Amended by No I of the FA of 16 June 2023, in force since 1 Jan. 2025 (AS 2024 438;BBl 2021 2363). ↩
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Das Bundesgericht stellt fest, dass Kostenvorteile beim Bezug von Leistungen innerhalb einer inländischen Mehrwertsteuergruppe (vgl. Art. 13 MWSTG) gesetzgeberisch gewollt sind und deswegen eine Rüge der Diskriminierung (hinsichtlich Art. 45 MWSTG) unbegründet ist.
“Die Festlegung des Ortes der Dienstleistung ergibt sich aus dem Verweis von Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG (in der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung, vgl. E. 6.1 oben) auf Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter E. 7 oben verwiesen werden. Bezüglich des Vorwurfs der Diskriminierung ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, wonach der Dienstleistungsbezug innerhalb einer inländischen Mehrwertsteuergruppe (vgl. Art. 13 MWSTG) gewisse Kostenvorteile (aufgrund entfallender MWST unter bestimmen Voraussetzungen) gegenüber dem Dienstleistungsbezug aus dem Ausland aufweisen kann, gesetzgeberisch gewollt und aufgrund von Art. 190 BV hinzunehmen ist. Die Rüge der Verletzung von Art. 45 MWSTG ist demnach unberechtigt.”
Wird nach Art. 13 MWSTG eine Mehrwertsteuergruppe gebildet, sind die in die Gruppe einbezogenen Rechtsträger als ein einziges Steuersubjekt zu behandeln. Leistungen zwischen den Gruppenmitgliedern gelten demnach nicht als Leistungen zwischen eigenständigen steuerpflichtigen Rechtsträgern und sind folglich nicht als konzerninterne Lieferungen/Dienstleistungen zwischen separaten Steuersubjekten steuerbar.
“Vorliegend ist die die jeweilige Perioden betreffende, subjektive Steuerpflicht (gemäss Art. 10 MWSTG resp. Art. 13 MWSTG) der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unbestritten. Die im Inland durch Personen mit subjektiver Steuerpflicht erbrachten Leistungen gegen Entgelt sind steuerbar, soweit das Mehrwertsteuergesetz keine Ausnahme vorsieht (vgl. Art. 18 Abs. 1 MWSTG).”
Unternehmensabgabegruppen gelten als den Mehrwertsteuergruppen gleichgestellt. Sie erfüllen die Voraussetzungen der Bildung einer MWST‑Gruppe (insbesondere die einheitliche Leitung), ohne dass ein formaler Zusammenschluss nach Art. 13 MWSTG erfolgen muss. Eine Unternehmensabgabegruppe muss mindestens 30 Unternehmen umfassen und entrichtet nur eine Abgabe.
“Als Unternehmen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 RTVG gelten auch Unternehmen, die sich ausschliesslich für die Entrichtung der Unternehmensabgabegruppe zusammenschliessen (Unternehmensabgabegruppen). Die Unternehmensabgabegruppe muss aus mindestens 30 Unternehmen bestehen (Art. 67c Abs. 1 RTVV). Unternehmensabgabegruppen sind den MWSTG-Gruppen gleichgestellt. Sie erfüllen die Voraussetzungen zur Bildung einer Mehrwertsteuergruppe (Art. 13 MWSTG), ohne sich als solche zusammenzuschliessen. Für den Zusammenschluss nach Art. 67c Abs. 1 RTVV gelten die gleichen Regeln wie für die Bildung von MWST-Gruppen, insb. die einheitliche Leitung sämtlicher Mitglieder einer Gruppe. Der Umfang der Unternehmensabgabegruppe kann im Rahmen dieser Voraussetzungen frei gewählt werden. Es ist somit auch möglich, dass sich eine bestehende MWST-Gruppe mit weiteren beherrschten Unternehmen zu einer Unternehmensabgabegruppe zusammenschliesst. Eine Unternehmensabgabegruppe bezahlt nur eine Abgabe. Nicht möglich ist es hingegen, eine bestehende MWST-Gruppe lediglich für die Belange der Unternehmensabgabe aufzuspalten, denn eine MWST-Gruppe gilt bezüglich der Unternehmensabgabe als eine abgabepflichtige Person (Art. 70 Abs. 3 RTVG). Um den Minderertrag und den administrativen Aufwand in Grenzen zu halten, besteht die Möglichkeit des Zusammenschlusses nur, wenn es sich um 30 und mehr Unternehmen handelt (Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, Radio- und Fernsehverordnung [RTVV], Erläuternder Bericht, konsolidierte Fassung [Stand: 1.”
Mit Eintragung der Mehrwertsteuergruppe ins Register verlieren die Gruppenmitglieder ihren bisherigen Status als eigenständige steuerpflichtige Personen; sie dürfen die angestammte Mehrwertsteuernummer nicht mehr verwenden. Stattdessen ist die von der ESTV der Mehrwertsteuergruppe zugeteilte Mehrwertsteuernummer zu verwenden. Eine Mehrwertsteuergruppe verfügt über Parteifähigkeit.
“Im Bereich der Gruppenbesteuerung sind freilich - soweit hier interessierend - kaum Unterschiede zum heutigen Recht (Art. 13 MWSTG 2009) erkennbar. Unter dem Aspekt des Eintretens ist bedeutsam, dass die einer Mehrwertsteuergruppe angehörenden Gruppenmitglieder von Gesetzes wegen als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt werden (Art. 22 Abs. 1 MWSTG 1999; BGE 139 II 460 E. 2.4). Mit der Eintragung der Mehrwertsteuergruppe ins Register der Inlandsteuerpflichtigen verlieren sie ihren bisherigen Status als eigenständige steuerpflichtige Person, weshalb es ihnen auch benommen ist, die angestammte Mehrwertsteuernummer zu benützen. Zu verwenden ist fortan die Mehrwertsteuernummer, wie sie die ESTV der Mehrwertsteuergruppe zugeteilt hat (Sonja Bossart Meier/Diego Clavadetscher, in: Felix Geiger/ Regine Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: HK MWSTG], N. 3 zu Art. 13). Eine Mehrwertsteuergruppe verfügt über die Parteifähigkeit. Auf Beschwerden, die namens der Mehrwertsteuergruppe erhoben werden, tritt das Bundesgericht ein, sofern die üblichen Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG vorliegen (Urteile 2C_1021/2020 vom 28.”
“Im Bereich der Gruppenbesteuerung sind freilich - soweit hier interessierend - kaum Unterschiede zum heutigen Recht (Art. 13 MWSTG 2009) erkennbar. Unter dem Aspekt des Eintretens ist bedeutsam, dass die einer Mehrwertsteuergruppe angehörenden Gruppenmitglieder von Gesetzes wegen als eine einzige steuerpflichtige Person behandelt werden (Art. 22 Abs. 1 MWSTG 1999; BGE 139 II 460 E. 2.4). Mit der Eintragung der Mehrwertsteuergruppe ins Register der Inlandsteuerpflichtigen verlieren sie ihren bisherigen Status als eigenständige steuerpflichtige Person, weshalb es ihnen auch benommen ist, die angestammte Mehrwertsteuernummer zu benützen. Zu verwenden ist fortan die Mehrwertsteuernummer, wie sie die ESTV der Mehrwertsteuergruppe zugeteilt hat (Sonja Bossart Meier/Diego Clavadetscher, in: Felix Geiger/ Regine Schluckebier [Hrsg.], Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: HK MWSTG], N. 3 zu Art. 13). Eine Mehrwertsteuergruppe verfügt über die Parteifähigkeit. Auf Beschwerden, die namens der Mehrwertsteuergruppe erhoben werden, tritt das Bundesgericht ein, sofern die üblichen Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 BGG vorliegen (Urteile 2C_1021/2020 vom 28.”
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