Inserted by No I of the FA of 30 Sept. 2016, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3575;BBl 2015 2615). ↩
Inserted by No I of the FA of 16 June 2023, in force since 1 Jan. 2025 (AS 2024 438;BBl 2021 2363). ↩
SR 642.11 ↩
Amended by No I of the FA of 30 Sept. 2016, in force since 1 Jan. 2018 (AS 2017 3575;BBl 2015 2615). ↩
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Bei gemischter Verwendung vorsteuerbelasteter Leistungen (teilweise für vorsteuerberechtigende, teilweise für vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Leistungen im Sinn von Art. 29 MWSTG) ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung anteilig zu korrigieren. Wird eine Vorleistung überwiegend für vorsteuerberechtigende Leistungen verwendet, kann die Vorsteuer zunächst ungekürzt gezogen und am Ende der Steuerperiode entsprechend den Korrekturregeln periodisch berichtigt werden.
“Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit gemischt, d.h. sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Art. 28 MWSTG), als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (Art. 29 MWSTG), muss sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung korrigieren (vgl. 30 Abs. 1 MWSTG). Wird eine Vorleistung gemäss Art. 30 Abs. 1 MWSTG zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann nach Art. 30 Abs. 2 MWSTG die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 31 MWSTG).”
“Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit gemischt, d.h. sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Art. 28 MWSTG), als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind (Art. 29 MWSTG), muss sie den Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung korrigieren (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Wird eine Vorleistung gemäss Art. 30 Abs. 1 MWSTG zu einem überwiegenden Teil im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit verwendet für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, so kann nach Art. 30 Abs. 2 MWSTG die Vorsteuer ungekürzt abgezogen und am Ende der Steuerperiode korrigiert werden (Art. 31 MWSTG).”
“10 MWSTG; zu den Steuersubjekten der Gemeinwesen vgl. Art. 12 MWSTG), kann im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit die in Art. 28 Abs. 1 lit. a-c MWSTG genannten, wirtschaftlich tatsächlich getragenen (Art. 28 Abs. 4 MWSTG) Vorsteuern abziehen. Die rechtliche Möglichkeit, den Vorsteuerabzug vorzunehmen, besteht freilich nicht uneingeschränkt. Der Anspruch entfällt insgesamt, soweit die vorsteuerbelastet bezogene Leistung für Leistungen verwendet wird, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 MWSTG). Sodann ist der Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung (Art. 30 MWSTG) und Eigenverbrauch (Art. 31 MWSTG) verhältnismässig zu korrigieren. Als "gemischt verwendet" in diesem Sinne gilt eine vorsteuerbelastet bezogene Leistung, wenn sie entweder ausschliesslich ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird oder zwar innerhalb derselben, aber teils für steuerbare (Art. 28 MWSTG), teils für steuerausgenommene Leistungen (Art. 29 MWSTG). Schliesslich ist der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, soweit die steuerpflichtige Person gewisse Nichtentgelte - nämlich jene nach Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG - erzielt (Art. 33 Abs. 2 MWSTG; BGE 142 II 488 E. 2.3.3 S. 494).”
Art. 29 Abs. 3 wurde nicht im Entwurf des Bundesrates vorgeschlagen, sondern geht auf einen Antrag von Ständerat Germann zurück. Mit der Aufnahme des Absatzes sollte nach den Vorbemerkungen Germanns eine Praxisänderung gegenüber dem Bundesgerichtsentscheid vom 16. Dezember 2008 (2C_45/2008) herbeigeführt werden.
“Zur Entstehungsgeschichte von Art. 29 Abs. 3 MWSTG ist festzuhalten, dass die geltende Formulierung sich nicht im Entwurf des Bundesrates befand (BBl 2008 7133 7152 und 2008 7185 7201), daher führt auch die Konsultation der Botschaft nicht weiter. Der Absatz geht - ebenso wie die Abs. 2 und 4 - auf einen Antrag von Ständerat Germann vom 28. Mai 2009 zum damaligen Art. 30 MWSTG zurück. Gemäss dem Votum Germann in der Sitzung vom 2. Juni 2009 (AB 2009 S 425) wurde sein Vorschlag für einen Art. 30 Abs. 2 in drei Absätze (nämlich Abs. 2-4) aufgeteilt. Der Absatz 2 (heute: Art. 29 Abs. 2-4) wurde - so SR Germann - aufgenommen, «um klarzustellen, dass das Halten und damit das Erwerben und auch der Verkauf von Beteiligungen einerseits sowie die Schaffung einer geeigneten Unternehmensstruktur andererseits in Abweichung von der heutigen bundesgerichtlichen Praxis - hier sei auf das Urteil vom 16. Dezember 2008 [es handelt sich um das Urteil des BGer 2C_45/2008, dort insb. E. 4.3] verwiesen - grundsätzlich Teil der unternehmerischen Tätigkeit ist und zum Vorsteuerabzug berechtigen muss, sofern die unternehmerische Tätigkeit nicht ausschliesslich im von der Steuer ausgenommenen Bereich erfolgt.”
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil A‑5099/2015) gilt bei engem inneren Zusammenhang — konkret bei räumlicher und zeitlicher Nähe zwischen Eingangs- und ausgenommener, nicht optierter Ausgangsleistung — die Verwendung bereits im Zeitpunkt des Bezugs als gegeben. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug von Anfang an ausgeschlossen.
“Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Vorsteuerbelastete Eingangsleistungen können nach dem Bezug unmittelbar für von der Steuer ausgenommene Leistungen, für die nicht optiert wird, und die nicht unter die Ausnahme von Abs. 2 fallen, verwendet werden. Die Verwendung und der Bezug sind somit gleichzeitig. In diesem Fall besteht das Vorsteuerabzugsrecht von Anfang an nicht. Die entsprechenden Vorsteuern können daher nie in Abzug gebracht werden. Auslegungsfragen stellen sich, sobald der Zeitpunkt des Bezuges der Eingangsleistung und der Verwendung für eine ausgenommene, nicht optierte Ausgangsleistung auseinanderfallen. Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 MWSTG greift der Ausschluss vom Vorsteuerabzugsrecht im Zeitpunkt der Verwendung für eine nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leistung. Erst in diesem Zeitpunkt besteht absolute Sicherheit darüber, dass eine für das Vorsteuerabzugsrecht schädliche Verwendung vorliegt. Da aber die Verwendung häufig vor ihrer tatsächlichen Vornahme feststeht, stellt sich die Frage, ob gemäss dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 MWSTG vorerst ein Vorsteuerabzug möglich ist, da erst bei der tatsächlichen Verwendung für von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen der Ausschluss vom Vorsteuerabzugsrecht feststeht, oder ob von Anfang an kein Vorsteuerabzugsrecht besteht. Diese Frage ist in der Verwaltungspraxis beantwortet (vgl. E. 2.7.5.1), in der Literatur kontrovers und von der Rechtsprechung noch nicht endgültig geklärt (Beatrice Blum, MWSTG Kommentar, Art. 29 N. 9 f.). Laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 liegt eine Verwendung der Eingangsleistung für eine ausgenommene Ausgangsleistung vor, wenn im Sinne eines inneren Zusammenhanges eine räumliche und zeitliche Nähe zwischen der Eingangs- und der Ausgangsleistung besteht (Urteil des BVGer A-5099/2015 vom 20.”
“Vorsteuerbelastete Eingangsleistungen können nach dem Bezug unmittelbar für von der Steuer ausgenommene Leistungen, für die nicht optiert wird, und die nicht unter die Ausnahme von Abs. 2 fallen, verwendet werden. Die Verwendung und der Bezug sind somit gleichzeitig. In diesem Fall besteht das Vorsteuerabzugsrecht von Anfang an nicht. Die entsprechenden Vorsteuern können daher nie in Abzug gebracht werden. Auslegungsfragen stellen sich, sobald der Zeitpunkt des Bezuges der Eingangsleistung und der Verwendung für eine ausgenommene, nicht optierte Ausgangsleistung auseinanderfallen. Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 MWSTG greift der Ausschluss vom Vorsteuerabzugsrecht im Zeitpunkt der Verwendung für eine nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leistung. Erst in diesem Zeitpunkt besteht absolute Sicherheit darüber, dass eine für das Vorsteuerabzugsrecht schädliche Verwendung vorliegt. Da aber die Verwendung häufig vor ihrer tatsächlichen Vornahme feststeht, stellt sich die Frage, ob gemäss dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 MWSTG vorerst ein Vorsteuerabzug möglich ist, da erst bei der tatsächlichen Verwendung für von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen der Ausschluss vom Vorsteuerabzugsrecht feststeht, oder ob von Anfang an kein Vorsteuerabzugsrecht besteht. Diese Frage ist in der Verwaltungspraxis beantwortet (vgl. E. 2.7.5.1), in der Literatur kontrovers und von der Rechtsprechung noch nicht endgültig geklärt (Beatrice Blum, MWSTG Kommentar, Art. 29 N. 9 f.). Laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 liegt eine Verwendung der Eingangsleistung für eine ausgenommene Ausgangsleistung vor, wenn im Sinne eines inneren Zusammenhanges eine räumliche und zeitliche Nähe zwischen der Eingangs- und der Ausgangsleistung besteht (Urteil des BVGer A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 E. 3.3). Das Bundesgericht hat sich in seinem diesbezüglichen Urteil nicht mit dieser Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts befasst (Urteil des BGer 2C_166/2016, E. 4.2 f.; vgl. hierzu aber E. 2.7.5.2 des vorliegenden Urteils).”
Die Regelung des Art. 29 Abs. 4 MWSTG gilt nur für steuerpflichtige Personen und nur im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit. Holdinggesellschaften können deshalb bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer nur insoweit auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der gehaltenen Unternehmen abstellen, wie dies ihrer eigenen steuerpflichtigen Tätigkeit zuzurechnen ist.
“Holdinggesellschaften können gemäss Art. 29 Abs. 4 MWSTG zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abstellen. Auch diese Regelung gilt nur für steuerpflichtige Personen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit (Robinson, Kommentar MWSTG, Art. 29 N 4).”
Nach dem Schreiben der ESTV vom 16. Dezember 2020 gelten Anteile von weniger als 10 % am Kapital nicht als «Beteiligungen» im Sinn von Art. 29 Abs. 2 MWSTG. Ebenfalls stellen der Vergabe von Darlehen und daraus resultierende Zinseinnahmen nach Auffassung der ESTV keine Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 dar; die in diesem Zusammenhang angefallenen Vorsteuern seien daher nicht dem Vorsteuerabzug nach Art. 29 Abs. 2 zuzurechnen. Die ESTV bestätigte zwar, dass die X._______ weiterhin als Holding im Sinne von Art. 29 Abs. 4 MWSTG qualifiziere, dies führe jedoch nicht zu einem generellen Abzugsrecht für alle Vorsteuern der gehaltenen Gesellschaften. Die X._______ könne wie jede andere steuerpflichtige Person eine aufgrund von Zinseinnahmen vorzunehmende Vorsteuerkorrektur mittels Pauschale vornehmen; Deklaration der Umsätze und die Korrektur seien in der Abrechnungsperiode vorzunehmen, in welcher die Zinsen bezahlt worden seien. Die ESTV widersprach der Auffassung, die nach Vornahme der pauschalen 0.02%-Korrektur ein vollständiges Vorsteuerabzugsrecht begründe.
“Januar 2020 keine Auswirkungen auf ihre Vorsteuerkorrektur mittels Pauschalen habe. Sie bat schliesslich um Bestätigung diverser Punkte, insbesondere, dass es sich bei ihrem Anteil von 9 % an der A._______ AG und dem Darlehen an die B._______ AG um Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 MWSTG handle. B.c.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 teilte die ESTV mit, dass Anteile von weniger als 10 % am Kapital nicht als Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 MWSTG gelten würden. Auch die Vergabe eines Darlehens stelle keine Beteiligung in diesem Sinne dar. Vorsteuern in diesem Zusammenhang könne die X._______ somit nicht abziehen. Die ESTV bestätigte, dass die X._______ für Zwecke der Mehrwertsteuer weiterhin als Holdinggesellschaft im Sinne von Art. 29 Abs. 4 MWSTG qualifiziere. Dies führe aber nicht dazu, dass sie sämtliche angefallenen Vorsteuern auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihr gehaltenen Unternehmen abziehen könne. Es würden nur jene Vorsteuern erfasst, die mit einem der durch Art. 29 Abs. 2 MWSTG geregelten Sachverhalte im Zusammenhang stünden, also der Veräusserung und eventuell dem Erwerb und dem Halten von Beteiligungen sowie Umstrukturierungen. Die X._______ könne, wie jede andere steuerpflichtige Person, eine aufgrund von Zinseinnahmen vorzunehmende Vorsteuerkorrektur mittels Pauschale vornehmen. Die Deklaration der entsprechenden Umsätze sowie die Vorsteuerkorrektur habe in derjenigen Abrechnungsperiode zu erfolgen, in welcher die Zinsen vom Darlehensnehmer bezahlt worden seien. Nicht zustimmen könne sie (die ESTV), dass die X._______ nach Vornahme der pauschalen 0.02 %-Korrektur vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt sein solle. B.d Am 1. März 2021 teilte die X._______ der ESTV ihre Auffassung mit, wonach auch Anteile von weniger als 10 % am Kapital, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten würden und einen massgeblichen Einfluss vermittelten, als Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 MWSTG gelten würden. Sie bat um den Erlass einer einlässlich begründeten Verfügung in Form eines Feststellungsentscheids.”
“_______ der ESTV, es sei eine Mehrwertsteuerkontrolle der Steuerperioden 2015-2017 durchzuführen. B.b.b Nach Durchführung der Kontrolle erliess die ESTV die Einschätzungsmitteilung Nr. ***1 vom 8. Februar 2019. Sie bestätigte die Selbstdeklaration der X._______ für die Steuerperioden 2015-2017. B.c B.c.a Am 26. November 2020 ersuchte die X._______ abermals um eine rechtsverbindliche Auskunft nach Art. 69 MWSTG betreffend die angewandte Vorsteuerkorrekturmethode. Sie bat insbesondere um Bestätigung, dass die Abschaffung des kantonalen Holdingprivilegs per 1. Januar 2020 keine Auswirkungen auf ihre Vorsteuerkorrektur mittels Pauschalen habe. Sie bat schliesslich um Bestätigung diverser Punkte, insbesondere, dass es sich bei ihrem Anteil von 9 % an der A._______ AG und dem Darlehen an die B._______ AG um Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 MWSTG handle. B.c.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 teilte die ESTV mit, dass Anteile von weniger als 10 % am Kapital nicht als Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 MWSTG gelten würden. Auch die Vergabe eines Darlehens stelle keine Beteiligung in diesem Sinne dar. Vorsteuern in diesem Zusammenhang könne die X._______ somit nicht abziehen. Die ESTV bestätigte, dass die X._______ für Zwecke der Mehrwertsteuer weiterhin als Holdinggesellschaft im Sinne von Art. 29 Abs. 4 MWSTG qualifiziere. Dies führe aber nicht dazu, dass sie sämtliche angefallenen Vorsteuern auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihr gehaltenen Unternehmen abziehen könne. Es würden nur jene Vorsteuern erfasst, die mit einem der durch Art. 29 Abs. 2 MWSTG geregelten Sachverhalte im Zusammenhang stünden, also der Veräusserung und eventuell dem Erwerb und dem Halten von Beteiligungen sowie Umstrukturierungen. Die X._______ könne, wie jede andere steuerpflichtige Person, eine aufgrund von Zinseinnahmen vorzunehmende Vorsteuerkorrektur mittels Pauschale vornehmen. Die Deklaration der entsprechenden Umsätze sowie die Vorsteuerkorrektur habe in derjenigen Abrechnungsperiode zu erfolgen, in welcher die Zinsen vom Darlehensnehmer bezahlt worden seien.”
“Januar 2020 keine Auswirkungen auf ihre Vorsteuerkorrektur mittels Pauschalen habe. Sie bat schliesslich um Bestätigung diverser Punkte, insbesondere, dass es sich bei ihrem Anteil von 9 % an der A._______ AG und dem Darlehen an die B._______ AG um Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 MWSTG handle. B.c.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 teilte die ESTV mit, dass Anteile von weniger als 10 % am Kapital nicht als Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 MWSTG gelten würden. Auch die Vergabe eines Darlehens stelle keine Beteiligung in diesem Sinne dar. Vorsteuern in diesem Zusammenhang könne die X._______ somit nicht abziehen. Die ESTV bestätigte, dass die X._______ für Zwecke der Mehrwertsteuer weiterhin als Holdinggesellschaft im Sinne von Art. 29 Abs. 4 MWSTG qualifiziere. Dies führe aber nicht dazu, dass sie sämtliche angefallenen Vorsteuern auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihr gehaltenen Unternehmen abziehen könne. Es würden nur jene Vorsteuern erfasst, die mit einem der durch Art. 29 Abs. 2 MWSTG geregelten Sachverhalte im Zusammenhang stünden, also der Veräusserung und eventuell dem Erwerb und dem Halten von Beteiligungen sowie Umstrukturierungen. Die X._______ könne, wie jede andere steuerpflichtige Person, eine aufgrund von Zinseinnahmen vorzunehmende Vorsteuerkorrektur mittels Pauschale vornehmen. Die Deklaration der entsprechenden Umsätze sowie die Vorsteuerkorrektur habe in derjenigen Abrechnungsperiode zu erfolgen, in welcher die Zinsen vom Darlehensnehmer bezahlt worden seien. Nicht zustimmen könne sie (die ESTV), dass die X._______ nach Vornahme der pauschalen 0.02 %-Korrektur vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt sein solle. B.d Am 1. März 2021 teilte die X._______ der ESTV ihre Auffassung mit, wonach auch Anteile von weniger als 10 % am Kapital, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten würden und einen massgeblichen Einfluss vermittelten, als Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 MWSTG gelten würden. Sie bat um den Erlass einer einlässlich begründeten Verfügung in Form eines Feststellungsentscheids.”
Der Wortlaut von Art. 29 Abs. 3 MWSTG gibt nach der Rechtsprechung keine klare Antwort, ob allein die 10-%-Grenze eine Beteiligung begründet. Die Norm nennt zunächst qualitative Merkmale (dauernde Anlage, massgeblicher Einfluss) und fügt sodann eine Vermutung für Anteile von mindestens 10 % hinzu. Beide Auslegungsmöglichkeiten (qualitativ anhand des tatsächlich ausgeübten Einflusses oder quantitativ über die 10 %-Grenze) sind daher denkbar.
“Zunächst ist auf den Wortlaut von Art. 29 Abs. 3 MWSTG einzugehen (hier wiedergegeben in E. 2.2.4). Dieser gibt keine klare Antwort auf die hier wesentliche Frage, ob eine Beteiligung nur dann als solche im Sinne dieses Absatzes gilt, wenn sie mindestens 10 % beträgt, oder nicht. Es sind beide oder gar weitere (vgl. E. 3.4.5) Interpretationen möglich. Der französische und der italienische Wortlaut helfen nicht weiter, entsprechen diese Bestimmungen doch dem deutschen Wortlaut («Les participations sont des parts du capital d'autres sociétés qui sont détenues à titre de placement durable et permettent d'exercer une influence déterminante. Toute part de 10 % au moins du capital est considérée comme participation.»; «Sono partecipazioni le quote del capitale di altre imprese, che sono detenute a titolo d'investimento durevole e che procurano un'influenza determinante. Quote rappresentanti almeno il 10 per cento del capitale sono considerate partecipazioni.»). Immerhin fällt auf, dass der erste Satz der fraglichen Bestimmung in sämtlichen vorerwähnten Sprachen definiert, was Beteiligungen sind, dabei jedoch (noch) kein quantitatives Element (wie etwa die 10 %-Grenze) erwähnt.”
“Bei der verrechneten Beratungstätigkeit handle es sich um die Entschädigung für den von ihr entsandten Vertreter im Shareholder Committee. Im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit - so die Beschwerdeführerin - habe sie ihre Vorsteuern geltend gemacht. Dabei habe sie keine Vorsteuer zurückgefordert, die direkt der Erbringung von ausgenommenen Leistungen (also der Darlehensvergabe) zuzuordnen seien. Die Vorsteuerkorrektur für gemischt verwendete Verwaltungsinfrastruktur werde mit der Pauschale von 0.02 % gemäss MWST-Info 09 («Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen») Ziffer 4.3.2 vorgenommen. Die Vorinstanz habe den Status als Holdinggesellschaft und die Anwendung der Pauschale im Jahr 2018 bestätigt. Auch bei der von ihr (der Beschwerdeführerin) verlangten Kontrolle der Steuerperioden 2015-2017 seien keine Differenzen festgestellt worden. Nachdem das kantonale Holdingprivileg aufgehoben worden sei, habe sie (die Beschwerdeführerin) um eine Bestätigung gebeten, dass ihre Beteiligung von 9 % an der A._______ AG als Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG gelte. Letztere Meinung sei von der Vorinstanz nicht geteilt worden, aber sie habe den Status als Holdinggesellschaft bestätigt. Ausserdem habe die Vorinstanz bestätigt, dass gemäss Art. 29 Abs. 4 MWSTG ein Unternehmen zur Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach wie vor auf die unternehmerische Tätigkeit der von ihm gehaltenen Unternehmen abstellen könne. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz verweise zur Untermauerung ihrer Ansicht, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht steuerpflichtig sei, auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_1002/2014. Dieses sei aber ergangen, bevor die gesetzliche Regel von Art. 10 Abs. 1ter MWSTG in Kraft getreten sei. Auch widerspreche sich die Vorinstanz, wenn sie behaupte, die unternehmerische Tätigkeit habe sich zwischen 2015 und 2020 nicht verändert. Das Holdingprivileg sei - so die Beschwerdeführerin - nämlich erst per 1. Januar 2020 aufgehoben worden. Art. 29 Abs. 3 MWSTG zähle zudem zwei Tatbestandsmerkmale (wohl: Tatbestandsvarianten) auf: im ersten Satz werde ein qualitatives Merkmal genannt, nämlich die Absicht der dauernden Anlage sowie der massgebliche Einfluss, den die Beteiligung ermögliche; im 2.”
Für die Wirksamkeit der Option ist nach der Rechtsprechung eine «offene Ausweisung der Steuer» in der Rechnung erforderlich; dies umfasst sowohl die Willensbekundung, die Leistung der Steuer zu unterstellen, als auch die Anerkennung des Steuerbetrags durch die Ausweisung in der Rechnung. Fehlt diese klare Ausweisung, gilt die Option nicht als wirksam, die Leistung bleibt von der Steuer ausgenommen und nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
“b LTVA, dans sa version en vigueur jusqu'au 31 décembre 2017, dispose que l'option n'est pas possible pour le transfert et la constitution de droits réels qui visent un bien affecté exclusivement à des fins privées. Il en va de même pour la mise à la disposition de tiers, à des fins d'usage ou de jouissance, d'immeubles ou de parts d'immeubles. 6.2.6 La réglementation de l'option pour l'imposition au sens de l'art. 22 LTVA a fait l'objet d'un examen approfondi par le Tribunal fédéral dans l'ATF 140 II 495 consid. 3.4, en particulier consid. 3.4.7 p. 508 s. (traduit in : Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 2015 II 330 ; cf. également arrêts du TAF A-2953/2020 du 27 septembre 2021 consid. 3.1 [confirmé par l'arrêt du TF 2C_853/2021 du 12 mai 2022] ; A-2783/2019 précité consid. 5.4). Il a ainsi été jugé que l'option est un état de fait doublement déterminant : l'option exercée de manière juridiquement valable conduit immédiatement à l'imposition de la prestation (cf. art. 22 al. 1 LTVA) et écarte l'exclusion, qui prend sinon place, du droit à la déduction de l'impôt préalable (cf. art. 29 al. 1 LTVA). L'exigence de divulgation (« qu'il l'indique clairement », « offener Ausweis der Steuer », « lo indichi chiaramente ») est une prescription de validité qui est remplie lorsque la manifestation de volonté au sujet de l'existence de l'impôt et la déclaration de reconnaissance sur le montant de l'impôt sont exprimées par la mention de la TVA dans la facture au débiteur. Selon le Tribunal fédéral, la question de savoir « si » un assujetti a valablement opté pour l'imposition d'une prestation doit être répondue dans le sens que la personne ayant la volonté d'opter doit émettre une déclaration suffisante - comprenant la manifestation de volonté au sujet de l'existence de l'impôt et la déclaration de reconnaissance sur le montant de l'impôt. Ces deux déclarations composent ensemble un élément constitutif indispensable de l'option au sens de l'art. 22 al. 1 LTVA. « L'indication claire de l'impôt » représente par conséquent une norme de validité (ATF 140 II 495 consid. 3.2.5). Le système d'option mis en place par le législateur repose expressément « sur l'établissement d'une facture à la cliente », dans laquelle l'impôt doit être clairement indiqué.”
“Sous réserve d'exceptions non pertinentes en l'espèce, la mise à la disposition de tiers, à des fins d'usage ou de jouissance, d'immeubles ou de parts d'immeubles est exclue du champ de l'impôt (art. 21 al. 2 ch. 21 LTVA). En vertu de l'art. 21 al. 1 LTVA, une prestation exclue du champ de l'impôt n'est pas imposable si l'assujetti n'a pas opté pour son imposition en vertu de l'art. 22 LTVA. L'art. 22 al. 1 LTVA prévoit que, sous réserve d'exceptions qui n'entrent pas en considération en l'occurrence (al. 2), l'assujetti peut soumettre à l'impôt des prestations exclues du champ de l'impôt (option) pour autant qu'il l'indique clairement ou qu'il déclare l'imposition de ces prestations dans le décompte. En application de l'art. 28 al. 1 LTVA, l'assujetti peut, sous réserve des art. 29 et 33, déduire les impôts préalables qu'il a supportés dans le cadre de son activité entrepreneuriale. Ne donnent nommément pas droit à la déduction de l'impôt préalable les prestations et l'importation de biens affectés à la fourniture de prestations qui sont de leur côté exclues du champ de l'impôt si l'assujetti n'a pas opté pour leur imposition (art. 29 al. 1 LTVA). L'instance précédente a correctement exposé la jurisprudence relative à l'art. 22 al. 1 LTVA (ATF 140 II 495 consid. 3). Il en ressort que l'option exercée de manière juridiquement valable conduit immédiatement à l'imposition de la prestation et écarte l'exclusion, qui prend sinon place, du droit à la déduction de l'impôt préalable. L'exigence de la divulgation (« qu'il l'indique clairement », « offener Ausweis der Steuer », « lo indichi chiaramente ») est une prescription de validité qui est remplie lorsque la manifestation de volonté au sujet de l'existence de l'impôt et la déclaration de reconnaissance sur le montant de l'impôt sont exprimées par la mention de la TVA dans la facture au débiteur.”
Die Regelung gilt nur für steuerpflichtige Personen und nur im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit.
“Holdinggesellschaften können gemäss Art. 29 Abs. 4 MWSTG zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abstellen. Auch diese Regelung gilt nur für steuerpflichtige Personen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit (Robinson, Kommentar MWSTG, Art. 29 N 4).”
In konkreten Fällen können projektierte vorsteuerbelastete Rückbaukosten den Vorsteuerabzug ausschliessen (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Dies gilt insbesondere, wenn — wie in der zitierten Rechtsprechung — von der Eigentümerin beabsichtigte Ausgangsleistungen von der Steuer ausgenommen sind.
“Vor dem Hintergrund des Urteils 2C_166/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 5.3, zweiter Absatz, und mit Blick auf die konkreten Sachumstände (beabsichtigte steuerausgenommene Ausgangsleistungen seitens der Eigentümerin) ergibt sich, dass die ESTV in ihrer Auskunftsverfügung vom 11. Februar 2020 bundesrechtskonform feststellen durfte, dass die projektierten vorsteuerbelasteten Rückbaukosten unter den gegebenen Umständen zu keinem Vorsteuerabzug berechtigten (Art. 29 Abs. 1 MWSTG 2009; vorne E. 3.2.2).”
Die Bestimmung übernimmt die bis 31.12.2017 in aArt. 60 MWSTV enthaltene Regelung und führt materiell zu keiner Änderung der Rechtslage; sie dient der Sicherung der Rechtsbeständigkeit.
“Art. 29 Abs. 1bis MWSTG hält zudem fest, dass der Vorsteuerabzug für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, im selben Umfang möglich ist, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und nach Art. 22 MWSTG für deren Versteuerung hätte optiert werden können. Eine entsprechende Regelung war bis zum 31. Dezember 2017 in aArt. 60 MWSTV enthalten (in der Fassung gemäss AS 2009 6743 6754), bevor sie per 1. Januar 2018 in Art. 29 Abs. 1bis MWSTG aufgenommen wurde (Robinson, Kommentar MWSTG, Art. 29 N 10). Dies führt nicht zu einer Änderung der Rechtslage, sondern sollte die Beständigkeit der Regel sicherstellen (Blum, MWSTG Kommentar, Art. 29 N 1). Die Regelung gilt nicht für im Inland erbrachte Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für die nicht optiert werden kann (Robinson, Kommentar MWSTG, Art. 29 N 10).”
Art. 29 Abs. 4 MWSTG bestimmt lediglich, in welchem Umfang eine Holdinggesellschaft Vorsteuern geltend machen kann. Die Bestimmung trifft keine Aussage darüber, ob die Holding überhaupt mehrwertsteuerpflichtig ist; für diese vorgängige Rechtsfrage bietet Art. 29 Abs. 4 MWSTG keine Grundlage.
“Zu beachten ist weiter, dass sich Art. 29 Abs. 4 MWSTG ausschliesslich mit der Frage befasst, in welchem Umfang eine Holdinggesellschaft Vorsteuern geltend machen kann. Ein solcher Abzug ist aber nur möglich, wenn die Holdinggesellschaft überhaupt mehrwertsteuerpflichtig ist. Für die Beantwortung der Frage, ob dies der Fall ist, hilft Art. 29 Abs. 4 MWSTG nicht weiter.”
Für Leistungen, die gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (z. B. Überlassung von Grundstücken oder Beherbergungsleistungen wie Ferienwohnungen), besteht nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG kein Anspruch auf Vorsteuerabzug, sofern nicht für die Versteuerung optiert wurde. Eine Option zur Versteuerung ist ausgeschlossen, wenn der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für private Zwecke genutzt wird (Art. 22 Abs. 2 Bst. b).
“Die in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG genannte Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung ist, soweit keine der in Bst. a-f dieser Vorschrift genannten Gegenausnahmen vorliegt, von der Steuer ausgenommen. Soweit nicht nach Art. 22 Abs. 1 MWSTG für deren Versteuerung optiert wird, sind entsprechende Leistungen nicht steuerbar (Art. 21 Abs. 1 MWSTG) und berechtigen sie die Steuerpflichtige auch nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch E. 2.2). Für die Versteuerung kann nicht optiert werden, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder der Empfängerin ausschliesslich für private Zwecke genutzt wird (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Zu den erwähnten steuerbaren Gegenausnahmen zählt (soweit hier interessierend) nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. a MWSTG die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung. Steuerbar sind also Beherbergungsleistungen der Hotellerie sowie der Parahotellerie, welche zum Beispiel Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Gästezimmer umfassen (Urteil des BGer 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 2.4 mit Hinweisen; zum Begriff der Beherbergungsleistung auch sogleich E. 2.4).”
“Von der Steuer ausgenommen ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung. Soweit nicht nach Art. 22 Abs. 1 MWSTG (in der bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung) für deren Versteuerung optiert wird, sind diese Leistungen nicht steuerbar (Art. 21 Abs. 1 MWSTG) und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Wird der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für private Zwecke genutzt, kann nicht für die Versteuerung optiert werden (Art 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG, in der bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung).”
Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind die in der MWST‑Info 09, Ziff. 9.3.2.1 (Fassung ab 29.5.2020), aufgeführten Voraussetzungen kumulativ massgeblich für die Einordnung als Holding im Sinne von Art. 29 Abs. 4 MWSTG.
Art. 29 Abs. 3 MWSTG stellt klar, dass das Halten von Beteiligungen grundsätzlich als Bestandteil der unternehmerischen Tätigkeit gelten und zum Vorsteuerabzug berechtigen kann, sofern dies Teil der dauernden Unternehmensstruktur/-tätigkeit ist und die unternehmerische Tätigkeit nicht ausschliesslich im von der Steuer ausgenommenen Bereich erfolgt.
“Zur Entstehungsgeschichte von Art. 29 Abs. 3 MWSTG ist festzuhalten, dass die geltende Formulierung sich nicht im Entwurf des Bundesrates befand (BBl 2008 7133 7152 und 2008 7185 7201), daher führt auch die Konsultation der Botschaft nicht weiter. Der Absatz geht - ebenso wie die Abs. 2 und 4 - auf einen Antrag von Ständerat Germann vom 28. Mai 2009 zum damaligen Art. 30 MWSTG zurück. Gemäss dem Votum Germann in der Sitzung vom 2. Juni 2009 (AB 2009 S 425) wurde sein Vorschlag für einen Art. 30 Abs. 2 in drei Absätze (nämlich Abs. 2-4) aufgeteilt. Der Absatz 2 (heute: Art. 29 Abs. 2-4) wurde - so SR Germann - aufgenommen, «um klarzustellen, dass das Halten und damit das Erwerben und auch der Verkauf von Beteiligungen einerseits sowie die Schaffung einer geeigneten Unternehmensstruktur andererseits in Abweichung von der heutigen bundesgerichtlichen Praxis - hier sei auf das Urteil vom 16. Dezember 2008 [es handelt sich um das Urteil des BGer 2C_45/2008, dort insb. E. 4.3] verwiesen - grundsätzlich Teil der unternehmerischen Tätigkeit ist und zum Vorsteuerabzug berechtigen muss, sofern die unternehmerische Tätigkeit nicht ausschliesslich im von der Steuer ausgenommenen Bereich erfolgt.”
Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Verkäufen (z. B. Verkauf von Bäumen/Plantagen) können finanzmarktrechtliche Merkmale dahingehend zu prüfen sein, ob es sich um von der Steuer ausgenommene Umsätze im Bereich des Geld‑ und Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG) handelt. Trifft dies zu, ist die Option nach Art. 22 Abs. 2 lit. a MWSTG ausgeschlossen und folglich besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG.
“Zu prüfen ist, ob die Dienstleistungen von der Steuer ausgenommen sind (vgl. vorne E. 2.2). Die Kunden der Beschwerdeführerin investieren in Bäume und erhoffen sich Gewinne. Insofern liegen finanzmarktrechtliche Merkmale vor. In jüngster Zeit war wiederholt umstritten, ob es sich bei ähnlich gelagerten Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Verkauf von Bäumen auf ausländischen Plantagen um als von der Steuer ausgenommene Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG handelt (ausführlich dazu Urteile 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 6 und 2C_660/2020 vom 8. November 2021 E. 6). Ist dies der Fall, gelten sie als von der Steuer ausgenommene Leistungen, bei welchen die Option im objektiven Sinn von vornherein ausgeschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a MWSTG; vorne E. 2.2 a.E.) und demnach die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs entfällt (Art. 29 Abs. 1 MWSTG; vorne E. 2.3).”
“Der Finanzmarktaspekt wirft mehrwertsteuerrechtlich immerhin die Frage auf, ob von der Steuer ausgenommene Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs im Sinne von 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG vorliegen. Hier interessierend sind lit. a und lit. e dieser Bestimmung: "a. Die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und die Kreditgeberinnen." "e. die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen". Bei den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG) handelt es sich um von der Steuer ausgenommene Leistungen, bei welchen die Option im objektiven Sinn von vornherein ausgeschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a MWSTG; vorne E. 2.2 a.E.) und demnach die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs entfällt (Art. 29 Abs. 1 MWSTG; vorne E. 2.3).”
Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht für Leistungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit diese für die Erbringung von von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet werden, für deren Versteuerung nicht optiert wurde. Die Formulierung entspricht der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 MWSTG.
“Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).”
“Aufgrund von Art. 28 Abs. 1 MWSTG kann die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Art. 29 und 33 MWSTG, die ihr auferlegten Vorsteuern abziehen. Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht namentlich bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die ihrerseits von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert worden ist (Art. 29 Abs. 1 MWSTG; BGE 140 II 495 E. 2.2.2).”
“Nach Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG können steuerpflichtige Personen im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit unter anderem die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen. Nach geltendem Recht setzt der Vorsteuerabzug im Unterschied zum alten Mehrwertsteuergesetz (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG 1999]) und zum europäischen Recht (Art. 168 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) nicht mehr voraus, dass die vorsteuerbelastete Eingangsleistung mit einer steuerbaren Ausgangsleistung verknüpft ist (vgl. Urteil 2C_166/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 5.1; vgl. zum alten Recht BGE 132 II 353 E. 8.2; Urteil 2C_264/2014 vom 17. August 2015 E. 2.2.2). Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht jedoch bei Leistungen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Eine proportionale Korrektur greift Platz, wenn eine vorsteuerbelastete Eingangsleistung teilweise ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit oder teilweise für steuerausgenommene Ausgangsleistungen verwendet wird (Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Wenn die steuerpflichtige Person Subventionen und gewisse andere öffentliche Gelder und Beiträge vereinnahmt, hat sie zudem eine Vorsteuerkürzung hinzunehmen (Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG).”
Der Wortlaut von Art. 29 Abs. 3 MWSTG gibt keine klare Antwort darauf, ob erst Anteile ab mindestens 10 % als Beteiligung gelten. Beide oder weitere Auslegungen sind möglich. Die französische und italienische Fassung bestätigen den deutschen Wortlaut und schaffen insoweit keinen zusätzlichen Klärungsgehalt; ferner erwähnt der erste Satz der Bestimmung keine quantitative Schwelle.
“Zunächst ist auf den Wortlaut von Art. 29 Abs. 3 MWSTG einzugehen (hier wiedergegeben in E. 2.2.4). Dieser gibt keine klare Antwort auf die hier wesentliche Frage, ob eine Beteiligung nur dann als solche im Sinne dieses Absatzes gilt, wenn sie mindestens 10 % beträgt, oder nicht. Es sind beide oder gar weitere (vgl. E. 3.4.5) Interpretationen möglich. Der französische und der italienische Wortlaut helfen nicht weiter, entsprechen diese Bestimmungen doch dem deutschen Wortlaut («Les participations sont des parts du capital d'autres sociétés qui sont détenues à titre de placement durable et permettent d'exercer une influence déterminante. Toute part de 10 % au moins du capital est considérée comme participation.»; «Sono partecipazioni le quote del capitale di altre imprese, che sono detenute a titolo d'investimento durevole e che procurano un'influenza determinante. Quote rappresentanti almeno il 10 per cento del capitale sono considerate partecipazioni.»). Immerhin fällt auf, dass der erste Satz der fraglichen Bestimmung in sämtlichen vorerwähnten Sprachen definiert, was Beteiligungen sind, dabei jedoch (noch) kein quantitatives Element (wie etwa die 10 %-Grenze) erwähnt.”
Ausnahmen vom vollen Vorsteuerabzug bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage; eine solche findet sich insbesondere in Art. 29 MWSTG. Liegt eine solche Ausnahme vor, ist die Vorsteuer zu korrigieren. Liegt ein Nichtentgelt im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a–c vor, ist die Vorsteuer verhältnismässig zu kürzen (Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 33).
“Ausnahmen von der Möglichkeit des vollen Vorsteuerabzugs erfordern eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Botschaft 2008], BBl 2008 6885, insb. S. 6975 zu E-Art. 29 Abs. 1). Eine derartige gesetzliche Grundlage findet sich insbesondere in Art. 29 MWSTG 2009 ("Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug"). In einem solchen Fall ist die Vorsteuer zu " korrigieren ". Die Vorsteuer kann ferner nicht abgezogen werden, falls ein "Nichtentgelt" im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Vorsteuer "verhältnismässig zu kürzen" (Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 33 MWSTG 2009).”
“Ausnahmen von der Möglichkeit des vollen Vorsteuerabzugs erfordern eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Botschaft 2008], BBl 2008 6885, insb. S. 6975 zu E-Art. 29 Abs. 1). Eine derartige gesetzliche Grundlage findet sich insbesondere in Art. 29 MWSTG 2009 ("Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug"). In einem solchen Fall ist die Vorsteuer zu " korrigieren ". Die Vorsteuer kann ferner nicht abgezogen werden, falls ein "Nichtentgelt" im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Vorsteuer "verhältnismässig zu kürzen" (Art. 18 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 33 MWSTG 2009).”
In Literatur und Rechtsprechung besteht Streit darüber, ob Art. 29 Abs. 1 MWSTG primär auf die künftige Verwendung der Eingangsleistung abstellt oder ob bei bisherigen Eigentümern die bisherige Verwendung des Objekts für den Vorsteuerabzug entscheidend ist; diese gegensätzliche Auslegung ist anhand des Einzelfalls zu prüfen.
“Sie erfüllen dementsprechend die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 MWSTG gar nicht erst (...)». In die gleiche Richtung geht der Satz in BGE 149 II 147 Erwägung 4.3.3.2, wonach die rückbaubedingten Vorsteuern diesfalls im Hinblick auf die künftige Nutzung anfallen würden, weshalb ihre Abzugsberechtigung u.a. im Lichte von Art. 29 MWSTG zu prüfen sei. Diese Einschränkung von Art. 29 Abs. 1 MWSTG auf die künftige Verwendung steht in Kontrast mit der Begründung des Bundesgerichts, wonach bei «bisherigen Eigentümern» die (bisherige) Verwendung des fraglichen Objekts für den Vorsteuerabzug ausschlaggebend sei. Das Bundesgericht verweist hierzu u.a. auf Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., S. 464 Rz. 1295 (vgl. Urteil des BGer 2C_166/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 5.2). Letztere sehen bei Abbruch/Sanierung durch den bisherigen Eigentümer einen Anspruch auf Vorsteuerabzug nur, insoweit das Gebäude bisher für steuerbare bzw. nicht von der Steuer ausgenommene Zwecke genutzt wurde. Mit anderen Worten betrachtet die genannte Lehrmeinung Art. 29 Abs. 1 MWSTG bzw. den dortigen Verwendungskonnex zwischen Eingangsleistung und deren Verwendung (steuerbar oder ausgenommen) auch dann als anwendbar, wenn sich die Verwendung (Ausgangsleistung) auf die Vergangenheit bezieht bzw. bereits vor der Eingangsleistung erfolgt ist. Dies ist beim Abbruch eines Gebäudes, der die unternehmerische Tätigkeit im besagten Gebäude abschliesst, regelmässig der Fall (vgl. auch Honauer/Probst/Rohner/Frey, Handbuch MWSTG, Rz. 1857 ff. betreffend Art. 29 Abs. 1 MWSTG; vgl. dazu die vorangehende E. 2.7.2). Und wenn das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_166/2016 vom 27. Oktober 2017 in Erwägung”
“Sie erfüllen dementsprechend die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 MWSTG gar nicht erst (...)». In die gleiche Richtung geht der Satz in BGE 149 II 147 Erwägung 4.3.3.2, wonach die rückbaubedingten Vorsteuern diesfalls im Hinblick auf die künftige Nutzung anfallen würden, weshalb ihre Abzugsberechtigung u.a. im Lichte von Art. 29 MWSTG zu prüfen sei. Diese Einschränkung von Art. 29 Abs. 1 MWSTG auf die künftige Verwendung steht in Kontrast mit der Begründung des Bundesgerichts, wonach bei «bisherigen Eigentümern» die (bisherige) Verwendung des fraglichen Objekts für den Vorsteuerabzug ausschlaggebend sei. Das Bundesgericht verweist hierzu u.a. auf Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., S. 464 Rz. 1295 (vgl. Urteil des BGer 2C_166/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 5.2). Letztere sehen bei Abbruch/Sanierung durch den bisherigen Eigentümer einen Anspruch auf Vorsteuerabzug nur, insoweit das Gebäude bisher für steuerbare bzw. nicht von der Steuer ausgenommene Zwecke genutzt wurde. Mit anderen Worten betrachtet die genannte Lehrmeinung Art. 29 Abs. 1 MWSTG bzw. den dortigen Verwendungskonnex zwischen Eingangsleistung und deren Verwendung (steuerbar oder ausgenommen) auch dann als anwendbar, wenn sich die Verwendung (Ausgangsleistung) auf die Vergangenheit bezieht bzw. bereits vor der Eingangsleistung erfolgt ist. Dies ist beim Abbruch eines Gebäudes, der die unternehmerische Tätigkeit im besagten Gebäude abschliesst, regelmässig der Fall (vgl. auch Honauer/Probst/Rohner/Frey, Handbuch MWSTG, Rz. 1857 ff. betreffend Art. 29 Abs. 1 MWSTG; vgl. dazu die vorangehende E. 2.7.2). Und wenn das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_166/2016 vom 27. Oktober 2017 in Erwägung”
Nach der in den Quellen wiedergegebenen Stellungnahme der ESTV führt die Qualifikation als Holding nach Art. 29 Abs. 4 MWSTG nicht dazu, dass sämtliche angefallenen Vorsteuern der Holding automatisch abziehbar wären. Abziehbar sind demnach nur jene Vorsteuern, die in Zusammenhang mit den in Art. 29 Abs. 2 (und gegebenenfalls Abs. 3) geregelten Sachverhalten stehen (insbesondere Veräusserung sowie gegebenenfalls Erwerb, Halten von Beteiligungen und Umstrukturierungen).
“_______ abermals um eine rechtsverbindliche Auskunft nach Art. 69 MWSTG betreffend die angewandte Vorsteuerkorrekturmethode. Sie bat insbesondere um Bestätigung, dass die Abschaffung des kantonalen Holdingprivilegs per 1. Januar 2020 keine Auswirkungen auf ihre Vorsteuerkorrektur mittels Pauschalen habe. Sie bat schliesslich um Bestätigung diverser Punkte, insbesondere, dass es sich bei ihrem Anteil von 9 % an der A._______ AG und dem Darlehen an die B._______ AG um Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 MWSTG handle. B.c.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 teilte die ESTV mit, dass Anteile von weniger als 10 % am Kapital nicht als Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 MWSTG gelten würden. Auch die Vergabe eines Darlehens stelle keine Beteiligung in diesem Sinne dar. Vorsteuern in diesem Zusammenhang könne die X._______ somit nicht abziehen. Die ESTV bestätigte, dass die X._______ für Zwecke der Mehrwertsteuer weiterhin als Holdinggesellschaft im Sinne von Art. 29 Abs. 4 MWSTG qualifiziere. Dies führe aber nicht dazu, dass sie sämtliche angefallenen Vorsteuern auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihr gehaltenen Unternehmen abziehen könne. Es würden nur jene Vorsteuern erfasst, die mit einem der durch Art. 29 Abs. 2 MWSTG geregelten Sachverhalte im Zusammenhang stünden, also der Veräusserung und eventuell dem Erwerb und dem Halten von Beteiligungen sowie Umstrukturierungen. Die X._______ könne, wie jede andere steuerpflichtige Person, eine aufgrund von Zinseinnahmen vorzunehmende Vorsteuerkorrektur mittels Pauschale vornehmen. Die Deklaration der entsprechenden Umsätze sowie die Vorsteuerkorrektur habe in derjenigen Abrechnungsperiode zu erfolgen, in welcher die Zinsen vom Darlehensnehmer bezahlt worden seien. Nicht zustimmen könne sie (die ESTV), dass die X._______ nach Vornahme der pauschalen 0.02 %-Korrektur vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt sein solle. B.d Am 1. März 2021 teilte die X._______ der ESTV ihre Auffassung mit, wonach auch Anteile von weniger als 10 % am Kapital, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten würden und einen massgeblichen Einfluss vermittelten, als Beteiligungen nach Art.”
“_______ abermals um eine rechtsverbindliche Auskunft nach Art. 69 MWSTG betreffend die angewandte Vorsteuerkorrekturmethode. Sie bat insbesondere um Bestätigung, dass die Abschaffung des kantonalen Holdingprivilegs per 1. Januar 2020 keine Auswirkungen auf ihre Vorsteuerkorrektur mittels Pauschalen habe. Sie bat schliesslich um Bestätigung diverser Punkte, insbesondere, dass es sich bei ihrem Anteil von 9 % an der A._______ AG und dem Darlehen an die B._______ AG um Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 MWSTG handle. B.c.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 teilte die ESTV mit, dass Anteile von weniger als 10 % am Kapital nicht als Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 MWSTG gelten würden. Auch die Vergabe eines Darlehens stelle keine Beteiligung in diesem Sinne dar. Vorsteuern in diesem Zusammenhang könne die X._______ somit nicht abziehen. Die ESTV bestätigte, dass die X._______ für Zwecke der Mehrwertsteuer weiterhin als Holdinggesellschaft im Sinne von Art. 29 Abs. 4 MWSTG qualifiziere. Dies führe aber nicht dazu, dass sie sämtliche angefallenen Vorsteuern auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihr gehaltenen Unternehmen abziehen könne. Es würden nur jene Vorsteuern erfasst, die mit einem der durch Art. 29 Abs. 2 MWSTG geregelten Sachverhalte im Zusammenhang stünden, also der Veräusserung und eventuell dem Erwerb und dem Halten von Beteiligungen sowie Umstrukturierungen. Die X._______ könne, wie jede andere steuerpflichtige Person, eine aufgrund von Zinseinnahmen vorzunehmende Vorsteuerkorrektur mittels Pauschale vornehmen. Die Deklaration der entsprechenden Umsätze sowie die Vorsteuerkorrektur habe in derjenigen Abrechnungsperiode zu erfolgen, in welcher die Zinsen vom Darlehensnehmer bezahlt worden seien. Nicht zustimmen könne sie (die ESTV), dass die X._______ nach Vornahme der pauschalen 0.02 %-Korrektur vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt sein solle. B.d Am 1. März 2021 teilte die X._______ der ESTV ihre Auffassung mit, wonach auch Anteile von weniger als 10 % am Kapital, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten würden und einen massgeblichen Einfluss vermittelten, als Beteiligungen nach Art.”
Die Veräusserung von Beteiligungen (Anteilen, Wertpapieren) fällt regelmässig unter die von der Steuer ausgenommenen Umsätze im Bereich des Geld‑ und Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Für solche Leistungen ist die Option im objektiven Sinn ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 lit. a MWSTG); daher besteht in der Regel kein Anspruch auf Vorsteuerabzug nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG.
“Mit Geltung ab dem 1. Januar 2018 stellt Art. 10 Abs. 1ter MWSTG klar, dass das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTG eine unternehmerische Tätigkeit darstellt. Zuvor fand sich diese Regel in aArt. 9 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201; in der Fassung gemäss AS 2009 6743 6745). Umsätze, einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen sind in der Regel (zur Ausnahme: E. 2.2.4) von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG). Die Veräusserung von Beteiligungen fällt unter diese Bestimmung. Für solche Leistungen ist auch eine Option nach Art. 22 Abs. 1 MWSTG ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Daher besteht eigentlich (dazu E. 2.2.4) auch kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).”
“Der Finanzmarktaspekt wirft mehrwertsteuerrechtlich immerhin die Frage auf, ob von der Steuer ausgenommene Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs im Sinne von 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG vorliegen. Hier interessierend sind lit. a und lit. e dieser Bestimmung: "a. Die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und die Kreditgeberinnen." "e. die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen". Bei den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG) handelt es sich um von der Steuer ausgenommene Leistungen, bei welchen die Option im objektiven Sinn von vornherein ausgeschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a MWSTG; vorne E. 2.2 a.E.) und demnach die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs entfällt (Art. 29 Abs. 1 MWSTG; vorne E. 2.3).”
Auch bei unternehmerischer Verwendung besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug für Leistungen oder bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von steuerbefreiten Leistungen verwendet werden, für deren Versteuerung nicht optiert wurde. Dies hat die Rechtsprechung mehrfach bestätigt.
“Ebenso, wie im nicht-unternehmerischen Bereich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, besteht auch im unternehmerischen Bereich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Leistungen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Damit hat sich die Rechtsprechung schon verschiedentlich auseinandergesetzt (vgl. BGE 140 II 495 E. 2.2.2 und 3.4; Urteile des BVGer A-4946/2022 vom 28. September 2023 E. 2.10.1, A-2953/2020 vom 27. September 2021 E. 3, A-1223/2019 vom 29. April 2020 E. 3.6,”
“Ebenso, wie im nicht-unternehmerischen Bereich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, besteht auch im unternehmerischen Bereich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Leistungen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Damit hat sich die Rechtsprechung schon verschiedentlich auseinandergesetzt (vgl. BGE 140 II 495 E. 2.2.2 und 3.4; Urteile des BVGer A-1909/2021 vom 31. August 2022 E. 2.10.1, A-2953/2020 vom 27. September 2021 E. 3, A-1223/2019 vom 29. April 2020 E. 3.6,”
“Ebenso, wie im nicht unternehmerischen Bereich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, besteht auch im unternehmerischen Bereich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug bei Leistungen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Damit hat sich die Rechtsprechung schon verschiedentlich auseinandergesetzt (vgl. BGE 140 II 495 E. 2.2.2 und 3.4; Urteile des BVGer A-2953/2020 vom 27. September 2021 E. 3, A-1223/2019 vom 29. April 2020 E. 3.6,”
Die 10%-Schwelle in Art. 29 Abs. 3 MWSTG ist nicht absolut. Anteile von mindestens 10 % gelten jedenfalls als Beteiligung; bei Anteilen unter 10 % steht es der steuerpflichtigen Person offen, nachzuweisen, dass trotz Unterschreitens der Schwelle ein massgeblicher Einfluss im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG vorliegt (Beweislast bei der steuerpflichtigen Person).
“Insgesamt ergibt die Auslegung somit, dass die in Art. 29 Abs. 3 MWSTG festgehaltene Grenze von 10 Prozent keine absolute Grösse ist. Die systematische Auslegung weisst eher in Richtung einer «safe haven-rule», wonach eine Beteiligung von mindestens 10 % auf jeden Fall als Beteiligung im Sinne dieses Artikels gilt, während bei Anteilen von weniger als 10 % der Nachweis offensteht, dass es sich dennoch um eine Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 handelt (so die Meinung von Robinson, Kommentar MWSTG, Art. 29 N 31 m.H.; s.a. Honauer/Probst/Rohner/Frey, a.a.O., Rz. 1890). Die Auslegung nach Sinn und Zweck weist in Verbindung mit der historischen Auslegung eher darauf hin, dass es sich bei dieser Grenze um eine widerlegbare Vermutung handelt (so die Meinung von Blum, MWSTG Kommentar, Art. 29 N 30). Beiden Auslegungen ist gemeinsam, dass bei Anteilen von weniger als 10 % der steuerpflichtigen Person der Beweis offensteht, dass dennoch eine Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG vorliegt. Für den vorliegenden Fall kann daher offenbleiben, ob der Beweis, dass Anteile von mindestens 10 % keine Beteiligung darstellen, offensteht (Vermutung) oder nicht («safe haven-rule»). So oder anders steht der Beschwerdeführerin vorliegend der Beweis offen, dass ihr Anteil von 9 % am Kapital der A._______ AG die Anforderungen von Art. 29 Abs. 3 MWSTG erfüllt. Im Folgenden ist darauf einzugehen, ob ihr dieser Beweis gelingt.”
Für die definitive Vorsteuerkorrektur ist auf die tatsächliche Verwendung des Bauwerks abzustellen. Sobald die erste tatsächliche Ingebrauchnahme feststeht, ist in diesem Zeitpunkt der prozentuale Vorsteueranspruch (Vorsteuerschlüssel) endgültig zu bestimmen und die Vorsteuerkorrektur vorzunehmen.
“1 MWSTG ist indes festgehalten, dass der Vorsteuerabzug in demjenigen Zeitpunkt zu korrigieren ist, in welchem die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind im Wesentlichen, dass eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit Vorsteuern bezahlt hat und die den besagten Vorsteuern zugrunde liegenden Gegenstände und Dienstleistungen in der Folge tatsächlich für eine unternehmerische, zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet (Art. 28 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Dies geht auch aus Art. 31 Abs. 2 MWSTG hervor, welcher verschiedene Beispiele anführt, in welchen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht oder nicht mehr gegeben sind und somit Eigenverbrauch vorliegt. Namentlich für den vorliegenden Fall gilt, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegfallen und somit Eigenverbrauch gegeben ist, wenn die Beschwerdeführerin aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmt und sie für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet, die nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. b MWSTG), wie die nicht optierte oder nicht optierbare Vermietung von Immobilien (E. 2.2.4 ff.). Zur Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für die definitive Vorsteuerkorrektur bzw. den Eigenverbrauch im vorliegenden Fall ist demnach laut Art. 31 Abs. 1 und 2 MWSTG auf die Verwendung des Bauprojekts abzustellen. Sobald die tatsächliche Verwendung des Bauprojekts im Rahmen der ersten Ingebrauchnahme feststeht, steht auch fest, in welchem prozentualen Umfang der Vorsteuerabzug definitiv gewährt werden kann bzw. wie der Vorsteuerschlüssel ausfällt. In diesem Zeitpunkt ist die definitive Vorsteuerkorrektur vorzunehmen, vorliegend also in der Steuerperiode”
“1 MWSTG ist indes festgehalten, dass der Vorsteuerabzug in demjenigen Zeitpunkt zu korrigieren ist, in welchem die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind im Wesentlichen, dass eine steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit Vorsteuern bezahlt hat und die den besagten Vorsteuern zugrunde liegenden Gegenstände und Dienstleistungen in der Folge tatsächlich für eine unternehmerische, zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet (Art. 28 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Dies geht auch aus Art. 31 Abs. 2 MWSTG hervor, welcher verschiedene Beispiele anführt, in welchen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht oder nicht mehr gegeben sind und somit Eigenverbrauch vorliegt. Namentlich für den vorliegenden Fall gilt, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug wegfallen und somit Eigenverbrauch gegeben ist, wenn die Beschwerdeführerin aus ihrem Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen dauernd oder vorübergehend entnimmt und sie für eine unternehmerische Tätigkeit verwendet, die nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. Art. 31 Abs. 2 Bst. b MWSTG), wie die nicht optierte oder nicht optierbare Vermietung von Immobilien (E. 2.2.4 ff.). Zur Bestimmung des massgebenden Zeitpunkts für die definitive Vorsteuerkorrektur bzw. den Eigenverbrauch im vorliegenden Fall ist demnach laut Art. 31 Abs. 1 und 2 MWSTG auf die Verwendung des Bauprojekts abzustellen. Sobald die tatsächliche Verwendung des Bauprojekts im Rahmen der ersten Ingebrauchnahme feststeht, steht auch fest, in welchem prozentualen Umfang der Vorsteuerabzug definitiv gewährt werden kann bzw. wie der Vorsteuerschlüssel ausfällt. In diesem Zeitpunkt ist die definitive Vorsteuerkorrektur vorzunehmen, vorliegend also in der Steuerperiode”
Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen auch für die Einfuhr von Gegenständen, wenn diese für die Erbringung von von der Steuer ausgenommenen Leistungen verwendet werden und für diese Leistungen nicht optiert wurde (vgl. Art. 29 Abs. 1 MWSTG).
“Aufgrund von Art. 28 Abs. 1 MWSTG kann die steuerpflichtige Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Art. 29 und 33 MWSTG, die ihr auferlegten Vorsteuern abziehen. Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht namentlich bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen verwendet werden, die ihrerseits von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert worden ist (Art. 29 Abs. 1 MWSTG; BGE 140 II 495 E. 2.2.2 S. 497).”
Gewährte Darlehen gelten nicht als Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG. Soweit das BVGer betrifft, stellen Darlehen keinen Anteil am (Eigen‑)Kapital dar, und die Gewährung von Darlehen ist eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Tätigkeit.
“In der gebotenen Kürze ist hier festzuhalten, dass das Darlehen, welches die Beschwerdeführerin der B._______ AG gegeben hat, kein Anteil am (Eigen-)Kapital dieser Gesellschaft ist (vgl. E. 3.4.3.4). Dies steht im Einklang mit der Mehrwertsteuergesetzgebung, wo die Gewährung von Darlehen eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Tätigkeit darstellt (E. 2.5). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Art. 10 Abs. 1ter in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 MWSTG dazu eine Ausnahme darstellen sollte.”
“In der gebotenen Kürze ist hier festzuhalten, dass das Darlehen, welches die Beschwerdeführerin der B._______ AG gegeben hat, kein Anteil am (Eigen-)Kapital dieser Gesellschaft ist (vgl. E. 3.4.3.4). Dies steht im Einklang mit der Mehrwertsteuergesetzgebung, wo die Gewährung von Darlehen eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Tätigkeit darstellt (E. 2.5). Es gibt keine Hinweise darauf, dass Art. 10 Abs. 1ter in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 MWSTG dazu eine Ausnahme darstellen sollte.”
Die Veräusserung eigener Aktien führt nach den zitierten Entscheidungen regelmässig nicht zu einer Vorsteuerkorrektur nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG. In der Rechtsprechung kann der Erlös als Einlage bzw. als Nichtentgelt qualifiziert werden; die Steuerbehörde vertrat hingegen die Auffassung, es handle sich um eine (von der Steuer ausgenommene) Leistung. In der Praxis ist daher zu prüfen, ob die Veräusserung als Leistung oder als Einlage/Nichtentgelt zu qualifizieren ist.
“Die Beschwerdegegnerin hält nach den Feststellungen der Vorinstanz die Aktien von mehreren operativ tätigen Gesellschaften und ist demgemäss jedenfalls kraft Art. 10 Abs. 1ter MWSTG unternehmerisch tätig. Die Verkäufe eigener Aktien stellen weder steuerausgenommene Leistungen dar, noch handelt es sich bei den Mittelzuflüssen um Subventionen oder andere öffentliche Gelder gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG. Es kommt folglich weder eine Vorsteuerkorrektur nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG noch eine Vorsteuerkürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG in Betracht. Die ESTV behauptet ferner nicht, dass die Beschwerdegegnerin vorsteuerbelastete Eingangsleistungen ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit verwendet haben könnte (vgl. zum - nicht leichthin anzunehmenden - nicht unternehmerischen Bereich von Unternehmensträgern BGE 142 II 488 E. 3.3.2; vgl. zum alten Recht BGE 132 II 353 E. 8.3 und 8.4; Urteil 2C_647/2007 vom 7. Mai 2008 E. 3.2, in: ASA 78 S. 174).”
“Die Vorinstanz befand, die Veräusserung eigener Aktien durch die Beschwerdegegnerin stelle keine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinn und der daraus erzielte Erlös stelle eine Einlage in ein Unternehmen gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. e des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) und damit ein Nichtentgelt dar. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Verkauf eigener Aktien in seiner wirtschaftlichen Wirkung einer Kapitalerhöhung gleichstehe. Die ESTV ist der Ansicht, dass die Veräusserung eigener Aktien eine Leistung nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG darstelle, die nach Art. 19 Abs. 2 lit. e MWSTG von der Steuer ausgenommen sei und deshalb nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG eine Kürzung des Vorsteuerabzugs nach sich ziehe.”
Wenn Bezug und Verwendung zeitlich auseinanderfallen, ist umstritten, ob der Vorsteuerabzug bis zur tatsächlichen Verwendung möglich bleibt. Nach Quelle ist diese Frage in der Verwaltungspraxis beantwortet, in der Literatur umstritten und in der Rechtsprechung nicht abschliessend geklärt.
“Vorsteuerbelastete Eingangsleistungen können nach dem Bezug unmittelbar für von der Steuer ausgenommene Leistungen, für die nicht optiert wird, und die nicht unter die Ausnahme von Abs. 2 fallen, verwendet werden. Die Verwendung und der Bezug sind somit gleichzeitig. In diesem Fall besteht das Vorsteuerabzugsrecht von Anfang an nicht. Die entsprechenden Vorsteuern können daher nie in Abzug gebracht werden. Auslegungsfragen stellen sich, sobald der Zeitpunkt des Bezuges der Eingangsleistung und der Verwendung für eine ausgenommene, nicht optierte Ausgangsleistung auseinanderfallen. Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 MWSTG greift der Ausschluss vom Vorsteuerabzugsrecht im Zeitpunkt der Verwendung für eine nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leistung. Erst in diesem Zeitpunkt besteht absolute Sicherheit darüber, dass eine für das Vorsteuerabzugsrecht schädliche Verwendung vorliegt. Da aber die Verwendung häufig vor ihrer tatsächlichen Vornahme feststeht, stellt sich die Frage, ob gemäss dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 MWSTG vorerst ein Vorsteuerabzug möglich ist, da erst bei der tatsächlichen Verwendung für von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen der Ausschluss vom Vorsteuerabzugsrecht feststeht, oder ob von Anfang an kein Vorsteuerabzugsrecht besteht. Diese Frage ist in der Verwaltungspraxis beantwortet (vgl. E. 2.7.5.1), in der Literatur kontrovers und von der Rechtsprechung noch nicht endgültig geklärt (Beatrice Blum, MWSTG Kommentar, Art. 29 N. 9 f.). Laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 liegt eine Verwendung der Eingangsleistung für eine ausgenommene Ausgangsleistung vor, wenn im Sinne eines inneren Zusammenhanges eine räumliche und zeitliche Nähe zwischen der Eingangs- und der Ausgangsleistung besteht (Urteil des BVGer A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 E. 3.3). Das Bundesgericht hat sich in seinem diesbezüglichen Urteil nicht mit dieser Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts befasst (Urteil des BGer 2C_166/2016, E. 4.2 f.; vgl. hierzu aber E. 2.7.5.2 des vorliegenden Urteils).”
Art. 29 Abs. 3 MWSTG legt die Definition der «Beteiligung» fest; im Vergleich zur früheren Fassung nach aArt. 665a OR knüpft das MWSTG an Kapitalanteile (nicht an stimmberechtigte Anteile) und setzt die Schwelle bei 10 % statt bei 20 %.
“Demnach ist in systematischer Hinsicht auf das Obligationenrecht einzugehen und zwar auf den von SR Germann genannten Art. 665a Abs. 2 OR vom 4. Oktober 1991, der vom 1. Juli 1992 bis 31. Januar 2012 in Kraft war (AS 1992 733 786; AS 2012 6679). An diesen lehnt sich nämlich die Definition der «Beteiligung» an. Dieser Absatz lautete: «Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln.» Der Vollständigkeit halber ist hier noch Abs. 3 von aArt. 665a OR in der genannten Fassung wiederzugeben: «Stimmberechtigte Anteile von mindestens 20 Prozent gelten als Beteiligung.» Im Gegensatz zu aArt. 665a Abs. 3 OR definiert Art. 29 Abs. 3 MWSTG als Beteiligungen Anteile am Kapital (statt stimmberechtigte Anteile) und setzt die Grenze bei 10 % statt bei 20 % fest.”
Bei im Ausland erbrachten Bildungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG ist der Vorsteuerabzug nicht zu korrigieren, sofern für diese Leistungen nach Art. 22 MWSTG hätte optiert werden können.
“Gemäss Art. 60 MWSTV (aufgehoben mit Wirkung seit 1. Januar 2018) bzw. Art. 29 Abs. 1bis MWSTG (in Kraft seit 1. Januar 2018) ist der Vorsteuerabzug für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und nach Art. 22 MWSTG für deren Versteuerung hätte optiert werden können. Für Bildungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG kann gestützt auf Art. 22 Abs. 1 MWSTG optiert werden.”
“In rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin erbrachten Schulungsprogrammen um Bildungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG handelt und der Ort der Leistungen sich nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG richtet. Weil die betreffenden Bildungsleistungen ausschliesslich im Ausland erbracht werden und für deren Versteuerung hätte optiert werden können, führen diese gemäss Art. 60 MWSTV bzw. Art. 29 Abs. 1bis MWSTG (E. 2.4.3) nicht zu einer Korrektur des Vorsteuerabzugs.”
“In rechtlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin erbrachten Schulungsprogrammen um Bildungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG handelt und der Ort der Leistungen sich nach Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG richtet. Weil die betreffenden Bildungsleistungen ausschliesslich im Ausland erbracht werden und für deren Versteuerung hätte optiert werden können, führen diese gemäss Art. 60 MWSTV bzw. Art. 29 Abs. 1bis MWSTG (E. 2.4.3) nicht zu einer Korrektur des Vorsteuerabzugs.”
Ob Anteile als Beteiligungen i.S.v. Art. 29 Abs. 3 MWSTG gelten, beeinflusst die Beurteilung der Steuerpflicht für die betroffenen Steuerperioden; die Feststellung der Beteiligungsqualität kann deshalb auch für die steuerliche Behandlung nachfolgender Perioden von Bedeutung sein.
“3 Satz 1 MWSTG gelten würden und dass sie aufgrund des Haltens und Verwaltens von Beteiligungen eine unternehmerische Tätigkeit ausübe, sodass eine Steuerpflicht begründet werde. Sie habe ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung, dass es sich bei den in Frage stehenden Aktiven um Beteiligungen handle. C. C.a Am 18. Januar 2022 erliess die ESTV eine Verfügung, mit der sie an ihren Standpunkten festhielt. C.b Dagegen erhob die X._______ am 17. Februar 2022 Einsprache, welche die ESTV mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 abwies. Die ESTV verfügte, dass sie zu Recht Fr. 691'832.-- (zuzüglich Verzugszins seit dem 31. Dezember 2019 [mittlerer Verfall] von der X._______ nachgefordert habe. D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie stellt sinngemäss folgende Anträge: 1.Der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2023 sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass es sich bei den Anteilen der Steuerpflichtigen an der A._______ AG und der B._______ AG um Beteiligungen i.S.v. Art. 29 Abs. 3 MWSTG handle. 3.Die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2018 bis 2020 seien gemäss Art. 36 Abs. 2 MWSTG wie folgt festzusetzen: für die Steuerperiode 2018: Fr. 305'748.--; für die Steuerperiode 2019: Fr. 180'714.--: für die Steuerperiode 2020: Fr. 205'088.--; Das resultierende Guthaben zugunsten der Beschwerdeführerin sei dieser unter Berücksichtigung der von ihr geleisteter Zahlungen sowie bezahlter Verzugszinsen zuzüglich Vergütungszins von 4 % zurückzuerstatten. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bundes bzw. der ESTV. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Feststellungsanträge insbesondere damit, dass sie ein über die Leistungsbegehren hinausgehendes Rechtsschutzinteresse an den entsprechenden Feststellungen habe. Die Frage, ob es sich bei den an der A._______ AG und der B._______ AG gehaltenen Anteilen um Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG handle, sei auch für alle nachfolgenden Steuerperioden für ihre subjektive Steuerpflicht entscheidend. Zu den Leistungsbegehren hält die Beschwerdeführerin fest, sie sei von der Steuerverwaltung des Kantons Zug bis zur Abschaffung des Holdingprivilegs per 1.”
Für von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG ist — gestützt auf Art. 29 Abs. 1bis MWSTG (früher Art. 60 MWSTV) — eine Optierung möglich; der Vorsteuerabzug für derartige Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, ist demnach im selben Umfang möglich wie bei inländischer Erbringung, sofern die Voraussetzungen für eine Option erfüllt sind.
“Rechtlich im Streit liegt, ob bzw. in welchem Ausmass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorsteuern im Zusammenhang mit den Fernkursen in Abzug gebracht werden können. Die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt. Für die Beantwortung der Frage nach dem zulässigen Vorsteuerabzug sind die von der Beschwerdeführerin angebotenen Fernkurse mehrwertsteuerrechtlich zu würdigen. In einem ersten Schritt ist dabei zu prüfen, ob es sich bei den Fernkursen mehrwertsteuerrechtlich um Gesamtleistungen handelt (E. 3.3), die als steuerausgenommene Bildungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG qualifizieren (E. 3.4). Falls dies zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob sich der Ort der Bildungsleistungen im Ausland befindet (E. 3.5). Denn gemäss Art. 60 MWSTV (für die Jahre 2014 bis 2017) bzw. Art. 29 Abs. 1bis MWSTG (für das Jahr 2018) ist der Vorsteuerabzug für von der Steuer ausgenommene Bildungsleistungen, die im Ausland erbracht wurden, im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und für ihre Versteuerung optiert worden wäre (E. 2.6.3).”
“Gemäss Art. 60 MWSTV (aufgehoben mit Wirkung seit 1. Januar 2018) bzw. Art. 29 Abs. 1bis MWSTG (in Kraft seit 1. Januar 2018) ist der Vorsteuerabzug für Leistungen, die im Ausland erbracht wurden, im selben Umfang möglich, wie wenn sie im Inland erbracht worden wären und nach Art. 22 MWSTG für deren Versteuerung hätte optiert werden können. Für Bildungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 MWSTG kann gestützt auf Art. 22 Abs. 1 MWSTG optiert werden. Indessen ist eine Option für die nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG ausgenommenen Umsätze im Versicherungsbereich ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG).”
Im Unterschied zur früheren Fassung von aArt. 665a Abs. 3 OR, die stimmberechtigte Anteile von mindestens 20 % als Beteiligung qualifizierte, bestimmt Art. 29 Abs. 3 MWSTG Beteiligungen als Kapitalanteile (nicht ausdrücklich stimmberechtigt) und legt die Schwelle bei 10 % fest.
“Demnach ist in systematischer Hinsicht auf das Obligationenrecht einzugehen und zwar auf den von SR Germann genannten Art. 665a Abs. 2 OR vom 4. Oktober 1991, der vom 1. Juli 1992 bis 31. Januar 2012 in Kraft war (AS 1992 733 786; AS 2012 6679). An diesen lehnt sich nämlich die Definition der «Beteiligung» an. Dieser Absatz lautete: «Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln.» Der Vollständigkeit halber ist hier noch Abs. 3 von aArt. 665a OR in der genannten Fassung wiederzugeben: «Stimmberechtigte Anteile von mindestens 20 Prozent gelten als Beteiligung.» Im Gegensatz zu aArt. 665a Abs. 3 OR definiert Art. 29 Abs. 3 MWSTG als Beteiligungen Anteile am Kapital (statt stimmberechtigte Anteile) und setzt die Grenze bei 10 % statt bei 20 % fest.”
Nach der Rechtsprechung kann Art. 29 Abs. 1 MWSTG auch dann Anwendung finden, wenn die Verwendung des Gegenstands (z. B. Vermietung) bereits vor dem Bezug der Eingangsleistungen bestanden hat. In einem solchen Fall kann der Vorsteuerabzug ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
“festhält, dass die Abbrucharbeiten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würden, wenn die fraglichen Bauten vorher für private Wohnzwecke genutzt worden wären, da sie (diesfalls) im Zusammenhang mit einer von der Steuer ausgenommenen Tätigkeit stehen würden, gibt dies klar zum Ausdruck, dass Art. 29 Abs. 1 MWSTG (und damit ebenso Art. 30 Abs. 1 MWSTG) auch zur Anwendung gelangt, wenn die Verwendung (Vermietung Gebäude) vor der Eingangsleistung (bezogene Leistungen für den Abbruch des Gebäudes) erfolgt ist. Ohne die Anwendung von Art. 29 Abs. 1 MWSTG (und Art. 30 Abs. 1 MWSTG) gäbe es ohnehin keine Handhabe, um den Vorsteuerabzug teilweise oder ganz auszuschliessen, wenn der bisherige Eigentümer das abgebrochene Gebäude ganz oder teilweise für die Erbringung von steuerausgenommenen Leistungen verwendet hat.”
Erbringt eine Leistung, die gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG von der Steuer ausgenommen ist, ist das Recht zur Versteuerung (Option) nach Art. 22 Abs. 2 lit. a MWSTG ausgeschlossen; daraus folgt, dass ein Vorsteuerabzug nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG nicht möglich ist.
“Im Ergebnis bedeutet dies, dass die durch die Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen aufgrund von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG von der Steuer ausgenommen sind. Das Recht auf Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistung (Option) ist ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 lit. a MWSTG) und ein Vorsteuerabzug nicht möglich (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).”
“Im Ergebnis bedeutet dies, dass die durch die Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen aufgrund von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG von der Steuer ausgenommen sind. Das Recht auf Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistung (Option) ist ausgeschlossen (Art. 22 Abs. 2 lit. a MWSTG) und ein Vorsteuerabzug nicht möglich (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).”
Art. 29 Abs. 2 MWSTG war im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Steuerpflichtige konnte nicht nachweisen, dass die mit Vorsteuer belasteten Eingangsleistungen für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende (steuerbare) Tätigkeit verwendet wurden; damit entfiel der Anspruch auf Vorsteuerabzug für die Beteiligungsverwaltung.
“Als Stewardship-Kosten werden vorliegend nämlich die Kosten für Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Vermögens der Beschwerdeführerin bezeichnet, welche dieser direkt in Rechnung gestellt werden und von der Beschwerdeführerin zu tragen sind (vgl. hierzu auch: Urteil des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 3 mit Hinweis). Werden vorsteuerbelastete Eingangsleistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke verwendet (sog. gemischte Verwendung), so ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (E. 2.7.2). Da der Vorsteuerabzug nur auf denjenigen Aufwendungen zusteht, die in steuerbare Ausgangsleistungen einfliessen, reicht es vorliegend nicht aus aufzuzeigen, dass lediglich eine Vorsteuer von Fr. 138'205.70 für die nicht steuerbare Tätigkeit der Stewardship-Funktion angefallen sei. Im Umkehrschluss berechtigen nämlich nicht sämtliche übrigen Eingangsleistungen zwangsläufig zum Vorsteuerabzug bzw. gelten nicht automatisch als für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet. Art. 29 Abs. 2 MWSTG, wonach ein Anspruch auf Vorsteuerabzug im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit für das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen besteht, ist im Übrigen vorliegend nicht anwendbar (vgl. E. 1.9). Vorliegend gelingt es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die allgemeinen Beweislastregeln, gemäss welchen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist (E. 1.7), jedenfalls nicht nachzuweisen, dass der mit Vorsteuer belastete Aufwand bzw. die gesamten durch die A._______ AG an sie verrechneten Leistungen für eine steuerbare Tätigkeit verwendet wurden:”
Zu prüfen ist, ob die Beteiligungen mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden, sodass sie unter Art. 29 Abs. 3 MWSTG fallen.
Nach der verfügbaren Entscheidpraxis anerkennt die ESTV Anteile von unter 10 % trotz geltend gemachtem massgeblichem Einfluss nicht ohne Weiteres; in einem konkreten Verfahren führte sie die Rückgängigmachung geltend gemachter Vorsteuern mit der Begründung aus, die Gesellschaft habe keine Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG gehalten.
“Nicht zustimmen könne sie (die ESTV), dass die X._______ nach Vornahme der pauschalen 0.02 %-Korrektur vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt sein solle. B.d Am 1. März 2021 teilte die X._______ der ESTV ihre Auffassung mit, wonach auch Anteile von weniger als 10 % am Kapital, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten würden und einen massgeblichen Einfluss vermittelten, als Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 MWSTG gelten würden. Sie bat um den Erlass einer einlässlich begründeten Verfügung in Form eines Feststellungsentscheids. B.e Die Vorinstanz erliess stattdessen am 25. Juni 2021 die Einschätzungsmitteilung Nr. ***2. Darin machte sie alle von der X._______ geltend gemachten Vorsteuern der Steuerperioden 2018 bis 2020 rückgängig. Sie führte im Beiblatt aus, dass die Gesellschaft in den kontrollierten Steuerperioden ausschliesslich von der Steuer ausgenommene, nicht optierbare Leistungen erbracht und Nichtentgelte vereinnahmt habe. Insbesondere habe sie keine Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG gehalten. Damit liege keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des MWSTG vor und die Gesellschaft sei nicht steuerpflichtig. Mangels Steuerpflicht bestehe kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Die Steuerforderung für das Jahr 2019 erhöhte die Vorinstanz zudem um Fr. 282.-- (Bezugsteuer). B.f Die X._______ teilte der ESTV mit Schreiben vom 15. Juli 2021 mit, dass die Erhöhung der Bezugsteuer im Umfang von Fr. 282.-- anerkannt werde. Im Übrigen hielt sie an ihrer Steuerpflicht und dem daraus fliessenden Anspruch auf Vorsteuerabzug fest. Weiter hielt sie dafür, die ESTV habe ihre Praxis betreffend die Anerkennung von Holdinggesellschaften erst mit Wirkung per 1. Juli 2020 geändert. Zudem habe die ESTV ihre Steuerpflicht (also jene der X._______) sowie die angewendete Methode der Vorsteuerkürzung in den Rulings vom 27. Juni 2018 und 16. Dezember 2020 sowie mit der Einschätzungsmitteilung Nr. ***1 vom 8. Februar 2019 bestätigt. Sie (die X._______) werde, um den Zinslauf zu stoppen, die versagte Vorsteuer unter Vorbehalt und ohne Anerkennung des Kontrollergebnisses «anweisen».”
Art. 29 Abs. 2 MWSTG begründet im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit einen Anspruch auf Vorsteuerabzug für das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen. Die Veräusserung von Beteiligungen stellt dabei eine Ausnahme zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG dar; das Erwerben und Halten von Beteiligungen wird in der Quelle als keine Leistung im Sinn dieser Bestimmung bezeichnet.
“Dessen ungeachtet besteht aber ein Anspruch auf Vorsteuerabzug im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit für - unter anderem - das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen (Art. 29 Abs. 2 MWSTG). In Bezug auf das Veräussern von Beteiligungen handelt es sich um eine Ausnahme zu Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG, während das Erwerben oder Halten von Beteiligungen keine Leistung ist, weshalb Art.”
Nach der in der Quelle dargestellten Praxis sind die Einnahmen aus der Einräumung eines Baurechts (Baurechtszinsen) vom Baurechtsgeber wie der Wert des Bodens zu behandeln. Entsprechend berechtigen Baurechtszinsen, soweit sie nicht der Steuer unterliegen, nicht zum Vorsteuerabzug nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG.
“Von der Steuer ausgenommen ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung. Soweit nicht nach Art. 22 Abs. 1 MWSTG für deren Versteuerung optiert wird, sind diese Leistungen nicht steuerbar (Art. 21 Abs. 1 MWSTG) und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Wird der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für private Zwecke genutzt, kann nicht für die Versteuerung optiert werden (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt, wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen (Art. 24 Abs. 6 Bst. c MWSTG). Das Entgelt für den Verkauf des Bodens unterliegt somit nicht der Steuer. Die Einnahmen aus der Einräumung eines Baurechts (Baurechtszinsen) sind nach der Praxis der ESTV vom Baurechtsgeber gleich wie der Wert des Bodens (beim Verkauf eines unbeweglichen Gegenstandes) zu behandeln (MWST-Branchen-Info 17 Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien [MBI 17] Ziff.”
Die Höhe des Anteils allein ist nicht entscheidend; der massgebliche Einfluss muss aus der Beweislage nachgewiesen werden. Das BVGer hat im zugrunde liegenden Fall festgestellt, dass ein Anteil von 9 % nicht von sich aus einen massgeblichen Einfluss begründet und dass der Einfluss nachgewiesen werden muss. (Art. 29 Abs. 3 nennt daneben als quantitative Faustregel Anteile von mindestens 10 %.)
“Damit misslingt der Beschwerdeführerin der Beweis, dass ihr Anteil an der A._______ AG ihr einen massgeblichen Einfluss auf diese Gesellschaft verschafft, weshalb sie an dieser Gesellschaft keine Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG hält. Diesbezüglich liegt keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1ter MWSTG vor.”
“Bei der verrechneten Beratungstätigkeit handle es sich um die Entschädigung für den von ihr entsandten Vertreter im Shareholder Committee. Im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit - so die Beschwerdeführerin - habe sie ihre Vorsteuern geltend gemacht. Dabei habe sie keine Vorsteuer zurückgefordert, die direkt der Erbringung von ausgenommenen Leistungen (also der Darlehensvergabe) zuzuordnen seien. Die Vorsteuerkorrektur für gemischt verwendete Verwaltungsinfrastruktur werde mit der Pauschale von 0.02 % gemäss MWST-Info 09 («Vorsteuerabzug und Vorsteuerkorrekturen») Ziffer 4.3.2 vorgenommen. Die Vorinstanz habe den Status als Holdinggesellschaft und die Anwendung der Pauschale im Jahr 2018 bestätigt. Auch bei der von ihr (der Beschwerdeführerin) verlangten Kontrolle der Steuerperioden 2015-2017 seien keine Differenzen festgestellt worden. Nachdem das kantonale Holdingprivileg aufgehoben worden sei, habe sie (die Beschwerdeführerin) um eine Bestätigung gebeten, dass ihre Beteiligung von 9 % an der A._______ AG als Beteiligung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG gelte. Letztere Meinung sei von der Vorinstanz nicht geteilt worden, aber sie habe den Status als Holdinggesellschaft bestätigt. Ausserdem habe die Vorinstanz bestätigt, dass gemäss Art. 29 Abs. 4 MWSTG ein Unternehmen zur Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach wie vor auf die unternehmerische Tätigkeit der von ihm gehaltenen Unternehmen abstellen könne. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz verweise zur Untermauerung ihrer Ansicht, dass sie (die Beschwerdeführerin) nicht steuerpflichtig sei, auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_1002/2014. Dieses sei aber ergangen, bevor die gesetzliche Regel von Art. 10 Abs. 1ter MWSTG in Kraft getreten sei. Auch widerspreche sich die Vorinstanz, wenn sie behaupte, die unternehmerische Tätigkeit habe sich zwischen 2015 und 2020 nicht verändert. Das Holdingprivileg sei - so die Beschwerdeführerin - nämlich erst per 1. Januar 2020 aufgehoben worden. Art. 29 Abs. 3 MWSTG zähle zudem zwei Tatbestandsmerkmale (wohl: Tatbestandsvarianten) auf: im ersten Satz werde ein qualitatives Merkmal genannt, nämlich die Absicht der dauernden Anlage sowie der massgebliche Einfluss, den die Beteiligung ermögliche; im 2.”
Werden Bezug und Verwendung einer vorsteuerbelasteten Eingangsleistung tatsächlich gleichzeitig vorgenommen, besteht gemäss Art. 29 Abs. 1 MWSTG von Anfang an kein Anspruch auf Vorsteuerabzug; die entsprechenden Vorsteuern können in diesem Fall nie in Abzug gebracht werden. Auslegungsfragen stellen sich hingegen nur, wenn Zeitpunkt des Bezugs und der Verwendung auseinanderfallen.
“Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Vorsteuerbelastete Eingangsleistungen können nach dem Bezug unmittelbar für von der Steuer ausgenommene Leistungen, für die nicht optiert wird, und die nicht unter die Ausnahme von Abs. 2 fallen, verwendet werden. Die Verwendung und der Bezug sind somit gleichzeitig. In diesem Fall besteht das Vorsteuerabzugsrecht von Anfang an nicht. Die entsprechenden Vorsteuern können daher nie in Abzug gebracht werden. Auslegungsfragen stellen sich, sobald der Zeitpunkt des Bezuges der Eingangsleistung und der Verwendung für eine ausgenommene, nicht optierte Ausgangsleistung auseinanderfallen. Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 MWSTG greift der Ausschluss vom Vorsteuerabzugsrecht im Zeitpunkt der Verwendung für eine nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leistung. Erst in diesem Zeitpunkt besteht absolute Sicherheit darüber, dass eine für das Vorsteuerabzugsrecht schädliche Verwendung vorliegt. Da aber die Verwendung häufig vor ihrer tatsächlichen Vornahme feststeht, stellt sich die Frage, ob gemäss dem Wortlaut von Art.”
“Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Vorsteuerbelastete Eingangsleistungen können nach dem Bezug unmittelbar für von der Steuer ausgenommene Leistungen, für die nicht optiert wird, und die nicht unter die Ausnahme von Abs. 2 fallen, verwendet werden. Die Verwendung und der Bezug sind somit gleichzeitig. In diesem Fall besteht das Vorsteuerabzugsrecht von Anfang an nicht. Die entsprechenden Vorsteuern können daher nie in Abzug gebracht werden. Auslegungsfragen stellen sich, sobald der Zeitpunkt des Bezuges der Eingangsleistung und der Verwendung für eine ausgenommene, nicht optierte Ausgangsleistung auseinanderfallen. Nach dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 MWSTG greift der Ausschluss vom Vorsteuerabzugsrecht im Zeitpunkt der Verwendung für eine nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leistung. Erst in diesem Zeitpunkt besteht absolute Sicherheit darüber, dass eine für das Vorsteuerabzugsrecht schädliche Verwendung vorliegt. Da aber die Verwendung häufig vor ihrer tatsächlichen Vornahme feststeht, stellt sich die Frage, ob gemäss dem Wortlaut von Art.”
Der Vorsteuerabzug steht nicht zu bei der Überlassung von Grundstücken oder Teilen davon zum Gebrauch oder zur Nutzung, soweit diese Leistungen von der Steuer ausgenommen sind und nicht nach Art. 22 Abs. 1 MWSTG optiert wurde. Dazu gehören nach der Rechtsprechung unter anderem Vermietungen von Wohn‑ und Schlafräumen zur Beherbergung (z.B. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Gästezimmer) sowie sonstige Miet‑ bzw. Nutzungsleistungen von Grundstücken, sofern keine Optierung erfolgt ist.
“Die in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG genannte Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung ist, soweit keine der in Bst. a-f dieser Vorschrift genannten Gegenausnahmen vorliegt, von der Steuer ausgenommen. Soweit nicht nach Art. 22 Abs. 1 MWSTG für deren Versteuerung optiert wird, sind entsprechende Leistungen nicht steuerbar (Art. 21 Abs. 1 MWSTG) und berechtigen sie die Steuerpflichtige auch nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch E. 2.2). Für die Versteuerung kann nicht optiert werden, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder der Empfängerin ausschliesslich für private Zwecke genutzt wird (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG). Zu den erwähnten steuerbaren Gegenausnahmen zählt (soweit hier interessierend) nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 Bst. a MWSTG die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung. Steuerbar sind also Beherbergungsleistungen der Hotellerie sowie der Parahotellerie, welche zum Beispiel Ferienhäuser, Ferienwohnungen und Gästezimmer umfassen (Urteil des BGer 2C_119/2017 vom 5. Oktober 2018 E. 2.4 mit Hinweisen; zum Begriff der Beherbergungsleistung auch sogleich E. 2.4).”
“Von der Steuer ausgenommen ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung. Soweit nicht nach Art. 22 Abs. 1 MWSTG (in der bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung) für deren Versteuerung optiert wird, sind diese Leistungen nicht steuerbar (Art. 21 Abs. 1 MWSTG) und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Wird der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für private Zwecke genutzt, kann nicht für die Versteuerung optiert werden (Art 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG, in der bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung).”
Die Überlassung von Grundstücken zum Gebrauch oder zur Nutzung ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen und berechtigt daher nicht zum Vorsteuerabzug nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG, sofern nicht für die Leistung nach Art. 22 Abs. 1 MWSTG optiert wird. Eine Option kommt nicht in Betracht, wenn der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für private Zwecke genutzt wird (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG).
“Die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG, soweit keine der in Bst. a-f dieser Vorschrift genannten Gegenausnahmen vorliegt, von der Steuer ausgenommen. Soweit nicht nach Art. 22 Abs. 1 MWSTG für deren Versteuerung optiert wird, sind entsprechende Leistungen nicht steuerbar (Art. 21 Abs. 1 MWSTG) und berechtigen sie die Steuerpflichtige auch nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch E. 2.1). Für die Versteuerung kann nicht optiert werden, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder der Empfängerin ausschliesslich für private Zwecke genutzt wird (Art. 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG).”
“Von der Steuer ausgenommen ist gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWSTG die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung. Soweit nicht nach Art. 22 Abs. 1 MWSTG (in der bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung) für deren Versteuerung optiert wird, sind diese Leistungen nicht steuerbar (Art. 21 Abs. 1 MWSTG) und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG). Wird der Gegenstand vom Empfänger ausschliesslich für private Zwecke genutzt, kann nicht für die Versteuerung optiert werden (Art 22 Abs. 2 Bst. b MWSTG, in der bis 31. Dezember 2017 gültig gewesenen Fassung).”
Bei Abbruch- oder Bodensanierungsarbeiten, die durch den bisherigen Eigentümer ausgeführt werden, ist der Anspruch auf Vorsteuerabzug nach der bisherigen Nutzung des Gebäudes zu prüfen. Solche Arbeiten fallen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als für eine nachfolgende (künftige) Leistung verwendete Eingangsleistungen unter Art. 29 Abs. 1 MWSTG und sind daher nicht bereits wegen einer späteren Verwendung im Sinne dieses Artikels auszuscheiden.
“Diese tatsächlichen Verhältnisse seien im Rahmen der mehrwertsteuerlichen Betrachtung zu berücksichtigen, wobei sich die konkrete Zugehörigkeit zu einer der drei Phasen aus Sicht des jeweiligen Eigentümers ergebe, welcher Steuersubjekt sei. Der Abbruch eines Gebäudes stelle somit den letzten Abschnitt der unternehmerischen Tätigkeit dar, falls sich das Objekt weiterhin im Eigentum desjenigen befinde, welcher es zuvor genutzt habe. Mit dem Abbruch werde der Zustand des Grundstücks, wie er vor dem Bau der Betriebsliegenschaft vorgelegen habe, wiederhergestellt. Insbesondere erfolge im Rahmen der Abbrucharbeiten üblicherweise eine Reinigung des Bodens und die Beseitigung weiterer Immissionen, die aufgrund der bisherigen Nutzung der Liegenschaft entstanden seien. Diese Arbeiten fielen - vorausgesetzt, sie erfolgten nicht durch einen neuen Eigentümer - unabhängig von einer allfälligen Weiternutzung der Liegenschaft an und würden deshalb nicht als für die Erbringung einer nachfolgenden Leistung verwendet gelten. Sie erfüllten dementsprechend die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 MWSTG gar nicht erst, ungeachtet davon, ob sie schliesslich in Leistungen, die von der Steuer ausgenommen seien und für deren Versteuerung nicht optiert worden sei, einflössen oder nicht. Anders wäre die Situation zu beurteilen - so das Bundesgericht weiter -, falls ein neuer Eigentümer die Liegenschaft erwerben, abbrechen und neuen Zwecken zuführen würde; diesfalls würde der Abbruch aus Sicht des Eigentümers zur Lebensphase «Erstellung» - im Hinblick auf die neue Verwendung - des Objektes gehören: der neue Eigentümer befinde sich am Anfang seiner unternehmerischen Tätigkeit. Der Totalabbruch sowie die Bodensanierung gehörten dabei zur Roherschliessung eines Grundstücks, welche im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigten, wenn sie nicht für von der Steuer ausgenommene Zwecke verwendet würden (mit Hinweis auf Ziff.”
“des genannten Urteils die Ansicht zu vertreten, dass Art. 29 Abs. 1 MWSTG nur zur Anwendung kommt, wenn vorsteuerbelastete Aufwendungen für die Erbringung von künftigen Leistungen verwendet werden. Dies lässt sich aus folgender Passage schliessen: «Diese Arbeiten fallen - vorausgesetzt sie erfolgen nicht durch einen neuen Eigentümer - unabhängig von einer allfälligen Weiternutzung der Liegenschaft an und gelten deshalb nicht als für die Erbringung einer nachfolgenden Leistung verwendet. Sie erfüllen dementsprechend die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 MWSTG gar nicht erst (...)». In die gleiche Richtung geht der Satz in BGE 149 II 147 Erwägung 4.3.3.2, wonach die rückbaubedingten Vorsteuern diesfalls im Hinblick auf die künftige Nutzung anfallen würden, weshalb ihre Abzugsberechtigung u.a. im Lichte von Art. 29 MWSTG zu prüfen sei. Diese Einschränkung von Art. 29 Abs. 1 MWSTG auf die künftige Verwendung steht in Kontrast mit der Begründung des Bundesgerichts, wonach bei «bisherigen Eigentümern» die (bisherige) Verwendung des fraglichen Objekts für den Vorsteuerabzug ausschlaggebend sei. Das Bundesgericht verweist hierzu u.a. auf Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/Probst, a.a.O., S. 464 Rz. 1295 (vgl. Urteil des BGer 2C_166/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 5.2). Letztere sehen bei Abbruch/Sanierung durch den bisherigen Eigentümer einen Anspruch auf Vorsteuerabzug nur, insoweit das Gebäude bisher für steuerbare bzw. nicht von der Steuer ausgenommene Zwecke genutzt wurde. Mit anderen Worten betrachtet die genannte Lehrmeinung Art. 29 Abs. 1 MWSTG bzw.”
Zahlungen von Investoren können typischerweise als Entgelt für eine Leistung zu qualifizieren sein. Liegt ein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis vor, wirken sich von der Steuer ausgenommene Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 MWSTG negativ auf den Vorsteuerabzug aus; liegt kein Leistungsverhältnis (ein sogenanntes Nicht‑Entgelt) vor, tritt dieser Effekt nicht ein.
“Die so geschilderte Vertragssituation stimmt weitgehend mit dem Geschäftsmodell überein, welches in Urteil 2C_660/2020 zu beurteilen war. Wie auch dort gilt es vorab zu eruieren, ob die soeben dargestellten vertraglichen Beziehungen überhaupt als ein mehrwertsteuerliches Leistungsverhältnis zu qualifizieren sind. Während ausgenommene Leistungen für die Steuerpflichtige hier negative Folgen auf den Vorsteuerabzug zeitigen würden (vgl. Art. 29 Abs. 1 MWSTG), wäre dies bei Annahme eines fehlenden Leistungsverhältnisses (also bei einem sog. Nicht-Entgelt, vgl. Art. 18 Abs. 2 MWSTG) grundsätzlich nicht der Fall (vgl. Art. 33 Abs. 1 MWSTG). In Urteil 2C_1002/2014 vom 28. Mai 2015 E. 6.7 welches ebenfalls die Beschwerdeführerin betraf, wurde diese Frage nicht abschliessend geklärt, wobei allerdings die damalige Vertragssituation nicht mit der jetzigen identisch war. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und in Bestätigung der Erkenntnis aus Urteil 2C_660/2020 E. 3.4 ist auch vorliegend ein Leistungsverhältnis zu bejahen. Aus Sicht der Investoren ist es eindeutig, dass sie eine "Investition" tätigen wollen und erwarten, für ihre Investition eine Leistung zu erhalten. Sei es nun Eigentum an Bäumen oder ein Recht an der Wertentwicklung bzw. am Ende am Erlös aus dem Verkauf derselben. Sie geben den als "Kaufpreis" bezeichneten Betrag nicht à-Fonds-perdu hin, sondern in Erwartung einer Leistung. Ein gewisses Ausfallrisiko ist Merkmal der vorliegenden Investitionsart und macht die Zahlung nicht zu einer à-Fonds-perdu Zuwendung.”
Bei den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG) ist die Option im objektiven Sinn ausgeschlossen. Folglich entfällt der Vorsteuerabzug für solche Leistungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 MWSTG.
“Der Finanzmarktaspekt wirft mehrwertsteuerrechtlich immerhin die Frage auf, ob von der Steuer ausgenommene Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs im Sinne von 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG vorliegen. Hier interessierend sind lit. a und lit. e dieser Bestimmung: "a. Die Gewährung und die Vermittlung von Krediten und die Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber und die Kreditgeberinnen." "e. die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), einschliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) einschliesslich Treuhandanlagen". Bei den von der Steuer ausgenommenen Umsätzen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG) handelt es sich um von der Steuer ausgenommene Leistungen, bei welchen die Option im objektiven Sinn von vornherein ausgeschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. a MWSTG; vorne E. 2.2 a.E.) und demnach die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs entfällt (Art. 29 Abs. 1 MWSTG; vorne E. 2.3).”