In response to a written enquiry made by the taxable person about the VAT consequences of a specific set of circumstances, the FTA shall provide information within a reasonable period. The information is legally binding on the enquiring taxable person and the FTA; it may not be used in relation to any other set of circumstances.
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Die Änderung einer von der ESTV publizierten Praxis allein hebt eine zuvor erteilte, auf Art. 69 MWSTG gestützte individuelle Auskunft nicht automatisch auf. Will die ESTV erreichen, dass anstelle der früheren Auskunft der geänderte Praxisinhalt gelten soll, muss sie die individuelle Auskunft gegenüber der anfragenden steuerpflichtigen Person widerrufen. Eine Änderung der Rechtslage könnte allenfalls auch aus einer Gesetzesänderung oder aus einer sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenden Unzutreffendheit der Auskunft folgen.
“Gleiches gilt grundsätzlich bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen (JEANNINE MÜLLER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Kommentar MWST], Basel 2015, N. 16 zu Art. 69 MWSTG). Ändern sich nicht die gesetzlichen Grundlagen, sondern ändert sich eine von der ESTV publizierte Praxisfestlegung, auf die sich das Ruling stützt, verliert gemäss ESTV das Ruling seine Wirkung (vgl. Mehrwertsteuer-Info Nr. 20 zu "Zeitliche Wirkungen von Praxisfestlegungen", Ziff. 5; IMSTEPF/CLAVADETSCHER, a.a.O., S. 187, 197). In der Lehre wird mit der Begründung gegen diese Auffassung der ESTV argumentiert, dass gerade der Grundsatz von Treu und Glaube und die Rechtssicherheit, das Ziel des Auskunftsrechts, untergraben werde, wenn mit einer Praxisänderung eine neue Auskunft eingeholt werden müsse (statt vieler MÜLLER, a.a.O., N. 17 zu Art. 69 MWSTG; HONAUER/PROBST/ROHNER/FREY, a.a.O., Rz. 2578; BEATRICE BLUM, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar Mehrwertsteuer, 2. Auflage 2019, N. 24 zu Art. 69 MWSTG). Will die ESTV im Fall der Änderung einer von ihr publizierten Praxisfestlegung bewirken, dass eine von ihr vorher individuell erteilte Auskunft gemäss Art. 69 MWSTG nicht mehr gelten bzw. insoweit der geänderte Inhalt der Praxisfestlegung gelten soll, hat sie dementsprechend die von ihr erteilte Auskunft gegenüber der steuerpflichtigen Person zunächst zu widerrufen (so explizit in Urteil 9C_363/2024 vom 28. November 2024 E. 5.3.4.2, zur Publ. vorgesehen).”
“1; 143 V 341 E. 5.2.1; 141 I 161 E. 3.1). Entgegen der Beschwerdeführerin führt hingegen die Änderung einer im Bereich der Mehrwertsteuer von Gesetzes wegen (Art. 65 Abs. 3 MWSTG) publikationspflichtigen Praxisfestlegung nicht dazu, dass die steuerpflichtige Person sich nicht mehr auf die ihr erteilte Auskunft berufen kann. Die von der Beschwerdeführerin publizierten Praxisfestlegungen stellen (blosse) Verwaltungsverordnungen dar (vgl. Martin Kocher, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N 31 zu Art. 65). Dass die falsche Qualifikation von für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren entgegen publizierten Praxisfestlegungen gemäss Art. 96 Abs. 3 MWSTG als Steuerhinterziehung strafbar ist, ändert nichts. Will die Beschwerdeführerin im Fall der Änderung einer von ihr publizierten Praxisfestlegung bewirken, dass eine von ihr vorher individuell erteilte Auskunft gemäss Art. 69 MWSTG nicht mehr gelten bzw. insoweit der geänderte Inhalt der Praxisfestlegung gelten soll, hat sie dementsprechend die von ihr erteilte Auskunft gegenüber der steuerpflichtigen Person zunächst zu widerrufen (statt vieler JEANNINE MÜLLER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Kommentar MWST), Basel 2015, N. 17 zu Art. 69 MWSTG; HONAUER/PROBST/ROHNER/FREY, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), 4. Auflage 2024, Rz. 2578; BEATRICE BLUM, Geiger/Schluckebier (Hrsg.), Kommentar Mehrwertsteuer, 2. Auflage 2019, N. 24 zu Art. 69 MWSTG), was, wie bereits dargelegt, hier erst am 27. Mai 2020 geschah. Eine Änderung der Rechtslage, welche die durch die Auskunft vom 29. Juli 2010 geschaffene Vertrauensgrundlage zu erschüttern vermöchte, könnte sich hier somit höchstens aus einer Gesetzesänderung, an welcher es hier offensichtlich fehlt, oder allenfalls daraus ergeben, dass sich inzwischen deren Inhalt infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unzutreffend erwiesen hätte.”
Wurde keine Auskunft nach Art. 69 MWSTG eingeholt, besteht kein für die Steuerpflichtige rechtsverbindlicher Ruling‑Schutz. Wer Rechtssicherheit wünscht, kann Art. 69 MWSTG zur Einholung einer verbindlichen Auskunft nutzen; das Unterlassen einer solchen Anfrage schliesst nach der zitierten Rechtsprechung die Geltendmachung eines Vertrauensschutzes gegenüber blossen Praxisfestlegungen aus.
“Das Gleiche gilt für die seit dem 1. August 2016 gültigen Fassungen der MBI 13 Ziff. 3.2, in welchen der aufzählende Charakter mit dem Begriff «namentlich» klar zum Ausdruck kommt (E. 2.3.3). Ohnehin würde es nicht in der Kompetenz der Vorinstanz liegen, einen vom Gesetzgeber offenen Rechtsbegriff in einer Praxisfestlegung abschliessend zu regeln. Bereits vor diesem Hintergrund wäre ein Vertrauensschutz - soweit dies von der Beschwerdeführerin implizit vorgebracht werden sollte - ausgeschlossen. Im Lichte des Gesagten ist die Annahme einer elektronischen Dienstleistung, welche nicht von einer exemplarischen Aufzählung in der MWSTV oder in der exemplarischen Praxisfestlegung abgedeckt ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Es ist darin auch keine Praxisänderung zu erblicken. Hätte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Qualifikation der massgebenden Leistungen Rechtssicherheit gewollt, wäre es ihr offen gestanden, von ihrem Auskunftsrecht gestützt auf Art. 69 MWSTG Gebrauch zu machen und eine auf den konkret umschriebenen Sachverhalt für die Vorinstanz rechtsverbindliche Auskunft zu verlangen. Da die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, greift es zu kurz, die Vorinstanz auf eine exemplarische Praxisfestlegung behaften zu wollen.”
Art. 69 MWSTG begründet nach der Praxis der ESTV einen eigenständigen gesetzlichen Anspruch auf eine verbindliche Auskunft. Nach Lehre und Rechtsprechung kann dieser gesetzliche Vertrauensschutz in bestimmten Punkten weitergehend sein als der verfassungsmässige Vertrauensschutz. Die rechtsverbindliche Wirkung der von der ESTV erteilten Auskunft entfällt, wenn die ESTV diese widerruft.
“Neben dem verfassungsmässigen Vertrauensschutz besteht im Mehrwertsteuerrecht mit Art. 69 MWSTG eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die gemäss der Praxis der ESTV einen eigenen, vom verfassungsmässigen Vertrauensschutz unabhängigen Rechtsanspruch auf eine verbindliche Auskunft regelt (Imstepf/Clavadetscher, Bindungswirkung von Rulings im Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 89 S. 183 ff., 198 f.). Nach dieser Bestimmung erteilt die ESTV auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden (Art. 69 MWSTG; Jeannine Müller, Kommentar MWSTG, Art. 69 N 3 ff.). Dieser, neben dem verfassungsmässigen bestehende gesetzliche Vertrauensschutz ist laut den vorerwähnten Autoren in Teilen noch umfassender als der verfassungsmässige Vertrauensschutz (Imstepf/Clavadetscher, a.a.O., S. 199, indem etwa die Auskunft auch für bereits vergangene Sachverhalte bindend ist [vgl. auch die Mehrwertsteuer Fachinformationen betreffend MWST-Verfahrensfragen zu «Rechtliche Auskünfte» unter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/mwst-fachinformationen/mwst-verfahrensfragen/rechtliche-auskuenfte.html; zuletzt besucht am 5. Juli 2024]; a.M. wohl Jérôme Bürgisser, Du ruling fiscal, in: Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 2014 II S. 401 ff., S. 422, der davon ausgeht, der Gesetzgeber habe nicht über den in der Rechtsprechung etablierten Schutz hinausgehen wollen). Die Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die ESTV auf diese zurückkommt und diese widerruft (Müller, Kommentar MWSTG, Art.”
“Neben dem verfassungsmässigen Vertrauensschutz besteht im Mehrwertsteuerrecht mit Art. 69 MWSTG eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die gemäss der Praxis der ESTV einen eigenen, vom verfassungsmässigen Vertrauensschutz unabhängigen Rechtsanspruch auf eine verbindliche Auskunft regelt (Imstepf/Clavadetscher, Bindungswirkung von Rulings im Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 89 S. 183 ff., 198 f.). Nach dieser Bestimmung erteilt die ESTV auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden (Art. 69 MWSTG; Jeannine Müller, Kommentar MWSTG, Art. 69 N 3 ff.). Dieser, neben dem verfassungsmässigen bestehende gesetzliche Vertrauensschutz ist laut den vorerwähnten Autoren in Teilen noch umfassender als der verfassungsmässige Vertrauensschutz (Imstepf/Clavadetscher, a.a.O., S. 199, indem etwa die Auskunft auch für bereits vergangene Sachverhalte bindend ist [vgl.”
Für die Rechtsverbindlichkeit einer nach Art. 69 MWSTG erteilten Auskunft verlangt die Praxis ferner, dass die ESTV zuständig war und eine allfällige Unrichtigkeit für die anfragende steuerpflichtige Person nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen ist; zudem kann die steuerpflichtige Person die Auskunft nur geltend machen, solange die gesetzliche Ordnung seit deren Erteilung unverändert geblieben ist.
“Im Mehrwertsteuerrecht besteht aufgrund von Art. 69 MWSTG ein Anspruch auf behördliche Auskunft. Danach hat die steuerpflichtige Person auf schriftliche Anfrage zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts hin Anspruch darauf, dass ihr die ESTV innert angemessener Frist Auskunft erteilt. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt übertragen werden. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verbindlichkeit von gemäss Art. 69 MWSTG erteilten Auskünften gelangen grundsätzlich die gleichen Regeln zur Anwendung, wie sie sich bereits aus Verfassungsrecht ergeben, d.h. die ESTV muss, wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt, zu einem konkret umschriebenen Sachverhalt Auskunft gegeben haben (1), sie muss für die Auskunft zuständig gewesen sein (was Art. 69 MWSTG dank seiner Stellung im MWSTG automatisch voraussetzt [2]), eine allfällige Unrichtigkeit der Auskunft darf für die steuerpflichtige Person nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein (3); ausserdem kann sich die steuerpflichtige Person nur auf die erteilte Auskunft berufen, wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (4). Die ESTV bringt denn auch in ihren Auskünften regelmässig - so auch hier - einen entsprechenden Vorbehalt an, den sie noch dadurch erweitert, dass (wie ebenfalls für den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vertrauensschutz gültig) die erteilte Auskunft nur gilt, soweit sich die (tatsächlichen) Verhältnisse nicht ändern (5).”
“Im Mehrwertsteuerrecht besteht aufgrund von Art. 69 MWSTG ein Anspruch auf behördliche Auskunft. Danach hat die steuerpflichtige Person auf schriftliche Anfrage zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts hin Anspruch darauf, dass ihr die ESTV innert angemessener Frist Auskunft erteilt. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt übertragen werden. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verbindlichkeit von gemäss Art. 69 MWSTG erteilten Auskünften gelangen grundsätzlich die gleichen Regeln zur Anwendung, wie sie sich bereits aus Verfassungsrecht ergeben, d.h. die ESTV muss, wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt, zu einem konkret umschriebenen Sachverhalt Auskunft gegeben haben (1), sie muss für die Auskunft zuständig gewesen sein (was Art. 69 MWSTG dank seiner Stellung im MWSTG automatisch voraussetzt [2]), eine allfällige Unrichtigkeit der Auskunft darf für die steuerpflichtige Person nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein (3); ausserdem kann sich die steuerpflichtige Person nur auf die erteilte Auskunft berufen, wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (4).”
Nach Auffassung der ESTV verliert eine nach Art. 69 MWSTG erteilte individuelle Auskunft ihre Bindungswirkung, wenn sich die gesetzlichen Grundlagen ändern oder wenn die Auskunft auf einer von der ESTV publizierten Praxisfestlegung beruht, die später geändert wird. In der Lehre wird diese Praxis mit Verweis auf Treu und Glauben sowie die mit Art. 69 bezweckte Rechtssicherheit kritisiert. Konkrete Entscheidungen bestätigen, dass die ESTV und die Gerichte Publikationen von Praxisänderungen als massgeblich dafür ansehen können, ob eine frühere Auskunft weiter gilt.
“Gleiches gilt grundsätzlich bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen (JEANNINE MÜLLER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Kommentar MWST], Basel 2015, N. 16 zu Art. 69 MWSTG). Ändern sich nicht die gesetzlichen Grundlagen, sondern ändert sich eine von der ESTV publizierte Praxisfestlegung, auf die sich das Ruling stützt, verliert gemäss ESTV das Ruling seine Wirkung (vgl. Mehrwertsteuer-Info Nr. 20 zu "Zeitliche Wirkungen von Praxisfestlegungen", Ziff. 5; IMSTEPF/CLAVADETSCHER, a.a.O., S. 187, 197). In der Lehre wird mit der Begründung gegen diese Auffassung der ESTV argumentiert, dass gerade der Grundsatz von Treu und Glaube und die Rechtssicherheit, das Ziel des Auskunftsrechts, untergraben werde, wenn mit einer Praxisänderung eine neue Auskunft eingeholt werden müsse (statt vieler MÜLLER, a.a.O., N. 17 zu Art. 69 MWSTG; HONAUER/PROBST/ROHNER/FREY, a.a.O., Rz. 2578; BEATRICE BLUM, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], Kommentar Mehrwertsteuer, 2. Auflage 2019, N. 24 zu Art. 69 MWSTG). Will die ESTV im Fall der Änderung einer von ihr publizierten Praxisfestlegung bewirken, dass eine von ihr vorher individuell erteilte Auskunft gemäss Art. 69 MWSTG nicht mehr gelten bzw.”
“Dies verneint die Vorinstanz unter anderem mit Berufung auf mindestens drei Gesetzesänderungen. Im Zeitpunkt ihrer ersten Auskunft vom 29. Juli 2010 - so die Vorinstanz - habe keine Praxispublikation hinsichtlich der Frage der ideellen bzw. unternehmerischen Tätigkeit bestanden. Sie (die Vorinstanz) habe im besagten Schreiben bestätigt, dass der Vorsteuerabzug gemäss den Berechnungen der Beschwerdeführerin vorgenommen werden könne, solange die Verhältnisse bei der Stiftung gleichbleiben und sich die gesetzlichen Grundlagen nicht ändern würden. Mit der erstmaligen Publikation der damaligen MWST-Praxis-Info 04 (sog. 25/75-Prozent-Praxis) im November 2012 habe sich die Rechtslage ein erstes Mal geändert. Die Beschwerdeführerin habe sich gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. Art. 69 MWSTG bis zur Publikation auf das Ruling stützen können. Diese Auskunft sei jedoch mit der Praxispublikation hinfällig geworden. Die von ihr (der Vorinstanz) publizierte 25/75-Prozent-Praxis sei durch das Bundesgericht nicht geschützt worden, was eine zweite Gesetzesänderung bedeute. Die Publikation der neuen Praxis im Dezember 2016 im Rahmen der MWST-Info 09 erachtet die Vorinstanz sodann als dritte Änderung der Rechtslage, welche der Anwendung der der Beschwerdeführerin im Juli 2010 erteilten Auskunft entgegenstehen würde. Die aus den vorliegenden Zahlen klar hervorgehenden Veränderungen der Ertragslage sowie der Finanzierung stelle sodann eine deutliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Vergleich zu den für das Ruling massgebenden Zahlen aus dem Jahr 2009 dar. Zudem habe sich ihre Auskunft vom 29. Juli 2010 - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - nicht bloss auf die Erträge, sondern gerade auf das Verhältnis zwischen Umsatz und Erträgen im unternehmerischen Bereich und den Spenden (inkl.”
Die Auskunft nach Art. 69 MWSTG ist individuell-konkreter Natur. Sie ist rechtsverbindlich nur für die anfragende steuerpflichtige Person (bzw. deren Rechtsnachfolgerin) und gilt nur für den genau dargelegten, umschriebenen Sachverhalt. Die Rechtsprechung qualifiziert die Auskunft materiell als eine Feststellungsverfügung.
“Die ESTV hat den konkreten, ihr unterbreiteten und, sofern erforderlich, von Amtes wegen bereinigten Sachverhalt zu beurteilen (MOLLARD/OBERSON/TISSOT BENEDETTO, a.a.O., S. 1358 f. zu Art. 68 E-MWSTG). Sie darf sich nicht auf allgemeine Ausführungen zur Rechtslage beschränken (BLUM, HK-MWSTG, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 69 MWSTG 2009). Die einmal erteilte Auskunft ist damit individuell-konkreter Natur, was bedeutet, dass lediglich die betreffende steuerpflichtige Person (oder deren Rechtsnachfolgerin) sich darauf berufen kann, und auch dies nur, soweit es sich um genau diesen Sachverhalt (bzw. eine Wiederholung desselben) handelt. Die Auskunft hat materiell den Charakter einer Feststellungsverfügung, soweit im Nachgang keine formelle Feststellungsverfügung verlangt wird (zum Ganzen: BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 10 N. 32 ff.; ebenso: JEANNINE MÜLLER, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, BGE 149 II 147 S. 153 2015, N. 12 zu Art. 69 MWSTG 2009; BLUM, HK-MWSTG, a.a.O., N. 24 zu Art. 69 MWSTG 2009).”
“Die einmal erteilte Auskunft nach Art. 69 MWSTG ist individuell-konkreter Natur. Folglich kann sich lediglich die betreffende steuerpflichtige Person (oder deren Rechtsnachfolgerin, vgl. Art. 16 Abs. 2 MWSTG) darauf berufen, und dies rechtsprechungsgemäss auch nur, soweit es sich «um genau diesen Sachverhalt (bzw. eine Wiederholung desselben)» handelt (BGE 149 II 147 E. 3.3.2). Mit anderen Worten vermag die Auskunft für Dritte oder für lediglich ähnliche aber nicht absolut identische Sachverhalte keine Bindungswirkung zu entfalten (Jeannine Müller, MWST-Kommentar 2015, Rz. 14 zu Art. 69). Die Verbindlichkeit der Auskunft entfällt insbesondere dann, wenn der im Auskunftsbegehren festgehaltene Sachverhalt nicht umgesetzt wird oder die Sachverhaltsdarstellung der anfragenden Person sich als falsch erweist (vgl. Imstepf/Clavadetscher, a.a.O., S. 187; 203).”
Die Auskunft nach Art. 69 MWSTG ist nur verbindlich, wenn der schriftlich geschilderte Sachverhalt vollständig und korrekt dargestellt ist. Ist die Beschreibung unklar oder unvollständig, hat die ESTV den Pflicht, beim Anfragenden um Ergänzungen zu ersuchen; ohne eine solche vollständige Darstellung fehlt der Bindungswirkung der Auskunft.
“2018, n° 569). 4.1.4 Pour que l'autorité soit tenue au respect d'une promesse, il faut que l'administré ait été déterminé par cette promesse à adopter un comportement qui, si celle-là ne tenait pas parole, serait préjudiciable à ses intérêts. Il faut donc que le comportement ait été motivé par la promesse, qu'il s'agisse d'accomplir ou de s'abstenir d'un acte. Un tel rapport de causalité entre promesse et comportement préjudiciable fait défaut lorsqu'il apparaît que l'administré aurait adopté le même comportement sans promesse ou assurance de la part de l'autorité, respectivement lorsqu'il a reconnu l'irrégularité de la promesse reçue (cf. arrêt du TF 2C_453/2009 du 3 février 2010 consid. 5; Dubey, op. cit., n° 86 ad art. 9 Cst. et références citées). Les mesures prises par l'administré peuvent également consister en l'abstention de prendre des dispositions (cf. ATF 131 V 472 consid. 3.1; 121 V 65 consid. 2b; arrêt du TAF A-3198/2009 du 2 septembre 2010 consid. 2.6.4). 4.2 Aux termes de l'art. 69 LTVA, l'AFC renseigne dans un délai raisonnable l'assujetti qui demande par écrit à être informé des conséquences, en matière de TVA, d'une situation concrète décrite avec précision. Le renseignement donné est contraignant pour l'assujetti qui a formulé la question et pour l'AFC; il ne peut se rapporter à aucune autre situation. Le devoir de renseigner l'assujetti, tel qu'exposé par la disposition précitée, est une composante essentielle du bon fonctionnement du système de l'auto-taxation. Dans son renseignement, l'AFC ne doit traiter que de questions juridiques en relation avec la TVA relatives à un état de fait concret. La demande de renseignement doit être formulée par écrit. En outre, il convient de souligner que le renseignement n'est contraignant que si l'état de fait est exposé de manière complète et correcte. Dans l'éventualité où la description de l'état de fait telle qu'elle ressort de la description de l'assujetti n'est pas suffisamment claire pour permettre à l'AFC de procéder à une analyse de la situation, cette dernière a l'obligation de demander un complément d'information à l'assujetti concerné (cf.”
“Le renseignement donné est contraignant pour l'assujetti qui a formulé la question et pour l'AFC; il ne peut se rapporter à aucune autre situation. Le devoir de renseigner l'assujetti, tel qu'exposé par la disposition précitée, est une composante essentielle du bon fonctionnement du système de l'auto-taxation. Dans son renseignement, l'AFC ne doit traiter que de questions juridiques en relation avec la TVA relatives à un état de fait concret. La demande de renseignement doit être formulée par écrit. En outre, il convient de souligner que le renseignement n'est contraignant que si l'état de fait est exposé de manière complète et correcte. Dans l'éventualité où la description de l'état de fait telle qu'elle ressort de la description de l'assujetti n'est pas suffisamment claire pour permettre à l'AFC de procéder à une analyse de la situation, cette dernière a l'obligation de demander un complément d'information à l'assujetti concerné (cf. Blum, op. cit., n° 15 ad art. 69; Camenzind et al., op. cit., p. 813; Jeannine Müller, Commentaire LTVA, n° 7 ad. art. 69 LTVA). Selon la doctrine, le renseignement fourni par l'AFC ne constitue pas une décision au sens de l'art. 5 PA, puisqu'il n'en remplit pas les caractéristiques. Cela étant, si le requérant n'approuve pas la qualification effectuée par l'AFC, il peut exiger une décision en constatation. La question des conséquences éventuelles d'un renseignement erroné se résout toutefois au regard du principe de la bonne foi et de la protection de la confiance. Enfin, ledit renseignement perd son caractère contraignant lorsque l'AFC revient sur celui-ci ou le révoque, étant souligné qu'une révocation ne vaut toutefois que pour l'avenir (cf. arrêt du TAF A-2991/2014 du 10 novembre 2015 consid. 4.2 [arrêt confirmé par arrêt du TF 2C_1120/2015 du 26 avril 2017]; Müller, op. cit., n° 1-18 ad art. 69 LTVA). 4.3 4.3.1 En l'occurrence, la recourante soutient que l'autorité serait intervenue dans une situation concrète à son égard pour lui donner un renseignement contraignant au sens de l'art. 69 LTVA. En effet, elle aurait adressé à l'autorité inférieure un courrier [.”
Der Vertrauensschutz aus Art. 69 MWSTG entfällt, wenn sich die gesetzliche Ordnung zwischen der Erteilung der Auskunft und der Verwirklichung des konkreten Sachverhalts geändert hat. Eine nachträgliche Änderung einer von der ESTV publizierten Praxisfestlegung bewirkt hingegen nicht ohne Weiteres, dass die steuerpflichtige Person das auf ihrer Auskunft beruhende Vertrauen verliert; publizierte Praxisfestlegungen sind als (blosse) Verwaltungsverordnungen zu qualifizieren.
“5.3.4.1. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem der Auffassung, seit Erteilung der Auskunft vom 29. Juli 2010 hätten sich verschiedene Rechts- bzw. Praxisänderungen ergeben, so dass die Beschwerdegegnerin sich entgegen der Vorinstanz auch deshalb nicht (mehr) auf die 2010 erteilte Auskunft berufen könne. So habe sie, die Beschwerdeführerin, bereits in der MWST-Praxis Info 04 vom November 2012 die 25/75-Prozent-Praxis begründet. Diese sei hernach mit BGE 141 II 199 aufgehoben worden, woraufhin sie selbst am 20. Dezember 2020 gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Vorliegen eines nicht-unternehmerischen Bereichs und zur sich daraus ergebenden Vorsteuerkorrektur ihre Praxisänderung publiziert habe. Es lägen somit drei die Rechtslage verändernde Ereignisse vor, welche nach der Auskunft vom 29. Juli 2010 erfolgt seien, so dass die Beschwerdegegnerin sich nicht mehr darauf berufen könne. 5.3.4.2. Der Vertrauensschutz und damit auch das Vertrauen auf eine Auskunft gemäss Art. 69 MWSTG entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (vgl. BGE 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1; 141 I 161 E. 3.1). Entgegen der Beschwerdeführerin führt hingegen die Änderung einer im Bereich der Mehrwertsteuer von Gesetzes wegen (Art. 65 Abs. 3 MWSTG) publikationspflichtigen Praxisfestlegung nicht dazu, dass die steuerpflichtige Person sich nicht mehr auf die ihr erteilte Auskunft berufen kann. Die von der Beschwerdeführerin publizierten Praxisfestlegungen stellen (blosse) Verwaltungsverordnungen dar (vgl. Martin Kocher, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N 31 zu Art. 65). Dass die falsche Qualifikation von für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren entgegen publizierten Praxisfestlegungen gemäss Art. 96 Abs. 3 MWSTG als Steuerhinterziehung strafbar ist, ändert nichts.”
“5.3.4.1. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem der Auffassung, seit Erteilung der Auskunft vom 29. Juli 2010 hätten sich verschiedene Rechts- bzw. Praxisänderungen ergeben, so dass die Beschwerdegegnerin sich entgegen der Vorinstanz auch deshalb nicht (mehr) auf die 2010 erteilte Auskunft berufen könne. So habe sie, die Beschwerdeführerin, bereits in der MWST-Praxis Info 04 vom November 2012 die 25/75-Prozent-Praxis begründet. Diese sei hernach mit BGE 141 II 199 aufgehoben worden, woraufhin sie selbst am 20. Dezember 2020 gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Vorliegen eines nicht-unternehmerischen Bereichs und zur sich daraus ergebenden Vorsteuerkorrektur ihre Praxisänderung publiziert habe. Es lägen somit drei die Rechtslage verändernde Ereignisse vor, welche nach der Auskunft vom 29. Juli 2010 erfolgt seien, so dass die Beschwerdegegnerin sich nicht mehr darauf berufen könne. 5.3.4.2. Der Vertrauensschutz und damit auch das Vertrauen auf eine Auskunft gemäss Art. 69 MWSTG entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (vgl. BGE 148 II 233 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1; 141 I 161 E. 3.1). Entgegen der Beschwerdeführerin führt hingegen die Änderung einer im Bereich der Mehrwertsteuer von Gesetzes wegen (Art. 65 Abs. 3 MWSTG) publikationspflichtigen Praxisfestlegung nicht dazu, dass die steuerpflichtige Person sich nicht mehr auf die ihr erteilte Auskunft berufen kann. Die von der Beschwerdeführerin publizierten Praxisfestlegungen stellen (blosse) Verwaltungsverordnungen dar (vgl. Martin Kocher, in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Pierre Marie Glauser/Philip Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N 31 zu Art. 65). Dass die falsche Qualifikation von für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren entgegen publizierten Praxisfestlegungen gemäss Art. 96 Abs. 3 MWSTG als Steuerhinterziehung strafbar ist, ändert nichts.”
Die Auskunft entfaltet nur Bindungswirkung, soweit sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich vom geschilderten Sachverhalt unterscheiden. Zudem besteht die Berufung auf die Auskunft nur, solange die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung nicht geändert wurde.
“Im Mehrwertsteuerrecht besteht aufgrund von Art. 69 MWSTG ein Anspruch auf behördliche Auskunft. Danach hat die steuerpflichtige Person auf schriftliche Anfrage zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts hin Anspruch darauf, dass ihr die ESTV innert angemessener Frist Auskunft erteilt. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt übertragen werden. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verbindlichkeit von gemäss Art. 69 MWSTG erteilten Auskünften gelangen grundsätzlich die gleichen Regeln zur Anwendung, wie sie sich bereits aus Verfassungsrecht ergeben, d.h. die ESTV muss, wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt, zu einem konkret umschriebenen Sachverhalt Auskunft gegeben haben (1), sie muss für die Auskunft zuständig gewesen sein (was Art. 69 MWSTG dank seiner Stellung im MWSTG automatisch voraussetzt [2]), eine allfällige Unrichtigkeit der Auskunft darf für die steuerpflichtige Person nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein (3); ausserdem kann sich die steuerpflichtige Person nur auf die erteilte Auskunft berufen, wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (4). Die ESTV bringt denn auch in ihren Auskünften regelmässig - so auch hier - einen entsprechenden Vorbehalt an, den sie noch dadurch erweitert, dass (wie ebenfalls für den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vertrauensschutz gültig) die erteilte Auskunft nur gilt, soweit sich die (tatsächlichen) Verhältnisse nicht ändern (5). Für die Berufung auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz wird regelmässig zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen verlangt, dass die rechtsuchende Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 150 I 1 E.”
“Die Vorinstanz verneint die Bindungswirkung der Auskunft mit der Begründung, dass der Sachverhalt, welchen die Beschwerdeführerin der Vor-instanz im Auskunftsbegehren unterbreitet hatte, nie umgesetzt worden sei. Der geplante bzw. geschilderte kommerzielle Betrieb des Helikopters sei nie im erhofften Umfang erfolgt; vielmehr sei von einer grundsätzlich dauernden Verfügbarkeit zu Gunsten des Mehrheitsaktionärs der Beschwerdeführerin auszugehen. Zudem hätten die verschiedenen Änderungen des ursprünglichen Charter Vertrags eine völlig andere Finanzierungsstruktur zur Folge gehabt, indem grundsätzlich der Mehrheitsaktionär für das Halten des Helikopters und die damit verbundenen Kosten aufgekommen war. Somit sei von einer wesentlichen Sachverhaltsabweichung auszugehen, infolge welcher rechtsprechungsgemäss sowohl die Bindungswirkung der Auskunft nach Art. 69 MWSTG als auch der verfassungsmässige Vertrauensschutz nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV entfalle. Ausserhalb des in der Auskunft behandelten Sachverhalts bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen. Spätestens im Zeitpunkt der Feststellung, dass die geplanten geschäftlichen Flugstunden bei Weitem nicht erreicht wurden, hätte die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit der Auskunft auf den sich veränderten Sachverhalt in Frage stellen müssen und ihr (der Vorinstanz) ein aktualisiertes Auskunftsbegehren zur Beurteilung vorlegen sollen. Die Beschwerdeführerin sei jedoch untätig geblieben, weshalb sie sich nicht auf eine Bindungswirkung berufen könne.”
Eine nur beschränkt beantwortete Auskunft oder das Schweigen der ESTV begründet nicht von sich aus eine schutzwürdige, verbindliche Erwartung Dritter. Nach der zitierten Rechtsprechung rechtfertigt das blosse Unterlassen ergänzender Informationen keine «promesse effective» im Sinne von Art. 69 MWSTG; die Auskunft ist auf den konkret gestellten Sachverhalt beschränkt und schafft keine weitergehende Rechtsverbindlichkeit gegenüber Dritten.
“320/2002 du 2 juin 2003 consid. 4.2.2). Enfin, la question de savoir si l'autorité inférieure s'était ou non posée la question de l'éventualité d'une seconde réduction du solde d'impôt préalable grevant les investissements en fonction des subventions d'exploitation ne change rien à ce qui précède, dès lors que l'AFC a choisi de se limiter à répondre strictement à la question posée par la recourante sans complément d'information. Rien dans la réponse de l'autorité [...] ne permettait à la recourante d'imaginer que celle-ci dépassait le cadre fixé par son propre courrier de demande de renseignements du 8 janvier 2015. En résumé, l'autorité inférieure n'a donné aucune information inexacte et la recourante ne pouvait tirer aucune promesse effective digne de foi du silence de l'AFC quant au traitement fiscal du solde de l'impôt préalable affecté aux travaux de construction de la piscine. Partant, la condition de la promesse effective n'est pas remplie et la recourante ne saurait bénéficier de la protection prévue à l'art. 69 LTVA, respectivement à l'art. 9 Cst. 4.3.3 Quoi qu'il en soit d'ailleurs, la recourante ne pourrait de toute façon pas se prévaloir du principe de la bonne foi, faute d'avoir démontré avoir pris ou avoir renoncé à prendre des dispositions particulières sur lesquelles elle ne pourrait revenir sans subir un préjudice. En effet, celle-ci se contente de dire que si elle avait su qu'elle récupérerait moins d'impôt préalable, elle aurait sélectionné d'autres options pour pouvoir maintenir le projet de rénovation de sa piscine dans les limites du budget, sans apporter la preuve de manière tangible de savoir comment, et dans quelle mesure elle aurait réduit lesdits coûts. Or, il va de soi que des déclarations générales de ce type ne suffisent pas à admettre l'existence d'un préjudice subi et donc que cette condition serait remplie. Il en va de même lorsque la recourante indique qu'elle aurait demandé des informations à l'autorité inférieure uniquement pour la détermination du budget disponible pour ses travaux de rénovation et de construction: non seulement, cela n'est qu'allégué et pas prouvé, mais surtout force est de constater que d'autres motifs peuvent pousser un contribuable à obtenir des renseignements de l'autorité, comme simplement de se conformer à ses obligations en matière de TVA et ainsi d'éviter une reprise fiscale.”
Eine nach Art. 69 MWSTG erteilte verbindliche Auskunft kann von der ESTV zurückgenommen oder revidiert werden; eine solche Rücknahme oder Revidierung wirkt jedoch nur für die Zukunft.
“Dans l'éventualité où la description de l'état de fait telle qu'elle ressort de la description de l'assujetti n'est pas suffisamment claire pour permettre à l'AFC de procéder à une analyse de la situation, cette dernière a l'obligation de demander un complément d'information à l'assujetti concerné (cf. Blum, op. cit., n° 15 ad art. 69; Camenzind et al., op. cit., p. 813; Jeannine Müller, Commentaire LTVA, n° 7 ad. art. 69 LTVA). Selon la doctrine, le renseignement fourni par l'AFC ne constitue pas une décision au sens de l'art. 5 PA, puisqu'il n'en remplit pas les caractéristiques. Cela étant, si le requérant n'approuve pas la qualification effectuée par l'AFC, il peut exiger une décision en constatation. La question des conséquences éventuelles d'un renseignement erroné se résout toutefois au regard du principe de la bonne foi et de la protection de la confiance. Enfin, ledit renseignement perd son caractère contraignant lorsque l'AFC revient sur celui-ci ou le révoque, étant souligné qu'une révocation ne vaut toutefois que pour l'avenir (cf. arrêt du TAF A-2991/2014 du 10 novembre 2015 consid. 4.2 [arrêt confirmé par arrêt du TF 2C_1120/2015 du 26 avril 2017]; Müller, op. cit., n° 1-18 ad art. 69 LTVA). 4.3 4.3.1 En l'occurrence, la recourante soutient que l'autorité serait intervenue dans une situation concrète à son égard pour lui donner un renseignement contraignant au sens de l'art. 69 LTVA. En effet, elle aurait adressé à l'autorité inférieure un courrier [...] portant sur la récupération de la TVA. Il y était exposé, de manière succincte mais suffisamment précise, les faits la concernant (réception de subventions d'exploitation; rénovation de la piscine et les modes de financement envisagés) ainsi que diverses questions y afférentes, parmi lesquelles une question concernant le mode de calcul de la réduction de l'impôt préalable en lien avec les investissements à venir. Par courrier du [...], l'autorité inférieure aurait répondu sur ce point que les subventions à l'investissement entraînent une réduction de la déduction de l'impôt préalable « afférant uniquement à cet objet ». Or, à aucun moment, l'AFC n'évoquait le fait qu'outre cette première réduction, la recourante devait procéder à une seconde réduction du solde de l'impôt préalable d'investissement en fonction des subventions d'exploitation.”
Das gesetzliche Auskunftsrecht nach Art. 69 MWSTG mildert die Pflichten, die sich aus der Methode der Selbstveranlagung ergeben.
“Die sich aus der Methode der Selbstveranlagung (E. 2.7) ergebenden Pflichten werden durch das gesetzlich vorgesehene Auskunftsrecht der steuerpflichtigen Person gemildert (vgl. Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.4). Gemäss Art. 69 MWSTG erteilt die ESTV auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person Auskunft zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachver-halts. Die Auskunft hat innert angemessener Frist zu erfolgen und ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.”
“Die sich aus der Methode der Selbstveranlagung (E. 2.7) ergebenden Pflichten werden durch das gesetzlich vorgesehene Auskunftsrecht der steuerpflichtigen Person gemildert (vgl. Urteil des BGer 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.4). Gemäss Art. 69 MWSTG erteilt die ESTV auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person Auskunft zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachver-halts. Die Auskunft hat innert angemessener Frist zu erfolgen und ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.”
ESTV‑Auskünfte nach Art. 69 MWSTG sind individuell‑konkret und haben materiell den Charakter einer Feststellungsverfügung; sie binden die anfragende steuerpflichtige Person (bzw. deren Rechtsnachfolgerin) und die ESTV, solange die ESTV die Auskunft nicht zurücknimmt oder abändert. In der Lehre und Praxis werden solche Auskünfte jedoch nicht als Verfügung im Sinne des VwVG qualifiziert; ist die Auskunft nicht akzeptiert, kann die betroffene Person eine formelle Feststellungsverfügung verlangen.
“Fahreignungsbegutachtungen erstellt. Hinsichtlich dieser Fahreignungsbegutachtungen kontaktierte die Beigeladene als ehemalige Vertreterin der Beschwerdeführerin basierend auf einer vorangegangen telefonischen Besprechung mit E-Mail vom 8. Juni 2010 (act. 1) die ESTV. In diesem Schreiben ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestätigung ihrer rechtlichen Beurteilung, wonach es sich bei den von ihr erbrachten Fahreignungsbegutachtungen, welche den untersuchten Personen direkt in Rechnung gestellt würden, um von der Steuer ausgenommene medizinische Leistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG handle. Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 (act. 2) bestätigte die ESTV der Beschwerdeführerin explizit, dass es sich bei den Fahreignungsbegutachtungen um eine von der Steuer ausgenommene Leistung des Instituts für Rechtsmedizin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG an die betroffene Person handle. Dieses Schreiben der ESTV vom 9. Juni 2010 (act. 2) stellt unbestrittenermassen eine verbindliche Auskunft im Sinn von Art. 69 MWSTG dar, weshalb sie sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Vorinstanz verbindlich ist, solange sie nicht widerrufen wird. Strittig und nachfolgend zu untersuchen ist nun in diesem Zusammenhang, ob die streitbetroffene Auskunft mit Schreiben der ESTV vom 11. Mai 2012 an die Beigeladene (act. 5) rechtsgültig widerrufen resp. rechtsgültig in dem Sinne konkretisiert wurde, dass die betreffende Steuerausnahme bei Ärztinnen und Ärzten als Leistungserbringer nur gerichtsmedizinische Gutachten und im Falle von Spitälern und Instituten der Rechtsmedizin sämtliche Gutachten im Auftrag und auf Rechnung staatlicher Stellen erfassen.”
“Nach herrschender Lehre stellt die Auskunft der ESTV im Sinne von Art. 69 MWSTG keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, da sie die Merkmale einer solchen nicht erfüllt (Jeannine Müller, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar zum MWSTG], Art. 69 N 12; Beatrice Blum, Auswirkungen des neuen Verfahrensrechts für die Steuerpflichtigen Personen, Dargestellt anhand des Auskunftsrechts und der Einschätzungsmitteilung, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 5/10, S. 289 ff., S. 290; Imstepf/Clavadetscher, Bindungswirkung von Rulings im Mehrwertsteuerrecht, Eine Auslegeordnung, in: ASA 89 S. 1183 ff., S. 186). Ist die gesuchstellende Person mit der von der ESTV vorgenommenen Qualifikation nicht einverstanden, kann sie eine Feststellungsverfügung verlangen. Die Frage nach den möglichen Folgen einer falschen Auskunft ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutz zu beantworten. Eine Auskunft verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die ESTV auf diese zurückkommt bzw.”
“Die ESTV hat den konkreten, ihr unterbreiteten und, sofern erforderlich, von Amtes wegen bereinigten Sachverhalt zu beurteilen (MOLLARD/OBERSON/TISSOT BENEDETTO, a.a.O., S. 1358 f. zu Art. 68 E-MWSTG). Sie darf sich nicht auf allgemeine Ausführungen zur Rechtslage beschränken (BLUM, HK-MWSTG, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 69 MWSTG 2009). Die einmal erteilte Auskunft ist damit individuell-konkreter Natur, was bedeutet, dass lediglich die betreffende steuerpflichtige Person (oder deren Rechtsnachfolgerin) sich darauf berufen kann, und auch dies nur, soweit es sich um genau diesen Sachverhalt (bzw. eine Wiederholung desselben) handelt. Die Auskunft hat materiell den Charakter einer Feststellungsverfügung, soweit im Nachgang keine formelle Feststellungsverfügung verlangt wird (zum Ganzen: BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 10 N. 32 ff.; ebenso: JEANNINE MÜLLER, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, BGE 149 II 147 S. 153 2015, N. 12 zu Art. 69 MWSTG 2009; BLUM, HK-MWSTG, a.a.O., N. 24 zu Art. 69 MWSTG 2009).”
Die ESTV erteilt verbindliche Auskünfte nur zu dem konkret und präzise dargelegten Sachverhalt, der insbesondere die für die rechtliche Beurteilung tatbestandsrelevanten Elemente enthält; die Auskunft ist nicht auf nicht dargestellte oder anders gelagerte Sachverhalte übertragbar.
“Das MWSTG gewährt den steuerpflichtigen Personen einen konkreten Anspruch auf verbindliche Auskunft der ESTV. Gemäss Art. 69 MWSTG erteilt die ESTV auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich. Sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.”
“Das MWSTG gewährt den steuerpflichtigen Personen einen konkreten Anspruch auf verbindliche Auskunft der ESTV. Gemäss Art. 69 MWSTG erteilt die ESTV auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich. Sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.”
“Die steuerpflichtige Person hat im Auskunftsbegehren den zu beurteilenden Sachverhalt konkret und präzise darzulegen. Dabei muss der für die rechtliche Beurteilung erhebliche Sachverhalt offengelegt werden. Sachverhaltselemente, die tatbestandsrelevant sind, müssen zwingend im Auskunftsbegehren enthalten sein; nicht rechtsrelevante Sachverhaltselemente müssen nicht beschrieben werden und beeinflussen bei einer Änderung die Gültigkeit der Auskunft nicht (vgl. Ralf Imstepf/Diego Clavadetscher, Bindungswirkung von Rulings im Mehrwertsteuerrecht, publiziert in: Archiv für Schweizerische Abgaberecht [nachfolgend: ASA 89 2020/2021, S. 183 ff., S. 192). Die Auskunft bezieht sich grundsätzlich auf einen noch nicht verwirklichten, künftigen oder unter Umständen sogar hypothetisch bleibenden Sachverhalt. Es sind jedoch weder Sachverhaltselemente zu berücksichtigen, die im Auskunftsersuchen nicht enthalten sind, noch denkbare Hypothesen, die aber nicht konkret unterbreitet werden (vgl. BGE 149 II 147 E. 3.3.3.2 [sinngemäss auch zur Auskunft nach Art. 69 MWSTG]).”
Die Auskunft ist individuell-konkreter Natur: sie ist verbindlich für die anfragende steuerpflichtige Person (bzw. deren Rechtsnachfolgerin) und für die ESTV und gilt nur für den genau geschilderten Sachverhalt. Die ESTV hat den von ihr unterbreiteten Sachverhalt — erforderlichenfalls von Amtes wegen — so abzuklären, dass eine verbindliche Auskunft möglich ist. Materiell entspricht die Auskunft einer Feststellungsverfügung.
“Das MWSTG gewährt den steuerpflichtigen Personen einen konkreten Anspruch auf verbindliche Auskunft der ESTV. Gemäss Art. 69 MWSTG erteilt die ESTV auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich. Sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden.”
“Zunächst verleiht das Gesetz den steuerpflichtigen Personen den Rechtsanspruch auf eine weitgehend informelle Auskunft. Gemäss Art. 69 MWSTG 2009 gilt: "Auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts erteilt die ESTV innert angemessener Frist Auskunft. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden." Der ESTV obliegt es, den Sachverhalt vor der Auskunftserteilung von Amtes wegen derart abzuklären, dass eine verbindliche Auskunft erteilt werden kann. Insofern herrscht die Untersuchungsmaxime (Art. 81 Abs. 2 MWSTG 2009). Die ESTV hat den konkreten, ihr unterbreiteten und, sofern erforderlich, von Amtes wegen bereinigten Sachverhalt zu beurteilen (MOLLARD/OBERSON/TISSOT BENEDETTO, a.a.O., S. 1358 f. zu Art. 68 E-MWSTG). Sie darf sich nicht auf allgemeine Ausführungen zur Rechtslage beschränken (BLUM, HK-MWSTG, a.a.O., N. 15 f. zu Art. 69 MWSTG 2009). Die einmal erteilte Auskunft ist damit individuell-konkreter Natur, was bedeutet, dass lediglich die betreffende steuerpflichtige Person (oder deren Rechtsnachfolgerin) sich darauf berufen kann, und auch dies nur, soweit es sich um genau diesen Sachverhalt (bzw. eine Wiederholung desselben) handelt. Die Auskunft hat materiell den Charakter einer Feststellungsverfügung, soweit im Nachgang keine formelle Feststellungsverfügung verlangt wird (zum Ganzen: BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 10 N. 32 ff.; ebenso: JEANNINE MÜLLER, in: Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, BGE 149 II 147 S. 153 2015, N. 12 zu Art. 69 MWSTG 2009; BLUM, HK-MWSTG, a.a.O., N. 24 zu Art. 69 MWSTG 2009).”
Steuerpflichtige können bei Unsicherheit eine schriftliche, auf den konkret umschriebenen Sachverhalt bezogene, für sie und die ESTV rechtsverbindliche Auskunft nach Art. 69 MWSTG einholen. Haben sie diese Möglichkeit nicht genutzt, kann dies die Geltendmachung von Vertrauensschutz gegenüber der Verwaltung erschweren bzw. zum Ausschluss von Vertrauensschutz führen.
“Comme l'autorité inférieure le relève dans sa réponse du 3 août 2023, le fait que le recourant réclamait des hôtesses un montant qui ne lui permettait pas d'acquitter la TVA sur les prestations d'ordre sexuel, pour autant qu'avéré, n'est pas pertinent dans le cadre de l'analyse à laquelle il a été procédé en l'espèce et qui conduit à attribuer au recourant les prestations fournies dans le cadre du Salon qu'il exploitait (cf. consid. 10 à 12 ci-avant). On remarquera ensuite que le recourant ne pouvait ignorer, à la suite de la procédure de taxation des années 2006 à 2010, le risque que les chiffres d'affaires résultant des prestations sexuelles fournies dans le cadre de son nouvel établissement - le Salon X._______ - lui soient imputés et que la TVA y afférente lui soit réclamée. On rappellera en outre que la déclaration et le paiement de la TVA sont basés sur le principe de l'auto-taxation, en vertu duquel il incombait notamment au recourant de vérifier s'il remplissait les conditions d'assujettissement à la TVA, le cas échéant en sollicitant l'AFC sur ce point (cf. art. 69 LTVA), et que la loi fait peser sur les assujettis le poids des erreurs qu'ils peuvent commettre (cf. consid. 6.1 ss ci-avant). Il appartenait dès lors en l'occurrence au recourant de s'organiser de façon à être en mesure de percevoir la TVA due sur les prestations fournies dans le cadre de son Salon, en vue de son versement à l'AFC. Le fait que le recourant, par hypothèse, se trouverait dans une situation financière difficile ne change en outre rien à l'existence de la créance TVA en litige. Le cas échéant, le Tribunal ne peut dès lors que renvoyer celui-ci à la possibilité de solliciter l'octroi de facilités de paiement de la part de l'AFC (cf. art. 90 LTVA).”
“der MBI den Schluss zuliesse, dass sich der Tätigkeitsort der streitbetroffenen Leistung dort befindet, wo sich die Lehrpersonen während des Unterrichts aufhalten, ist sie für das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht verbindlich (vgl. E. 1.7.2). Weiterungen erübrigen sich deshalb und es bleibt dabei, dass sich der Tätigkeitsort des Leistungspakets «Fernkurs inklusive Live-Unterricht» vorliegend am Sitz der Beschwerdeführerin in der Schweiz befindet. Hätte die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Leistungsorts Rechtssicherheit gewollt, wäre es ihr offen gestanden, von ihrem Auskunftsrecht gestützt auf Art. 69 MWSTG Gebrauch zu machen und eine auf den konkret umschriebenen Sachverhalt für die Vorinstanz rechtsverbindliche Auskunft zu verlangen.”
“Das Gleiche gilt für die seit dem 1. August 2016 gültigen Fassungen der MBI 13 Ziff. 3.2, in welchen der aufzählende Charakter mit dem Begriff «namentlich» klar zum Ausdruck kommt (E. 2.3.3). Ohnehin würde es nicht in der Kompetenz der Vorinstanz liegen, einen vom Gesetzgeber offenen Rechtsbegriff in einer Praxisfestlegung abschliessend zu regeln. Bereits vor diesem Hintergrund wäre ein Vertrauensschutz - soweit dies von der Beschwerdeführerin implizit vorgebracht werden sollte - ausgeschlossen. Im Lichte des Gesagten ist die Annahme einer elektronischen Dienstleistung, welche nicht von einer exemplarischen Aufzählung in der MWSTV oder in der exemplarischen Praxisfestlegung abgedeckt ist, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Es ist darin auch keine Praxisänderung zu erblicken. Hätte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Qualifikation der massgebenden Leistungen Rechtssicherheit gewollt, wäre es ihr offen gestanden, von ihrem Auskunftsrecht gestützt auf Art. 69 MWSTG Gebrauch zu machen und eine auf den konkret umschriebenen Sachverhalt für die Vorinstanz rechtsverbindliche Auskunft zu verlangen. Da die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, greift es zu kurz, die Vorinstanz auf eine exemplarische Praxisfestlegung behaften zu wollen.”
Eine von der ESTV erteilte Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich, sofern die zugrunde liegende Sachverhaltsdarstellung vollständig und richtig ist. Die ESTV kann die Auskunft zurücknehmen oder abändern; ein Widerruf oder eine Revidierung wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft.
“Fahreignungsbegutachtungen erstellt. Hinsichtlich dieser Fahreignungsbegutachtungen kontaktierte die Beigeladene als ehemalige Vertreterin der Beschwerdeführerin basierend auf einer vorangegangen telefonischen Besprechung mit E-Mail vom 8. Juni 2010 (act. 1) die ESTV. In diesem Schreiben ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestätigung ihrer rechtlichen Beurteilung, wonach es sich bei den von ihr erbrachten Fahreignungsbegutachtungen, welche den untersuchten Personen direkt in Rechnung gestellt würden, um von der Steuer ausgenommene medizinische Leistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG handle. Mit Schreiben vom 9. Juni 2010 (act. 2) bestätigte die ESTV der Beschwerdeführerin explizit, dass es sich bei den Fahreignungsbegutachtungen um eine von der Steuer ausgenommene Leistung des Instituts für Rechtsmedizin im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG an die betroffene Person handle. Dieses Schreiben der ESTV vom 9. Juni 2010 (act. 2) stellt unbestrittenermassen eine verbindliche Auskunft im Sinn von Art. 69 MWSTG dar, weshalb sie sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Vorinstanz verbindlich ist, solange sie nicht widerrufen wird. Strittig und nachfolgend zu untersuchen ist nun in diesem Zusammenhang, ob die streitbetroffene Auskunft mit Schreiben der ESTV vom 11. Mai 2012 an die Beigeladene (act. 5) rechtsgültig widerrufen resp. rechtsgültig in dem Sinne konkretisiert wurde, dass die betreffende Steuerausnahme bei Ärztinnen und Ärzten als Leistungserbringer nur gerichtsmedizinische Gutachten und im Falle von Spitälern und Instituten der Rechtsmedizin sämtliche Gutachten im Auftrag und auf Rechnung staatlicher Stellen erfassen.”
“Le renseignement donné est contraignant pour l'assujetti qui a formulé la question et pour l'AFC; il ne peut se rapporter à aucune autre situation. Le devoir de renseigner l'assujetti, tel qu'exposé par la disposition précitée, est une composante essentielle du bon fonctionnement du système de l'auto-taxation. Dans son renseignement, l'AFC ne doit traiter que de questions juridiques en relation avec la TVA relatives à un état de fait concret. La demande de renseignement doit être formulée par écrit. En outre, il convient de souligner que le renseignement n'est contraignant que si l'état de fait est exposé de manière complète et correcte. Dans l'éventualité où la description de l'état de fait telle qu'elle ressort de la description de l'assujetti n'est pas suffisamment claire pour permettre à l'AFC de procéder à une analyse de la situation, cette dernière a l'obligation de demander un complément d'information à l'assujetti concerné (cf. Blum, op. cit., n° 15 ad art. 69; Camenzind et al., op. cit., p. 813; Jeannine Müller, Commentaire LTVA, n° 7 ad. art. 69 LTVA). Selon la doctrine, le renseignement fourni par l'AFC ne constitue pas une décision au sens de l'art. 5 PA, puisqu'il n'en remplit pas les caractéristiques. Cela étant, si le requérant n'approuve pas la qualification effectuée par l'AFC, il peut exiger une décision en constatation. La question des conséquences éventuelles d'un renseignement erroné se résout toutefois au regard du principe de la bonne foi et de la protection de la confiance. Enfin, ledit renseignement perd son caractère contraignant lorsque l'AFC revient sur celui-ci ou le révoque, étant souligné qu'une révocation ne vaut toutefois que pour l'avenir (cf. arrêt du TAF A-2991/2014 du 10 novembre 2015 consid. 4.2 [arrêt confirmé par arrêt du TF 2C_1120/2015 du 26 avril 2017]; Müller, op. cit., n° 1-18 ad art. 69 LTVA). 4.3 4.3.1 En l'occurrence, la recourante soutient que l'autorité serait intervenue dans une situation concrète à son égard pour lui donner un renseignement contraignant au sens de l'art. 69 LTVA. En effet, elle aurait adressé à l'autorité inférieure un courrier [.”
Die Rechtsverbindlichkeit der Auskunft entfällt, wenn sich die der Anfrage zugrunde liegende Sachverhaltsdarstellung als unrichtig erweist oder der konkret beschriebene Sachverhalt nicht verwirklicht wird. Eine Unrichtigkeit darf für die steuerpflichtige Person nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen sein.
“Die Verbindlichkeit der Auskunft entfällt insbesondere dann, wenn der im Auskunftsbegehren festgehaltene Sachverhalt nicht umgesetzt wird oder die Sachverhaltsdarstellung der anfragenden Person sich als falsch erweist (vgl. IMSTEPF/CLAVADETSCHER, a.a.O., S. 187, 203; vgl. auch MÜLLER, a.a.O., N. 14 zu Art. 69 MWSTG).”
“Im Mehrwertsteuerrecht besteht aufgrund von Art. 69 MWSTG ein Anspruch auf behördliche Auskunft. Danach hat die steuerpflichtige Person auf schriftliche Anfrage zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts hin Anspruch darauf, dass ihr die ESTV innert angemessener Frist Auskunft erteilt. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt übertragen werden. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verbindlichkeit von gemäss Art. 69 MWSTG erteilten Auskünften gelangen grundsätzlich die gleichen Regeln zur Anwendung, wie sie sich bereits aus Verfassungsrecht ergeben, d.h. die ESTV muss, wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt, zu einem konkret umschriebenen Sachverhalt Auskunft gegeben haben (1), sie muss für die Auskunft zuständig gewesen sein (was Art. 69 MWSTG dank seiner Stellung im MWSTG automatisch voraussetzt [2]), eine allfällige Unrichtigkeit der Auskunft darf für die steuerpflichtige Person nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein (3); ausserdem kann sich die steuerpflichtige Person nur auf die erteilte Auskunft berufen, wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (4).”
“Die Verbindlichkeit der Auskunft entfällt insbesondere dann, wenn der im Auskunftsbegehren festgehaltene Sachverhalt nicht umgesetzt wird oder die Sachverhaltsdarstellung der anfragenden Person sich als falsch erweist (vgl. IMSTEPF/CLAVADETSCHER, a.a.O., S. 187, 203; vgl. auch MÜLLER, a.a.O., N. 14 zu Art. 69 MWSTG).”
Rulings nach Art. 69 MWSTG sind für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich. Diese Bindungswirkung wird in den Quellen zudem im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz und dem Prinzip von Treu und Glauben erläutert.
“Im Bereich der Mehrwertsteuer herrscht das Prinzip der modifizierten Selbstveranlagung (BGE 149 II 147 E. 3.3.1 m.w.H. und Auflistung diverser Pflichten der steuerpflichtigen Person). Die sich aus der Methode der Selbstveranlagung ergebenden Pflichten werden durch das gesetzlich vorgesehene Auskunftsrecht der steuerpflichtigen Person gemildert (BGE 149 II 147 E. 3.3.1 m.w.H). Das Auskunftsrecht besagt, dass die ESTV auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts innert angemessener Frist Auskunft (sog. Ruling) erteilt. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden (Art. 69 MWSTG). Die Verbindlichkeit des Rulings ergibt sich einerseits besonders aus der lex specialis Regel von Art. 69 MWSTG und andererseits aus den allgemeinen verfassungsmässigen Normen zum Vertrauensschutz und zum Prinzip von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; vgl. RALF IMSTEPF/DIEGO CLAVADETSCHER, Bindungswirkung von Rulings im Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 89 2020/2021, S. 183 ff., 187, 191).”
“Im Bereich der Mehrwertsteuer herrscht das Prinzip der modifizierten Selbstveranlagung (BGE 149 II 147 E. 3.3.1 m.w.H. und Auflistung diverser Pflichten der steuerpflichtigen Person). Die sich aus der Methode der Selbstveranlagung ergebenden Pflichten werden durch das gesetzlich vorgesehene Auskunftsrecht der steuerpflichtigen Person gemildert (BGE 149 II 147 E. 3.3.1 m.w.H). Das Auskunftsrecht besagt, dass die ESTV auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts innert angemessener Frist Auskunft (sog. Ruling) erteilt. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden (Art. 69 MWSTG). Die Verbindlichkeit des Rulings ergibt sich einerseits besonders aus der lex specialis Regel von Art. 69 MWSTG und andererseits aus den allgemeinen verfassungsmässigen Normen zum Vertrauensschutz und zum Prinzip von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; vgl. RALF IMSTEPF/DIEGO CLAVADETSCHER, Bindungswirkung von Rulings im Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 89 2020/2021, S. 183 ff., 187, 191).”
Die ESTV versieht Auskünfte nach Art. 69 MWSTG regelmässig mit Vorbehalten (z.B. für Rechtsänderungen oder Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse). Solche Vorbehalte sind grundsätzlich zulässig; sie begründen jedoch keine pauschale „Freizeichnung“ gegenüber Dauersachverhalten. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die konkreten Voraussetzungen des jeweiligen Vorbehalts erfüllt sind; werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bleibt die erteilte Auskunft für die anfragende steuerpflichtige Person verbindlich.
“Im Mehrwertsteuerrecht besteht aufgrund von Art. 69 MWSTG ein Anspruch auf behördliche Auskunft. Danach hat die steuerpflichtige Person auf schriftliche Anfrage zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts hin Anspruch darauf, dass ihr die ESTV innert angemessener Frist Auskunft erteilt. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt übertragen werden. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verbindlichkeit von gemäss Art. 69 MWSTG erteilten Auskünften gelangen grundsätzlich die gleichen Regeln zur Anwendung, wie sie sich bereits aus Verfassungsrecht ergeben, d.h. die ESTV muss, wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt, zu einem konkret umschriebenen Sachverhalt Auskunft gegeben haben (1), sie muss für die Auskunft zuständig gewesen sein (was Art. 69 MWSTG dank seiner Stellung im MWSTG automatisch voraussetzt [2]), eine allfällige Unrichtigkeit der Auskunft darf für die steuerpflichtige Person nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein (3); ausserdem kann sich die steuerpflichtige Person nur auf die erteilte Auskunft berufen, wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (4). Die ESTV bringt denn auch in ihren Auskünften regelmässig - so auch hier - einen entsprechenden Vorbehalt an, den sie noch dadurch erweitert, dass (wie ebenfalls für den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vertrauensschutz gültig) die erteilte Auskunft nur gilt, soweit sich die (tatsächlichen) Verhältnisse nicht ändern (5).”
“Zum vornherein als unbegründet erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrer Auskunft an die Beschwerdegegnerin einen zweifachen Vorbehalt (Rechtsänderung; Änderung der massgeblich tatsächlichen Verhältnisse) angebracht habe, was einer Anwendung des Vertrauensschutzprinzips ohnehin entgegenstehe. Es ist zwar möglich, sinnvoll und sogar angezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei Erteilung von Auskünften an mehrwertsteuerpflichtige Personen die erwähnten Vorbehalte anbringt. Das bedeutet aber gerade nicht, dass sie dadurch eine generelle "Freizeichnung" bei Dauersachverhalten vornehmen kann; andernfalls würde die Auskunft gemäss Art. 69 MWSTG ihres vom Gesetzgeber damit intendierten Sinns beraubt. Beruft sich eine steuerpflichtige Person auf eine ihr erteilte Auskunft, ist vielmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, damit der Vorbehalt greift. Ist dies nicht der Fall, muss die Verwaltung den Inhalt der erteilten Auskunft gelten lassen.”
“Zum vornherein als unbegründet erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie in ihrer Auskunft an die Beschwerdegegnerin einen zweifachen Vorbehalt (Rechtsänderung; Änderung der massgeblich tatsächlichen Verhältnisse) angebracht habe, was einer Anwendung des Vertrauensschutzprinzips ohnehin entgegenstehe. Es ist zwar möglich, sinnvoll und sogar angezeigt, dass die Beschwerdeführerin bei Erteilung von Auskünften an mehrwertsteuerpflichtige Personen die erwähnten Vorbehalte anbringt. Das bedeutet aber gerade nicht, dass sie dadurch eine generelle "Freizeichnung" bei Dauersachverhalten vornehmen kann; andernfalls würde die Auskunft gemäss Art. 69 MWSTG ihres vom Gesetzgeber damit intendierten Sinns beraubt. Beruft sich eine steuerpflichtige Person auf eine ihr erteilte Auskunft, ist vielmehr zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, damit der Vorbehalt greift. Ist dies nicht der Fall, muss die Verwaltung den Inhalt der erteilten Auskunft gelten lassen.”
Die Bindungswirkung eines Rulings ergibt sich nicht nur aus Art. 69 MWSTG als lex specialis, sondern stützt sich zudem auf verfassungsmässige Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV).
“Im Bereich der Mehrwertsteuer herrscht das Prinzip der modifizierten Selbstveranlagung (BGE 149 II 147 E. 3.3.1 m.w.H. und Auflistung diverser Pflichten der steuerpflichtigen Person). Die sich aus der Methode der Selbstveranlagung ergebenden Pflichten werden durch das gesetzlich vorgesehene Auskunftsrecht der steuerpflichtigen Person gemildert (BGE 149 II 147 E. 3.3.1 m.w.H). Das Auskunftsrecht besagt, dass die ESTV auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts innert angemessener Frist Auskunft (sog. Ruling) erteilt. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden (Art. 69 MWSTG). Die Verbindlichkeit des Rulings ergibt sich einerseits besonders aus der lex specialis Regel von Art. 69 MWSTG und andererseits aus den allgemeinen verfassungsmässigen Normen zum Vertrauensschutz und zum Prinzip von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; vgl. RALF IMSTEPF/DIEGO CLAVADETSCHER, Bindungswirkung von Rulings im Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 89 2020/2021, S. 183 ff., 187, 191).”
“Im Bereich der Mehrwertsteuer herrscht das Prinzip der modifizierten Selbstveranlagung (BGE 149 II 147 E. 3.3.1 m.w.H. und Auflistung diverser Pflichten der steuerpflichtigen Person). Die sich aus der Methode der Selbstveranlagung ergebenden Pflichten werden durch das gesetzlich vorgesehene Auskunftsrecht der steuerpflichtigen Person gemildert (BGE 149 II 147 E. 3.3.1 m.w.H). Das Auskunftsrecht besagt, dass die ESTV auf schriftliche Anfrage der steuerpflichtigen Person zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts innert angemessener Frist Auskunft (sog. Ruling) erteilt. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt bezogen werden (Art. 69 MWSTG). Die Verbindlichkeit des Rulings ergibt sich einerseits besonders aus der lex specialis Regel von Art. 69 MWSTG und andererseits aus den allgemeinen verfassungsmässigen Normen zum Vertrauensschutz und zum Prinzip von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV; vgl. RALF IMSTEPF/DIEGO CLAVADETSCHER, Bindungswirkung von Rulings im Mehrwertsteuerrecht, in: ASA 89 2020/2021, S. 183 ff., 187, 191).”
Die Auskunft ist nach der Rechtsprechung nur verbindlich, wenn sie sich auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt bezieht, die ESTV für diese Auskunft zuständig war und eine mögliche Unrichtigkeit für die anfragende steuerpflichtige Person nicht ohne Weiteres erkennbar war; ferner kann die steuerpflichtige Person sich nur darauf berufen, wenn seit der Auskunftserteilung keine Änderung der gesetzlichen Ordnung eingetreten ist. Die ESTV versieht ihre Auskünfte regelmässig mit entsprechenden Vorbehalten (u. a. hinsichtlich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse).
“Im Mehrwertsteuerrecht besteht aufgrund von Art. 69 MWSTG ein Anspruch auf behördliche Auskunft. Danach hat die steuerpflichtige Person auf schriftliche Anfrage zu den mehrwertsteuerlichen Konsequenzen eines konkret umschriebenen Sachverhalts hin Anspruch darauf, dass ihr die ESTV innert angemessener Frist Auskunft erteilt. Die Auskunft ist für die anfragende steuerpflichtige Person und die ESTV rechtsverbindlich; sie kann auf keinen anderen Sachverhalt übertragen werden. Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Verbindlichkeit von gemäss Art. 69 MWSTG erteilten Auskünften gelangen grundsätzlich die gleichen Regeln zur Anwendung, wie sie sich bereits aus Verfassungsrecht ergeben, d.h. die ESTV muss, wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt, zu einem konkret umschriebenen Sachverhalt Auskunft gegeben haben (1), sie muss für die Auskunft zuständig gewesen sein (was Art. 69 MWSTG dank seiner Stellung im MWSTG automatisch voraussetzt [2]), eine allfällige Unrichtigkeit der Auskunft darf für die steuerpflichtige Person nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein (3); ausserdem kann sich die steuerpflichtige Person nur auf die erteilte Auskunft berufen, wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (4). Die ESTV bringt denn auch in ihren Auskünften regelmässig - so auch hier - einen entsprechenden Vorbehalt an, den sie noch dadurch erweitert, dass (wie ebenfalls für den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vertrauensschutz gültig) die erteilte Auskunft nur gilt, soweit sich die (tatsächlichen) Verhältnisse nicht ändern (5). Für die Berufung auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz wird regelmässig zusätzlich zu den genannten Voraussetzungen verlangt, dass die rechtsuchende Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 150 I 1 E.”
Die ESTV darf sich bei einer Auskunft nach Art. 69 MWSTG auf den vom Antragstellenden geschilderten, konkret umschriebenen Sachverhalt beschränken. Sie ist nicht verpflichtet, darüber hinaus eigenständige Abklärungen vorzunehmen oder dem Anfragenden steuerliche Beratung bzw. Steuerplanung anzubieten.
“Die Vorinstanz durfte bei ihrer Auskunft davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin dies getan hatte, zumal die Beschwerdeführerin in der Anfrage festhielt, dass sie sich freiwillig ins Mehrwertsteuerregister habe eintragen lassen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin in ihrer Feststellung A) das Wort «grundsätzlich» verwendet («und somit grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt»). Die Vorinstanz durfte somit davon ausgehen, dass es der Beschwerdeführerin darum ging, dass ihr Status als Holdinggesellschaft bestätigt würde, womit sie - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Der Beschwerdeführerin ging es - wie erwähnt - bei der Auskunft nicht um die Feststellung einer eventuellen Mehrwertsteuerpflicht. So hat sie in dieser Anfrage weder erwähnt, worin ihre Beteiligung bestehe, noch, dass sie auch das Darlehen als Beteiligung sehe. Die Vorinstanz darf sich bei einer Auskunft nach Art. 69 MWSTG auf den von der auskunftsuchenden Person geschilderten Sachverhalt beschränken und muss nicht weitere Elemente abklären, selbst wenn ihr dies aufgrund von ihr unabhängig von der Auskunft eingereichter Unterlagen möglich wäre. Im Rahmen von Art. 69 MWSTG hat die Vorinstanz konkrete Fragen der Steuerpflichtigen zu beantworten und nicht diese zu beraten, geschweige denn für diese Steuerplanung zu betreiben.”
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