätigt durch BGE 139 II 346]. Die folgenden Fassungen von Art. 10 MWSTG sind vorliegend einschlägig:”
“Die blosse Tatsache, dass Dienstleistungen in der Schweiz erbracht werden, ist für sich genommen nicht ausreichend für die Begründung der subjektiven Steuerpflicht. Art. 10 MWSTG unterscheidet zwischen verschiedenen Arten von Dienstleistungen, gemäss denen die Regeln über die Steuerpflicht variieren (vgl. Urteil des BVGer A-3206/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.3.3 [bestätigt durch BGE 139 II 346]. Die folgenden Fassungen von Art. 10 MWSTG sind vorliegend einschlägig:”
Bei Einzelunternehmen bildet nicht das Unternehmen, sondern die natürliche Person, die Inhaberin bzw. der Inhaber, das Steuersubjekt nach Art. 10 MWSTG; das Einzelunternehmen ist mehrwertsteuerlich nicht von seiner Trägerin bzw. seinem Träger zu trennen.
“Einzelunternehmen gelten ungeachtet des Eintrags im Handelsregister (Art. 931 Abs. 1 OR) und der eigenen Firma (Art. 945 Abs. 1 OR) nicht als selbständige Personen, die von ihrem Träger bzw. ihrer Trägerin zu unterscheiden wären (vgl. BGE 74 II 224 E. 2; MARTINA ALTENPOHL, in: Basler Kommentar, OR II, 6. Aufl. 2024, N. 1 zu Art. 945 OR; RINO SIFFERT, in: Berner Kommentar, Die Geschäftsfirmen, 2017, N. 7 zu Art. 945 OR). Für das Mehrwertsteuerrecht gibt es keinen Grund, hiervon abzuweichen. Verfahrenspartei und steuerpflichtige Person (Steuersubjekt) ist also auch mehrwertsteuerlich die natürliche Person, die Inhaberin bzw. Trägerin des Einzelunternehmens ist, und nicht das Einzelunternehmen (vgl. Urteil 2C_345/2020 vom 14. April 2021 E. 4.3.3; CLAUDIO FISCHER, in: MWSTG/LTVA, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2015, N. 56 zu Art. 10 MWSTG; REGINE SCHLUCKEBIER, in: MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 10 MWSTG).”
Für die Anspruchsberechtigung bzw. Anspruchsprüfung ist nach der in der Lehre und Rechtsprechung vertretenen Unterscheidung nicht der rein funktionale Unternehmensbegriff massgeblich, sondern der Unternehmensträger als Rechtsträger. Das bedeutet, bei der Prüfung (z. B. von Unterstützungsleistungen) ist auf das Rechtssubjekt abzustellen, das die mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit als Unternehmen betreibt.
“unter eigenem Namen nach aussen auftritt (lit. b). Dieser Begriff geht weniger weit als die Definition der UID-Einheiten gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG; SR 431.02), die zur Sicherstellung einer vereinfachten Behördenkommunikation einen weiten Unternehmensbegriff enthält (Honauer, Die neue UID-Nummer in der Schweiz – Auch die MWST-Nummer wird abgelöst, in: ST 2010 S. 906 Ziff. 4.1). Im Mehrwertsteuerrecht hat sich die Unterscheidung zwischen Unternehmensträger und Unternehmen herausgebildet (Fischer, Basler Komm., Basel 2015, Art. 10 MWSTG N 3). Während das Unternehmen die Tätigkeit beschreibt, umschreibt der Unternehmensträger die natürliche oder juristische Person, die die mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit erbringt und entsprechend Steuersubjekt ist (Schluckebier, in: MWSTG Komm. [Hrsg. Geiger/Schluckebier], 2. Aufl. 2019, Art. 10 MWSTG N 26 f.; Fischer, a.a.O., Art. 10 MWSTG N 6 ff. und 66 ff.). In Anlehnung zum soeben Ausgeführten und angesichts der Tatsache, dass in Art. 2 Abs. 1 HFMV 20 die anspruchsberechtigten Rechtsformen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder juristische Person) aufgezählt werden, rechtfertigt sich eine Interpretation des Unternehmensbegriffs nach Art. 2 Abs. 1 HFMV 20 (bzw. Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz) im Sinn des organisatorischen Begriffs des Unternehmensträgers und nicht des funktionalen Begriffs des Unternehmens. Soll doch auch hier im Fall der Unterstützungsgewährung auf das Rechtssubjekt – in Form des Rechtsträgers –, das ein Unternehmen betreibt, abgestellt werden. Mit anderen Worten fällt der Anspruch auf die Unterstützungsleistung aus den Härtefallmassnahmen an den Unternehmensträger als Rechtsträger des Unternehmens. Entscheidend für die Ermittlung der Anspruchsberechtigung ist demnach der Rechtsträger (und dessen Rechtsform), der das Unternehmen betreibt. Der Umstand, dass das Mehrwertsteuerrecht – gerade anders als im Recht der Unterstützungsmassnahmen aufgrund der Covid-19-Pandemie – nicht auf die Rechtsform der Unternehmen abstellt (vgl.”
Bei Auslegungsfragen kann auf den Unternehmensträger (Rechtsträger) abzustellen sein; Art. 10 Abs. 1 MWSTG hingegen richtet sich nicht nach der Rechtsform, sondern nach der tatsächlich betriebenen unternehmerischen Tätigkeit.
“1 HFMV 20 die anspruchsberechtigten Rechtsformen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder juristische Person) aufgezählt werden, rechtfertigt sich eine Interpretation des Unternehmensbegriffs nach Art. 2 Abs. 1 HFMV 20 (bzw. Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz) im Sinn des organisatorischen Begriffs des Unternehmensträgers und nicht des funktionalen Begriffs des Unternehmens. Soll doch auch hier im Fall der Unterstützungsgewährung auf das Rechtssubjekt – in Form des Rechtsträgers –, das ein Unternehmen betreibt, abgestellt werden. Mit anderen Worten fällt der Anspruch auf die Unterstützungsleistung aus den Härtefallmassnahmen an den Unternehmensträger als Rechtsträger des Unternehmens. Entscheidend für die Ermittlung der Anspruchsberechtigung ist demnach der Rechtsträger (und dessen Rechtsform), der das Unternehmen betreibt. Der Umstand, dass das Mehrwertsteuerrecht – gerade anders als im Recht der Unterstützungsmassnahmen aufgrund der Covid-19-Pandemie – nicht auf die Rechtsform der Unternehmen abstellt (vgl. Art. 10 Abs. 1 MWSTG), ändert daran nichts. Denn im Unterschied zum MWSTG erwähnt Art. 2 Abs. 1 HFMV 20 (bzw. Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz) ausdrücklich nur bestimmte Rechtsformen.”
Das Fehlen einer Eintragung im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen kann für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG relevant sein. In den zitierten Entscheiden führte das Nichtvorhandensein der Eintragung zur Annahme, dass keine Unternehmereigenschaft besteht. Es bedarf stets einer konkreten Prüfung des Einzelfalls.
“Ob allenfalls für die Umstossung der natürlichen Vermutung die geschäftlichen Zwecke eines im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragenen Aktionärs, welcher eine Liegenschaft in seiner Rolle als Unternehmensträger im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit verwendet, berücksichtigt werden können, kann vorliegend offenbleiben, da der Alleinaktionär hier unbestrittenermassen nicht im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist (E. 3).”
“Folglich besteht keine Unternehmereigenschaft im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a MWSTG und die Beschwerdeführerin ist nicht steuerpflichtig; die Voraussetzungen für die Eintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ab 1. Januar 2012 sind nicht erfüllt (Urteil 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 9).”
Nach Art. 10 MWSTG kann ein ausländischer Erbringer elektronischer Dienstleistungen in der Schweiz bereits ab dem ersten Franken steuerpflichtig sein, sofern er in der Schweiz einen Umsatz von mehr als Fr. 100'000 erzielt und die Leistungen nicht ausschliesslich an steuerpflichtige Empfänger erbracht werden. Im Vergleich dazu sieht das EU-Recht bei entsprechenden B2B-Leistungen grundsätzlich vor, dass die Mehrwertsteuer vom Empfänger (Reverse-Charge) geschuldet wird. Eine Doppelbesteuerung oder doppelte Nichtbesteuerung zwischen der Schweiz und der EU ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar, da nach beiden Rechtsordnungen der Ort der Dienstleistung am Sitz des Empfängers liegt, auch wenn die Steuerschuld unterschiedlichen Rechtssubjekten zugewiesen sein kann.
“Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die Steuerpflicht für elektronische Dienstleistungen, die an Steuerpflichtige/Unternehmen (B2B) erbracht werden, in der EU anders geregelt ist. In der EU ist bei solchen Dienstleistungen die Mehrwertsteuer grundsätzlich vom steuerpflichtigen Empfänger geschuldet (vgl. E. 3.2). In der Schweiz kann jedoch für solche Dienstleistungen auch der Dienstleistungserbringer ab dem ersten Franken steuerpflichtig werden, wenn er einen Umsatz von mehr als Fr. 100'000.- erzielt und die Dienstleistungen nicht ausschliesslich an steuerpflichtige Empfänger erbracht werden (vgl. Art. 10 MWSTG; Honauer/Probst/Rohner/Frey, Handbuch MWSTG, N 543; Imstepf, «La notion de prestations de services en matiere d'informatique» au sens de la TVA en Suisse, a.a.O., S. 360; Willi Leutenegger, Mehrwertsteuerpflicht von ausländischen Unternehmen in der Schweiz, in: Expert Focus 2018/10, S. 825, 826). Eine Doppelbesteuerung oder doppelte Nichtbesteuerung im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht erkennbar: Der Ort der Dienstleistung (und somit der Besteuerung) befindet sich sowohl nach dem Schweizer Recht wie nach dem Recht der EU am Ort des Empfängers, auch wenn die Steuerpflicht unterschiedlichen Rechtssubjekten (Erbringer oder Empfänger) obliegen kann. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass sie mit Bezug auf die streitbetroffenen Umsätze in der EU (ebenfalls) mehrwertsteuerpflichtig sei. Dass ein Schweizer Unternehmen für vergleichbare Dienstleistungen gegenüber einem steuerpflichtigen Empfänger mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat möglicherweise keine Mehrwertsteuer zu bezahlen hätte (sondern der steuerpflichtigen Dienstleistungsempfänger im Reverse-Charge Verfahren steuerpflichtig wäre), stellt für sich genommen keine Wettbewerbsverzerrung dar.”
Für die Beurteilung, ob eine natürliche Person gemäss Art. 10 Abs. 1bis MWSTG ein Unternehmen betreibt, ist auf deren persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit abzustellen. Dabei können die in der Praxis der Sozialversicherungen und der Einkommenssteuer verwendeten Kriterien herangezogen werden.
“Enfin, le droit suisse de la TVA ne connaît pas l'institution du simple établissement stable d'agence au sens de l'art. 5 par. 5 du MC OCDE (selon cette disposition, une entreprise doit être considérée comme ayant un établissement stable dans un État s'il y existe une personne agissant pour son compte dans certaines conditions, quand bien même l'entreprise ne dispose pas dans cet État d'une installation fixe d'affaires), ce dernier ne constitue donc pas un point de rattachement suffisant pour déterminer l'existence d'un établissement stable (soumis à la TVA) au sens de l'art. 5 OTVA (Regine Schluckebier, MWSTG-Kommentar 2019, n° 142 ad art. 10 MWSTG). 3.3 3.3.1 Exploite une entreprise quiconque exerce à titre indépendant une activité professionnelle ou commerciale en vue de réaliser, à partir de prestations, des recettes ayant un caractère de permanence, et agit en son propre nom vis-à-vis des tiers (art. 10 al. 1 2e ph. LTVA dans sa teneur jusqu'au 31 décembre 2017 [RO 2017 3575], repris presque mot pour mot par l'art. 10 al. 1bis LTVA). La LTVA ne contient pas de définition de la notion d'activité indépendante. Cela étant, la question de savoir si une activité doit être qualifiée d'indépendante ou non au sens de la TVA ne se pose qu'en lien avec des activités exercées par des personnes physiques ; la personnalité juridique d'une entité commerciale entraîne en effet la fiction que celle-ci constitue une entité fiscale indépendante - sous réserve d'indices permettant de retenir une situation abusive d'évasion fiscale (cf. ATF 142 II 113 consid. 7.3 et 138 II 251 consid. 2.4.2). 3.3.2 L'élément décisif pour savoir si une activité doit être considérée comme dépendante ou indépendante du point de vue fiscal est la mesure de l'indépendance personnelle et économique de l'intéressé dans l'accomplissement de sa tâche (ATF 121 I 259 consid. 3.c). Le recours aux critères utilisés en matière d'assurances sociales ou d'impôt sur le revenu et la fortune est en principe possible pour déterminer si une personne physique est indépendante ou non au sens de la LTVA (cf.”
“Es liegen zwei rechtskräftige Entscheide vor, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Für die Zwecke der Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2010, hat die ESTV einspracheweise entschieden, dass die Einzelunternehmung mehrwertsteuerpflichtige Umsätze erzielt habe (Sachverhalt, lit. B). Daraus ergibt sich, dass die ESTV angenommen hat, dass ein Unternehmen vorliege (Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009). Handelt es sich beim Unternehmensträger um eine natürliche Person, wie dies hier der Fall ist, so muss diese einer "beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit selbständig" nachgehen, damit ein Unternehmen im mehrwertsteuerlichen Sinne vorliegt (Art. 10 Abs. 1bis lit. a MWSTG 2009). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat die Steuerpflichtige auch gar nie vorgebracht, ihr Gatte sei unselbständig erwerbstätig geworden (angefochtener Entscheid E. 3.3.3). Demgegenüber gelangte das Bundesgericht im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau zum Ergebnis, dass der Ehemann, nachdem die D.________ AG Anfang 2007 in Konkurs gefallen war, seine gesamte Arbeitskraft für die F.________ AG und die G.________ AG verwendet habe. Er sei in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den beiden Gesellschaften gestanden und habe daher eine unselbständige Erwerbstätigkeit verfolgt (Sachverhalt, lit. C.b).”
Die Rechtsprechung versteht den Begriff der «Unabhängigkeit» im Sinne von Art. 10 Abs. 1bis MWSTG eher weit, wobei dies im Lichte der Natur der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer beurteilt wird.
“L'inadvertance doit se rapporter au contenu même du fait - lequel doit être d'une importance susceptible d'entraîner une décision différente -, à sa perception par l'autorité, mais non à son appréciation juridique. Aussi, la révision n'est pas possible lorsque c'est sciemment que l'autorité a refusé de tenir compte d'un fait parce qu'elle le considérait comme non-pertinent pour la décision à prendre, car un tel refus relève du droit (cf. arrêt du TAF A-1299/2023 du 9 août 2023 p. 8 ; Scherrer Reber, Praxiskommentar VwVG, art. 66 no31 ; Mächler, Kommentar VwVG, art. 66 no 21 ; cf. ég., concernant l'art. 121 let. d de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral [LTF, RS 173.110], arrêt du TF 6F_47/2023 du 10 janvier 2024 consid. 3 et arrêt du TAF A-2772/2021 du 11 août 2021 consid. 2.2). 5. 5.1 Conformément à l'art. 10 al. 1 LTVA, est assujetti à l'impôt grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse - pour autant qu'il n'en soit pas libéré en vertu de l'al. 2 de cette disposition - quiconque exploite une entreprise, même sans but lucratif et quels que soient la forme juridique de l'entreprise et le but poursuivi. Selon l'art. 10 al. 1bis LTVA, exploite une entreprise quiconque exerce à titre indépendant une activité professionnelle ou commerciale en vue de réaliser, à partir de prestations, des recettes ayant un caractère de permanence [...] (let. a) et agit en son propre nom vis-à-vis des tiers (let. b). 5.1.1 La loi ne définit pas la notion d'indépendance au sens de l'art. 10 al. 1bis let. a LTVA. Selon la jurisprudence du Tribunal administratif fédéral, cette notion doit être comprise de manière plutôt « large », compte tenu de la nature de la TVA en tant qu'impôt général sur la consommation (cf. arrêts du TAF A-2047/2023 du 3 juillet 2024 consid. 3.2.2, A-4896/2021 du 2 mai 2023 consid. 3.3 et A-904/2017 du 18 décembre 2017 consid. 3.2 ; cf. ég. Mollard et al., Traité TVA, 2009, p. 425 no 27 ; Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, 1999, p. 115 et 175). En outre, la jurisprudence relative à la notion d'activité indépendante rendue sur la base de l'art.”
Eine rein formale Trennung oder die Wahl einer anderen Rechtsform darf nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG nicht ohne Weiteres dazu führen, Umsätze getrennten Unternehmenseinheiten zuzuordnen. Fehlen nach aussen erkennbare Unterscheidungsmerkmale und sprechen Indizien wie geteilte Geschäftsräume und Telefonanschlüsse, identische Tätigkeit, gemeinsame Mitarbeitende oder überlappende Kundschaft gegen eine selbstständige wirtschaftliche Präsenz, können Umsätze der tatsächlich tätigen Einheit zugerechnet werden (vgl. BVGer A-1307/2022).
“La raison individuelle partage de surcroît les locaux et raccordements téléphoniques de la recourante, exerce une activité strictement identique dans le domaine du (...), et ne dispose d'aucune présence en ligne contrairement à la société. La recourante est en outre l'employeur de E._______, lequel est, selon ses propres déclarations, intervenu sur les chantiers faisant l'objet des factures considérées. Enfin, à tout le moins un destinataire des prestations en cause (soit F._______SA) est par ailleurs client de la recourante (cf. annexes 1 à 5 de la pièce 17 du bordereau de l'autorité inférieure). Il est ainsi douteux que B._______ ait disposé d'une présence extérieure indépendante, respectivement qu'il ait pu être distingué, par des tiers, de la recourante. Au contraire, la Cour est d'avis que les nombreux indices s'opposant à la qualification de B._______ comme prestataire indépendant, énumérés ci-dessus, doivent l'emporter sur le seul élément contraire qu'est l'intitulé des factures. Le chiffre d'affaires revendiqué par B._______ doit donc bel et bien être attribué à la recourante, sur la base de l'art. 10 al. 1 LTVA, respectivement de l'art. 20 al. 1 LTVA. 5.4 A titre superfétatoire, le Tribunal relève encore que même à admettre l'existence de deux entités juridiquement indépendantes - soit la recourante et la raison individuelle - la reprise n'en demeurerait pas moins fondée ; les conditions de l'évasion fiscale (cf. consid. 3.2 plus haut) sont en effet réalisées, comme l'a retenu à juste titre l'autorité inférieure. Les deux entités partagent les mêmes locaux ainsi que les mêmes raccordements téléphoniques et offrent les mêmes prestations, parfois à la même clientèle - les explications de la recourante quant à la nature des prestations prétendument fournies par B._______ étant manifestement incohérentes (cf. consid. 5.2 supra). La création d'une raison individuelle en marge de la société dans de telles conditions est ainsi clairement insolite, et ne peut s'expliquer que par la division du chiffre d'affaires permettant, le cas échéant, d'économiser l'impôt. Admettre cette structure juridique permettrait finalement une économie d'impôt considérable, soit Fr.”
Nach der Rechtsprechung begründet das Halten von Beteiligungen an operativ tätigen Gesellschaften Unternehmertätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1ter MWSTG. Soweit dies zutrifft, stellen Verkäufe eigener Aktien keine steuerausgenommenen Leistungen dar; in dem entschiedenen Fall kamen deshalb weder eine Vorsteuerkorrektur nach Art. 29 Abs. 1 noch eine Vorsteuerkürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG in Betracht.
“Die Beschwerdegegnerin hält nach den Feststellungen der Vorinstanz die Aktien von mehreren operativ tätigen Gesellschaften und ist demgemäss jedenfalls kraft Art. 10 Abs. 1ter MWSTG unternehmerisch tätig. Die Verkäufe eigener Aktien stellen weder steuerausgenommene Leistungen dar, noch handelt es sich bei den Mittelzuflüssen um Subventionen oder andere öffentliche Gelder gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG. Es kommt folglich weder eine Vorsteuerkorrektur nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG noch eine Vorsteuerkürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG in Betracht. Die ESTV behauptet ferner nicht, dass die Beschwerdegegnerin vorsteuerbelastete Eingangsleistungen ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit verwendet haben könnte (vgl. zum - nicht leichthin anzunehmenden - nicht unternehmerischen Bereich von Unternehmensträgern BGE 142 II 488 E. 3.3.2; vgl. zum alten Recht BGE 132 II 353 E. 8.3 und 8.4; Urteil 2C_647/2007 vom 7. Mai 2008 E. 3.2, in: ASA 78 S. 174).”
Bei speziellen Konstellationen (z. B. Haltergesellschaften von Flugzeugen; kurzzeitige Zwischennutzung) ist auf die konkrete Ausgestaltung abzustellen. Relevant ist namentlich, ob Leistungen an mehrere bzw. fremde Dritte erbracht werden (Indiz für unternehmerische Tätigkeit) oder ob es sich um eine rein akzessorische Nebentätigkeit handelt; beides ist im Einzelfall zu prüfen.
“Auch dieser zweiten Iteration der Umgehungsrechtsprechung erwuchs in der Literatur Kritik. Namentlich wurde darauf hingewiesen, dass die das Flugzeug haltende Gesellschaft von Gesetzes wegen zur Anmeldung beim Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sei, wenn sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfülle. Auch wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Frage der subjektiven Steuerpflicht, welche das Bundesgericht offengelassen hatte, steuersystematisch vor der Steuerumgehung zu prüfen sei. Gerade mit Blick auf das neue Recht, das in Art. 10 Abs. 1 MWSTG (SR 641.20) (bzw. seit dem 1. Januar 2018: Art. 10 Abs. 1bis MWSTG) den Begriff des Unternehmens definiere, lasse sich fragen, ob die Tätigkeit der Haltergesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit darstelle, aus der nachhaltig Einnahmen erzielt würden, und ob ein Aussenauftritt vorliege. Die unternehmerische Tätigkeit sei aber zumindest dann zu BGE 149 II 53 S. 60 bejahen, wenn Leistungen nicht nur an eine einzige Person oder nicht ausschliesslich an nahe stehende Personen erbracht würden (vgl. DIEGO CLAVADETSCHER, Mehrwertsteuerliche Flugzeugfälle, Der Schweizer Treuhänder 2013 S. 86; FISCHER/ROBINSON, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Jahr 2012 zur Mehrwertsteuer, ASA 82 S. 296 ff.; VALENTIN MULLER, Structures de détention d'actifs de valeur, théorie de l'évasion fiscale et TVA, RDAF 2018 II S. 398 ff.).”
“Zweitens ist dem sachlichen Aspekt nachzugehen: Was die Frage der Zwischennutzung betrifft, welche die Vorinstanz festgestellt hat, so ist unstreitig, dass es sich dabei um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 gehandelt hat. Massgebend ist indes, dass die Mietverträge hinsichtlich der Zwischennutzung gewissermassen "auf Sicht" abgeschlossen wurden, also für alle Vertragsparteien ersichtlich spätestens ein Ende finden sollten, sobald mit dem Rückbau begonnen werden kann. Mit Blick darauf erweist sich die rein akzessorische Nebentätigkeit nicht als gewichtig genug, als dass gesagt werden könnte, der Grundeigentümer baue das von ihm zuvor im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit für steuerbare Zwecke genutzte Gebäude zurück.”
Bei natürlichen Personen ist die Frage, ob eine Tätigkeit als selbständig oder unselbständig gilt, durch eine umfassende Würdigung aller Umstände zu beantworten. Entscheidend ist das Ausmass der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Leistungserbringers, insbesondere das Auftreten in eigenem Namen, das Tragen des unternehmerischen Risikos (Gewinn/Verlust), die Freiheit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, und die Möglichkeit, die Aufgabenerfüllung selbständig zu organisieren. Bei der Gesamtbetrachtung können weitere Indizien eine Rolle spielen, etwa Beschäftigung von Personal, erhebliche Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten oder mehrere Auftraggeber.
“2 Ob eine Tätigkeit in mehrwertsteuerlicher Hinsicht als selbständig oder unselbständig erbracht gilt, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren. Diese umfassen das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, das Tragen des unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht, und die Freiheit, die Erfüllung der Aufgaben selbständig organisieren zu können. Eine Rolle spielen kann ferner, ob jemand Personal beschäftigt, erhebliche Investitionen tätigt, über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt, verschiedene und wechselnde Auftraggeber hat sowie betriebswirtschaftlich und arbeitsorganisatorisch unabhängig ist (statt vieler: Urteil des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1.4; Urteile des BVGer A-4281/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2, A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.3.1 f.; Britta Rehfisch/Olivia Schwarz, Selbständige Tätigkeit und Zuordnung von Leistungen im MWST-Recht - Die Crux des Aussenauftritts, in: zsis) Band 1/2022, Rz. 12 mit Verweis auf die Rechtsprechung; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 68). Die Abgrenzung, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, ist ausschliesslich bei natürlichen Personen vorzunehmen (BGE 138 II 251 E. 2.4.2; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 66).”
“Diese umfassen das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten, das Tragen des unternehmerischen Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht, und die Freiheit, die Erfüllung der Aufgaben selbständig organisieren zu können. Eine Rolle spielen kann ferner, ob jemand Personal beschäftigt, erhebliche Investitionen tätigt, über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfügt, verschiedene und wechselnde Auftraggeber hat sowie betriebswirtschaftlich und arbeitsorganisatorisch unabhängig ist (statt vieler: Urteil des BGer 2C_727/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.1.4; Urteile des BVGer A-4281/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2, A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.3.1 f.; Britta Rehfisch/Olivia Schwarz, Selbständige Tätigkeit und Zuordnung von Leistungen im MWST-Recht - Die Crux des Aussenauftritts, in: zsis) Band 1/2022, Rz. 12 mit Verweis auf die Rechtsprechung; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 68). Die Abgrenzung, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine unselbstständige Tätigkeit vorliegt, ist ausschliesslich bei natürlichen Personen vorzunehmen (BGE 138 II 251 E. 2.4.2; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 66).”
“Dans ce cas, l'existence d'un établissement stable ne sera établie pour l'entreprise que si les autres conditions prévues à l'art. 5 OTVA sont réunies. Dans ce contexte, pour que l'existence d'un établissement stable soit établie, il faudra notamment que les sous-traitants exécutent un travail pour l'entreprise en un lieu constituant une installation commerciale permanente mise à la disposition de l'entreprise (cf. Commentaire MC OCDE, n° 40 ad art. 5). Enfin, le droit suisse de la TVA ne connaît pas l'institution du simple établissement stable d'agence au sens de l'art. 5 par. 5 du MC OCDE (selon cette disposition, une entreprise doit être considérée comme ayant un établissement stable dans un État s'il y existe une personne agissant pour son compte dans certaines conditions, quand bien même l'entreprise ne dispose pas dans cet État d'une installation fixe d'affaires), ce dernier ne constitue donc pas un point de rattachement suffisant pour déterminer l'existence d'un établissement stable (soumis à la TVA) au sens de l'art. 5 OTVA (Regine Schluckebier, MWSTG-Kommentar 2019, n° 142 ad art. 10 MWSTG). 3.3 3.3.1 Exploite une entreprise quiconque exerce à titre indépendant une activité professionnelle ou commerciale en vue de réaliser, à partir de prestations, des recettes ayant un caractère de permanence, et agit en son propre nom vis-à-vis des tiers (art. 10 al. 1 2e ph. LTVA dans sa teneur jusqu'au 31 décembre 2017 [RO 2017 3575], repris presque mot pour mot par l'art. 10 al. 1bis LTVA). La LTVA ne contient pas de définition de la notion d'activité indépendante. Cela étant, la question de savoir si une activité doit être qualifiée d'indépendante ou non au sens de la TVA ne se pose qu'en lien avec des activités exercées par des personnes physiques ; la personnalité juridique d'une entité commerciale entraîne en effet la fiction que celle-ci constitue une entité fiscale indépendante - sous réserve d'indices permettant de retenir une situation abusive d'évasion fiscale (cf. ATF 142 II 113 consid. 7.3 et 138 II 251 consid. 2.4.2). 3.3.2 L'élément décisif pour savoir si une activité doit être considérée comme dépendante ou indépendante du point de vue fiscal est la mesure de l'indépendance personnelle et économique de l'intéressé dans l'accomplissement de sa tâche (ATF 121 I 259 consid.”
Unternehmen mit ausschliesslich im Ausland erbrachten Leistungen (sog. Ausland‑Ausland‑Geschäfte) sind mangels steuerpflichtiger Leistungen im Inland von der Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG befreit. Sie können jedoch gemäss Art. 11 Abs. 1 MWSTG auf diese Befreiung verzichten und sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen.
“Ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, das ausschliesslich Leistungen mit Leistungsort im Ausland erbringt (sog. Ausland-Ausland-Geschäfte), ist mangels steuerpflichtiger Leistungen im Inland (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 MWSTG) von der Steuerpflicht befreit. Es kann aber gestützt auf Art. 11 Abs. 1 MWSTG auf die Befreiung verzichten und ist dann steuerpflichtig (Urteil 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.3).”
Unternehmen, die nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit sind, können den Vorsteuerabzug nicht geltend machen. Der Vorsteuerabzug steht nur Unternehmen zu, die der Steuerpflicht nach Art. 10 MWSTG unterliegen und nicht von dieser befreit sind oder auf die Befreiung verzichtet haben. Ein Assujettissement allein gestützt auf Art. 45 Abs. 2 lit. b eröffnet den Vorsteuerabzug nicht.
“a LTVA qui arrêtent leur décompte selon les contre-prestations convenues (cf. art. 40 al. 1 LTVA), la dette fiscale naît à la réception de la facture ou, si les prestations ne sont pas facturées, au règlement de la contre-prestation (let. b). Par analogie avec l'art. 40 al. 1 let. b et c LTVA, le moment de l'encaissement est également déterminant en cas de paiement partiel ou de paiement anticipé (cf. Honauer, Commentaire LTVA, art. 48 no 1). 6.3 Conformément à l'art. 28 al. 1 et sous réserve des art. 29 et 33 LTVA, l'assujetti peut notamment déduire l'impôt préalable grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse qui lui a été facturé (let. a) et l'impôt qu'il a déclaré sur ses acquisitions (let. b). Concernant ce dernier impôt, le droit à la déduction de l'impôt préalable naît au moment de son décompte (art. 40 al. 3 LTVA). Vu l'art. 28 al. 1 LTVA, la déduction de l'impôt préalable n'est toutefois admise que pour les entreprises assujetties en vertu de l'art. 10 LTVA qui ne sont pas libérées de l'assujettissement (art. 10 al. 2 LTVA) ou qui ont renoncé à la libération (art. 11 LTVA) ; un assujettissement sur la (seule) base de l'art. 45 al. 2 let. b LTVA n'ouvre pas le droit à déduction de l'impôt préalable (cf. Henzen, Commentaire LTVA, art. 28 nos 11 ss). 7. 7.1 Afin d'assurer l'application uniforme de certaines dispositions légales, l'administration peut expliciter l'interprétation qu'elle leur donne dans des ordonnances administratives parfois aussi appelées directives, circulaires, ou instructions (cf. ATF 121 II 473 consid. 2b). Leur fonction principale est de garantir la prévisibilité administrative et de faciliter le contrôle juridictionnel à travers l'unification et la rationalisation de la pratique. Elles n'acquièrent cependant pas force de loi et ne lient ni les administrés, ni les tribunaux, ni même l'administration (cf. ATF 114 V 315 consid. 5c ; arrêt du TF 8C_81/2020 du 3 août 2020 consid. 3.4 ; ATAF 2009/15 consid. 5.1 ; Moser et al., op. cit., no 2.173). Dans la mesure où elles assurent une interprétation correcte et équitable des règles de droit, adaptée au cas d'espèce, le juge pourra cependant les prendre en considération (cf.”
“a LTVA qui arrêtent leur décompte selon les contre-prestations convenues (cf. art. 40 al. 1 LTVA), la dette fiscale naît à la réception de la facture ou, si les prestations ne sont pas facturées, au règlement de la contre-prestation (let. b). Par analogie avec l'art. 40 al. 1 let. b et c LTVA, le moment de l'encaissement est également déterminant en cas de paiement partiel ou de paiement anticipé (cf. Honauer, Commentaire LTVA, art. 48 no 1). 6.3 Conformément à l'art. 28 al. 1 et sous réserve des art. 29 et 33 LTVA, l'assujetti peut notamment déduire l'impôt préalable grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse qui lui a été facturé (let. a) et l'impôt qu'il a déclaré sur ses acquisitions (let. b). Concernant ce dernier impôt, le droit à la déduction de l'impôt préalable naît au moment de son décompte (art. 40 al. 3 LTVA). Vu l'art. 28 al. 1 LTVA, la déduction de l'impôt préalable n'est toutefois admise que pour les entreprises assujetties en vertu de l'art. 10 LTVA qui ne sont pas libérées de l'assujettissement (art. 10 al. 2 LTVA) ou qui ont renoncé à la libération (art. 11 LTVA) ; un assujettissement sur la (seule) base de l'art. 45 al. 2 let. b LTVA n'ouvre pas le droit à déduction de l'impôt préalable (cf. Henzen, Commentaire LTVA, art. 28 nos 11 ss). 7. 7.1 Afin d'assurer l'application uniforme de certaines dispositions légales, l'administration peut expliciter l'interprétation qu'elle leur donne dans des ordonnances administratives parfois aussi appelées directives, circulaires, ou instructions (cf. ATF 121 II 473 consid. 2b). Leur fonction principale est de garantir la prévisibilité administrative et de faciliter le contrôle juridictionnel à travers l'unification et la rationalisation de la pratique. Elles n'acquièrent cependant pas force de loi et ne lient ni les administrés, ni les tribunaux, ni même l'administration (cf. ATF 114 V 315 consid. 5c ; arrêt du TF 8C_81/2020 du 3 août 2020 consid. 3.4 ; ATAF 2009/15 consid. 5.1 ; Moser et al., op. cit., no 2.173). Dans la mesure où elles assurent une interprétation correcte et équitable des règles de droit, adaptée au cas d'espèce, le juge pourra cependant les prendre en considération (cf.”
Fraglich ist, ob die (bewilligte) Unterstellungserklärung Ausland den Leistungsort wirksam in das Inland verlegt und so ein genügender inländischer Zusammenhang zur Begründung der subjektiven Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG begründet.
“Es bestehen gewisse Zweifel, ob die unternehmerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin einen genügenden Zusammenhang mit dem Inland aufweist, um eine subjektive Steuerpflicht zu begründen (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1 MWSTG 1999; Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTV in der Fassung vom 27. November 2009, in Kraft bis am 31. Dezember 2017; nachfolgend: MWSTV 2009; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des MWSTG in der heute geltenden Fassung; Urteil 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.2). Fraglich ist namentlich, ob die Unterstellungserklärung Ausland, welche die Beschwerdeführerin am 8. November 2002 abgegeben und die ESTV am 9. Januar 2003 bewilligt hatte, den Leistungsort der Vermietungsleistungen der Beschwerdeführerin wirksam in das Inland verschob (vgl. zum Status des Regimes der Unterstellungserklärung Ausland nach dem MWSTG 1999 Urteil 2C_266/ 2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.4,”
“Es bestehen gewisse Zweifel, ob die unternehmerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin einen genügenden Zusammenhang mit dem Inland aufweist, um eine subjektive Steuerpflicht zu begründen (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1 MWSTG 1999; Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTV in der Fassung vom 27. November 2009, in Kraft bis am 31. Dezember 2017; nachfolgend: MWSTV 2009; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des MWSTG in der heute geltenden Fassung; Urteil 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.2). Fraglich ist namentlich, ob die Unterstellungserklärung Ausland, welche die Beschwerdeführerin am 8. November 2002 abgegeben und die ESTV am 9. Januar 2003 bewilligt hatte, den Leistungsort der Vermietungsleistungen der Beschwerdeführerin wirksam in das Inland verschob (vgl. zum Status des Regimes der Unterstellungserklärung Ausland nach dem MWSTG 1999 Urteil 2C_266/ 2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.4,”
Für die Befreiung nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG ist der Jahresumsatz massgebend: von der Steuerpflicht ist u. a. befreit, wer innerhalb eines Jahres im Inland weniger als Fr. 100'000.– Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt. Dies gilt auch bei unterjährig wechselnder Tätigkeit.
“Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen in diesem Sinne betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Von der Steuerpflicht ist - unter anderem - befreit, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).”
Bei Bezugsteuerfällen nach Art. 45 Abs. 2 lit. a entsteht die Steuerschuld des Leistungsempfängers mit Empfang der Rechnung oder — wenn keine Rechnung ausgestellt wird — mit Zahlung; dies gilt auch für Teil- oder Vorauszahlungen. Zudem ergibt sich aus der Quelle, dass der Vorsteuerabzug nur Unternehmen offensteht, die nach Art. 10 steuerpflichtig sind; eine ausschliessliche Besteuerung auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 2 lit. b begründet kein Recht auf Vorsteuerabzug.
“a) ; pour les assujettis relevant de l'art. 45 al. 2 let. a LTVA qui arrêtent leur décompte selon les contre-prestations convenues (cf. art. 40 al. 1 LTVA), la dette fiscale naît à la réception de la facture ou, si les prestations ne sont pas facturées, au règlement de la contre-prestation (let. b). Par analogie avec l'art. 40 al. 1 let. b et c LTVA, le moment de l'encaissement est également déterminant en cas de paiement partiel ou de paiement anticipé (cf. Honauer, Commentaire LTVA, art. 48 no 1). 6.3 Conformément à l'art. 28 al. 1 et sous réserve des art. 29 et 33 LTVA, l'assujetti peut notamment déduire l'impôt préalable grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse qui lui a été facturé (let. a) et l'impôt qu'il a déclaré sur ses acquisitions (let. b). Concernant ce dernier impôt, le droit à la déduction de l'impôt préalable naît au moment de son décompte (art. 40 al. 3 LTVA). Vu l'art. 28 al. 1 LTVA, la déduction de l'impôt préalable n'est toutefois admise que pour les entreprises assujetties en vertu de l'art. 10 LTVA qui ne sont pas libérées de l'assujettissement (art. 10 al. 2 LTVA) ou qui ont renoncé à la libération (art. 11 LTVA) ; un assujettissement sur la (seule) base de l'art. 45 al. 2 let. b LTVA n'ouvre pas le droit à déduction de l'impôt préalable (cf. Henzen, Commentaire LTVA, art. 28 nos 11 ss). 7. 7.1 Afin d'assurer l'application uniforme de certaines dispositions légales, l'administration peut expliciter l'interprétation qu'elle leur donne dans des ordonnances administratives parfois aussi appelées directives, circulaires, ou instructions (cf. ATF 121 II 473 consid. 2b). Leur fonction principale est de garantir la prévisibilité administrative et de faciliter le contrôle juridictionnel à travers l'unification et la rationalisation de la pratique. Elles n'acquièrent cependant pas force de loi et ne lient ni les administrés, ni les tribunaux, ni même l'administration (cf. ATF 114 V 315 consid. 5c ; arrêt du TF 8C_81/2020 du 3 août 2020 consid. 3.4 ; ATAF 2009/15 consid. 5.1 ; Moser et al.”
Vor der Prüfung einer Befreiung nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG ist zunächst festzustellen, ob ein Inlandbezug vorliegt (insbesondere ob die Leistungen im Inland erbracht wurden). Erst wenn ein solcher Inlandbezug gegeben ist, folgt die Prüfung der subjektiven Steuerpflicht bzw. der Frage, ob eine Steuerbefreiung nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG in Betracht kommt.
“(vgl. E. 2.4.1.2). Auch nach Art. 10 MWSTG 2009 setzt die subjektive Steuerpflicht einen Bezug zum Inland voraus, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist. Dieser Inlandbezug ist gegeben, wenn Leistungen im Inland erbracht werden oder sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte in der Schweiz befindet (vgl. aArt. 8 Abs. 1 MWSTV [AS 2009 6743]; Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.2). Um zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 MWSTG (beide Fassungen) fällt bzw. eine Steuerpflicht in Betracht kommt, muss demnach grundsätzlich zunächst geprüft werden, ob sie Leistungen im Inland erbracht hat (zumal sie unbestrittenermassen weder Sitz noch Betriebsstätte in der Schweiz hat). Erst in einem zweiten Schritt wäre - sollten Dienstleistungen tatsächlich im Inland erbracht worden sein - zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin effektiv steuerpflichtig ist, d.h. keine Steuerbefreiung gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG beanspruchen kann. Dieser Vorgehensweise in zwei Schritten (zunächst Prüfung des Orts der Dienstleistung [gemäss Art. 8 MWSTG], dann Prüfung der subjektiven Steuerpflicht bzw. der Gegenausnahme zur Befreiung von der Steuerpflicht betreffend «elektronische Dienstleistungen» [Art. 10 MWSTG]) folgt das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 5 f.; A-3206/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4 [bestätigt durch BGE 139 II 346]). Auch das Bundesgericht ging nach dieser Abfolge vor (BGE 139 II 346 E. 6 und 7).”
“(vgl. E. 2.4.1.2). Auch nach Art. 10 MWSTG 2009 setzt die subjektive Steuerpflicht einen Bezug zum Inland voraus, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist. Dieser Inlandbezug ist gegeben, wenn Leistungen im Inland erbracht werden oder sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte in der Schweiz befindet (vgl. aArt. 8 Abs. 1 MWSTV [AS 2009 6743]; Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.2). Um zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 MWSTG (beide Fassungen) fällt bzw. eine Steuerpflicht in Betracht kommt, muss demnach grundsätzlich zunächst geprüft werden, ob sie Leistungen im Inland erbracht hat (zumal sie unbestrittenermassen weder Sitz noch Betriebsstätte in der Schweiz hat). Erst in einem zweiten Schritt wäre - sollten Dienstleistungen tatsächlich im Inland erbracht worden sein - zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin effektiv steuerpflichtig ist, d.h. keine Steuerbefreiung gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG beanspruchen kann. Dieser Vorgehensweise in zwei Schritten (zunächst Prüfung des Orts der Dienstleistung [gemäss Art. 8 MWSTG], dann Prüfung der subjektiven Steuerpflicht bzw. der Gegenausnahme zur Befreiung von der Steuerpflicht betreffend «elektronische Dienstleistungen» [Art. 10 MWSTG]) folgt das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 5 f.; A-3206/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4 [bestätigt durch BGE 139 II 346]). Auch das Bundesgericht ging nach dieser Abfolge vor (BGE 139 II 346 E. 6 und 7).”
Ausländische Anbieter von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen, die gegenüber nicht (bezugs-) steuerpflichtigen Personen Leistungen im Gegenwert von mehr als CHF 100'000 pro Jahr erbringen, sind nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. a und b MWSTG mehrwertsteuerpflichtig und im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen einzutragen. (Gegenausnahmen für solche Leistungsarten sind in Art. 10 Abs. 2 MWSTG vorgesehen.)
“Die streitgegenständliche Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nach dem Gesagten als elektronische Dienstleistung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG und Art. 10 Abs. 1 MWSTV zu werten. Soweit die im Ausland domizilierte Beschwerdeführerin gegenüber nicht (bezugs-) steuerpflichtigen Personen Leistungen im Gegenwert von mehr als 100'000 Franken erbringt, ist sie mehrwertsteuerpflichtig (Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 lit. a und b MWSTG) und im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen einzutragen.”
“Die streitgegenständliche Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nach dem Gesagten als elektronische Dienstleistung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG und Art. 10 Abs. 1 MWSTV zu werten. Soweit die im Ausland domizilierte Beschwerdeführerin gegenüber nicht (bezugs-) steuerpflichtigen Personen Leistungen im Gegenwert von mehr als 100'000 Franken erbringt, ist sie mehrwertsteuerpflichtig (Art. 8 Abs. 1, Art. 10 Abs. 2 lit. a und b MWSTG) und im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen einzutragen.”
“Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Fassung sieht - soweit vorliegend relevant - Folgendes vor: Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: a. mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder b. Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Gemäss Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016 betreibt ein Unternehmen wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG nicht als Entgelt gelten; und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Art. 10 Abs. 2 MWSTG 2016 sieht wiederum Befreiungen von der Steuerpflicht sowie in Bst. b Ziff. 2 eine Gegenausnahme für Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen vor: Von der Steuerpflicht ist befreit, wer: a. innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind; b. ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:”
Bei elektronischen Dienstleistungen ist zunächst zu prüfen, ob die Leistung im Inland erbracht wurde (Art. 8). Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob für den Leistungserbringer eine Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG eingreift.
“(vgl. E. 2.4.1.2). Auch nach Art. 10 MWSTG 2009 setzt die subjektive Steuerpflicht einen Bezug zum Inland voraus, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist. Dieser Inlandbezug ist gegeben, wenn Leistungen im Inland erbracht werden oder sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte in der Schweiz befindet (vgl. aArt. 8 Abs. 1 MWSTV [AS 2009 6743]; Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.2). Um zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 MWSTG (beide Fassungen) fällt bzw. eine Steuerpflicht in Betracht kommt, muss demnach grundsätzlich zunächst geprüft werden, ob sie Leistungen im Inland erbracht hat (zumal sie unbestrittenermassen weder Sitz noch Betriebsstätte in der Schweiz hat). Erst in einem zweiten Schritt wäre - sollten Dienstleistungen tatsächlich im Inland erbracht worden sein - zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin effektiv steuerpflichtig ist, d.h. keine Steuerbefreiung gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG beanspruchen kann. Dieser Vorgehensweise in zwei Schritten (zunächst Prüfung des Orts der Dienstleistung [gemäss Art. 8 MWSTG], dann Prüfung der subjektiven Steuerpflicht bzw. der Gegenausnahme zur Befreiung von der Steuerpflicht betreffend «elektronische Dienstleistungen» [Art. 10 MWSTG]) folgt das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 5 f.; A-3206/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4 [bestätigt durch BGE 139 II 346]). Auch das Bundesgericht ging nach dieser Abfolge vor (BGE 139 II 346 E. 6 und 7).”
Auch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder nicht gewinnstrebige Organisationen können ein Unternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 MWSTG betreiben. Die qualifikatorische Einordnung von Zuwendungen (z.B. öffentlich‑rechtlicher Beitrag gegenüber Einlage in ein Unternehmen) ist für die steuerliche Beurteilung relevant.
“Dass die Beschwerdeführerin die Aufgaben, für welche das Dotationskapital zur Verfügung gestellt wurde, nicht selbst gewählt hat, steht einer Qualifikation dieses Mittelflusses als öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG nicht von vornherein entgegen. Freilich kann (umgekehrt) auch eine Zuordnung des vorliegend streitbetroffenen Dotationskapitals zu den Einlagen in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Insbesondere lässt sich für einen entsprechenden Ausschluss nicht ins Feld führen, das Dotationskapital könne keine Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG bilden, weil es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein Unternehmen handle: Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht als Betreiberin eines Unternehmens (vgl. Art. 10 Abs. 1bis MWSTG), sondern als Einrichtung des öffentlichen Rechts subjektiv steuerpflichtig (vgl. Art. 12 Abs. 1 MWSTG). Indessen betreibt sie gleichwohl und trotz ihrer fehlenden Gewinnstrebigkeit im mehrwertsteuerlichen Sinne ein Unternehmen (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 lit. c MWSTG sowie E. 5.2 des angefochtenen Urteils).”
Wenn ein Anbieter tatsächlich elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt, kann dies zur subjektiven Steuerpflicht nach Art. 10 MWSTG führen.
“In tatsächlicher Hinsicht wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie Dienstleistungen (auch) an nicht steuerpflichtige Empfänger erbracht hat (vgl. Beschwerde, Rn. 159). Dies ergibt sich vielmehr bereits aus der von der Beschwerdeführerin bereit gestellten Übersicht mit den von ihr mit Schweizer Geschäftspartnern erzielten Umsätzen (vgl. Bst. C.a; Akte der Vorinstanz Nr. 10.1). Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdeführerin in den streitbetroffenen Steuerperioden elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbracht. Sie unterlag demnach der subjektiven Steuerpflicht gemäss Art. 10 MWSTG.”
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt die von der Verwaltung und dem Bundesgericht bestätigte «dual entity»-Lehre: Das Unternehmen und eine im Ausland gelegene Betriebsstätte werden grundsätzlich als getrennte Steuersubjekte behandelt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Auslandseinheit über eine gewisse Autonomie verfügt und als eigenständige Betriebsstätte anzusehen ist. Fehlt diese Unabhängigkeit, sind Unternehmen und Auslandseinheit als ein einziges Steuersubjekt zu qualifizieren; Leistungen zwischen ihnen sind aus Sicht der schweizerischen Mehrwertsteuer nicht massgeblich bzw. nicht der Schweizer MWST unterworfen. Dieses Unabhängigkeitskriterium gilt auch bei Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
“Dans le cadre des relations transfrontalières, la pratique constante de l'Administration fédérale assimile l'entreprise et l'établissement stable sis dans des pays différents à des sujets fiscaux distincts, dont les prestations de l'un (e) envers l'autre sont donc en principe imposables. Le Tribunal fédéral a validé cette pratique s'agissant de l'aLTVA (RO 2000 1300 et les modifications ultérieures), puis de la LTVA (arrêt 2C_93/2015 du 31 mai 2016 consid. 6.1), ce principe dit de la "dual entity" ayant été repris à l'art. 10 al. 3 LTVA a contrario (Message sur la simplification de la TVA, du 25 juin 2008, in FF 2008 6277, p. 6340; cf. KEITA MUTOMBO, Der Begriff der Betriebsstätte im In- und Ausland aus schweizerischer Sicht und seine Bedeutung in der Mehrwertsteuer, in Au carrefour des contributions, Mélanges de droit fiscal en l'honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, 2020, p. 142 s.; CLAUDIO FISCHER, in Commentaire LTVA, 2015, n. 120 ad art. 10 LTVA). Cette pratique présuppose cependant que la structure qui est sise dans un autre État que l'entreprise principale dispose d'une certaine autonomie vis-à-vis de cette dernière et soit partant assimilable à un établissement stable autonome. À ce défaut, l'entreprise principale et sa structure sise dans un autre État devront être considérées comme un seul et unique sujet fiscal, de sorte que les prestations de services qu'elles échangeraient entre elles ne seraient pas déterminantes au regard de la TVA suisse. Ce critère d'indépendance vaut en présence d'entités commerciales dépourvues de la personnalité juridique: en cas d'indépendance suffisante, l'entité sera traitée en tant qu'établissement stable dont les opérations localisées en Suisse seront en principe imposables; dans la négative, il pourra notamment s'agir d'un simple bureau de représentation du siège sis dans un autre État, dont les prestations fournies à l'entreprise principale, "internes" du point de vue de la TVA, ne seront pas assujetties (cf.”
“10 al. 1bis LTVA dans sa version actuellement valable). La LTVA ne contient pas de définition de la notion d'activité indépendante. Cela étant, la question de savoir si une activité doit être qualifiée d'indépendante ou non au sens de la TVA ne se pose qu'en lien avec des activités exercées par des personnes physiques ; la personnalité juridique d'une entité commerciale entraîne en effet la fiction que celle-ci constitue une entité fiscale indépendante - sous réserve d'indices permettant de retenir une situation abusive d'évasion fiscale (cf. ATF 142 II 113 consid. 7.3 ; 138 II 251 consid. 2.4.2). 5.3.2 Dans le cadre des relations transfrontalières, la pratique constante de l'AFC, confirmée par le Tribunal fédéral, assimile l'entreprise et l'établissement stable sis dans des pays différents à des sujets fiscaux distincts, dont les prestations de l'un envers l'autre sont donc en principe imposables. Ce principe de l'entité distincte (principe dit aussi de la dual entity) a été repris à l'art. 10 al. 3 LTVA a contrario (ATF 142 II 113 consid. 7.1 avec les références citées ; arrêt du TF 2C_562/2020 du 21 mai 2021 consid. 8.2 avec les références citées). La pratique administrative susmentionnée présuppose toutefois que la structure qui est sise dans un autre Etat que l'entreprise principale dispose d'une certaine autonomie vis-à-vis de cette dernière et soit partant assimilable à un établissement stable autonome (art. 5 OTVA, voir ci-après consid. 5.3.3). A défaut, l'entreprise principale et sa structure sise dans un autre Etat devront être considérées comme un seul et unique sujet fiscal, de sorte que les prestations de services qu'elles échangeraient entre elles ne seraient pas déterminantes au regard de la TVA suisse et, précisément, pas soumises à la TVA suisse. Ce critère d'indépendance vaut en présence d'entités commerciales dépourvues de la personnalité juridique : en cas d'indépendance suffisante, l'entité sera traitée en tant qu'établissement stable dont les opérations localisées en Suisse seront en principe imposables ; dans la négative, il pourra notamment s'agir d'un simple bureau de représentation du siège sis dans un autre Etat, dont les prestations fournies à l'entreprise principale, « internes » du point de vue de la TVA, ne seront pas assujetties (ATF 142 II 113 consid.”
Juristische Personen können nebeneinander über unternehmerische und nicht‑unternehmerische Bereiche verfügen. Eine Trennung dieser Bereiche ist möglich und wird in der Rechtsprechung bejaht; sie kann aus der Systematik des MWSTG (insbesondere in Bezug auf die Besteuerung des Endverbrauchs und die Vorsteuerbehandlung) sachgerecht und erforderlich sein.
“Die Rechtsprechung hat die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob auch juristische Personen neben einem unternehmerischen auch über einen nicht unternehmerischen Bereich verfügen können, bejaht (Urteil des BGer 2C_781/2014 vom 19. April 2015 [in BGE 141 II 199 nicht publizierte] E. 6.2 mit Wiedergabe der Lehre; Urteile des BVGer A-5578/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.5.3, A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 5.3; König, a.a.O., S. 28 f., 40 und 54 f.; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 86; Beatrice Blum, MWSTG Kommentar, Art. 28 MWSTG N 4 f.; vgl. Clavadetscher, Stellung des Unternehmens, S. 242; Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 7 N 46; Honauer/Probst/Rohner/Frey, a.a.O., N 1816 ff. insb. N 1826 ff.; zum Ganzen und weiterführend: Urteil des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.8.2.2 und 2.8.3).”
“Die Rechtsprechung hat die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob auch juristische Personen neben einem unternehmerischen über einen nicht-unternehmerischen Bereich verfügen können, bejaht (Urteil des BGer 2C_781/2014 vom 19. April 2015 [in BGE 141 II 199 nicht publizierte] E. 6.2 mit Wiedergabe der Lehre; Urteile des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.8.2.2, A-1909/2021 vom 31. August 2022 E. 2.8.2.2, A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.8.2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_612/2022 vom 18. August 2023], A-5578/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.5.3, A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 5.3; König, a.a.O., S. 28 f., 40 und 54 f.; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 86; Beatrice Blum, MWSTG Kommentar, Art. 28 MWSTG N 4 f.; vgl. Clavadetscher, Stellung des Unternehmens, S. 242; Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 7 N 46; Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N 1651 ff. insb. N 1658 ff.). Eine Aufteilung in die beiden Bereiche bei sämtlichen Unternehmensträgern drängt sich schon aus dem Ziel der Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs auf (E. 2.3). Könnten Unternehmensträger, sobald sie die Schwelle zur Steuerpflicht überschritten haben, für sämtliche Aufwendungen Vorsteuern geltend machen, auch wenn die entsprechende Aufwendung in keinem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit und den dabei zur Einnahmeerzielung angebotenen Leistungen steht, würde es zwangsläufig zu einem unerwünschten Resultat kommen, da diese Aufwendungen bzw. die entsprechenden Leistungen aus der unternehmerischen Sphäre des Vorleistenden nie einer Besteuerung zugeführt würden. Es hat ein (End-)Konsum beim Unternehmensträger stattgefunden, welcher nach dem System des Mehrwertsteuergesetzes nicht unberücksichtigt bleiben darf, sondern vielmehr besteuert werden muss.”
“Die Rechtsprechung hat die in der Lehre kontrovers diskutierte Frage, ob auch juristische Personen neben einem unternehmerischen auch über einen nicht unternehmerischen Bereich verfügen können, bejaht (Urteil des BGer 2C_781/2014 vom 19. April 2015 [in BGE 141 II 199 nicht publizierte] E. 6.2 mit Wiedergabe der Lehre; Urteile des BVGer A-5578/2017 vom 3. Mai 2018 E. 2.5.3, A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 5.3; König, a.a.O., S. 28 f., 40 und 54 f.; Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 86; Beatrice Blum, MWSTG Kommentar, Art. 28 MWSTG N 4 f.; vgl. Clavadetscher, Stellung des Unternehmens, S. 242; Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 7 Rn. 46; Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., Rz. 1651 ff. insb. Rz. 1658 ff.). Eine Aufteilung in die beiden Bereiche bei sämtlichen Unternehmensträgern drängt sich schon aus dem Ziel der Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs auf (E. 2.3). Könnten Unternehmensträger, sobald sie die Schwelle zur Steuerpflicht überschritten haben, für sämtliche Aufwendungen Vorsteuern geltend machen, auch wenn die entsprechende Aufwendung in keinem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit und den dabei zur Einnahmeerzielung angebotenen Leistungen steht, würde es zwangsläufig zu einem unerwünschten Resultat kommen, da diese Aufwendungen bzw. die entsprechenden Leistungen aus der unternehmerischen Sphäre des Vorleistenden nie einer Besteuerung zugeführt würden. Es hat ein (End-)Konsum beim Unternehmensträger stattgefunden, welcher nach dem System des Mehrwertsteuergesetzes nicht unberücksichtigt bleiben darf, sondern vielmehr besteuert werden muss.”
Eine Gewinnerzielungsabsicht ist für die Steuerpflicht nicht erforderlich. Entscheidend ist die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen; bereits eine (teilweise) Kostenerstattung kann hierfür ausreichen. Auch ideelle, karitative oder gemeinnützige Tätigkeiten können damit steuerpflichtig sein, wenn ein wirtschaftliches Kalkül bzw. ein eigenwirtschaftliches Interesse erkennbar ist.
“Weiter muss die Tätigkeit des Unternehmensträgers auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet sein. Als Leistung gilt gemäss Art. 3 Bst. c MWSTG die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts. Das Entgelt ist der Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt der Leistung aufwendet (Art. 3 Bst. f MWSTG). Wenn ein Unternehmensträger eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, hat das Kriterium der Einnahmenerzielungsabsicht regelmässig keine eigene Bedeutung; die Einnahmenerzielungsabsicht wohnt dem Typus der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit inne (vgl. Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 49). Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebenso wenig muss die Einkommenserzielung die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen (vgl. Honauer et al., a.a.O., Rz. 521). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. so schon Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 63 S. 394 ff., S. 399). So können auch ideelle, karitative und gemeinnützige Tätigkeiten zur nachhaltigen Einnahmeerzielung erfolgen, wobei ein gewisses wirtschaftliches Kalkül bzw. ein eigenwirtschaftliches Interesse vorhanden sein muss (Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 52; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 E. 2.6.2.1, A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.6.2.1).”
“Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N 468). Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit gar keine Einnahmen erzielt und zudem auch keine solchen angestrebt werden (Urteile des BVGer A-4946/2023 vom 28. September 2023 E. 2.6.2.1, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.2.1). Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebensowenig muss die Einkommenserzielung die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/ Probst, a.a.O., N 465). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. so schon Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 63 S. 394 ff., S. 399). So können auch ideelle, karitative und gemeinnützige Tätigkeiten zur nachhaltigen Einnahmeerzielung erfolgen, wobei ein gewisses wirtschaftliches Kalkül bzw. ein eigenwirtschaftliches Interesse vorhanden sein muss (Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 52).”
“Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., Rz. 468). Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit gar keine Einnahmen erzielt und zudem auch keine solchen angestrebt werden (Urteil des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.2.1). Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebensowenig muss die Einkommenserzielung die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/ Probst, a.a.O., Rz. 465). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. so schon Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht 63 S. 394 ff., S. 399). So können auch ideelle, karitative und gemeinnützige Tätigkeiten zur nachhaltigen Einnahmeerzielung erfolgen, wobei ein gewisses wirtschaftliches Kalkül bzw. ein eigenwirtschaftliches Interesse vorhanden sein muss (Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 52).”
Die Befreiung von der Steuerpflicht greift ex lege, sobald das nach Art. 10 Abs. 1bis MWSTG erforderliche Unternehmen betrieben wird. Mit dem Betreiben des Unternehmens wird der Unternehmensträger zum Steuersubjekt. Wenn die Befreiungstatbestände (z. B. die einschlägigen Umsatzlimiten) nicht mehr erfüllt sind, tritt die obligatorische Steuerpflicht ein und das Unternehmen muss sich mehrwertsteuerlich registrieren lassen.
“Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Von der Steuerpflicht ist unter anderem befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100'000.- Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Die Befreiung von der Steuerpflicht greift «ex lege», sobald das nach Art. 10 Abs. 1bis MWSTG erforderliche Unternehmen betrieben wird. Mit Betreiben des Unternehmens wird der Unternehmensträger zum Steuersubjekt des MWSTG. Sobald die Befreiungstatbestände - wie die oben genannte Umsatzlimite - nicht oder nicht mehr erfüllt sind, tritt die obligatorische Steuerpflicht ein, das heisst, das Unternehmen muss sich mehrwertsteuerlich registrieren lassen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5378/2023 vom 15. Mai 2024 E. 2.4.1; Regine Schluckebier, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG Kommentar 2019], Art. 10 MWSTG N. 103).”
“und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Bst. b). Von der Steuerpflicht ist unter anderem befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 100'000.- Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG 2016). Die Befreiung von der Steuerpflicht greift «ex lege», sobald das nach Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016 bzw. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 erforderliche Unternehmen betrieben wird. Mit Betreiben des Unternehmens wird der Unternehmensträger zum Steuersubjekt des MWSTG. Sobald die Befreiungstatbestände - wie die oben beschriebenen Umsatzlimiten - nicht oder nicht mehr erfüllt sind, tritt die obligatorische Steuerpflicht ein, das heisst, das Unternehmen muss sich mehrwertsteuerlich registrieren lassen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5378/2023 vom 15. Mai 2024 E. 2.4.1; Regine Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 103).”
“oder wer als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Fr. 150'000.-- Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Bst. c). Auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach den Art. 10 Abs. 2 bzw. Art. 12 Abs. 3 MWSTG 2016 kann verzichtet werden (Art. 11 MWSTG). Die Befreiung von der Steuerpflicht greift «ex lege», sobald das nach Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016 bzw. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 erforderliche Unternehmen betrieben wird. Mit Betreiben des Unternehmens wird der Unternehmensträger zum Steuersubjekt des MWSTG. Sobald die Befreiungstatbestände - wie die oben beschriebenen Umsatzlimiten - nicht oder nicht mehr erfüllt sind, tritt die obligatorische Steuerpflicht ein, das heisst, das Unternehmen muss sich mehrwertsteuerlich registrieren lassen (vgl. Regine Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 103). Die in Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016 enthaltene Bestimmung, wonach eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen vorliegt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Nicht-Entgelten (Bst. a, zweiter Teilsatz), fand sich noch nicht in Art. 10 MWSTG”
Das nach aussen unter eigenem Namen erfolgende Auftreten ist Teil des mehrwertsteuerlichen Unternehmensbegriffs und somit ein praxisrelevantes Kriterium für die subjektive Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG.
“Bis zum 31. Dezember 2017 war gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG subjektiv mehrwertsteuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betrieb und nicht von der Steuerpflicht befreit war. Ein Unternehmen betrieb, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübte (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG) und unter eigenem Namen nach aussen auftrat (Art. 10 Abs. 1 Bst. b MWSTG; BGE 142 II 488 E. 2.3.1, 141 II 199 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-5458/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis).”
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Abs. 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG) und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. b MWSTG; Urteil des BGer 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.2.2 ff.; Urteil des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 4.3).”
“Der eigenständige Auftritt nach aussen ist nicht nur für die Zuordnung von Leistungen relevant, sondern auch Teil des mehrwertsteuerlichen Unternehmensbegriffs (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b MWSTG in der hier anwendbaren Fassung vom 12. Juni 2009 [AS 2009 5203]; in Kraft bis am 31. Dezember 2017 [nachfolgend: MWSTG 2009]; nunmehr: Art. 10 Abs. 1bis lit. b MWSTG) und damit eine Voraussetzung für die subjektive Steuerpflicht einer Person oder Personengesamtheit (vgl. Urteil 2C_345/2020 vom 14. April 2021 E. 4.3.3). Der Auftritt nach aussen unter (bzw.”
Bei besonderen Konstellationen (z. B. Flugzeughaltergesellschaften) ist zu prüfen, ob eine gewerbliche Tätigkeit im Sinn von Art. 10 Abs. 1bis MWSTG vorliegt. Entscheidend sind, unter Bezug auf die Rechtsprechung, insbesondere ob die Tätigkeit nachhaltig auf Einnahmen ausgerichtet ist und ein nach aussen erkennbarer Aussenauftritt besteht; eine automatische Befreiung kann daraus nicht abgeleitet werden. Zudem setzt die subjektive Steuerpflicht das Vorliegen steuerbarer Leistungen bzw. eines Leistungsaustausches voraus.
“Auch dieser zweiten Iteration der Umgehungsrechtsprechung erwuchs in der Literatur Kritik. Namentlich wurde darauf hingewiesen, dass die das Flugzeug haltende Gesellschaft von Gesetzes wegen zur Anmeldung beim Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet sei, wenn sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfülle. Auch wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Frage der subjektiven Steuerpflicht, welche das Bundesgericht offengelassen hatte, steuersystematisch vor der Steuerumgehung zu prüfen sei. Gerade mit Blick auf das neue Recht, das in Art. 10 Abs. 1 MWSTG (SR 641.20) (bzw. seit dem 1. Januar 2018: Art. 10 Abs. 1bis MWSTG) den Begriff des Unternehmens definiere, lasse sich fragen, ob die Tätigkeit der Haltergesellschaft eine gewerbliche Tätigkeit darstelle, aus der nachhaltig Einnahmen erzielt würden, und ob ein Aussenauftritt vorliege. Die unternehmerische Tätigkeit sei aber zumindest dann zu BGE 149 II 53 S. 60 bejahen, wenn Leistungen nicht nur an eine einzige Person oder nicht ausschliesslich an nahe stehende Personen erbracht würden (vgl. DIEGO CLAVADETSCHER, Mehrwertsteuerliche Flugzeugfälle, Der Schweizer Treuhänder 2013 S. 86; FISCHER/ROBINSON, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Jahr 2012 zur Mehrwertsteuer, ASA 82 S. 296 ff.; VALENTIN MULLER, Structures de détention d'actifs de valeur, théorie de l'évasion fiscale et TVA, RDAF 2018 II S. 398 ff.).”
“Subjektiv steuerpflichtig ist nach altem Mehrwertsteuerrecht, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Spiegelbildlich sind Ausnahmen von der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht einschränkend zu verstehen (BGE 138 II 251 E. 2.3.4). Obschon das alte Mehrwertsteuerrecht im Unterschied zum geltenden Recht (vgl. Art. 10 Abs. 1bis lit. a MWSTG) nicht ausdrücklich voraussetzte, dass die Erzielung von Einnahmen nachhaltig sein musste, war dieses Kriterium gemäss der Rechtsprechung bereits im Begriff der gewerblichen oder BGE 149 II 53 S. 61 beruflichen Tätigkeit enthalten, sodass insoweit kein Unterschied zum geltenden Recht besteht (BGE 141 II 199 E. 4.2; BGE 138 II 251 E. 2.4.3). Nur wer Leistungen erbringt, die (objektiv) steuerbar sind, kann (subjektiv) steuerpflichtig werden (BGE 141 II 199 E. 5.2; BGE 140 II 80 E. 2.2; BGE 138 II 251 E. 2.2; vgl. auch zum neuen Recht BGE 142 II 488 E. 2.3.3). Eine steuerbare Leistung im Sinn von Art. 5 lit. a und b aMWSTG setzt einen Leistungsaustausch (nach neurechtlicher Terminologie: ein Leistungsverhältnis) voraus; fehlt es daran, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_711/2013 vom 7. Januar 2014 E. 5.2). Ein Leistungsaustausch ist anzunehmen, soweit zwischen der (Haupt-)Leistung (Lieferung oder Dienstleistung im Sinn von Art.”
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen geht die Bezugsteuer (Reverse‑Charge/«impôt sur les acquisitions») auf den inländischen Leistungsempfänger über, wenn der Leistungsort gemäss Art. 8 MWSTG in der Schweiz liegt, der ausländische Leistende nicht im schweizerischen MWST‑Register eingetragen ist und der Empfänger nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist.
“Der Tatbestand der Bezugsteuer (" reverse-charge ") besteht im harmonisierten Mehrwertsteuerrecht der beiden Staaten von 2009 aus folgenden Elementen (Urteile 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 6.1; 2C_387/2020 vom 23. November 2020 E. 4.2; 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 2.2.2) : - Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die im Register der steuerpflichtigen Personen nicht eingetragen sind, - deren Ort der Dienstleistung sich nach Art. 8 Abs. 1 im Inland befindet (bis dahin Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG/FL 2009), - wobei der inländische Empfänger der Dienstleistung entweder bereits nach Art. 10 MWSTG ordentlich steuerpflichtig ist oder im Kalenderjahr für mehr als 10'000 Franken solche Leistungen bezieht und dadurch beschränkt steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2 lit. a und b MWSTG/FL 2009), - und die Dienstleistung weder nach Art. 21 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen noch gemäss Art. 23 MWSTG von der Mehrwertsteuer befreit ist (Art. 45a MWSTG/FL 2009) und es sich auch nicht um eine Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistung an nicht steuerpflichtige Empfänger bzw. Empfängerinnen handelt (Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG/FL 2009). Liegt der so umschriebene Voraussetzungssatz vor, so besteht die Rechtsfolge darin, dass die Person, welche die Dienstleistung empfängt, darüber mit der Bezugsteuer abzurechnen hat.”
“Le deuxième type de TVA - soit l'impôt sur les acquisitions, qui est litigieux en l'espèce - est réglé plus précisément aux art. 45 ss LTVA, qui soumettent à TVA, entre autres situations, les prestations de services d'entreprises qui ont leur siège à l'étranger et qui ne sont pas inscrites au registre des assujettis, si le lieu desdites prestations se trouve sur le territoire suisse au sens de l'art. 8 al. 1 LTVA (cf. art. 45 al. 1 let. a LTVA). Conformément à l'art. 8 al. 1 LTVA, le lieu de la prestation de services est en principe le lieu où le destinataire a le siège de son activité économique ou l'établissement stable pour lequel la prestation de services est fournie (principe du lieu du destinataire; ATF 142 II 388 consid. 9.3; 139 II 346 consid. 6 et 7; arrêts 2C_402/2021 du 10 novembre 2021 consid. 5.1 et les références; 2C_387/2020 du 23 novembre 2020 consid. 4.2 et les références). Le destinataire de telles prestations de services est assujetti à un impôt sur les acquisitions s'il est lui-même assujetti à l'impôt sur les prestations en vertu de l'art. 10 LTVA ou s'il acquiert pour plus de 10'000 fr. de ce genre de prestations pendant une année civile (cf. art. 45 al. 2 LTVA). En revanche, si le destinataire d'une prestation de services en principe imposable se trouve à l'étranger, la prestation est réputée située à l'étranger et n'est par conséquent pas imposable en Suisse (arrêt 2C_402/2021 du 10 novembre 2021 consid. 5.1 et les références). C'est le lieu de rappeler que selon la jurisprudence, le destinataire de la facture est en principe considéré comme le destinataire des prestations fournies (arrêt 2C_680/2021 du 31 mai 2022 consid. 3.4.4 et les références).”
“La perception de l'impôt sur les acquisitions est ainsi subordonnée à la réalisation des conditions suivantes : il doit s'agir d'une prestation de services fournie à titre onéreux et relevant de l'art. 8 al. 1 LTVA (principe du lieu du destinataire ; cf. ATF 139 II 346 consid. 6.3.1) ; la prestation de services doit avoir été fournie sur le territoire suisse, ce qui est notamment réputé être le cas lorsque le destinataire a le siège de son activité économique sur le territoire suisse (art. 8 al. 1 LTVA) ; le fournisseur de prestations doit être une entreprise établie à l'étranger non inscrite au registre de l'AFC (Felix Geiger, in : Kommentar MWSTG, art. 45 n° 7 ss). La prestation de services en cause ne doit de surcroît pas être exclue du champ de l'impôt en vertu de l'art. 21 LTVA ou exonérée de l'impôt sur la base de l'art. 23 LTVA (art. 109 al. 1 OTVA en vigueur jusqu'au 31 décembre 2017 [RO 2017 6307] ; cf. art. 45a LTVA en vigueur depuis le 1er janvier 2018). 5.2.3 A teneur de l'art. 45 al. 2 LTVA, le destinataire des prestations de services décrites ci-avant est assujetti à l'impôt sur les acquisitions s'il est lui-même assujetti à l'aune de l'art. 10 LTVA (let. a), ou s'il acquiert pour plus de 10'000 fr. de ce genre de prestations pendant une année civile (let. b). Le sujet de l'impôt n'est donc pas le prestataire, mais le destinataire de la prestation imposable. On parle à cet effet de reverse charge (arrêts du TAF A-3549/2018 du 6 avril 2020 consid. 4.2 et les références citées ; A-786/2013 du 30 juillet 2014 consid. 4.3). L'assujettissement au sens de l'art. 45 al. 2 let. b LTVA est de nature subsidiaire par rapport à l'assujettissement selon l'art. 10 LTVA (arrêt du TAF A-4388/2014 du 26 novembre 2015 consid. 5.4.3 in fine) et n'ouvre en principe pas droit à la récupération de l'impôt préalable, faculté qui est réservée aux assujettis de l'art. 10 LTVA (cf. Beatrice Blum, in : Kommentar MWSTG, art. 28 n° 2 ; voir consid. 2.5 ci-après). Le calcul et le taux de l'impôt sur les acquisitions se déterminent sur la base des mêmes règles que la TVA grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse (application des art. 24 et 25 LTVA par renvoi de l'art.”
Kann sowohl die subjektive Steuerpflicht nach Art. 10 MWSTG als auch die Bezugsteuerpflicht nach Art. 45 MWSTG erfüllt sein, so können Fälle von Doppelbesteuerung auftreten. Nach der Rechtsprechung berücksichtigt die ESTV dies in der Praxis: Wird ein im Ausland ansässiges Unternehmen erst später rückwirkend im MWST‑Register eingetragen, verzichtet die ESTV auf die Nachbelastung der Inlandsteuer, sofern das Unternehmen nachweist, dass die Bezugsteuer durch den Leistungsempfänger bereits entrichtet wurde.
“Es trifft zu, dass sich aufgrund der Tatsache, dass die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht gemäss Art. 10 MWSTG und der Bezugsteuerpflicht gemäss Art. 45 MWSTG gleichzeitig erfüllt sein können, Fälle von Doppelbesteuerung ergeben können. Die ESTV trägt diesem Umstand in der Praxis Rechnung, indem sie auf die Nachbelastung der Inlandsteuer verzichtet, wenn das Unternehmen mit Sitz im Ausland erst zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend im MWST-Register eingetragen wird, sofern das Unternehmen mit Sitz im Ausland nachweist, dass auf der Leistung bereits die Bezugsteuer durch den Leistungsempfänger entrichtet wurde (vgl. E. 2.10). Darauf wird nachfolgend näher einzugehen sein (vgl. E. 11.2).”
Bei der Prüfung von Unterstützungsansprüchen ist nach der in der Mehrwertsteuerrechtslehre dargestellten Unterscheidung auf den Unternehmensträger (das organisatorische Rechtssubjekt), nicht auf das rein funktional beschriebene «Unternehmen», abzustellen. Entscheidend für die Anspruchsberechtigung ist demnach der Rechtsträger, der die mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit betreibt.
“unter eigenem Namen nach aussen auftritt (lit. b). Dieser Begriff geht weniger weit als die Definition der UID-Einheiten gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG; SR 431.02), die zur Sicherstellung einer vereinfachten Behördenkommunikation einen weiten Unternehmensbegriff enthält (Honauer, Die neue UID-Nummer in der Schweiz – Auch die MWST-Nummer wird abgelöst, in: ST 2010 S. 906 Ziff. 4.1). Im Mehrwertsteuerrecht hat sich die Unterscheidung zwischen Unternehmensträger und Unternehmen herausgebildet (Fischer, Basler Komm., Basel 2015, Art. 10 MWSTG N 3). Während das Unternehmen die Tätigkeit beschreibt, umschreibt der Unternehmensträger die natürliche oder juristische Person, die die mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit erbringt und entsprechend Steuersubjekt ist (Schluckebier, in: MWSTG Komm. [Hrsg. Geiger/Schluckebier], 2. Aufl. 2019, Art. 10 MWSTG N 26 f.; Fischer, a.a.O., Art. 10 MWSTG N 6 ff. und 66 ff.). In Anlehnung zum soeben Ausgeführten und angesichts der Tatsache, dass in Art. 2 Abs. 1 HFMV 20 die anspruchsberechtigten Rechtsformen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder juristische Person) aufgezählt werden, rechtfertigt sich eine Interpretation des Unternehmensbegriffs nach Art. 2 Abs. 1 HFMV 20 (bzw. Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz) im Sinn des organisatorischen Begriffs des Unternehmensträgers und nicht des funktionalen Begriffs des Unternehmens. Soll doch auch hier im Fall der Unterstützungsgewährung auf das Rechtssubjekt – in Form des Rechtsträgers –, das ein Unternehmen betreibt, abgestellt werden. Mit anderen Worten fällt der Anspruch auf die Unterstützungsleistung aus den Härtefallmassnahmen an den Unternehmensträger als Rechtsträger des Unternehmens. Entscheidend für die Ermittlung der Anspruchsberechtigung ist demnach der Rechtsträger (und dessen Rechtsform), der das Unternehmen betreibt. Der Umstand, dass das Mehrwertsteuerrecht – gerade anders als im Recht der Unterstützungsmassnahmen aufgrund der Covid-19-Pandemie – nicht auf die Rechtsform der Unternehmen abstellt (vgl.”
“unter eigenem Namen nach aussen auftritt (lit. b). Dieser Begriff geht weniger weit als die Definition der UID-Einheiten gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG; SR 431.02), die zur Sicherstellung einer vereinfachten Behördenkommunikation einen weiten Unternehmensbegriff enthält (Honauer, Die neue UID-Nummer in der Schweiz – Auch die MWST-Nummer wird abgelöst, in: ST 2010 S. 906 Ziff. 4.1). Im Mehrwertsteuerrecht hat sich die Unterscheidung zwischen Unternehmensträger und Unternehmen herausgebildet (Fischer, Basler Komm., Basel 2015, Art. 10 MWSTG N 3). Während das Unternehmen die Tätigkeit beschreibt, umschreibt der Unternehmensträger die natürliche oder juristische Person, die die mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit erbringt und entsprechend Steuersubjekt ist (Schluckebier, in: MWSTG Komm. [Hrsg. Geiger/Schluckebier], 2. Aufl. 2019, Art. 10 MWSTG N 26 f.; Fischer, a.a.O., Art. 10 MWSTG N 6 ff. und 66 ff.). In Anlehnung zum soeben Ausgeführten und angesichts der Tatsache, dass in Art. 2 Abs. 1 HFMV 20 die anspruchsberechtigten Rechtsformen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder juristische Person) aufgezählt werden, rechtfertigt sich eine Interpretation des Unternehmensbegriffs nach Art. 2 Abs. 1 HFMV 20 (bzw. Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz) im Sinn des organisatorischen Begriffs des Unternehmensträgers und nicht des funktionalen Begriffs des Unternehmens. Soll doch auch hier im Fall der Unterstützungsgewährung auf das Rechtssubjekt – in Form des Rechtsträgers –, das ein Unternehmen betreibt, abgestellt werden. Mit anderen Worten fällt der Anspruch auf die Unterstützungsleistung aus den Härtefallmassnahmen an den Unternehmensträger als Rechtsträger des Unternehmens.”
Bei Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit ist für die Frage der Steuerpflicht entscheidend, ob die Personengesamtheit gegenüber Dritten als Leistungserbringerin aufgetreten ist; ist dies der Fall, schliesst dies — unter den im Urteil angesprochenen Umständen — eine Befreiung nach Art. 10 Abs. 2 (insbesondere lit. a betreffend Umsatzhöhe) aus.
“Gemäss den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) wurden vorliegend am 31. August 2015 und 6. März 2018 von Dr. iur. B.________ Mehrwertsteuerabrechnungen der Anwaltssozietät "Prof. A.________ & Dr. B.________ Rechtsanwälte" für das Jahr 2015 eingereicht, in welchen Umsätze von Fr. 702'300.97 (1. Semester 2015) und Fr. 541'852.25 (2. Semester 2015) ausgewiesen wurden (Sachverhalt, lit. C und lit. M des angefochtenen Urteils). Schon deshalb ist davon auszugehen, dass in der Steuerperiode 2015 einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgegangen wurde, welche auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet war und selbständig ausgeübt wurde. Zugleich ist damit als erstellt zu erachten, dass die Umsatzhöhe eine Befreiung von der (allfälligen) Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG ausschloss. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Steuerperiode 2015 keine im Zusammenhang mit der Anwaltssozietät stehende selbständige und auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistung ausgerichtete berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Es ist ihm aber entgegenzuhalten, dass es für die Frage der subjektiven Steuerpflicht der Anwaltssozietät "Prof. A.________ & Dr. B.________ Rechtsanwälte" als Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2015 selbst eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und als Rechtsanwalt aktiv Mandate betreut hat. Ebenso wenig ist entscheidend, in welchem Umfang er im Rahmen seiner angeblich im Jahr 2015 durchgeführten wissenschaftlichen Projekte Umsätze erzielt hat. Entscheidend ist (soweit hier interessierend) einzig, ob die Anwaltssozietät als Personengesamtheit gegen aussen bzw. im Verkehr mit Dritten als Leistungserbringerin aufgetreten ist (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Gemäss den vorinstanzlichen, verbindlichen Feststellungen (vgl.”
“Gemäss den bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) wurden vorliegend am 31. August 2015 und 6. März 2018 von Dr. iur. B.________ Mehrwertsteuerabrechnungen der Anwaltssozietät "Prof. A.________ & Dr. B.________ Rechtsanwälte" für das Jahr 2015 eingereicht, in welchen Umsätze von Fr. 702'300.97 (1. Semester 2015) und Fr. 541'852.25 (2. Semester 2015) ausgewiesen wurden (Sachverhalt, lit. C und lit. M des angefochtenen Urteils). Schon deshalb ist davon auszugehen, dass in der Steuerperiode 2015 einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgegangen wurde, welche auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet war und selbständig ausgeübt wurde. Zugleich ist damit als erstellt zu erachten, dass die Umsatzhöhe eine Befreiung von der (allfälligen) Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG ausschloss. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in der Steuerperiode 2015 keine im Zusammenhang mit der Anwaltssozietät stehende selbständige und auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistung ausgerichtete berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Es ist ihm aber entgegenzuhalten, dass es für die Frage der subjektiven Steuerpflicht der Anwaltssozietät "Prof. A.________ & Dr. B.________ Rechtsanwälte" als Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit nicht darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2015 selbst eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt und als Rechtsanwalt aktiv Mandate betreut hat. Ebenso wenig ist entscheidend, in welchem Umfang er im Rahmen seiner angeblich im Jahr 2015 durchgeführten wissenschaftlichen Projekte Umsätze erzielt hat. Entscheidend ist (soweit hier interessierend) einzig, ob die Anwaltssozietät als Personengesamtheit gegen aussen bzw. im Verkehr mit Dritten als Leistungserbringerin aufgetreten ist (vgl. E. 4.3.3 hiervor). Gemäss den vorinstanzlichen, verbindlichen Feststellungen (vgl.”
Bei der Bezugsteuer (Reverse‑Charge) entsteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug mit der Abrechnung über diese Bezugsteuer. Nur Personen, die subjektiv nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig sind, können den Vorsteuerabzug geltend machen; für Steuerperioden vor dem Beginn dieser subjektiven Steuerpflicht besteht kein Vorsteuerabzug.
“Weil der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer entsteht (Art. 40 Abs. 3 MWSTG), ist massgebend, wann die betreffende Deklaration zu erfolgen hat. War die Bezugsteuer hinsichtlich einer Steuerperiode vor dem Beginn der Steuerpflicht nach Art. 10 MWSTG zu deklarieren, kann die betreffende Bezugsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Denn der Vorsteuerabzug kann nur von steuerpflichtigen Personen geltend gemacht werden, die subjektiv steuerpflichtig sind im Sinn von Art. 10 MWSTG (Barbara Henzen, in: MWSTG-Kommentar 2015, Art. 28 N. 11).”
“La prestation de services en cause ne doit de surcroît pas être exclue du champ de l'impôt en vertu de l'art. 21 LTVA ou exonérée de l'impôt sur la base de l'art. 23 LTVA (art. 109 al. 1 OTVA en vigueur jusqu'au 31 décembre 2017 [RO 2017 6307] ; cf. art. 45a LTVA en vigueur depuis le 1er janvier 2018). 5.2.3 A teneur de l'art. 45 al. 2 LTVA, le destinataire des prestations de services décrites ci-avant est assujetti à l'impôt sur les acquisitions s'il est lui-même assujetti à l'aune de l'art. 10 LTVA (let. a), ou s'il acquiert pour plus de 10'000 fr. de ce genre de prestations pendant une année civile (let. b). Le sujet de l'impôt n'est donc pas le prestataire, mais le destinataire de la prestation imposable. On parle à cet effet de reverse charge (arrêts du TAF A-3549/2018 du 6 avril 2020 consid. 4.2 et les références citées ; A-786/2013 du 30 juillet 2014 consid. 4.3). L'assujettissement au sens de l'art. 45 al. 2 let. b LTVA est de nature subsidiaire par rapport à l'assujettissement selon l'art. 10 LTVA (arrêt du TAF A-4388/2014 du 26 novembre 2015 consid. 5.4.3 in fine) et n'ouvre en principe pas droit à la récupération de l'impôt préalable, faculté qui est réservée aux assujettis de l'art. 10 LTVA (cf. Beatrice Blum, in : Kommentar MWSTG, art. 28 n° 2 ; voir consid. 2.5 ci-après). Le calcul et le taux de l'impôt sur les acquisitions se déterminent sur la base des mêmes règles que la TVA grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse (application des art. 24 et 25 LTVA par renvoi de l'art. 46 LTVA). Enfin, pour les contribuables dont l'assujettissement se limite à l'acquisition de ce type de prestations, la période fiscale et la période de décompte correspondent à l'année civile (art. 47 al. 2 LTVA). 5.2.4 Comme évoqué plus haut (cf. consid. 5.2.2), la perception d'un impôt sur les acquisitions suppose un échange de prestations entre deux entreprises différentes, en ce sens qu'une entreprise ayant son siège à l'étranger doit avoir fourni à titre onéreux une prestation à une autre entreprise assujettie à l'impôt en Suisse (cf.”
Der Empfänger unterliegt der Bezugsteuer gemäss Art. 45 Abs. 2 MWSTG, wenn er entweder nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist (unbeschränkte Steuerpflicht) oder im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als CHF 10'000 bezieht (beschränkte Steuerpflicht).
“Der Bezugsteuer unterlagen bis Ende 2017 u.a. Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG 2009). Steuerpflichtig für Leistungen nach Abs. 1 ist gemäss Art. 45 Abs. 2 MWSTG 2009 deren Empfänger oder Empfängerin im Inland, sofern er oder sie: a. nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist; oder b. im Kalenderjahr für mehr als 10 000 Franken solche Leistungen bezieht und er oder sie in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe c vorgängig durch die zuständige Behörde schriftlich über die Bezugsteuerpflicht informiert wurde.”
“Ab dem 1. Januar 2018 gilt: Der Bezugsteuer unterliegen u.a. Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet und die erbracht werden durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, mit Ausnahme von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG 2016). Steuerpflichtig für Leistungen nach Abs. 1 ist gemäss Art. 45 Abs. 2 MWSTG 2016 deren Empfänger oder Empfängerin, sofern er oder sie: a. nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist; oder b. im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als 10 000 Franken bezieht.”
“Der Bezugsteuer unterliegen unter anderem Dienstleistungen, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet und die durch Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind (Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für solche Leistungen ist deren Empfänger oder Empfängerin steuerpflichtig, sofern er oder sie entweder nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig ist (Art. 45 Abs. 2 Bst. a MWSTG) oder im Kalenderjahr solche Leistungen für mehr als Fr. 10'000.-- bezieht (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG).”
“wobei der inländische Empfänger der Dienstleistung entweder bereits nach Art. 10 MWSTG ordentlich inlandsteuerpflichtig ist (Art. 45 Abs. 2 lit. a MWSTG 2009; unbeschränkte Steuerpflicht) oder - ohne inlandsteuerpflichtig zu sein - im Kalenderjahr für mehr als 10'000 Franken solche Leistungen bezieht und dadurch beschränkt steuerpflichtig wird (Art. 45 Abs. 2 lit. b MWSTG 2009), und”
Eine Ausrichtung auf die Erzielung von Einnahmen liegt bereits vor, wenn zumindest teilweise Kostenerstattungen oder Nicht‑Entgelte erzielt oder angestrebt werden. Dagegen begründet eine Tätigkeit, die einzig auf das Erzielen von Nicht‑Entgelten ausgerichtet ist, keine Unternehmereigenschaft nach Art. 10 Abs. 1bis MWSTG.
“Es muss mithin ein Leistungsverhältnis vorliegen (Pierre-Marie Glauser, Subventions, dons et sponsoring, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 79, S. 1 ff., S. 6 f., s.a. S. 10). Wenn ein Unternehmensträger Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn erbringt bzw. zu erbringen beabsichtigt, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, welche für die subjektive Steuerpflicht qualifiziert. Werden Einnahmen aus derartigen Leistungen erzielt, ist die Unternehmenseigenschaft grundsätzlich gegeben. Auch das Erzielen von Einnahmen aus Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG kann durchaus Bestandteil einer ordentlichen unternehmerischen Tätigkeit sein. Zudem kann auch das ausschliessliche Erzielen von Einnahmen aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen gemäss Art. 21 MWSTG ein Unternehmen begründen (vgl. Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 49 f.; siehe aber auch: Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 7 und 9.2). Ist eine Tätigkeit hingegen einzig auf die Erzielung von Nicht-Entgelten ausgerichtet, ist gemäss Wortlaut des Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 und 2016 sowie Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016 i.V.m. Art. 3 Bst. c MWSTG) klar, dass eine solche Tätigkeit die Steuerpflicht nicht auslösen kann, da kein Unternehmen betrieben wird (Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2; vgl. Baumgartner/ Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 3 N 23; vgl. Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N 468). Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit gar keine Einnahmen erzielt und zudem auch keine solchen angestrebt werden (Urteile des BVGer A-4946/2023 vom 28. September 2023 E. 2.6.2.1, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.2.1). Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebensowenig muss die Einkommenserzielung die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/ Probst, a.a.O., N 465). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. so schon Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 63 S.”
Erzielt ein Unternehmen im Inland innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen, begründet dies nach Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG keine Steuerpflicht (Jahresbetrachtung ist massgebend).
“Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen in diesem Sinne betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Von der Steuerpflicht ist - unter anderem - befreit, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).”
“Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG 2009 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen in diesem Sinne betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Von der Steuerpflicht ist - unter anderem - befreit, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG 2009). Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und entweder (Bst.”
Ob eine Tätigkeit «unabhängig» im Sinne von Art. 10 Abs. 1bis MWSTG vorliegt, wird in der Praxis vornehmlich bei natürlichen Personen geprüft. Juristische Personen gelten grundsätzlich als eigenständige Unternehmen und diese Fiktion führt dazu, dass die Frage der Unabhängigkeit in der Regel nicht gestellt wird; dies gilt auch für ausländische Gesellschaften und Tochtergesellschaften. Die Vermutung der eigenständigen Unternehmereigenschaft juristischer Personen steht jedoch unter dem Vorbehalt von Anhaltspunkten für missbräuchliche Gestaltungen (z. B. zur Umgehung steuerlicher Pflichten).
“La LTVA ne définit pas ce qu'il faut entendre par activité "indépendante". Elle se limite à préciser à son art. 10 al. 1, 2e phrase (abrogé au 31 décembre 2017 et depuis repris presque mot pour mot par le nouvel art. 10 al. 1bis LTVA [RO 2017 3575]) qu'une personne exploite une entreprise lorsqu'elle exerce à titre indépendant une activité professionnelle ou commerciale en vue de réaliser, à partir de prestations, des recettes ayant un caractère de permanence et lorsqu'elle agit en son propre nom vis-à-vis des tiers (RO 2009 5203). Il est toutefois admis que la question de savoir si une activité doit être qualifiée d'indépendante ou non au sens de la LTVA ne se pose qu'en lien avec des activités professionnelles ou commerciales exercées par des personnes physiques (ATF 138 II 251 consid. 2.4.2; arrêts 2C_846/2022 du 15 décembre 2022 consid. 6.1 et les références; 2C_387/2020 du 23 novembre 2020 consid. 5.1 et les références).”
“La LTVA ne définit pas ce qu'il faut entendre par activité "indépendante". Elle se limite à préciser à son art. 10 al. 1, 2e phrase - abrogé au 31 décembre 2017 et depuis repris presque mot pour mot par le nouvel art. 10 al. 1bis LTVA (RO 2017 3575) - qu'une personne exploite une entreprise lorsqu'elle exerce à titre indépendant une activité professionnelle ou commerciale en vue de réaliser, à partir de prestations, des recettes ayant un caractère de permanence et lorsqu'elle agit en son propre nom vis-à-vis des tiers (RO 2009 5203). Cela étant dit, il est admis que la question de savoir si une activité doit être qualifiée d'indépendante ou non au sens de la LTVA ne se pose qu'en lien avec des activités professionnelles ou commerciales exercées par des personnes physiques (ATF 138 II 251 consid. 2.4.2 p. 256 s.; arrêts 2C_711/2014 du 20 février 2015 consid. 2.2.2; 2C_814/2013 du 3 mars 2014 consid. 2.3.3 et 2C_399/2011 du 13 avril 2012 consid. 2.4.2). Le Tribunal fédéral a en effet posé le principe selon lequel il fallait considérer que les personnes morales - en particulier étrangères - exerçaient toujours une activité indépendante, même lorsqu'elles constituaient des filiales d'autres personnes morales et exploitaient une seule et même entreprise avec celles-ci d'un point de vue économique (ATF 142 II 113 consid.”
“2), la perception d'un impôt sur les acquisitions suppose un échange de prestations entre deux entreprises différentes, en ce sens qu'une entreprise ayant son siège à l'étranger doit avoir fourni à titre onéreux une prestation à une autre entreprise assujettie à l'impôt en Suisse (cf. art. 1 al. 2 let. b LTVA). Sont en effet assujetties à la TVA, de manière générale, les opérations économiques qui font l'objet d'un échange de prestations entre deux ou plusieurs sujets fiscaux distincts - le prestataire et le destinataire - et qui engendrent des chiffres d'affaires externes. Les opérations qui demeurent purement internes à la sphère d'un même sujet fiscal ne sont en revanche pas imposables (ATF 142 II 113 consid. 7.1 s. ; arrêt du TF 2C_387/2020 du 23 novembre 2020 consid. 5.1). 5.3 5.3.1 Exploite une entreprise quiconque exerce à titre indépendant une activité professionnelle ou commerciale en vue de réaliser, à partir de prestations, des recettes ayant un caractère de permanence, et agit en son propre nom vis-à-vis des tiers (art. 10 al. 1 2e phr. LTVA dans sa teneur jusqu'au 31 décembre 2017 [RO 2017 3575], repris presque mot pour mot par l'art. 10 al. 1bis LTVA dans sa version actuellement valable). La LTVA ne contient pas de définition de la notion d'activité indépendante. Cela étant, la question de savoir si une activité doit être qualifiée d'indépendante ou non au sens de la TVA ne se pose qu'en lien avec des activités exercées par des personnes physiques ; la personnalité juridique d'une entité commerciale entraîne en effet la fiction que celle-ci constitue une entité fiscale indépendante - sous réserve d'indices permettant de retenir une situation abusive d'évasion fiscale (cf. ATF 142 II 113 consid. 7.3 ; 138 II 251 consid. 2.4.2). 5.3.2 Dans le cadre des relations transfrontalières, la pratique constante de l'AFC, confirmée par le Tribunal fédéral, assimile l'entreprise et l'établissement stable sis dans des pays différents à des sujets fiscaux distincts, dont les prestations de l'un envers l'autre sont donc en principe imposables. Ce principe de l'entité distincte (principe dit aussi de la dual entity) a été repris à l'art. 10 al. 3 LTVA a contrario (ATF 142 II 113 consid.”
Ein Unternehmen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 MWSTG liegt vor, wenn eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausgeübt wird und nach aussen unter eigenem Namen auftritt. Als Indizien für Selbständigkeit gelten unter anderem das Tragen des unternehmerischen Risikos, die Wahlfreiheit, Aufgaben anzunehmen und selbständig zu organisieren, die Beschäftigung von Personal, erhebliche Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene Auftraggeber sowie eine betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit. Die Würdigung erfolgt gesamthaft; die Rechtsprechung kennt insoweit unterschiedliche Einzelfallentscheidungen.
“Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Abs. 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG) und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. b MWSTG; Urteil des BGer 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.2.2 ff.; Urteil des BVGer A-3398/2017 vom 7. März 2019 E. 4.3).”
“eigenem Namen alleine begründet die subjektive Steuerpflicht allerdings noch nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt wird (Art. 10 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 bzw. Art. 10 Abs. 1bis lit. a MWSTG). Nach der Rechtsprechung gelten als Indizien, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, etwa das Tragen des unternehmerischen Risikos, die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht und diese selbständig organisieren zu können. Weitere Gesichtspunkte sind die Beschäftigung von Personal, die Vornahme erheblicher Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene und wechselnde Auftraggeber sowie die betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit. Ob eine Tätigkeit mehrwertsteuerrechtlich als selbständig oder unselbständig anzusehen ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren (vgl. Urteil 2C_1001/2015 vom 5. Juli 2016 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung zum alten Mehrwertsteuergesetz war zudem auch das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten ein wichtiges Indiz für Selbständigkeit (vgl. Urteil 2C_262/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3), wobei das alte Gesetz den Aussenauftritt nicht als eigenständiges Merkmal des Unternehmens nannte (vgl.”
“Es liegen zwei rechtskräftige Entscheide vor, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Für die Zwecke der Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2010, hat die ESTV einspracheweise entschieden, dass die Einzelunternehmung mehrwertsteuerpflichtige Umsätze erzielt habe (Sachverhalt, lit. B). Daraus ergibt sich, dass die ESTV angenommen hat, dass ein Unternehmen vorliege (Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009). Handelt es sich beim Unternehmensträger um eine natürliche Person, wie dies hier der Fall ist, so muss diese einer "beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit selbständig" nachgehen, damit ein Unternehmen im mehrwertsteuerlichen Sinne vorliegt (Art. 10 Abs. 1bis lit. a MWSTG 2009). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat die Steuerpflichtige auch gar nie vorgebracht, ihr Gatte sei unselbständig erwerbstätig geworden (angefochtener Entscheid E. 3.3.3). Demgegenüber gelangte das Bundesgericht im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau zum Ergebnis, dass der Ehemann, nachdem die D.________ AG Anfang 2007 in Konkurs gefallen war, seine gesamte Arbeitskraft für die F.________ AG und die G.________ AG verwendet habe. Er sei in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den beiden Gesellschaften gestanden und habe daher eine unselbständige Erwerbstätigkeit verfolgt (Sachverhalt, lit. C.b).”
Verfügt die in einem anderen Staat gelegene Struktur nicht über die erforderliche Autonomie, sind Hauptsitz und diese Struktur als ein einziges Steuersubjekt zu behandeln; die Leistungen zwischen ihnen gelten damit als interne Leistungen und unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer.
“10 al. 1bis LTVA dans sa version actuellement valable). La LTVA ne contient pas de définition de la notion d'activité indépendante. Cela étant, la question de savoir si une activité doit être qualifiée d'indépendante ou non au sens de la TVA ne se pose qu'en lien avec des activités exercées par des personnes physiques ; la personnalité juridique d'une entité commerciale entraîne en effet la fiction que celle-ci constitue une entité fiscale indépendante - sous réserve d'indices permettant de retenir une situation abusive d'évasion fiscale (cf. ATF 142 II 113 consid. 7.3 ; 138 II 251 consid. 2.4.2). 5.3.2 Dans le cadre des relations transfrontalières, la pratique constante de l'AFC, confirmée par le Tribunal fédéral, assimile l'entreprise et l'établissement stable sis dans des pays différents à des sujets fiscaux distincts, dont les prestations de l'un envers l'autre sont donc en principe imposables. Ce principe de l'entité distincte (principe dit aussi de la dual entity) a été repris à l'art. 10 al. 3 LTVA a contrario (ATF 142 II 113 consid. 7.1 avec les références citées ; arrêt du TF 2C_562/2020 du 21 mai 2021 consid. 8.2 avec les références citées). La pratique administrative susmentionnée présuppose toutefois que la structure qui est sise dans un autre Etat que l'entreprise principale dispose d'une certaine autonomie vis-à-vis de cette dernière et soit partant assimilable à un établissement stable autonome (art. 5 OTVA, voir ci-après consid. 5.3.3). A défaut, l'entreprise principale et sa structure sise dans un autre Etat devront être considérées comme un seul et unique sujet fiscal, de sorte que les prestations de services qu'elles échangeraient entre elles ne seraient pas déterminantes au regard de la TVA suisse et, précisément, pas soumises à la TVA suisse. Ce critère d'indépendance vaut en présence d'entités commerciales dépourvues de la personnalité juridique : en cas d'indépendance suffisante, l'entité sera traitée en tant qu'établissement stable dont les opérations localisées en Suisse seront en principe imposables ; dans la négative, il pourra notamment s'agir d'un simple bureau de représentation du siège sis dans un autre Etat, dont les prestations fournies à l'entreprise principale, « internes » du point de vue de la TVA, ne seront pas assujetties (ATF 142 II 113 consid.”
Für Streit- bzw. Steuerperioden vor dem 1. Januar 2018 ist die bis zur Änderung per 1. Januar 2018 geltende Fassung von Art. 10 MWSTG anzuwenden; auf das Übergangsrecht wird auf Art. 112 Abs. 1 MWSTG verwiesen.
“Im vorliegenden Verfahren sind die Steuerperioden 2012 bis 2015 sowie 2016 (Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015 sowie 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016) betroffen. Art. 10 MWSTG enthält Regelungen zur subjektiven Steuerpflicht. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2018 geändert (vgl. AS 2017 3575 ff., 3576 f.). Soweit im Folgenden auf Art. 10 MWSTG Bezug genommen wird, ist jeweils die bis zum 31. Dezember 2017 gültig gewesene, hier anwendbare Fassung dieser Bestimmung gemeint (vgl. dazu AS 2009 5203 ff., 5207; zum Übergangsrecht vgl. auch Art. 112 Abs. 1 MWSTG; Urteil 2C_345/2020 vom 14. April 2021 E. 4.3.1).”
“Art. 10 MWSTG enthält Regelungen zur subjektiven Steuerpflicht. Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2018 geändert (vgl. AS 2017 3575 ff., 3576 f.). Soweit im Folgenden auf Art. 10 MWSTG Bezug genommen wird, ist jeweils die bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesene, auf die vorliegend streitbetroffene Steuerperiode 2015 anwendbare Fassung dieser Bestimmung gemeint (vgl. dazu AS 2009 5203 ff., 5207; zum Übergangsrecht vgl. auch Art. 112 Abs. 1 MWSTG).”
Nach Art. 10 Abs. 1ter MWSTG gilt das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen (Art. 29 Abs. 2 und 3) als unternehmerische Tätigkeit. Die Veräusserung von Beteiligungen fällt in der Regel unter die Mehrwertsteuerbefreiung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e) und eine Option ist nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a ausgeschlossen. Daher besteht im Regelfall kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (vgl. E. 2.2.4 für allenfalls zu berücksichtigende Ausnahmen).
“Mit Geltung ab dem 1. Januar 2018 stellt Art. 10 Abs. 1ter MWSTG klar, dass das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Zuvor fand sich diese Regel in aArt. 9 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201; in der Fassung gemäss AS 2009 6743 6745). Umsätze, einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen sind in der Regel (zur Ausnahme: E. 2.2.4) von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG). Die Veräusserung von Beteiligungen fällt unter diese Bestimmung. Für solche Leistungen ist auch eine Option nach Art. 22 Abs. 1 MWSTG ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Daher besteht eigentlich (dazu E. 2.2.4) auch kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).”
Personen oder Organisationen, die nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht erfasst sind (z.B. bei Jahresumsatz unter CHF 100'000 oder bestimmte gemeinnützige Vereine unter CHF 150'000), können auf diese Befreiung verzichten und sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen (vgl. Art. 11 MWSTG).
“Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG 2009 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen in diesem Sinne betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Von der Steuerpflicht ist - unter anderem - befreit, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG 2009) oder auch wer als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- und Kulturverein oder als gemeinnützige Institution im Inland weniger als Fr. 150'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG 2009). Auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach den Art. 10 Abs. 2 bzw. Art. 12 Abs. 3 MWSTG 2009 kann verzichtet werden (Art. 11 MWSTG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und entweder (Bst.”
“- im Jahr betragen würde. Diese Unternehmen hatten unter altem Recht jedoch die Möglichkeit, unter gewissen Umständen für die Steuerpflicht zu optieren (vgl. Art. 27 MWSTG 1999; ESTV, Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer, Ziff. 688; ESTV, Spezialbroschüre Nr. 02, Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer, Ziff. 4.2). Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG in der Fassung, die vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2017 in Kraft stand, ist subjektiv mehrwertsteuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Von der Steuerpflicht befreit ist unter anderem, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er nicht auf die Befreiung verzichtet (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG in der Fassung vom 12. Juni 2009, in Kraft bis am 31. Dezember 2017; nachfolgend: MWSTG 2009), und wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Leistungen erbringt, es sei denn, er erbringe im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen (Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG 2009). Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 und Art. 21 Abs. 1 MWSTG 1999 stimmen weitgehend überein. In Art. 21 Abs. 1 MWSTG 1999 fehlte zwar die ausdrückliche Erwähnung der Nachhaltigkeit, die aber schon altrechtlich als der gewerblichen/beruflichen Ausübung immanent vorausgesetzt war (BGE 141 II 199 E. 4.2; BGE 138 II 251 E. 2.4.3).”
“Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Von der Steuerpflicht ist befreit, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann aber verzichtet werden (Art. 10 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 11 MWSTG). Zentrales Kriterium für die subjektive Steuerpflicht ist somit das Vorhandensein eines Unternehmens. Ein solches liegt gemäss Legaldefinition vor, wenn eine auf die "nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig" und nach aussen erkennbar ausgeübt wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und b MWSTG; siehe dazu IVO P. BAUMGARTNER et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 Rz. 18 ff.). Die Umschreibung der unternehmerischen Tätigkeit in Art. 10 Abs. 1 lit. a MWSTG ist allerdings umfassender als die betriebswirtschaftliche Definition des Unternehmens, und sie geht auch weiter als im gemeinen Sprachgebrauch (siehe zum Ganzen Urteil 2C_321/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.1; Botschaft über die Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6885 ff., 6947 f.).”
Die einfache Gesellschaft kann nach Art. 10 MWSTG als steuerpflichtige Person gelten und damit primäre Schuldnerin der Mehrwertsteuer sein, obwohl sie im Zivilrecht keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Eine Betreibung gegen die einfache Gesellschaft für Mehrwertsteuerschulden ist allerdings ausgeschlossen.
“], Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 544 OR, wonach es für einen Ausschluss der Solidarität im Aussenverhältnis nach dem Vertrauensprinzip unter Umständen genügen soll, wenn ein Gläubiger von einer bloss im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern ausgeschlossenen Solidarität Kenntnis hatte oder haben musste). Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung, kann der Gläubiger von jedem Gesellschafter die vollständige Erfüllung der Gesellschaftsverpflichtungen fordern (vgl. FELLMANN/MÜLLER, a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 530-551 OR, N. 142). Die einfache Gesellschaft selbst kann zivilrechtlich nicht haften, weil sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und auch nicht handlungs-, prozess- und parteifähig ist. Zwar kann die einfache Gesellschaft zivilrechtlich nicht haften. Indessen verweist Art. 15 Abs. 1 lit. a MWSTG nur für die "Mithaftung" der einzelnen Teilnehmer "mit", d.h. neben der steuerpflichtigen Person auf das Zivilrecht. Steuerpflichtige Person kann gemäss Art. 10 MWSTG - anders als im Zivilrecht - auch die einfache Gesellschaft als solche sein (vgl. vorne E. 4.3.3). Sie ist also die primäre Schuldnerin der Steuer und kann als solche auch belangt werden, nur eine Betreibung gegen die einfache Gesellschaft für Mehrwertsteuerschulden ist ausgeschlossen (vgl. BOSSART MEIER/CLAVADETSCHER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 15 MWSTG).”
Die Vorinstanz hat die Regelung, wie sie in Art. 10 Abs. 1ter MWSTG enthalten ist, bereits vor deren formellem Inkrafttreten angewendet. Die entsprechende Vorschrift war zuvor in aArt. 9 MWSTV enthalten, welche von der Vorinstanz — soweit ersichtlich — in gleicher Weise angewendet wurde. Vor diesem Hintergrund liegt keine erkennbare Praxisänderung der Vorinstanz vor.
“Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihre Praxis betreffend die Anerkennung von Holdinggesellschaften geändert. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht genauer, worin die Praxisänderung der Vorinstanz liegen soll. Letztere hat die Beschwerdeführerin während sämtlicher hier relevanter Steuerperioden als Holdinggesellschaft anerkannt. Zwar wurde das kantonale Holdingprivileg per 1. Januar 2020 abgeschafft (E. 2.4.2). Für die Beschwerdeführerin hatte dies in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht jedoch keine Folgen, da sie - wie erwähnt - weiterhin für Zwecke der Mehrwertsteuer als Holdinggesellschaft galt. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz eine die Beschwerdeführerin betreffende Praxisänderung vorgenommen hätte. Was die Beschwerdeführerin aus diesem Argument zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht evident. Zudem ist zwar richtig, dass Art. 10 Abs. 1ter MWSTG erst per 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Die entsprechende Regel war zuvor jedoch in aArt. 9 MWSTV enthalten (E. 2.2.3), welcher von der Vorinstanz - soweit ersichtlich - wie der neue Art. 10 Abs. 1ter MWSTG angewendet wurde. Auch hier ist keine Praxisänderung durch die Vorinstanz auszumachen. Ob unter diesen Umständen auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 abgestellt werden kann, kann jedoch offenbleiben, da dieses für die im vorliegenden Urteil entscheidende Frage nicht einschlägig ist. Auch in diesem Entscheid ging es um die subjektive Steuerpflicht, allerdings nicht um die hier entscheidende Frage, wie Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG auszulegen sind.”
“Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihre Praxis betreffend die Anerkennung von Holdinggesellschaften geändert. Die Beschwerdeführerin erklärt nicht genauer, worin die Praxisänderung der Vorinstanz liegen soll. Letztere hat die Beschwerdeführerin während sämtlicher hier relevanter Steuerperioden als Holdinggesellschaft anerkannt. Zwar wurde das kantonale Holdingprivileg per 1. Januar 2020 abgeschafft (E. 2.4.2). Für die Beschwerdeführerin hatte dies in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht jedoch keine Folgen, da sie - wie erwähnt - weiterhin für Zwecke der Mehrwertsteuer als Holdinggesellschaft galt. Damit ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz eine die Beschwerdeführerin betreffende Praxisänderung vorgenommen hätte. Was die Beschwerdeführerin aus diesem Argument zu ihren Gunsten ableiten will, ist nicht evident. Zudem ist zwar richtig, dass Art. 10 Abs. 1ter MWSTG erst per 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Die entsprechende Regel war zuvor jedoch in aArt. 9 MWSTV enthalten (E. 2.2.3), welcher von der Vorinstanz - soweit ersichtlich - wie der neue Art. 10 Abs. 1ter MWSTG angewendet wurde. Auch hier ist keine Praxisänderung durch die Vorinstanz auszumachen. Ob unter diesen Umständen auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 abgestellt werden kann, kann jedoch offenbleiben, da dieses für die im vorliegenden Urteil entscheidende Frage nicht einschlägig ist. Auch in diesem Entscheid ging es um die subjektive Steuerpflicht, allerdings nicht um die hier entscheidende Frage, wie Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG auszulegen sind.”
Bei Arbeitnehmerüberlassung gehören die arbeitenden Personen nicht zum Kreis der nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG Steuerpflichtigen, da sie ihre Tätigkeit nicht selbständig ausüben. Die Zurverfügungstellung bzw. Überlassung des Personals ist hingegen als steuerbare Leistung der Unternehmung zu behandeln.
“Dit autrement, dans le cadre d'une mise à disposition de personnel, le travailleur et le locataire de services, entre lesquels se noue pourtant la « véritable » relation de travail, ne sont liés par aucun contrat et ce, bien que le locataire assume la plupart des droits et des obligations propres à l'employeur et se voie en particulier déléguer le pouvoir de direction à l'égard du travailleur (arrêt du TAF A-2350/2020 du 17 janvier 2022 consid. 5.1). Sous l'angle de la TVA, la mise à disposition de personnel est en soi considérée comme une prestation de services imposable, sous réserve de l'art. 21 al. 2 ch. 12 LTVA (cf., entre autres, arrêts du TAF A-4747/2018 du 14 avril 2021 consid. 4.5.1 ; A-7032/2013 du 20 février 2015 consid. 6.2 ; A-1137/2012 du 6 novembre 2013 consid. 3.3.1). Les prestations réalisées par le travailleur - pour le compte et sous la direction du locataire de services - en contrepartie du salaire versé par le bailleur de services ne sont quant à elles pas soumises à la TVA. En tant qu'il n'exerce pas son activité professionnelle de manière indépendante, le travailleur ne fait en effet pas partie du cercle des personnes assujetties (cf. art. 10 al. 1 LTVA ; cf. également arrêt du TF 2A.502/2004 du 28 avril 2005 consid. 5.1 ; arrêt du TAF A-4747/2018 du 14 avril 2021 consid. 4.5.1). 3. 3.1 Dans le cadre des relations transfrontalières, la pratique constante de l'Administration fédérale (cf. ATF 142 II 113 consid. 7.1 et 7.2) assimile l'entreprise et l'établissement stable sis dans des pays différents à des sujets fiscaux distincts (principe de l'entité distincte ou principe de la « dual entity »), dont les prestations de l'un(e) envers l'autre sont donc en principe imposables (cf. pour les fondements doctrinaux Rivier/Rochat Pauchard, op. cit., p. 104 ; Martin Kocher, Die Holdinggesellschaft im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in : Archives de droit fiscal suisse [Archives] 74, p. 609 ss, 628 ; Jan Ole Luuk, Grenzüberschreitende Dienstleistungen zwischen Hauptsitz und Betriebsstätte, in : L'Expert-comptable suisse, 79/2005, p. 504 ; Keita Mutombo, Der Begriff der Betriebsstätte im In- und Ausland aus schweizerischer Sicht und seine Bedeutung in der Mehrwertsteuer In dubio pro fisco?”
“502/2004 du 28 avril 2005 consid. 5.1 et 5.2 ; arrêts du TAF A-7029/2013 du 20 février 2015 consid. 6.2, A-7032/2013 du 20 février 2015 consid. 6.2, A-1137/2012 du 6 novembre 2013 consid. 3.3.1 et A-5232/2012 du 21 août 2013 consid. 2.3 ; voir déjà, pour la pratique antérieure, Instructions 2008 sur la TVA, ch. 128, valable jusqu'au 31 décembre 2009 ; cf. toutefois art. 21 al. 2 ch. 12 LTVA), l'impôt étant calculé sur la base de la rémunération versée au bailleur par le locataire (cf. art. 24 LTVA ; cf. consid. 3 supra). On notera que les prestations réalisées par le travailleur - pour le compte et sous la direction du locataire de services - en contrepartie du salaire versé par le bailleur de services ne sont quant à elles pas soumises à la TVA (cf. art. 19 al. 2 LSE ; art. 322 ss CO). En tant qu'il n'exerce pas son activité professionnelle de manière indépendante (cf. à ce propos ATF 121 I 259 consid. 3a), le travailleur ne fait en effet pas partie du cercle des personnes assujetties (cf. art. 10 al. 1 LTVA ; cf. également arrêt du TF 2A.502/2004 précité consid. 5.1). 6. 6.1 A l'appui de sa réclamation transmise à titre de recours sautant, la recourante a requis le témoignage des deux employés, C.________ et D.________. 6.2 En l'espèce, le Tribunal estime, par appréciation anticipée des preuves (cf. consid. 1.8 supra), que l'audition des deux employés requise par la recourante n'est pas nécessaire, dès lors que le dossier est suffisamment complet pour lui permettre de statuer en toute connaissance de cause, au vu des considérants qui suivent. De toute manière, les déclarations de ces témoins devraient être accueillies avec réserve (cf. consid. 1.7 supra), compte tenu des rapports contractuels qui les lient à la recourante ou, comme cette dernière tente de le soutenir, à B.________, étant rappelé que ce dernier est directeur et membre du conseil d'administration de la recourante. Les déclarations des deux employés devraient être appréciées avec d'autant plus de réserve que le rapport contractuel en question est un contrat de travail qui implique par définition un rapport de subordination des employés envers leur employeur.”
Eine öffentlich‑rechtliche Einrichtung kann trotz fehlender Gewinnabsicht im mehrwertsteuerlichen Sinn ein Unternehmen betreiben. Diese Erkenntnis ist für die Beurteilung der Zuordnung von Mittelflüssen (z. B. Dotationskapital oder Einlagen) nach Art. 18 MWSTG relevant.
“Mit Blick auf das Ausgeführte ins Leere stösst die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, das Dotationskapital sei nicht im Sinne des Begriffes der Finanzhilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG gewährt worden, um die Erfüllung einer von ihr als Empfängerin selbst gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Dass die Beschwerdeführerin die Aufgaben, für welche das Dotationskapital zur Verfügung gestellt wurde, nicht selbst gewählt hat, steht einer Qualifikation dieses Mittelflusses als öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG nicht von vornherein entgegen. Freilich kann (umgekehrt) auch eine Zuordnung des vorliegend streitbetroffenen Dotationskapitals zu den Einlagen in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Insbesondere lässt sich für einen entsprechenden Ausschluss nicht ins Feld führen, das Dotationskapital könne keine Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG bilden, weil es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein Unternehmen handle: Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht als Betreiberin eines Unternehmens (vgl. Art. 10 Abs. 1bis MWSTG), sondern als Einrichtung des öffentlichen Rechts subjektiv steuerpflichtig (vgl. Art. 12 Abs. 1 MWSTG). Indessen betreibt sie gleichwohl und trotz ihrer fehlenden Gewinnstrebigkeit im mehrwertsteuerlichen Sinne ein Unternehmen (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 lit. c MWSTG sowie E. 5.2 des angefochtenen Urteils).”
Nach der Rechtsprechung stellt sich die Frage, ob eine Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1bis MWSTG als selbständig zu qualifizieren ist, nur im Zusammenhang mit beruflichen oder gewerblichen Tätigkeiten natürlicher Personen.
“La LTVA ne définit pas ce qu'il faut entendre par activité "indépendante". Elle se limite à préciser à son art. 10 al. 1, 2e phrase (abrogé au 31 décembre 2017 et depuis repris presque mot pour mot par le nouvel art. 10 al. 1bis LTVA [RO 2017 3575]) qu'une personne exploite une entreprise lorsqu'elle exerce à titre indépendant une activité professionnelle ou commerciale en vue de réaliser, à partir de prestations, des recettes ayant un caractère de permanence et lorsqu'elle agit en son propre nom vis-à-vis des tiers (RO 2009 5203). Il est toutefois admis que la question de savoir si une activité doit être qualifiée d'indépendante ou non au sens de la LTVA ne se pose qu'en lien avec des activités professionnelles ou commerciales exercées par des personnes physiques (ATF 138 II 251 consid. 2.4.2; arrêts 2C_846/2022 du 15 décembre 2022 consid. 6.1 et les références; 2C_387/2020 du 23 novembre 2020 consid. 5.1 et les références).”
Die Unabhängigkeit (Selbständigkeit) ist nach Rechtsprechung weit zu verstehen. Auch nicht gewinnorientierte Tätigkeiten können unter Art. 10 Abs. 1 MWSTG steuerpflichtig sein; das Gesetz verlangt keine Gewinnabsicht. Bereits Einnahmen aus Nicht‑Entgelten oder Teilkostenerstattungen können zur Unternehmereigenschaft beitragen. Ist eine Tätigkeit jedoch ausschliesslich auf das Erzielen von Nicht‑Entgelten ausgerichtet, löst sie nach den Quellen keine Steuerpflicht aus.
“b PA (1re phrase), à savoir l'inadvertance de l'autorité de recours, sa réalisation suppose que cette dernière n'ait pas tenu compte de faits importants en omettant de prendre en considération une pièce déterminée, versée au dossier, ou en s'écartant par mégarde de la teneur exacte de celle-ci. Elle se distingue de la fausse appréciation, soit des preuves administrées devant l'autorité, soit de la portée juridique des faits établis. L'inadvertance doit se rapporter au contenu même du fait - lequel doit être d'une importance susceptible d'entraîner une décision différente -, à sa perception par l'autorité, mais non à son appréciation juridique. Aussi, la révision n'est pas possible lorsque c'est sciemment que l'autorité a refusé de tenir compte d'un fait parce qu'elle le considérait comme non-pertinent pour la décision à prendre, car un tel refus relève du droit (cf. arrêt du TAF A-1299/2023 du 9 août 2023 p. 8 ; Scherrer Reber, Praxiskommentar VwVG, art. 66 no31 ; Mächler, Kommentar VwVG, art. 66 no 21 ; cf. ég., concernant l'art. 121 let. d de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal fédéral [LTF, RS 173.110], arrêt du TF 6F_47/2023 du 10 janvier 2024 consid. 3 et arrêt du TAF A-2772/2021 du 11 août 2021 consid. 2.2). 5. 5.1 Conformément à l'art. 10 al. 1 LTVA, est assujetti à l'impôt grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse - pour autant qu'il n'en soit pas libéré en vertu de l'al. 2 de cette disposition - quiconque exploite une entreprise, même sans but lucratif et quels que soient la forme juridique de l'entreprise et le but poursuivi. Selon l'art. 10 al. 1bis LTVA, exploite une entreprise quiconque exerce à titre indépendant une activité professionnelle ou commerciale en vue de réaliser, à partir de prestations, des recettes ayant un caractère de permanence [...] (let. a) et agit en son propre nom vis-à-vis des tiers (let. b). 5.1.1 La loi ne définit pas la notion d'indépendance au sens de l'art. 10 al. 1bis let. a LTVA. Selon la jurisprudence du Tribunal administratif fédéral, cette notion doit être comprise de manière plutôt « large », compte tenu de la nature de la TVA en tant qu'impôt général sur la consommation (cf. arrêts du TAF A-2047/2023 du 3 juillet 2024 consid. 3.2.2, A-4896/2021 du 2 mai 2023 consid. 3.3 et A-904/2017 du 18 décembre 2017 consid.”
“Bis Ende 2017 ist die Steuerpflicht - soweit hier relevant - wie folgt geregelt: Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Absatz 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt; und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Ab 2018 gilt: Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: a. mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder b. Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Ein Unternehmen (i.S.v. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016) betreibt gemäss Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016, wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Nicht-Entgelten (i.S.v. Art. 18 Abs. 2 MWSTG); und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt.”
“Es muss mithin ein Leistungsverhältnis vorliegen (Pierre-Marie Glauser, Subventions, dons et sponsoring, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 79, S. 1 ff., S. 6 f., s.a. S. 10). Wenn ein Unternehmensträger Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn erbringt bzw. zu erbringen beabsichtigt, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, welche für die subjektive Steuerpflicht qualifiziert. Werden Einnahmen aus derartigen Leistungen erzielt, ist die Unternehmenseigenschaft grundsätzlich gegeben. Auch das Erzielen von Einnahmen aus Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG kann durchaus Bestandteil einer ordentlichen unternehmerischen Tätigkeit sein. Zudem kann auch das ausschliessliche Erzielen von Einnahmen aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen gemäss Art. 21 MWSTG ein Unternehmen begründen (vgl. Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 49 f.; siehe aber auch: Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 7 und 9.2). Ist eine Tätigkeit hingegen einzig auf die Erzielung von Nicht-Entgelten ausgerichtet, ist gemäss Wortlaut des Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016 [bzw. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009] i.V.m. Art. 3 Bst. c MWSTG) klar, dass eine solche Tätigkeit die Steuerpflicht nicht auslösen kann, da kein Unternehmen betrieben wird (Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2; vgl. Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 3 N 23; vgl. Honauer/Probst/Rohner/Frey, a.a.O., N 525). Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit gar keine Einnahmen erzielt und zudem auch keine solchen angestrebt werden (Urteile des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.6.2, A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.6.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_612/2022 vom 18. August 2023], auch zum Folgenden). Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebenso wenig muss die Einkommenserzielung die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen (vgl. Honauer/Probst/Rohner/Frey, a.a.O., N 521). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. so schon Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 63 S.”
Eine klar von der unternehmerischen Tätigkeit abweichende Zweckbestimmung eines Bereichs kann bei der Beurteilung dafür sprechen, dass es sich um eine eigenständige nicht‑unternehmerische Unternehmenseinheit handelt. Art. 10 Abs. 1 MWSTG betrifft hingegen die grundsätzliche subjektive Mehrwertsteuerpflicht des Unternehmensbetreibers und regelt nicht die Frage der Trennbarkeit unterschiedlicher Unternehmensbereiche.
“Die Vorinstanz entgegnet, dass laut BGE 142 II 488 E. 3.3.3 von einer eigenständigen nicht unternehmerischen Unternehmenseinheit unter anderem bei «einer klaren Zweckbestimmung, die von jener der unternehmerischen Tätigkeit abweicht», auszugehen sei. Diese Relevanz der klaren Zweckbestimmung im Rahmen der Klärung der Frage, ob bei einem Unternehmen ein eigenständiger nicht unternehmerischer Bereich vorliege, verletze keineswegs Art. 10 Abs. 1 MWSTG, da diese Bestimmung die grundsätzliche subjektive Mehrwertsteuerpflicht des Betreibers eines Unternehmens und nicht die Frage des Bestehens bzw. der Trennbarkeit verschiedener Unternehmensbereiche regle. Ebenso sei es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3149/2012 vom 4. Januar 2013 um die grundsätzliche Klärung der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht gegangen und nicht um die Frage des Vorliegens einer eigenständigen nicht unternehmerischen Unternehmenseinheit, so dass der Beschwerdeführer daraus im hier massgeblichen Kontext schon deshalb nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöge.”
Bleibt der Umsatz unter der Schwelle des Art. 10 Abs. 2 MWSTG, gilt die Steuerbefreiung und es mussten – jedenfalls nach den Feststellungen in der zitierten Rechtsprechung – keine mehrwertsteuerkonformen Rechnungen nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG ausgestellt werden. Die konkreten Umstände sind im Einzelfall zu prüfen (z. B. Fragen des eigenständigen Aussenauftritts).
“Diese Frage ist anhand einer objektiven Betrachtung der gesamten Umstände zu beantworten, wobei das Bundesgericht an die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), zumal diese jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Für einen eigenständigen Aussenauftritt der Therapeutinnen und Therapeuten spricht vorliegend alleine, dass sie normalerweise direkt mit den Kunden abrechneten. Die Rechnungsstellung ist als Anhaltspunkt für den eigenständigen Aussenauftritt zwar von einigem Gewicht (vgl. Urteil 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 5.1; IMSTEPF, a.a.O., S. 458 f.). Allerdings sind alle Therapeutinnen und Therapeuten unter der Umsatzschwelle von Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG geblieben, wie die Beschwerdeführerin selbst eingestanden hat, und mussten sie daher keine mehrwertsteuerkonforme Rechnungen nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG ausstellen. Vor diesem Hintergrund überwiegen vorliegend die Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin als Betreiberin des Therapiezentrums - und nicht die Therapeutinnen und Therapeuten - gegenüber den Kunden als Leistungserbringerin aufgetreten ist (die Bewerbung der Therapieleistungen im Internet durch die Beschwerdeführerin, die Gestaltung der Therapieräumlichkeiten und die Möglichkeit der Buchung von Therapien bei der Beschwerdeführerin). Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit der Behauptung, dass die Therapeuten im Therapiezentrum viele Kunden behandelt hätten, die sie selbst gewonnen und/oder schon vorher gehabt hätten. Diese Behauptung findet in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Grundlage und ist als Novum vor Bundesgericht nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig.”
Die Ausnahme soll eine doppelte Nichtbesteuerung und dadurch auftretende Wettbewerbsverzerrungen bzw. Steuerausfälle bei grenzüberschreitenden Telekommunikations- und elektronischen Dienstleistungen verhindern. Andernfalls könnten ausländische Anbieter, die an Empfänger mit Sitz in der Schweiz liefern, welche wegen Unterschreitens der Jahresumsatzgrenze von Fr. 100'000 nicht steuerpflichtig sind, Leistungen liefern, die — insbesondere unterhalb der Bezugsteuerschwelle von Fr. 10'000 — faktisch steuerfrei blieben, während vergleichbare Leistungen inländischer Anbieter steuerbar wären.
“Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hätte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Auslegung hingegen eine doppelte Nichtbesteuerung und somit eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge. Demnach würde nämlich ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das elektronische Dienstleistungen an Unternehmen i.S.v. Art. 10 MWSTG erbringt, die wegen Nichterreichens der Umsatzschwelle von Fr. 100'000.- von der Steuerpflicht befreit sind (demnach «nicht steuerpflichtige Empfänger», aber keine «Privatpersonen» sind), nicht steuerpflichtig. Die steuerbefreiten Unternehmen ihrerseits müssen jedoch eine Bezugsteuer erst entrichten, wenn sie im Kalenderjahr für mehr als Fr. 10'000.- solche Leistungen beziehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG; vgl. E. 2.9). Unter dieser Schwelle könnten die Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland damit steuerfrei bezogen werden, während die gleichen Dienstleistungen von Leistungserbringern mit Sitz in der Schweiz steuerbar wären. Ziel der Gegenausnahme von der Befreiung von der Steuerpflicht für Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen war es gerade, solche Verzerrungen bzw. damit einhergehende Steuerausfälle zu verhindern (vgl. E. 2.5.1).”
“Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, hätte die von der Beschwerdeführerin angestrebte Auslegung hingegen eine doppelte Nichtbesteuerung und somit eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge. Demnach würde nämlich ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das elektronische Dienstleistungen an Unternehmen i.S.v. Art. 10 MWSTG erbringt, die wegen Nichterreichens der Umsatzschwelle von Fr. 100'000.- von der Steuerpflicht befreit sind (demnach «nicht steuerpflichtige Empfänger», aber keine «Privatpersonen» sind), nicht steuerpflichtig. Die steuerbefreiten Unternehmen ihrerseits müssen jedoch eine Bezugsteuer erst entrichten, wenn sie im Kalenderjahr für mehr als Fr. 10'000.- solche Leistungen beziehen (Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG; vgl. E. 2.9). Unter dieser Schwelle könnten die Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland damit steuerfrei bezogen werden, während die gleichen Dienstleistungen von Leistungserbringern mit Sitz in der Schweiz steuerbar wären. Ziel der Gegenausnahme von der Befreiung von der Steuerpflicht für Telekommunikations- und elektronische Dienstleistungen war es gerade, solche Verzerrungen bzw. damit einhergehende Steuerausfälle zu verhindern (vgl. E. 2.5.1).”
Bei der Beurteilung, ob eine Person ein Unternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1bis MWSTG betreibt, sind die einschlägigen Indizien gesamthaft zu würdigen. Als Indizien für selbständige Tätigkeit bzw. Unternehmenscharakter werden unter anderem genannt: Tragen des unternehmerischen Risikos, Wahlfreiheit bei der Annahme von Aufträgen und deren selbständige Organisation, Beschäftigung von Personal, erhebliche Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene/wechselnde Auftraggeber sowie betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit. Der Auftritt nach aussen ist ein zusätzliches, wichtiges Merkmal.
“eigenem Namen alleine begründet die subjektive Steuerpflicht allerdings noch nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt wird (Art. 10 Abs. 1 lit. a MWSTG 2009 bzw. Art. 10 Abs. 1bis lit. a MWSTG). Nach der Rechtsprechung gelten als Indizien, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, etwa das Tragen des unternehmerischen Risikos, die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen oder nicht und diese selbständig organisieren zu können. Weitere Gesichtspunkte sind die Beschäftigung von Personal, die Vornahme erheblicher Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene und wechselnde Auftraggeber sowie die betriebswirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit. Ob eine Tätigkeit mehrwertsteuerrechtlich als selbständig oder unselbständig anzusehen ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren (vgl. Urteil 2C_1001/2015 vom 5. Juli 2016 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung zum alten Mehrwertsteuergesetz war zudem auch das Handeln und Auftreten in eigenem Namen gegenüber Dritten ein wichtiges Indiz für Selbständigkeit (vgl. Urteil 2C_262/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3), wobei das alte Gesetz den Aussenauftritt nicht als eigenständiges Merkmal des Unternehmens nannte (vgl.”
“Der eigenständige Auftritt nach aussen ist nicht nur für die Zuordnung von Leistungen relevant, sondern auch Teil des mehrwertsteuerlichen Unternehmensbegriffs (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b MWSTG in der hier anwendbaren Fassung vom 12. Juni 2009 [AS 2009 5203]; in Kraft bis am 31. Dezember 2017 [nachfolgend: MWSTG 2009]; nunmehr: Art. 10 Abs. 1bis lit. b MWSTG) und damit eine Voraussetzung für die subjektive Steuerpflicht einer Person oder Personengesamtheit (vgl. Urteil 2C_345/2020 vom 14. April 2021 E. 4.3.3). Der Auftritt nach aussen unter (bzw.”
Im Rahmen der Bezugssteuer wird vom Grundsatz der Einheit des Unternehmensträgers abgewichen: Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind die inländische Betriebsstätte und der im Ausland gelegene Unternehmenssitz als zwei getrennte Steuersubjekte zu behandeln (sog. dual‑entity‑Prinzip).
“Gemäss Art. 10 Abs. 3 MWSTG sind für die MWST in Form der Inlandsteuer in Bezug auf die subjektive Steuerpflicht der Unternehmenssitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten als ein Steuersubjekt zu behandeln (sog. Grundsatz der Einheit des Unternehmensträgers; CLAUDIO FISCHER, in: Kommentar schweizerisches Steuerrecht, MWST, N. 67 zu Art. 10 MWSTG). Liegt der Unternehmenssitz im Ausland, gelten gemäss Art. 7 MWSTV alle inländischen Betriebsstätten als ein einziges, selbständiges Steuersubjekt. Im Rahmen der Bezugssteuer wird vom Grundsatz der Einheit des Unternehmensträgers abgewichen, indem bei grenzüberschreitenden Verhältnissen die Betriebsstätte und der in einem anderen Staat gelegene Unternehmenssitz als zwei (separate) Steuersubjekte behandelt werden. Dieses sog. dual-entity-Prinzip wird e contrario aus Art. 10 Abs. 3 MWSTG abgleitet (Urteil 2C_93/2015 vom 31. Mai 2016 E. 6.1; CLAUDIO FISCHER, a.a.O., N. 70 und N. 120 zu Art. 10 MWSTG; KEITA MUTOMBO, Mélanges Pascal Mollard, S. 142 f., BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010 [BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, MWST], § 3 Rz.”
Personen, die lediglich aufgrund von Art. 45 Abs. 2 lit. b MWSTG (Bezugsteuer) als steuerpflichtig gelten, können den Vorsteuerabzug nicht geltend machen. Das Recht auf Vorsteuerabzug steht grundsätzlich den Unternehmen zu, die nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig sind; dies gilt für solche, die nicht von der Befreiung nach Art. 10 Abs. 2 erfasst sind oder auf die Befreiung verzichtet haben.
“10 LTVA (arrêt du TAF A-4388/2014 du 26 novembre 2015 consid. 5.4.3 in fine) et n'ouvre en principe pas droit à la récupération de l'impôt préalable, faculté qui est réservée aux assujettis de l'art. 10 LTVA (cf. Beatrice Blum, MWSTG-Kommentar 2019, n° 2 ad art. 28 MWSTG). Le calcul et le taux de l'impôt sur les acquisitions se déterminent sur la base des mêmes règles que la TVA grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse (application des art. 24 et 25 LTVA par renvoi de l'art. 46 LTVA). Enfin, pour les contribuables dont l'assujettissement se limite à l'acquisition de ce type de prestations, la période fiscale et la période de décompte correspondent à l'année civile (art. 47 al. 2 LTVA). 2.3.3 Aux termes de l'art. 28 al. 1 let. b LTVA, l'assujetti peut déduire - pour autant qu'il prouve l'avoir réglé (cf. art. 28 al. 3 LTVA, anciennement al. 4 [RO 2009 5203]) - l'impôt qu'il a déclaré sur ses acquisitions. L'assujetti dont il est question dans cette disposition est l'assujetti ordinaire au sens de l'art. 10 LTVA. Comme il a été relevé plus haut (cf. consid. 2.3.2 ci-avant), les personnes ou entités qui sont assujetties à la TVA du seul fait de l'art. 45 al. 2 let. b LTVA ne peuvent récupérer l'impôt dû sur ces acquisitions, sous réserve d'un éventuel droit au dégrèvement ultérieur de l'impôt préalable (art. 32 LTVA) lorsqu'elles remplissent les conditions de l'assujettissement obligatoire à la TVA selon l'art. 10 LTVA ou exercent leur droit à renoncer à être libérées de l'assujettissement obligatoire (art. 11 LTVA en lien avec l'art. 10 al. 2 LTVA). 2.4 S'agissant de la qualité de destinataire de la prestation, il faut tout d'abord rappeler la présomption selon laquelle le destinataire de la facture est également le destinataire des prestations fournies. Pour déterminer le destinataire matériel de prestations données, il convient de considérer les choses dans une perspective économique, les rapports de droit privé qui peuvent être à la base des prestations ayant en principe seulement une valeur d'indice et ne pouvant à eux seuls justifier une classification ayant valeur générale (cf.”
“a) ; pour les assujettis relevant de l'art. 45 al. 2 let. a LTVA qui arrêtent leur décompte selon les contre-prestations convenues (cf. art. 40 al. 1 LTVA), la dette fiscale naît à la réception de la facture ou, si les prestations ne sont pas facturées, au règlement de la contre-prestation (let. b). Par analogie avec l'art. 40 al. 1 let. b et c LTVA, le moment de l'encaissement est également déterminant en cas de paiement partiel ou de paiement anticipé (cf. Honauer, Commentaire LTVA, art. 48 no 1). 6.3 Conformément à l'art. 28 al. 1 et sous réserve des art. 29 et 33 LTVA, l'assujetti peut notamment déduire l'impôt préalable grevant les opérations réalisées sur le territoire suisse qui lui a été facturé (let. a) et l'impôt qu'il a déclaré sur ses acquisitions (let. b). Concernant ce dernier impôt, le droit à la déduction de l'impôt préalable naît au moment de son décompte (art. 40 al. 3 LTVA). Vu l'art. 28 al. 1 LTVA, la déduction de l'impôt préalable n'est toutefois admise que pour les entreprises assujetties en vertu de l'art. 10 LTVA qui ne sont pas libérées de l'assujettissement (art. 10 al. 2 LTVA) ou qui ont renoncé à la libération (art. 11 LTVA) ; un assujettissement sur la (seule) base de l'art. 45 al. 2 let. b LTVA n'ouvre pas le droit à déduction de l'impôt préalable (cf. Henzen, Commentaire LTVA, art. 28 nos 11 ss). 7. 7.1 Afin d'assurer l'application uniforme de certaines dispositions légales, l'administration peut expliciter l'interprétation qu'elle leur donne dans des ordonnances administratives parfois aussi appelées directives, circulaires, ou instructions (cf. ATF 121 II 473 consid. 2b). Leur fonction principale est de garantir la prévisibilité administrative et de faciliter le contrôle juridictionnel à travers l'unification et la rationalisation de la pratique. Elles n'acquièrent cependant pas force de loi et ne lient ni les administrés, ni les tribunaux, ni même l'administration (cf. ATF 114 V 315 consid. 5c ; arrêt du TF 8C_81/2020 du 3 août 2020 consid. 3.4 ; ATAF 2009/15 consid. 5.1 ; Moser et al.”
Sind die subjektive Steuerpflicht und ein inländischer Leistungsort gegeben, sind gegen Entgelt erbrachte Leistungen steuerbar, soweit das Mehrwertsteuergesetz keine Ausnahme vorsieht.
“Vorliegend ist die die jeweilige Perioden betreffende, subjektive Steuerpflicht (gemäss Art. 10 MWSTG resp. Art. 13 MWSTG) der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unbestritten. Die im Inland durch Personen mit subjektiver Steuerpflicht erbrachten Leistungen gegen Entgelt sind steuerbar, soweit das Mehrwertsteuergesetz keine Ausnahme vorsieht (vgl. Art. 18 Abs. 1 MWSTG).”
Für Zwecke der subjektiven Steuerpflicht nach Art. 10 MWSTG gilt für im Ausland niedergelassene Leistungserbringer von Telekommunikations‑ oder elektronischen Dienstleistungen: Erbringen sie diese Leistungen ausschliesslich an steuerpflichtige Empfänger, sind sie von der Steuerpflicht befreit. Werden solche Leistungen auch an nichtsteuerpflichtige Empfänger erbracht, besteht subjektive Steuerpflicht und eine Anmeldepflicht im MWST‑Register.
“Zum Verhältnis zwischen der subjektiven Steuerpflicht gemäss Art. 10 MWSTG und der Bezugsteuerpflicht gemäss Art. 45 MWSTG ist Folgendes festzuhalten: Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, ist für die Bezugsteuerpflicht des Leistungsempfängers gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. a (erster Teilsatz) MWSTG nicht entscheidend, ob der (zu Recht oder zu Unrecht) nicht im MWST-Register eingetragene Leistungserbringer subjektiv steuerpflichtig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4388/2014 vom 26. November 2015 E. 5.4.3; Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes [BBl 2015 2615, 2655]). Gleichermassen ist es für die subjektive Steuerpflicht gemäss Art. 10 MWSTG nicht entscheidend, ob die Leistungen der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise (auch) der Bezugsteuer unterliegen. Nur Leistungserbringer mit Sitz im Ausland, die Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen ausschliesslich an steuerpflichtige Empfänger erbringen, sind von der Steuerpflicht befreit (E. 2.4). Werden Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen auch an nichtsteuerpflichtige Empfänger erbracht, ist die subjektive Steuerpflicht gegeben und der Leistungserbringer ist zur Anmeldung für das MWST-Register verpflichtet (vgl.”
Zivilrechtlich selbständige Rechtsträger gelten grundsätzlich als eigenständige Unternehmensträger im Sinne von Art. 10 MWSTG. Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes kommt nur in den vom Bundesverwaltungsgericht genannten Fällen in Betracht, namentlich beim grenzüberschreitenden Dual‑Entity‑Prinzip oder bei Anzeichen von Steuerumgehung. Für die gemeinsame mehrwertsteuerliche Erfassung mehrerer Unternehmensträger sieht das MWSTG eine eigene Regelung in Art. 13 vor.
“Das Bundesverwaltungsgericht hält hierzu Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin hat den (Beschrieb), an ihre Tochtergesellschaft ausgelagert. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 10 MWSTG und den darin statuierten Grundsatz der «Einheit» berufen wollte, unterlässt sie eine Unterscheidung zwischen dem Begriff des Unternehmensträgers und der Unternehmung. Damit gilt ein zivilrechtlich eigenständiges Rechtssubjekt grundsätzlich auch bei der Mehrwertsteuer als eigener Unternehmensträger (Claudio Fischer, MWSTG Kommentar, Art. 10 N 68). Durchbrochen wird dieser Grundsatz zwar im grenzüberschreitenden Bereich durch das Dual-Entity-Prinzp (Fischer, MWSTG Kommentar, Art. 10 N. 70) oder auch im Falle einer Steuerumgehung. Für beides fehlt es vorliegend jedoch an Anhaltspunkten. Das schweizerische Rechtssystem betrachtet den Konzern nicht als rechtliche Gesamtheit. Auch hat das MWSTG mit Art. 13 eine separate Norm geschaffen für die gemeinsame mehrwertsteuerliche Erfassung einer Mehrheit von Unternehmensträgern (sog. Gruppenbesteuerung). Unter diesen Umständen bleibt für eine weite Interpretation von Art. 10 MWSTG und damit auch für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise - wie das die Beschwerdeführerin postuliert - kein Raum. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin seit 2015 Mitglied einer solchen Mehrwertsteuergruppe ist, denn zu entscheiden ist hier über die Jahre 2011 bis 2014 (vgl. E. 3.1). Auch soweit die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Betrachtungsweise lediglich im Rahmen einer Vorsteuerabzugskorrektur bzw. -kürzung für jeden einzelnen Unternehmensträger angewendet haben will, bleibt unter den gegebenen Umständen kein Raum. Zum einen hat die Beschwerdeführerin mit der Ausgliederung von (Beschrieb) eine unternehmerische Entscheidung für eine getrennte Behandlung dieser Unternehmen und Bereiche getroffen, die grundsätzlich auch im Mehrwertsteuerrecht zu beachten ist. Zum andern liegen verschiedene Betriebe vor, nämlich auf Stufe der Muttergesellschaft ein Immobilienbetrieb und auf Stufe der Tochtergesellschaft ein (Beschrieb). Eine Gleichbehandlung dieser Betriebe auf der Stufe der Vorsteuerabzugskürzung erscheint auch deshalb nicht sachgerecht, weil die Subventionen lediglich der Beschwerdeführerin ausgerichtet worden sind und weil sie in der hier zu beurteilenden Konstellation einzig dem Immobilienbetrieb der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind (vgl.”
Ist weder Sitz noch Betriebsstätte in der Schweiz vorhanden, ist zunächst zu prüfen, ob die betreffenden Leistungen im Inland erbracht wurden. Erst wenn Leistungen im Inland erbracht worden sind, ist im zweiten Schritt die subjektive Steuerpflicht nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG bzw. ein allfälliger Befreiungsgrund (insbesondere Art. 10 Abs. 2) zu prüfen.
“(vgl. E. 2.4.1.2). Auch nach Art. 10 MWSTG 2009 setzt die subjektive Steuerpflicht einen Bezug zum Inland voraus, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist. Dieser Inlandbezug ist gegeben, wenn Leistungen im Inland erbracht werden oder sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte in der Schweiz befindet (vgl. aArt. 8 Abs. 1 MWSTV [AS 2009 6743]; Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.2). Um zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 MWSTG (beide Fassungen) fällt bzw. eine Steuerpflicht in Betracht kommt, muss demnach grundsätzlich zunächst geprüft werden, ob sie Leistungen im Inland erbracht hat (zumal sie unbestrittenermassen weder Sitz noch Betriebsstätte in der Schweiz hat). Erst in einem zweiten Schritt wäre - sollten Dienstleistungen tatsächlich im Inland erbracht worden sein - zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin effektiv steuerpflichtig ist, d.h. keine Steuerbefreiung gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG beanspruchen kann. Dieser Vorgehensweise in zwei Schritten (zunächst Prüfung des Orts der Dienstleistung [gemäss Art. 8 MWSTG], dann Prüfung der subjektiven Steuerpflicht bzw. der Gegenausnahme zur Befreiung von der Steuerpflicht betreffend «elektronische Dienstleistungen» [Art. 10 MWSTG]) folgt das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 5 f.; A-3206/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4 [bestätigt durch BGE 139 II 346]). Auch das Bundesgericht ging nach dieser Abfolge vor (BGE 139 II 346 E.”
“(vgl. E. 2.4.1.2). Auch nach Art. 10 MWSTG 2009 setzt die subjektive Steuerpflicht einen Bezug zum Inland voraus, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist. Dieser Inlandbezug ist gegeben, wenn Leistungen im Inland erbracht werden oder sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte in der Schweiz befindet (vgl. aArt. 8 Abs. 1 MWSTV [AS 2009 6743]; Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.2). Um zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 MWSTG (beide Fassungen) fällt bzw. eine Steuerpflicht in Betracht kommt, muss demnach grundsätzlich zunächst geprüft werden, ob sie Leistungen im Inland erbracht hat (zumal sie unbestrittenermassen weder Sitz noch Betriebsstätte in der Schweiz hat). Erst in einem zweiten Schritt wäre - sollten Dienstleistungen tatsächlich im Inland erbracht worden sein - zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin effektiv steuerpflichtig ist, d.h. keine Steuerbefreiung gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG beanspruchen kann. Dieser Vorgehensweise in zwei Schritten (zunächst Prüfung des Orts der Dienstleistung [gemäss Art. 8 MWSTG], dann Prüfung der subjektiven Steuerpflicht bzw. der Gegenausnahme zur Befreiung von der Steuerpflicht betreffend «elektronische Dienstleistungen» [Art. 10 MWSTG]) folgt das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 5 f.; A-3206/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4 [bestätigt durch BGE 139 II 346]). Auch das Bundesgericht ging nach dieser Abfolge vor (BGE 139 II 346 E.”
“(vgl. E. 2.4.1.2). Auch nach Art. 10 MWSTG 2009 setzt die subjektive Steuerpflicht einen Bezug zum Inland voraus, obwohl dies im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist. Dieser Inlandbezug ist gegeben, wenn Leistungen im Inland erbracht werden oder sich der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte in der Schweiz befindet (vgl. aArt. 8 Abs. 1 MWSTV [AS 2009 6743]; Urteil des BGer 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 3.2). Um zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 MWSTG (beide Fassungen) fällt bzw. eine Steuerpflicht in Betracht kommt, muss demnach grundsätzlich zunächst geprüft werden, ob sie Leistungen im Inland erbracht hat (zumal sie unbestrittenermassen weder Sitz noch Betriebsstätte in der Schweiz hat). Erst in einem zweiten Schritt wäre - sollten Dienstleistungen tatsächlich im Inland erbracht worden sein - zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin effektiv steuerpflichtig ist, d.h. keine Steuerbefreiung gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG beanspruchen kann. Dieser Vorgehensweise in zwei Schritten (zunächst Prüfung des Orts der Dienstleistung [gemäss Art. 8 MWSTG], dann Prüfung der subjektiven Steuerpflicht bzw. der Gegenausnahme zur Befreiung von der Steuerpflicht betreffend «elektronische Dienstleistungen» [Art. 10 MWSTG]) folgt das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile des BVGer A-4978/2022 vom 4. Juli 2024 [angefochten vor BGer] E. 5 f.; A-3206/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4 [bestätigt durch BGE 139 II 346]). Auch das Bundesgericht ging nach dieser Abfolge vor (BGE 139 II 346 E.”
Auch ideelle, karitative oder gemeinnützige Tätigkeiten können unternehmerisch und damit steuerpflichtig sein, wenn sie auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtet sind und ein gewisses wirtschaftliches Kalkül bzw. ein eigenwirtschaftliches Interesse vorliegt. Es kann bereits eine (teilweise) Kostenerstattung genügen. Nicht als Entgelt geltende Zuflüsse beeinflussen die Frage, ob ein Unternehmen betrieben wird, nicht.
“Wenn ein Unternehmensträger eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, hat das Kriterium der Einnahmenerzielungsabsicht regelmässig keine eigene Bedeutung; die Einnahmenerzielungsabsicht wohnt dem Typus der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit inne (vgl. Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 49). Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebenso wenig muss die Einkommenserzielung die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen (vgl. Honauer et al., a.a.O., Rz. 521). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. so schon Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 63 S. 394 ff., S. 399). So können auch ideelle, karitative und gemeinnützige Tätigkeiten zur nachhaltigen Einnahmeerzielung erfolgen, wobei ein gewisses wirtschaftliches Kalkül bzw. ein eigenwirtschaftliches Interesse vorhanden sein muss (Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 52; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 E. 2.6.2.1, A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.6.2.1).”
“Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., N 468). Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit gar keine Einnahmen erzielt und zudem auch keine solchen angestrebt werden (Urteile des BVGer A-4946/2023 vom 28. September 2023 E. 2.6.2.1, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.2.1). Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebensowenig muss die Einkommenserzielung die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen (vgl. Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/ Probst, a.a.O., N 465). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. so schon Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 63 S. 394 ff., S. 399). So können auch ideelle, karitative und gemeinnützige Tätigkeiten zur nachhaltigen Einnahmeerzielung erfolgen, wobei ein gewisses wirtschaftliches Kalkül bzw. ein eigenwirtschaftliches Interesse vorhanden sein muss (Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N 52).”
“und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Bst. b). Von der Steuerpflicht ist gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG unter anderem befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Bst. a). Die in Art. 10 Abs. 1bis MWSTG enthaltene Bestimmung, wonach eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen vorliegt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Nicht-Entgelten (Bst. a, zweiter Teilsatz), fand sich noch nicht in Art. 10 MWSTG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (AS 2009 5203). Mit der besagten Gesetzesnovelle sollte klargestellt werden, dass nicht als Entgelt geltende Mittelflüsse (nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG) auf das Betreiben eines Unternehmens keinen Einfluss haben (Urteil des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.4.2).”
Blosser Anteilsbesitz begründet nicht automatisch eine Beteiligung i.S.v. Art. 29 Abs. 3 MWSTG; es muss nachgewiesen werden, dass der Anteil einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft verschafft. Gelingt dieser Nachweis nicht, liegt keine Beteiligung und damit keine unternehmerische Tätigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1ter MWSTG vor.
“Damit misslingt der Beschwerdeführerin der Beweis, dass ihr Anteil an der A._______ AG ihr einen massgeblichen Einfluss auf diese Gesellschaft verschafft, weshalb sie an dieser Gesellschaft keine Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG hält. Diesbezüglich liegt keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1ter MWSTG vor.”
“Damit misslingt der Beschwerdeführerin der Beweis, dass ihr Anteil an der A._______ AG ihr einen massgeblichen Einfluss auf diese Gesellschaft verschafft, weshalb sie an dieser Gesellschaft keine Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG hält. Diesbezüglich liegt keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1ter MWSTG vor.”
Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit bzw. ein Unternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG vorliegt. Wer kein Unternehmen betreibt, kann grundsätzlich keine Vorsteuern abziehen; dies entspricht der in den Quellen dargestellten Belastungskonzeption, wonach die Mehrwertsteuer den nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland belasten soll.
“Eine steuerpflichtige Person, die ein Unternehmen betreibt, kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich Vorsteuern abziehen (vgl. Art. 10 Abs. 1 MWSTG, Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Im Umkehrschluss kann, wer kein Unternehmen betreibt, im Grundsatz auch keine Vorsteuern abziehen (vgl. BGE 148 II 233 E. 4.2; 141 II 199 E. 4.1). Dadurch kommt die Belastungskonzeption zum Ausdruck, die darauf abzielt, dass mit der Mehrwertsteuer der nicht unternehmerische Endverbrauch im Inland besteuert wird (Art. 1 Abs. 2 zweiter Satz MWSTG; BGE 149 II 147 E. 3.2.1).”
“Eine steuerpflichtige Person, die ein Unternehmen betreibt, kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit grundsätzlich Vorsteuern abziehen (vgl. Art. 10 Abs. 1 MWSTG, Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Im Umkehrschluss kann, wer kein Unternehmen betreibt, im Grundsatz auch keine Vorsteuern abziehen (vgl. BGE 148 II 233 E. 4.2; 141 II 199 E. 4.1). Dadurch kommt die Belastungskonzeption zum Ausdruck, die darauf abzielt, dass mit der Mehrwertsteuer der nicht unternehmerische Endverbrauch im Inland besteuert wird (Art. 1 Abs. 2 zweiter Satz MWSTG; BGE 149 II 147 E. 3.2.1).”
Bei Honorarnoten ist darauf zu achten, steuerbare Leistungen und nicht steuerbare Debours korrekt und getrennt auszuweisen. Wird die Steuer nicht erhoben (z. B. mangels Steuerpflicht gemäss Art. 10 MWSTG), sollte dies in der Rechnung ausdrücklich vermerkt sein, damit eine irreführende Ausweisung vermieden wird.
“2 C’est également à juste titre que le premier juge a considéré que la cause s'était éteinte d'elle-même, puisque les parties avaient repris la vie commune. La seule question éventuellement litigieuse qui pouvait encore surgir dans le prononcé était la question de l'indemnité d'office. Or, il ne saurait être admissible pour l'avocat de facturer au client au bénéfice de l'assistance judiciaire l'examen de son indemnité, de même que d’un éventuel recours. Il s'agit d'une question dans laquelle l'avocat défend ses propres intérêts – qui sont d'ailleurs pour cet objet précis en opposition avec les intérêts du client bénéficiaire de l'assistance judiciaire –, de sorte que l'avocat serait susceptible de violer ses obligations professionnelles en considérant que le temps consacré à l'examen de son indemnité d'office doit être rétribué par le client. Ce grief doit également être rejeté. 5. 5.1 La recourante expose encore qu'elle n'est pas soumise à la TVA, de sorte que celle-ci ne devrait pas être appliquée à son indemnité d'office. 5.2 Selon l'art. 10 LTVA (loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée du 12 juin 2009; RS 641.20), quiconque exerce une activité professionnelle ou commerciale à titre indépendant, agit en son propre nom vis-à-vis des tiers et dégage un chiffre d'affaires d'au moins 100'000 fr. issu de prestations imposables en Suisse et/ou à l'étranger est obligatoirement assujetti à la TVA. Par conséquent, quiconque dégage de son activité professionnelle ou commerciale à titre indépendant un chiffre d'affaires de moins de 100'000 fr. est exempté de l'obligation de verser la TVA. 5.3 En l'espèce, la note d'honoraires que la recourante a adressée au premier juge comporte une colonne indiquant « TVA 0% ». Si elle indique, sous le titre « Résumé » qui suit la liste des opérations effectuées, des « Frais soumis à la TVA » à hauteur de 384 fr., il ressort manifestement de la liste des opérations que ce montant aurait dû être placé à la ligne d’après sous « Débours non soumis à la TVA ». Certes, on aurait pu attendre de la recourante qu'elle attire l'attention du magistrat en indiquant expressément dans son courrier d'accompagnement qu'elle n'était pas soumise à la cette taxe.”
Der Unternehmerbegriff erfasst auch selbständige berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten unabhängig von der Höhe der Einnahmen. In der Praxis spielen die in der Rechtsprechung genannten Umsatzbefreiungsschwellen (Fr. 100'000 bzw. für bestimmte gemeinnützige/ehrenamtliche Organisationen Fr. 150'000) für die Frage der Mehrwertsteuerpflicht eine Rolle.
“Mehrwertsteuerpflichtig ist gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und a. mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder b. Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Art. 18 Abs. 2 nicht als Entgelt gelten; und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1bis Bst. a und b MWSTG). Ein Steuerpflichtiger ist unter anderem dann von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn er im In- und Ausland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG).”
“Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG [in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung; AS 2009 5203; nachfolgend jeweils als MWSTG 2009 zitiert] ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG 2009 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen in diesem Sinne betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Von der Steuerpflicht ist - unter anderem - befreit, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG 2009) oder auch wer als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- und Kulturverein oder als gemeinnützige Institution im Inland weniger als Fr. 150'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 Bst. c MWSTG 2009). Auf diese Befreiung von der Steuerpflicht kann verzichtet werden (Art.”
Mit Erreichen oder Überschreiten der Jahresumsatzgrenze von CHF 100'000 endet die Befreiung von der Steuerpflicht ohne weiteres; der Unternehmensträger hat sich innert 30 Tagen seit Wegfall der Befreiung schriftlich bei der ESTV anzumelden. Unterschreitet der massgebende Umsatz die Grenze und ist voraussichtlich auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr zu erreichen, ist eine Abmeldung vorzunehmen; diese kann frühestens auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist, wirksam werden.
“Steuerpflichtig ist gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und (a) mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder (b) Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Von der Steuerpflicht ist unter anderem befreit, wer (a) innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 MWSTG). Mit Erreichen der Umsatzgrenze endet die Befreiung ohne weiteres. Hierbei hat sich der Unternehmensträger innert 30 Tagen seit Wegfall der Befreiung bei der ESTV schriftlich anzumelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG; Claudio Fischer, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 10 N. 96). Unterschreitet der massgebende Umsatz der steuerpflichtigen Person die Umsatzgrenze nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a und ist zu erwarten, dass der massgebende Umsatz auch in der folgenden Steuerperiode nicht mehr erreicht wird, so muss sich die steuerpflichtige Person abmelden. Das Ende der Steuerpflicht tritt nicht von Gesetzes wegen ein (vgl. Fischer, a.a.O., Art. 14 N. 31). Die Abmeldung ist frühestens möglich auf das Ende der Steuerperiode, in der der massgebende Umsatz nicht erreicht worden ist. Die Nichtabmeldung gilt als Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 11 MWSTG, womit die Steuerpflicht ohne weiteres fortdauert (vgl.”
“Dezember 2017 in Kraft stand, ist subjektiv mehrwertsteuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Von der Steuerpflicht befreit ist unter anderem, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er nicht auf die Befreiung verzichtet (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG in der Fassung vom 12. Juni 2009, in Kraft bis am 31. Dezember 2017; nachfolgend: MWSTG 2009), und wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Leistungen erbringt, es sei denn, er erbringe im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen (Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG 2009). Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 und Art. 21 Abs. 1 MWSTG 1999 stimmen weitgehend überein. In Art. 21 Abs. 1 MWSTG 1999 fehlte zwar die ausdrückliche Erwähnung der Nachhaltigkeit, die aber schon altrechtlich als der gewerblichen/beruflichen Ausübung immanent vorausgesetzt war (BGE 141 II 199 E. 4.2; BGE 138 II 251 E. 2.4.3).”
Die Umsatzgrenze ist am Jahresumsatz innerhalb eines Jahres im In- und Ausland zu messen; massgebend ist der Umsatz aus Leistungen, die nicht gemäss Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.
“und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Bst. b). Von der Steuerpflicht ist gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG unter anderem befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Bst. a). Die in Art. 10 Abs. 1bis MWSTG enthaltene Bestimmung, wonach eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen vorliegt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Nicht-Entgelten (Bst. a, zweiter Teilsatz), fand sich noch nicht in Art. 10 MWSTG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (AS 2009 5203). Mit der besagten Gesetzesnovelle sollte klargestellt werden, dass nicht als Entgelt geltende Mittelflüsse (nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG) auf das Betreiben eines Unternehmens keinen Einfluss haben (Urteil des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.4.2).”
“und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Bst. b). Von der Steuerpflicht ist gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG unter anderem befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Bst. a). Die in Art. 10 Abs. 1bis MWSTG enthaltene Bestimmung, wonach eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen vorliegt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Nicht-Entgelten (Bst. a, zweiter Teilsatz), fand sich noch nicht in Art. 10 MWSTG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (AS 2009 5203). Mit der besagten Gesetzesnovelle sollte klargestellt werden, dass nicht als Entgelt geltende Mittelflüsse (nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG) auf das Betreiben eines Unternehmens keinen Einfluss haben (Urteil des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.4.2).”
In Konzernstrukturen gilt grundsätzlich, dass jede zivilrechtlich selbständige Gesellschaft nach Art. 10 MWSTG als eigener Unternehmensträger zu qualifizieren ist. Der Konzern wird dadurch nicht automatisch als einheitliches Steuersubjekt betrachtet. Durchbrechungen dieses Grundsatzes kommen nach den Quellen nur in klar bezeichneten Fällen in Betracht, namentlich bei einer gestützten Gruppenbesteuerung, nach dem im grenzüberschreitenden Bereich angewendeten Dual‑Entity‑Prinzip oder bei Anzeichen von Steuerumgehung.
“Das Bundesverwaltungsgericht hält hierzu Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin hat den (Beschrieb), an ihre Tochtergesellschaft ausgelagert. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 10 MWSTG und den darin statuierten Grundsatz der «Einheit» berufen wollte, unterlässt sie eine Unterscheidung zwischen dem Begriff des Unternehmensträgers und der Unternehmung. Damit gilt ein zivilrechtlich eigenständiges Rechtssubjekt grundsätzlich auch bei der Mehrwertsteuer als eigener Unternehmensträger (Claudio Fischer, MWSTG Kommentar, Art. 10 N 68). Durchbrochen wird dieser Grundsatz zwar im grenzüberschreitenden Bereich durch das Dual-Entity-Prinzp (Fischer, MWSTG Kommentar, Art. 10 N. 70) oder auch im Falle einer Steuerumgehung. Für beides fehlt es vorliegend jedoch an Anhaltspunkten. Das schweizerische Rechtssystem betrachtet den Konzern nicht als rechtliche Gesamtheit. Auch hat das MWSTG mit Art. 13 eine separate Norm geschaffen für die gemeinsame mehrwertsteuerliche Erfassung einer Mehrheit von Unternehmensträgern (sog. Gruppenbesteuerung). Unter diesen Umständen bleibt für eine weite Interpretation von Art. 10 MWSTG und damit auch für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise - wie das die Beschwerdeführerin postuliert - kein Raum.”
“Das Bundesverwaltungsgericht hält hierzu Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin hat den (Beschrieb), an ihre Tochtergesellschaft ausgelagert. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 10 MWSTG und den darin statuierten Grundsatz der «Einheit» berufen wollte, unterlässt sie eine Unterscheidung zwischen dem Begriff des Unternehmensträgers und der Unternehmung. Damit gilt ein zivilrechtlich eigenständiges Rechtssubjekt grundsätzlich auch bei der Mehrwertsteuer als eigener Unternehmensträger (Claudio Fischer, MWSTG Kommentar, Art. 10 N 68). Durchbrochen wird dieser Grundsatz zwar im grenzüberschreitenden Bereich durch das Dual-Entity-Prinzp (Fischer, MWSTG Kommentar, Art. 10 N. 70) oder auch im Falle einer Steuerumgehung. Für beides fehlt es vorliegend jedoch an Anhaltspunkten. Das schweizerische Rechtssystem betrachtet den Konzern nicht als rechtliche Gesamtheit. Auch hat das MWSTG mit Art. 13 eine separate Norm geschaffen für die gemeinsame mehrwertsteuerliche Erfassung einer Mehrheit von Unternehmensträgern (sog. Gruppenbesteuerung). Unter diesen Umständen bleibt für eine weite Interpretation von Art. 10 MWSTG und damit auch für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise - wie das die Beschwerdeführerin postuliert - kein Raum. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin seit 2015 Mitglied einer solchen Mehrwertsteuergruppe ist, denn zu entscheiden ist hier über die Jahre 2011 bis 2014 (vgl. E. 3.1). Auch soweit die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Betrachtungsweise lediglich im Rahmen einer Vorsteuerabzugskorrektur bzw. -kürzung für jeden einzelnen Unternehmensträger angewendet haben will, bleibt unter den gegebenen Umständen kein Raum. Zum einen hat die Beschwerdeführerin mit der Ausgliederung von (Beschrieb) eine unternehmerische Entscheidung für eine getrennte Behandlung dieser Unternehmen und Bereiche getroffen, die grundsätzlich auch im Mehrwertsteuerrecht zu beachten ist. Zum andern liegen verschiedene Betriebe vor, nämlich auf Stufe der Muttergesellschaft ein Immobilienbetrieb und auf Stufe der Tochtergesellschaft ein (Beschrieb). Eine Gleichbehandlung dieser Betriebe auf der Stufe der Vorsteuerabzugskürzung erscheint auch deshalb nicht sachgerecht, weil die Subventionen lediglich der Beschwerdeführerin ausgerichtet worden sind und weil sie in der hier zu beurteilenden Konstellation einzig dem Immobilienbetrieb der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind (vgl.”
“Das Bundesverwaltungsgericht hält hierzu Folgendes fest: Die Beschwerdeführerin hat den (Beschrieb), an ihre Tochtergesellschaft ausgelagert. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 10 MWSTG und den darin statuierten Grundsatz der «Einheit» berufen wollte, unterlässt sie eine Unterscheidung zwischen dem Begriff des Unternehmensträgers und der Unternehmung. Damit gilt ein zivilrechtlich eigenständiges Rechtssubjekt grundsätzlich auch bei der Mehrwertsteuer als eigener Unternehmensträger (Claudio Fischer, MWSTG Kommentar, Art. 10 N 68). Durchbrochen wird dieser Grundsatz zwar im grenzüberschreitenden Bereich durch das Dual-Entity-Prinzp (Fischer, MWSTG Kommentar, Art. 10 N. 70) oder auch im Falle einer Steuerumgehung. Für beides fehlt es vorliegend jedoch an Anhaltspunkten. Das schweizerische Rechtssystem betrachtet den Konzern nicht als rechtliche Gesamtheit. Auch hat das MWSTG mit Art. 13 eine separate Norm geschaffen für die gemeinsame mehrwertsteuerliche Erfassung einer Mehrheit von Unternehmensträgern (sog. Gruppenbesteuerung). Unter diesen Umständen bleibt für eine weite Interpretation von Art. 10 MWSTG und damit auch für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise - wie das die Beschwerdeführerin postuliert - kein Raum.”
Die etablierten Kriterien sind zur Konkretisierung des gesetzlichen Begriffs «elektronische Dienstleistung» heranzuziehen. Mittels dieser Kriterien ist zu prüfen, ob Online‑Wettangebote als elektronische Dienstleistungen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 MWSTG zu qualifizieren sind.
“(vgl. oben E. 2.3) nicht infrage. Es besteht denn auch kein Grund, deren Eignung zur Konkretisierung des gesetzlichen Begriffs "elektronische Dienstleistung" anzuzweifeln. Die Kriterien sind daher zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob die Wettange-bote der Beschwerdeführerin als elektronische Dienstleistung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG und Art. 10 Abs. 1 MWSTV zu qualifizieren sind.”
“(vgl. oben E. 2.3) nicht infrage. Es besteht denn auch kein Grund, deren Eignung zur Konkretisierung des gesetzlichen Begriffs "elektronische Dienstleistung" anzuzweifeln. Die Kriterien sind daher zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob die Wettange-bote der Beschwerdeführerin als elektronische Dienstleistung im Sinn von Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG und Art. 10 Abs. 1 MWSTV zu qualifizieren sind.”
Die subjektive Steuerpflicht knüpft bei demjenigen an, der ein Unternehmen betreibt; steuerpflichtig ist damit der Unternehmensträger (natürliche oder juristische Person bzw. personengleiche Gebilde), nicht das Unternehmen als abstraktes Gebilde. Für die Beurteilung, ob ein Unternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG vorliegt, sind materiell-qualitative Merkmale massgeblich, namentlich eine selbständige, nach aussen erkennbare Tätigkeit, die auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen gerichtet ist.
“Die subjektive Steuerpflicht knüpft nach den hier massgebenden Vorschriften (Art. 10 Abs. 1 MWSTG in der bis Ende 2017 geltenden [MWSTG 2009] und in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung [MWSTG 2016]; da die für das vorliegende, die Steuerperioden 2014 - 2019 betreffende Verfahren einschlägigen Bestimmungen des MWSTG 2009 und 2016 übereinstimmen, wird im Folgenden nur noch die Abkürzung MWSTG verwendet) bei demjenigen an, der ein Unternehmen betreibt ("wer ein Unternehmen betreibt": Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Steuerpflichtig ist somit nicht das Unternehmen, sondern der Unternehmensträger. Wer kein Unternehmen betreibt, ist nicht steuerpflichtig und kann im Grundsatz auch keine Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Das stimmt überein mit dem Zweck des Gesetzes, den nicht unternehmerischen Endverbrauch im Inland zu besteuern (Art. 1 Abs. 1 MWSTG) : Die Endverbraucher tragen nach der Grundkonzeption des Gesetzes die Steuer. Aus Praktikabilitätsgründen erfolgt der Bezug der Mehrwertsteuer indes nicht bei den Leistungsbezügern, den eigentlichen Destinatären der Mehrwertsteuer, sondern bei den Leistungserbringern. Vor dem Hintergrund der Allgemeinheit der Mehrwertbesteuerung und dem Postulat der Wettbewerbsneutralität ist eine "weite Auslegung" des Tatbestands der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht am Platz (BGE 148 II 233 E. 4.2; 141 II 199 E. 4.1; Urteil 9C_651/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 2.1).”
“Die subjektive Mehrwertsteuerpflicht knüpft bei demjenigen an, der ein Unternehmen betreibt («wer» ein Unternehmen betreibt [Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 und 2016]; auch «Unternehmensträger» genannt). Steuerpflichtig wird somit nicht das Unternehmen, sondern der Unternehmensträger (Urteil des BVGer A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 E. 2.5; Honauer et al., a.a.O., Rz. 470 ff.). Für die Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht eines Unternehmensträgers sind materiell-qualitative Elemente ([i] berufliche oder gewerbliche Tätigkeit, [ii] Ausrichtung auf eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen, [iii] Selbständigkeit, [iv] Auftritt nach aussen unter eigenem Namen) entscheidend. Ausschlaggebend ist einzig der Betrieb eines Unternehmens. Wer ein solches betreibt, ist steuerpflichtig (vgl. Niklaus Honauer, Die subjektive Steuerpflicht - Massgebliche Verbesserungen und mehr Rechtssicherheit, in: Der Schweizer Treuhänder, 2010, S. 252 f.; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5378/2023 vom 15. Mai 2024 E. 2.4.2).”
“Da schon nach altem Recht die Aufzählung nicht abschliessend war und das neue Recht auf eine Definition verzichtet, besteht keine Abweichung zur früheren Praxis. Damit fallen als Steuerpflichtige auch Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit in Betracht (siehe zum Ganzen Urteil 2C_321/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4.2 mit Hinweisen; BAUMGARTNER et al., a.a.O., § 3 Rz. 7 ff.; DIEGO CLAVADETSCHER, Die Stellung des Unternehmens im neuen Mehrwertsteuerrecht, Der Schweizer Treuhänder 2010, S. 241 ff.; CLAUDIO FISCHER, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 8 ff., insbesondere N. 50 ff. zu Art. 10 MWSTG), und zwar auch Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, welche keinen "animus societatis" aufweisen und folglich zivilrechtlich nicht einmal eine einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) bilden. Entscheidend ist letztlich nur, ob die Personengesamtheit im Verkehr mit Dritten als solche auftritt (Aussenauftritt; Art. 10 Abs. 1 lit. b MWSTG; Urteile 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.2.3; 2C_1001/2015 vom 5. Juli 2016 E. 4.2; zum früheren Recht Urteil 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 4.1).”
“Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Von der Steuerpflicht ist befreit, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Auf die Befreiung von der Steuerpflicht kann aber verzichtet werden (Art. 10 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 11 MWSTG). Zentrales Kriterium für die subjektive Steuerpflicht ist somit das Vorhandensein eines Unternehmens. Ein solches liegt gemäss Legaldefinition vor, wenn eine auf die "nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig" und nach aussen erkennbar ausgeübt wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a und b MWSTG; siehe dazu IVO P. BAUMGARTNER et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 Rz. 18 ff.). Die Umschreibung der unternehmerischen Tätigkeit in Art. 10 Abs. 1 lit. a MWSTG ist allerdings umfassender als die betriebswirtschaftliche Definition des Unternehmens, und sie geht auch weiter als im gemeinen Sprachgebrauch (siehe zum Ganzen Urteil 2C_321/2015 vom 22.”
Leistungserbringer mit Sitz im Ausland können nach Art. 10 MWSTG subjektiv steuerpflichtig sein. Nach der zitierten Rechtsprechung gilt dies insbesondere für ausländische Anbieter von Telekommunikations- oder elektronischen Dienstleistungen, sofern sie solche Leistungen auch an nichtsteuerpflichtige Empfänger erbringen; erbringen sie diese Dienstleistungen ausschliesslich an steuerpflichtige Empfänger, sind sie von der Steuerpflicht ausgenommen.
“Zum Verhältnis zwischen der subjektiven Steuerpflicht gemäss Art. 10 MWSTG und der Bezugsteuerpflicht gemäss Art. 45 MWSTG ist Folgendes festzuhalten: Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, ist für die Bezugsteuerpflicht des Leistungsempfängers gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. a (erster Teilsatz) MWSTG nicht entscheidend, ob der (zu Recht oder zu Unrecht) nicht im MWST-Register eingetragene Leistungserbringer subjektiv steuerpflichtig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4388/2014 vom 26. November 2015 E. 5.4.3; Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes [BBl 2015 2615, 2655]). Gleichermassen ist es für die subjektive Steuerpflicht gemäss Art. 10 MWSTG nicht entscheidend, ob die Leistungen der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise (auch) der Bezugsteuer unterliegen. Nur Leistungserbringer mit Sitz im Ausland, die Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen ausschliesslich an steuerpflichtige Empfänger erbringen, sind von der Steuerpflicht befreit (E. 2.4). Werden Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen auch an nichtsteuerpflichtige Empfänger erbracht, ist die subjektive Steuerpflicht gegeben und der Leistungserbringer ist zur Anmeldung für das MWST-Register verpflichtet (vgl.”
Der Anspruch auf Vorsteuerabzug richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Steuer entsteht. Ergibt sich die Entstehung der Steuer aus einer Bezugsteuerdeklaration in einer Periode, die vor dem Beginn der subjektiven Steuerpflicht nach Art. 10 MWSTG liegt, kann diese Bezugsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Massgeblich ist damit, dass die betroffene Person bereits subjektiv steuerpflichtig im Sinn von Art. 10 MWSTG zum Zeitpunkt der steuerlichen Entstehung ist.
“Weil der Anspruch auf Vorsteuerabzug aufgrund der Bezugsteuer im Zeitpunkt der Abrechnung über diese Bezugsteuer entsteht (Art. 40 Abs. 3 MWSTG), ist massgebend, wann die betreffende Deklaration zu erfolgen hat. War die Bezugsteuer hinsichtlich einer Steuerperiode vor dem Beginn der Steuerpflicht nach Art. 10 MWSTG zu deklarieren, kann die betreffende Bezugsteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Denn der Vorsteuerabzug kann nur von steuerpflichtigen Personen geltend gemacht werden, die subjektiv steuerpflichtig sind im Sinn von Art. 10 MWSTG (Barbara Henzen, in: MWSTG-Kommentar 2015, Art. 28 N. 11).”
“Unbestritten ist im vorliegenden Fall zu Recht, dass Beratungsleistungen, welche die Beschwerdeführerin von nicht im Mehrwertsteuerregister eingetragenen Leistungserbringern aus dem Ausland vor dem Verzicht auf die Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht bezogen hat, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen können. Vor dem 1. April 2019 war die Beschwerdeführerin zwar nach Art. 45 Abs. 2 Bst. b MWSTG bezugsteuerpflichtig, jedoch nicht subjektiv steuerpflichtig im Sinn von Art. 10 MWSTG. Sie hatte demnach die vor dem 1. April 2019 bezogenen Leistungen gemäss Art. 66 Abs. 3 MWSTG hinsichtlich der Steuerperioden vor dem Beginn der subjektiven Steuerpflicht zu deklarieren und konnte in der Folge diesbezüglich keine Vorsteuern geltend machen. Bezogene Leistungen vor dem”
“] 2018, la recourante a acquis auprès d'une société soeur, à savoir X._______ (ci-après : la société soeur), des prestations soumises à l'impôt sur les acquisitions, pour un montant de [...] francs. Il résulte en outre du dossier et il n'est pas non plus contesté que ce montant a été acquitté directement par le compte courant de la société soeur - sur lequel les fonds levés lors de l'ICO étaient déposés, avant de servir notamment à acquitter des dépenses engagées par celle-ci pour le compte de la recourante - et comptabilisé au 31 décembre 2018 (cf. pièces AFC nos 7, 8 et 9 ; cf. ég. à ce sujet mémoire de recours, nos 5 ss). Dans ces conditions, c'est à bon droit que l'autorité inférieure a considéré que la facture du [...] 2019 - initialement datée du [...] 2018, mais modifiée à la demande de la recourante (cf. not. pièce recourante no 9) - a été acquittée en 2018, le cas échéant de manière anticipée. Il n'est au surplus pas déterminant que la facture ait été redatée du [...] 2019, dès lors que, pour les personnes non assujetties à l'impôt selon l'art. 10 LTVA, comme c'était alors le cas de la recourante (cf. consid. 10.3 ci-avant), de même qu'en cas de paiement anticipé, le moment déterminant pour la naissance de la créance fiscale est celui du règlement de la contre-prestation (cf. consid. 6.2.2 ci-avant). Il s'ensuit que la créance d'impôt en cause a pris naissance en 2018, comme l'autorité inférieure l'a retenu à juste titre. Dès lors que la recourante n'était pas encore inscrite à cette époque au registre des assujettis à la TVA (cf. consid. A ci-avant), la déduction à titre d'impôt préalable du montant dû n'était en outre pas possible (cf. consid. 6.3 ci-avant). Partant, le recours apparaît mal fondé et doit être rejeté également sur ce point, c'est-à-dire concernant tant le moment de la naissance de la créance d'impôt sur les acquisitions que le droit à déduction de cet impôt - étant à cet égard précisé, comme souligné par l'autorité inférieure, qu'un dégrèvement ultérieur de l'impôt préalable au sens de l'art. 32 LTVA restera possible pour les biens et services acquis non entièrement consommés en 2018.”
Die Eintragung als mehrwertsteuerpflichtige Person allein genügt nicht, um für eine bestimmte Steuerperiode die tatsächliche Erzielung von Umsätzen zu beweisen. Ist für die Periode ein Umsatz von Fr. 0.– angegeben und wurden keine konkreten Umsätze oder aktuellen Tätigkeitsnachweise vorgelegt, rechtfertigt die Registrierung nicht die Annahme, es seien Umsätze aus einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt worden.
“Entscheidend fällt bei einer Würdigung der gesamten Umstände ins Gewicht, dass für die Steuerperiode ein Umsatz in der Höhe von Fr. 0.-- angegeben wurde und die Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt haben, welche "Ingenieursleistungen" der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 erbracht haben will. Es ist weder ersichtlich, ob der Beschwerdeführer tatsächlich "Ingenieursleistungen" erbracht hat, noch erkennbar, in welchem Zusammenhang die geltend gemachten Aufwendungen mit entsprechenden Leistungen stehen sollen. Überhaupt ergibt sich aus dem Dokument "Einnahmen und Ausgaben selbständige Tätigkeit 2012, Ingenieursleistungen" in tatsächlicher Hinsicht nicht, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 einer möglicherweise als gewinnstrebig zu qualifizierenden Tätigkeit nachgegangen ist. Auch lässt sich daraus nicht entnehmen, weshalb die behauptete Tätigkeit in der Steuerperiode 2012 zu keinen Umsätzen geführt haben soll. Aus dem Umstand, dass mehrwertsteuerpflichtige Personen im Allgemeinen Umsätze generieren (vgl. Art. 10 MWSTG) und der Beschwerdeführer im fraglichen Jahr als mehrwertsteuerpflichtige Person registriert war, lässt sich nicht ohne Weiteres schliessen, dass er im Rahmen einer mit den geltend gemachten Aufwendungen zusammenhängenden Tätigkeit Umsätze tätigte. Dies gilt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer mit dem Dokument "Einnahmen und Ausgaben selbständige Tätigkeit 2012, Ingenieursleistungen" selbst erklärt hat, keine Umsätze generiert zu haben, und keine konkreten Umsätze nachgewiesen sind. Da rund neun Jahre zwischen der Erstellung der Tätigkeitsbeschreibung vom 7. Juni 2003 und der vorliegend streitbetroffenen Steuerperiode liegen, verfiel die Vorinstanz auch insofern nicht in Willkür, als sie diese Tätigkeitsbeschreibung als nicht relevant bzw. als nicht hinreichend aktuell qualifiziert hat (vgl. dazu auch hinten E. 9.2 und E. 9.3). Auch unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz nicht in die Beurteilung einbezogenen (früheren) Eintragung des Beschwerdeführers im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen erscheint es nach dem Gesagten nicht als willkürlich, dass nach der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ersichtlich ist, welche möglicherweise als gewinnstrebig zu qualifizierende Arbeit der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 verrichtete.”
Bei Finanzvermittlern kann die Eintragung in das MWST-Register rückwirkend erfolgen, wenn tatsächliche unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Entscheidend ist insoweit die Prüfung des Eigeninteresses der Vermittlerin bzw. des Vermittlers und, ob eine eigenständige Mittlertätigkeit vorliegt; hiervon hängen unter anderem die Frage nach Ablieferungspflichten und das Eintreten von Ausnahmetatbeständen ab. Im vorliegenden Entscheid bejahte die ESTV ein Eigeninteresse und verneinte eine eigenständige Mittlertätigkeit, woraufhin die Eintragung gestützt auf Art. 10 MWSTG erfolgte.
“Dieses Auftragsverhältnis führe zur Ablieferungspflicht der vom Finanzinstitut an die A._______ AG ausbezahlten Provisionen, worauf der Kunde jedoch ausdrücklich verzichte. Die von der A._______ AG einbehaltene Provision entspreche somit einer Vergütung des kreditsuchenden Kunden. Bei finanziellen Zuwendungen, welche der Ablieferungspflicht nach Art. 400 Abs. 1 OR unterliegen würden, gelte ein Eigeninteresse als gegeben, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Kunde seinerseits auf eine Weiterleitung verzichte bzw. ob eine solche Weiterleitung tatsächlich erfolge. Die ESTV bejahte deshalb ein Eigeninteresse der A._______ AG am Abschluss des Kreditvertrages und kam ausserdem zum Schluss, dass bei dieser keine eigenständige Mittlertätigkeit vorliege und der Ausnahmetatbestand von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. a MWSTG demnach nicht erfüllt sei. D. Auf Basis des seitens der A._______ AG in der Folge eingereichten Fragebogens zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht trug die ESTV die A._______ AG (fortan: Steuerpflichtige) gestützt auf Art. 10 MWSTG per 1. Januar 2021 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein. E. Mit Schreiben vom 10. März 2021 nahm die Steuerpflichtige Stellung zum Schreiben der ESTV vom 23. Dezember 2020 und zur Frage, ob sie als Hypothekarvermittlerin von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistungen erbringt. Im genannten Schreiben schildert die Steuerpflichtige den hier relevanten Sachverhalt anhand von konkreten Geschäftsfällen wie folgt: Kunden von ihr - der Steuerpflichtigen - seien meist natürliche Personen, welche eine Finanzierung für ein Einfamilienhaus oder Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken suchen würden. In der Folge werde ein Vermittlungsvertrag zwischen ihr und den Kunden abgeschlossen. Sie - die Steuerpflichtige - nehme nach Analyse der Ausgangslage und Einsicht in die vollständige Dokumentation Kontakt mit den ihr bekannten kreditgebenden Instituten (meist Banken, Versicherungen oder Pensionskassen; nachfolgend «Finanzierungspartner») auf. Der jeweilige Finanzierungspartner bereite in der Folge einen internen Kreditantrag vor, welcher nach den ersten Besprechungen mit Vertretern von ihr - der Steuerpflichtigen - dem Credit Officer des Finanzierungspartners zum Entscheid vorgelegt werde.”
Historisch (bis 31. Dezember 2017) galt unter der früheren Gesetzeslage, dass für die subjektive Mehrwertsteuerpflicht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 MWSTG entscheidend war, eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit. Dies ergibt sich aus Gesetzeswortlaut und Rechtsprechung.
“Bis zum 31. Dezember 2017 war gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG subjektiv mehrwertsteuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betrieb und nicht von der Steuerpflicht befreit war. Ein Unternehmen betrieb, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübte (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG) und unter eigenem Namen nach aussen auftrat (Art. 10 Abs. 1 Bst. b MWSTG; BGE 142 II 488 E. 2.3.1, 141 II 199 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_927/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2.2.1; Urteil des BVGer A-5458/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 2.2.1 mit Hinweis).”
“Dezember 2017 in Kraft stand, ist subjektiv mehrwertsteuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Von der Steuerpflicht befreit ist unter anderem, wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er nicht auf die Befreiung verzichtet (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG in der Fassung vom 12. Juni 2009, in Kraft bis am 31. Dezember 2017; nachfolgend: MWSTG 2009), und wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Leistungen erbringt, es sei denn, er erbringe im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen (Art. 10 Abs. 2 lit. b MWSTG 2009). Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 und Art. 21 Abs. 1 MWSTG 1999 stimmen weitgehend überein. In Art. 21 Abs. 1 MWSTG 1999 fehlte zwar die ausdrückliche Erwähnung der Nachhaltigkeit, die aber schon altrechtlich als der gewerblichen/beruflichen Ausübung immanent vorausgesetzt war (BGE 141 II 199 E. 4.2; BGE 138 II 251 E. 2.4.3).”
Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG bildet die formellgesetzliche Grundlage für die Regelung des Kreises der Steuerpflichtigen. Damit sind — wie die Rechtsprechung festhält — Kreis der Steuerpflichtigen sowie Gegenstand und Bemessung der Steuer im Gesetz selbst geregelt. Die Beschwerdeführerin rügt allerdings sinngemäss eine mangelnde Normdichte.
“Mit Bezug auf die Kritik der Beschwerdeführerin an Art. 10 Abs. 2 MWSTG ist Folgendes festzuhalten: 8.5.4.3.1 Nach dem Legalitätsprinzip muss die Ausgestaltung der öffentlichen Abgaben in ihren Grundzügen durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt werden. Zu den in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regelnden Elementen gehören der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung (vgl. E. 1.10). Grundlage für die Regelung des Kreises der Steuerpflichtigen bildet vorliegend Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG, womit das Erfordernis der Normstufe (formellgesetzliche Grundlage) erfüllt ist. Die Beschwerdeführerin rügt jedoch sinngemäss eine mangelnde Normdichte. 8.5.4.3.2 Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG sieht im Sinne einer Gegenausnahme von der Befreiung von der Steuerpflicht vor, dass, wer ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger erbringt, steuerpflichtig ist (vgl. E. 2.4). Der Kreis der Steuerpflichtigen (wie auch Gegenstand und Bemessung der Steuer) wird somit im Gesetz selbst geregelt.”
Bei gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten ist die Voraussetzung der Einnahmenerzielungsabsicht regelmässig bereits erfüllt; eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz nicht.
“Weiter muss die Tätigkeit des Unternehmensträgers auf die Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet sein. Als Leistung gilt gemäss Art. 3 Bst. c MWSTG die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts. Das Entgelt ist der Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt der Leistung aufwendet (Art. 3 Bst. f MWSTG). Wenn ein Unternehmensträger eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, hat das Kriterium der Einnahmenerzielungsabsicht regelmässig keine eigene Bedeutung; die Einnahmenerzielungsabsicht wohnt dem Typus der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit inne (vgl. Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 49). Die Erzielung von Einnahmen muss zudem nachhaltig sein (Art. 10 Abs. 1 Bst. a MWSTG 2009; Art. 10 Abs. 1 bis Bst. a MWSTG 2016). Der Begriff umfasst ein zeitliches und ein qualitatives Element. Zeitlich wird eine gewisse Dauerhaftigkeit verlangt, und quantitativ, dass die Tätigkeit ein bestimmtes Ausmass erreicht (Baumgartner et al., a.a.O., § 3 N. 26).”
“Wenn ein Unternehmensträger eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, hat das Kriterium der Einnahmenerzielungsabsicht regelmässig keine eigene Bedeutung; die Einnahmenerzielungsabsicht wohnt dem Typus der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit inne (vgl. Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 49). Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebenso wenig muss die Einkommenserzielung die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen (vgl. Honauer et al., a.a.O., Rz. 521). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. so schon Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 63 S. 394 ff., S. 399). So können auch ideelle, karitative und gemeinnützige Tätigkeiten zur nachhaltigen Einnahmeerzielung erfolgen, wobei ein gewisses wirtschaftliches Kalkül bzw. ein eigenwirtschaftliches Interesse vorhanden sein muss (Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 MWSTG N. 52; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5711/2022 vom 1. Februar 2024 E. 2.6.2.1, A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.6.2.1).”
Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bei der Auslegung von Art. 10 MWSTG grundsätzlich eine Übereinstimmung mit der in der EU verwendeten Terminologie angestrebt wurde; dies gilt insbesondere für den Begriff «elektronische Dienstleistungen», soweit nicht ausdrücklich abweichende Regelungen bestehen.
“Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sich das Bundesgericht im Urteil BGE 139 III 346 ausführlich mit den erwähnten Be-stimmungen auseinandergesetzt hat und sich dabei insbesondere auch mit der sprachlichen Abweichung zwischen der deutschen Fassung von Art. 10 MWSTG und Art. 10 MWSTV einerseits und den italienischen und französischen Fassungen dieser Bestimmungen anderseits befasst hat. Auch auf die im Recht der Europäischen Union verwendete Terminologie und deren Unterschiede zum Schweizer Recht ist das Bundesgericht eingegangen (BGE 139 III 346 E. 7.3.1 ff.). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festgehalten, dass sowohl die Entstehungsgeschichte des MWSTG 2009 als auch die deutsche Fassung von Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG 2009 bestätigten, dass die Schweiz - vorbehaltlich ausdrücklicher Ausnahmeregelungen - eine Übereinstimmung mit dem europäischen Recht angestrebt habe (BGE 139 II 346 E. 7.3.4). Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die höchstrichterliche Auslegung des Begriffs der «elektronischen Dienstleistungen» i.S.v. Art. 10 Abs. 2 MWSTG vermögen daher nicht zu überzeugen.”
Die Gesetzesbestimmung verlangt keine Gewinnabsicht. Entscheidend für die Unternehmereigenschaft nach Art. 10 Abs. 1 ist die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen; erforderlich sind weder die Einkommens‑erzielung als primäre Motivation noch eine Gewinnorientierung. Bereits die nachhaltige Erzielung von Einnahmen in Form (auch teilweiser) Kostenerstattungen kann genügen. Ebenso können ideelle, karitative oder gemeinnützige Tätigkeiten unternehmerisch sein, soweit ein gewisses wirtschaftliches Kalkül und eine Ausrichtung auf Einnahmen vorliegen.
“Es muss mithin ein Leistungsverhältnis vorliegen (Pierre-Marie Glauser, Subventions, dons et sponsoring, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 79 S. 6 f., siehe auch S. 10). Wenn ein Unternehmensträger Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn erbringt bzw. zu erbringen beabsichtigt, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, welche für die subjektive Steuerpflicht qualifiziert. Werden Einnahmen aus derartigen Leistungen erzielt, ist die Unternehmenseigenschaft grundsätzlich gegeben. Auch das Erzielen von Einnahmen aus Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG kann durchaus Bestandteil einer ordentlichen unternehmerischen Tätigkeit sein. Zudem kann auch das ausschliessliche Erzielen von Einnahmen aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen gemäss Art. 21 MWSTG ein Unternehmen begründen (vgl. Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 N. 49 f.; siehe aber auch: Urteile des BGer 2C_401/2021 vom 7. September 2022 E. 6.2, 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 7 und 9.2). Ist eine Tätigkeit hingegen einzig auf die Erzielung von Nicht-Entgelten ausgerichtet, ist gemäss Wortlaut des Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 1bis MWSTG 2016 [bzw. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009] i.V.m. Art. 3 Bst. c MWSTG) klar, dass eine solche Tätigkeit die Steuerpflicht nicht auslösen kann, da kein Unternehmen betrieben wird (Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2; vgl. Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 3 Rz. 23; vgl. Camenzind et al., a.a.O., Rz. 468). Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit gar keine Einnahmen erzielt und zudem auch keine solchen angestrebt werden (Urteil des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.2.1). Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebenso wenig muss die Einkommenserzielung die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen (vgl. Camenzind et al., a.a.O., Rz. 465). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. so schon Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 63 S. 399). So können auch ideelle, karitative und gemeinnützige Tätigkeiten zur nachhaltigen Einnahmeerzielung erfolgen, wobei ein gewisses wirtschaftliches Kalkül bzw.”
“Es muss mithin ein Leistungsverhältnis vorliegen (Pierre-Marie Glauser, Subventions, dons et sponsoring, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 79 S. 6 f., siehe auch S. 10). Wenn ein Unternehmensträger Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinn erbringt bzw. zu erbringen beabsichtigt, liegt eine unternehmerische Tätigkeit vor, welche für die subjektive Steuerpflicht qualifiziert. Werden Einnahmen aus derartigen Leistungen erzielt, ist die Unternehmenseigenschaft grundsätzlich gegeben. Auch das Erzielen von Einnahmen aus Nicht-Entgelten nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG kann durchaus Bestandteil einer ordentlichen unternehmerischen Tätigkeit sein. Zudem kann auch das ausschliessliche Erzielen von Einnahmen aus von der Steuer ausgenommenen Leistungen gemäss Art. 21 MWSTG ein Unternehmen begründen (vgl. Schluckebier, MWSTG Kommentar, Art. 10 N. 49 f.; siehe aber auch: Urteile des BGer 2C_401/2021 vom 7. September 2022 E. 6.2, 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 7 und 9.2). Ist eine Tätigkeit hingegen einzig auf die Erzielung von Nicht-Entgelten ausgerichtet, ist gemäss Wortlaut des Gesetzes (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 1bis MWSTG 2016 [bzw. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009] i.V.m. Art. 3 Bst. c MWSTG) klar, dass eine solche Tätigkeit die Steuerpflicht nicht auslösen kann, da kein Unternehmen betrieben wird (Urteil des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015 E. 4.2; vgl. Baumgartner/Clavadetscher/Kocher, a.a.O., § 3 Rz. 23; vgl. Camenzind et al., a.a.O., Rz. 468). Gleiches gilt, wenn durch die Tätigkeit gar keine Einnahmen erzielt und zudem auch keine solchen angestrebt werden (Urteil des BVGer A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 2.6.2.1). Eine Gewinnabsicht verlangt das Gesetz ausdrücklich nicht. Ebenso wenig muss die Einkommenserzielung die primäre Motivation der Tätigkeit sein. Entscheidend ist somit (nur) die Ausrichtung des Unternehmens auf die Erzielung von Einnahmen (vgl. Camenzind et al., a.a.O., Rz. 465). Es genügt dabei bereits eine (teilweise) Kostenerstattung (vgl. so schon Peter Spinnler, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 63 S. 399). So können auch ideelle, karitative und gemeinnützige Tätigkeiten zur nachhaltigen Einnahmeerzielung erfolgen, wobei ein gewisses wirtschaftliches Kalkül bzw.”
Für die Unternehmereigenschaft nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG (in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung) ist sowohl der selbständige Auftritt nach aussen als auch eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen gerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit erforderlich. Beide Merkmale begründen die mehrwertsteuerliche Unternehmereigenschaft.
“Steuerpflichtig bzw. unternehmerisch tätig ist, wer im eigenen Namen nach aussen auftritt und eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt (Art. 10 Abs. 1 MWSTG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [AS 2009 5203]; vgl. E. 2).”
“Der eigenständige Auftritt nach aussen ist nicht nur für die Zuordnung von Leistungen relevant, sondern auch Teil des mehrwertsteuerlichen Unternehmensbegriffs (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b MWSTG in der hier anwendbaren Fassung vom 12. Juni 2009 [AS 2009 5203]; in Kraft bis am 31. Dezember 2017 [nachfolgend: MWSTG 2009]; nunmehr: Art. 10 Abs. 1bis lit. b MWSTG) und damit eine Voraussetzung für die subjektive Steuerpflicht einer Person oder Personengesamtheit (vgl. Urteil 2C_345/2020 vom 14. April 2021 E. 4.3.3). Der Auftritt nach aussen unter (bzw.”
Erfolgt ein gemeinsamer Aussenauftritt (gemeinsamer Name, gemeinsame Rechnung), kann die Gemeinschaft nach aussen als eine einzige Unternehmereinheit erscheinen; die Unternehmereigenschaft wird dann der Gemeinschaft und nicht den einzelnen Mitgliedern zugerechnet. Entscheidend ist die nach aussen wahrnehmbare, wirtschaftliche Erscheinung der Tätigkeit; zivilrechtliche Verträge sind dabei ein gewichtiges Indiz.
“Wenn sich mehrere Personen zusammentun, um unter gemeinsamem Namen und auf gemeinsame Rechnung Leistungen zu erbringen, tritt die Gemeinschaft nach aussen auf und nicht die einzelnen Mitglieder (Claudio Fischer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N 50 ff. zu Art. 10 MWSTG, RALF IMSTEPF, Der mehrwertsteuerliche «Aussenauftritt», in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 451 ff., S. 465). Ein Aussenauftritt liegt dann vor, wenn das Handeln der potentiell Steuerpflichtigen in seiner physischen, wirtschaftlichen Umwelt wahrnehmbar ist («un minimum d'apparence économique») und die Tätigkeit «in eigenem Namen» bzw. «eigenständig» erfolgt. Entscheidend sind hierbei grundsätzlich nicht die privatrechtlichen Verhältnisse, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise. In Bezug auf zivilrechtliche Verträge stellt der Vertragsabschluss nichtsdestotrotz ein gewichtiges (und oftmals wohl auch entscheidendes Indiz) für das Vorliegen eines Aussenauftritts dar, da der Leistungserbringer für die Gegenpartei nach aussen auftretend und eigenständig wahrnehmbar ist (zum Ganzen: IMSTEPF, a.a.O., S. 458 f. [noch zum alten Recht, wobei der Begriff des Aussenauftritts gemäss dem Autor mit dem Inkrafttreten des neuen MWST per 1. Januar 2010 nicht in seiner Substanz verändert wurde]).”
“Wenn sich mehrere Personen zusammentun, um unter gemeinsamem Namen und auf gemeinsame Rechnung Leistungen zu erbringen, tritt die Gemeinschaft nach aussen auf und nicht die einzelnen Mitglieder (Claudio Fischer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N 50 ff. zu Art. 10 MWSTG, RALF IMSTEPF, Der mehrwertsteuerliche «Aussenauftritt», in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 451 ff., S. 465). Ein Aussenauftritt liegt dann vor, wenn das Handeln der potentiell Steuerpflichtigen in seiner physischen, wirtschaftlichen Umwelt wahrnehmbar ist («un minimum d'apparence économique») und die Tätigkeit «in eigenem Namen» bzw. «eigenständig» erfolgt. Entscheidend sind hierbei grundsätzlich nicht die privatrechtlichen Verhältnisse, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise. In Bezug auf zivilrechtliche Verträge stellt der Vertragsabschluss nichtsdestotrotz ein gewichtiges (und oftmals wohl auch entscheidendes Indiz) für das Vorliegen eines Aussenauftritts dar, da der Leistungserbringer für die Gegenpartei nach aussen auftretend und eigenständig wahrnehmbar ist (zum Ganzen: IMSTEPF, a.a.O., S. 458 f. [noch zum alten Recht, wobei der Begriff des Aussenauftritts gemäss dem Autor mit dem Inkrafttreten des neuen MWST per 1. Januar 2010 nicht in seiner Substanz verändert wurde]).”
“Wenn sich mehrere Personen zusammentun, um unter gemeinsamem Namen und auf gemeinsame Rechnung Leistungen zu erbringen, tritt die Gemeinschaft nach aussen auf und nicht die einzelnen Mitglieder (Claudio Fischer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N 50 ff. zu Art. 10 MWSTG, RALF IMSTEPF, Der mehrwertsteuerliche «Aussenauftritt», in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 451 ff., S. 465). Ein Aussenauftritt liegt dann vor, wenn das Handeln der potentiell Steuerpflichtigen in seiner physischen, wirtschaftlichen Umwelt wahrnehmbar ist («un minimum d'apparence économique») und die Tätigkeit «in eigenem Namen» bzw. «eigenständig» erfolgt. Entscheidend sind hierbei grundsätzlich nicht die privatrechtlichen Verhältnisse, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise. In Bezug auf zivilrechtliche Verträge stellt der Vertragsabschluss nichtsdestotrotz ein gewichtiges (und oftmals wohl auch entscheidendes Indiz) für das Vorliegen eines Aussenauftritts dar, da der Leistungserbringer für die Gegenpartei nach aussen auftretend und eigenständig wahrnehmbar ist (zum Ganzen: IMSTEPF, a.a.O., S. 458 f. [noch zum alten Recht, wobei der Begriff des Aussenauftritts gemäss dem Autor mit dem Inkrafttreten des neuen MWST per 1. Januar 2010 nicht in seiner Substanz verändert wurde]).”
Bei natürlichen Personen kommt eine Unternehmereigenschaft dann in Betracht, wenn die Tätigkeit unabhängig ausgeübt wird, auf dauerhafte Gewinnerzielung gerichtet ist und die Person gegenüber Dritten in eigenem Namen auftritt.
“2), la perception d'un impôt sur les acquisitions suppose un échange de prestations entre deux entreprises différentes, en ce sens qu'une entreprise ayant son siège à l'étranger doit avoir fourni à titre onéreux une prestation à une autre entreprise assujettie à l'impôt en Suisse (cf. art. 1 al. 2 let. b LTVA). Sont en effet assujetties à la TVA, de manière générale, les opérations économiques qui font l'objet d'un échange de prestations entre deux ou plusieurs sujets fiscaux distincts - le prestataire et le destinataire - et qui engendrent des chiffres d'affaires externes. Les opérations qui demeurent purement internes à la sphère d'un même sujet fiscal ne sont en revanche pas imposables (ATF 142 II 113 consid. 7.1 s. ; arrêt du TF 2C_387/2020 du 23 novembre 2020 consid. 5.1). 5.3 5.3.1 Exploite une entreprise quiconque exerce à titre indépendant une activité professionnelle ou commerciale en vue de réaliser, à partir de prestations, des recettes ayant un caractère de permanence, et agit en son propre nom vis-à-vis des tiers (art. 10 al. 1 2e phr. LTVA dans sa teneur jusqu'au 31 décembre 2017 [RO 2017 3575], repris presque mot pour mot par l'art. 10 al. 1bis LTVA dans sa version actuellement valable). La LTVA ne contient pas de définition de la notion d'activité indépendante. Cela étant, la question de savoir si une activité doit être qualifiée d'indépendante ou non au sens de la TVA ne se pose qu'en lien avec des activités exercées par des personnes physiques ; la personnalité juridique d'une entité commerciale entraîne en effet la fiction que celle-ci constitue une entité fiscale indépendante - sous réserve d'indices permettant de retenir une situation abusive d'évasion fiscale (cf. ATF 142 II 113 consid. 7.3 ; 138 II 251 consid. 2.4.2). 5.3.2 Dans le cadre des relations transfrontalières, la pratique constante de l'AFC, confirmée par le Tribunal fédéral, assimile l'entreprise et l'établissement stable sis dans des pays différents à des sujets fiscaux distincts, dont les prestations de l'un envers l'autre sont donc en principe imposables. Ce principe de l'entité distincte (principe dit aussi de la dual entity) a été repris à l'art. 10 al. 3 LTVA a contrario (ATF 142 II 113 consid.”
“2), la perception d'un impôt sur les acquisitions suppose un échange de prestations entre deux entreprises différentes, en ce sens qu'une entreprise ayant son siège à l'étranger doit avoir fourni à titre onéreux une prestation à une autre entreprise assujettie à l'impôt en Suisse (cf. art. 1 al. 2 let. b LTVA). Sont en effet assujetties à la TVA, de manière générale, les opérations économiques qui font l'objet d'un échange de prestations entre deux ou plusieurs sujets fiscaux distincts - le prestataire et le destinataire - et qui engendrent des chiffres d'affaires externes. Les opérations qui demeurent purement internes à la sphère d'un même sujet fiscal ne sont en revanche pas imposables (ATF 142 II 113 consid. 7.1 s. ; arrêt du TF 2C_387/2020 du 23 novembre 2020 consid. 5.1). 5.3 5.3.1 Exploite une entreprise quiconque exerce à titre indépendant une activité professionnelle ou commerciale en vue de réaliser, à partir de prestations, des recettes ayant un caractère de permanence, et agit en son propre nom vis-à-vis des tiers (art. 10 al. 1 2e phr. LTVA dans sa teneur jusqu'au 31 décembre 2017 [RO 2017 3575], repris presque mot pour mot par l'art. 10 al. 1bis LTVA dans sa version actuellement valable). La LTVA ne contient pas de définition de la notion d'activité indépendante. Cela étant, la question de savoir si une activité doit être qualifiée d'indépendante ou non au sens de la TVA ne se pose qu'en lien avec des activités exercées par des personnes physiques ; la personnalité juridique d'une entité commerciale entraîne en effet la fiction que celle-ci constitue une entité fiscale indépendante - sous réserve d'indices permettant de retenir une situation abusive d'évasion fiscale (cf. ATF 142 II 113 consid. 7.3 ; 138 II 251 consid. 2.4.2). 5.3.2 Dans le cadre des relations transfrontalières, la pratique constante de l'AFC, confirmée par le Tribunal fédéral, assimile l'entreprise et l'établissement stable sis dans des pays différents à des sujets fiscaux distincts, dont les prestations de l'un envers l'autre sont donc en principe imposables. Ce principe de l'entité distincte (principe dit aussi de la dual entity) a été repris à l'art. 10 al. 3 LTVA a contrario (ATF 142 II 113 consid.”
Nicht als Entgelt geltende Mittelflüsse (vgl. Art. 18 Abs. 2 MWSTG) sind für die Beurteilung, ob eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeit vorliegt, unbeachtlich; ihre Höhe beeinflusst diese Beurteilung nicht.
“und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Bst. b). Von der Steuerpflicht ist gemäss Art. 10 Abs. 2 MWSTG unter anderem befreit, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Bst. a). Die in Art. 10 Abs. 1bis MWSTG enthaltene Bestimmung, wonach eine nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen vorliegt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Nicht-Entgelten (Bst. a, zweiter Teilsatz), fand sich noch nicht in Art. 10 MWSTG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (AS 2009 5203). Mit der besagten Gesetzesnovelle sollte klargestellt werden, dass nicht als Entgelt geltende Mittelflüsse (nach Art. 18 Abs. 2 MWSTG) auf das Betreiben eines Unternehmens keinen Einfluss haben (Urteil des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.4.2).”
“Bis Ende 2017 ist die Steuerpflicht - soweit hier relevant - wie folgt geregelt: Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Absatz 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt; und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Ab 2018 gilt: Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: a. mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder b. Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat. Ein Unternehmen (i.S.v. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016) betreibt gemäss Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016, wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Nicht-Entgelten (i.S.v. Art. 18 Abs. 2 MWSTG); und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt.”
“Bis Ende 2017 ist die Steuerpflicht - soweit hier relevant - wie folgt geregelt: Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2009 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht nach Absatz 2 von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer: a. eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt; und b. unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Ab 2018 gilt: Nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016 ist steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und: mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt (Bst. a); oder Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat (Bst. b). Ein Unternehmen (i.S.v. Art. 10 Abs. 1 MWSTG 2016) betreibt gemäss Art. 10 Abs. 1bis MWSTG 2016, wer: eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Nicht-Entgelten (i.S.v. Art. 18 Abs. 2 MWSTG) (Bst. a); und unter eigenem Namen nach aussen auftritt (Bst. b).”
Das Fehlen einer MWST‑Eintragung des Leistungserbringers ist für die subjektive Steuerpflicht nach Art. 10 MWSTG nicht entscheidend. Bei grenzüberschreitenden Telekommunikations‑ und elektronischen Dienstleistungen besteht die subjektive Steuerpflicht (und damit Anmeldepflicht), wenn solche Leistungen auch an nichtsteuerpflichtige Empfänger erbracht werden; eine Befreiung für im Ausland ansässige Leistungserbringer besteht nur, wenn sie diese Leistungen ausschliesslich an steuerpflichtige Empfänger erbringen. Aus Unterlassung der Anmeldung lassen sich keine Vorteile ableiten; die rückwirkende Eintragung folgt dem Selbstdeklarationsprinzip.
“Zum Verhältnis zwischen der subjektiven Steuerpflicht gemäss Art. 10 MWSTG und der Bezugsteuerpflicht gemäss Art. 45 MWSTG ist Folgendes festzuhalten: Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, ist für die Bezugsteuerpflicht des Leistungsempfängers gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. a (erster Teilsatz) MWSTG nicht entscheidend, ob der (zu Recht oder zu Unrecht) nicht im MWST-Register eingetragene Leistungserbringer subjektiv steuerpflichtig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4388/2014 vom 26. November 2015 E. 5.4.3; Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes [BBl 2015 2615, 2655]). Gleichermassen ist es für die subjektive Steuerpflicht gemäss Art. 10 MWSTG nicht entscheidend, ob die Leistungen der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise (auch) der Bezugsteuer unterliegen. Nur Leistungserbringer mit Sitz im Ausland, die Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen ausschliesslich an steuerpflichtige Empfänger erbringen, sind von der Steuerpflicht befreit (E. 2.4). Werden Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen auch an nichtsteuerpflichtige Empfänger erbracht, ist die subjektive Steuerpflicht gegeben und der Leistungserbringer ist zur Anmeldung für das MWST-Register verpflichtet (vgl. E. 2.4 und 2.8). Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diese Anmeldung unterlassen hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die rückwirkende Eintragung ist vielmehr unmittelbare Folge des Selbstdeklarationsprinzips und dient der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen. Andernfalls würden säumige Steuerpflichtige gegenüber denjenigen, die sich bei der Erfüllung der Voraussetzungen aus eigener Initiative ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen liessen, begünstigt.”
Für Art. 10 MWSTG gilt: Die Bezugsteuerpflicht des Leistungsempfängers nach Art. 45 ist nicht davon abhängig, ob der ausländische Leistende subjektiv steuerpflichtig ist oder im MWST-Register eingetragen ist. Ebenso beeinflusst die blosse Anwendbarkeit der Bezugsteuer nicht grundsätzlich die subjektive Steuerpflicht nach Art. 10. Als Ausnahme sieht die Rechtsprechung vor, dass ausländische Leistungserbringer, die Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen ausschliesslich an steuerpflichtige Empfänger erbringen, von der Steuerpflicht befreit sein können.
“Zum Verhältnis zwischen der subjektiven Steuerpflicht gemäss Art. 10 MWSTG und der Bezugsteuerpflicht gemäss Art. 45 MWSTG ist Folgendes festzuhalten: Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, ist für die Bezugsteuerpflicht des Leistungsempfängers gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. a (erster Teilsatz) MWSTG nicht entscheidend, ob der (zu Recht oder zu Unrecht) nicht im MWST-Register eingetragene Leistungserbringer subjektiv steuerpflichtig ist (vgl. Urteil des BVGer A-4388/2014 vom 26. November 2015 E. 5.4.3; Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 2015 zur Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes [BBl 2015 2615, 2655]). Gleichermassen ist es für die subjektive Steuerpflicht gemäss Art. 10 MWSTG nicht entscheidend, ob die Leistungen der steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise (auch) der Bezugsteuer unterliegen. Nur Leistungserbringer mit Sitz im Ausland, die Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen ausschliesslich an steuerpflichtige Empfänger erbringen, sind von der Steuerpflicht befreit (E. 2.4). Werden Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen auch an nichtsteuerpflichtige Empfänger erbracht, ist die subjektive Steuerpflicht gegeben und der Leistungserbringer ist zur Anmeldung für das MWST-Register verpflichtet (vgl. E. 2.4 und 2.8). Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin diese Anmeldung unterlassen hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die rückwirkende Eintragung ist vielmehr unmittelbare Folge des Selbstdeklarationsprinzips und dient der Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen. Andernfalls würden säumige Steuerpflichtige gegenüber denjenigen, die sich bei der Erfüllung der Voraussetzungen aus eigener Initiative ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen liessen, begünstigt.”
“Als Unternehmen mit Sitz im Ausland, das in den streitbetroffenen Steuerperioden Leistungen im Inland erbracht hat, ist die Beschwerdeführerin nach Art. 10 MWSTG 2009 bzw. Art. 10 MWSTG 2016 subjektiv steuerpflichtig, soweit keine der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Steuerbefreiungen greifen (vgl. E. 2.4). Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG 2009 bzw. Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG 2016 ist im Falle der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht einschlägig. Die Beschwerdeführerin ist jedoch möglicherweise ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das in den streitbetroffenen Steuerperioden im Inland ausschliesslich der Bezugsteuer unterliegende Leistungen bzw. Dienstleistung, deren Ort sich nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet, erbrachte (Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG 2009 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG 2009 bzw. Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 Erster Teilsatz MWSTG 2016; vgl. E. 7.5). Es ist demnach zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b MWSTG 2009 bzw. Art. 10 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 MWSTG 2016 fällt bzw. ob die darin vorgesehene Gegenausnahme greift. Zwischen den Parteien ist wie oben dargelegt streitig, ob die Beschwerdeführerin elektronische Dienstleistungen (nachfolgend E.”