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Die Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 107 Abs. 2 MWSTG gilt nur für Gold in bestimmten Formen. In der Praxis sind insbesondere die Abgrenzung zu übrigen Edelmetallgeschäften (z.B. reine Auslieferungsgeschäfte versus Lieferung nach Bearbeitung/Raffination), der Zeitpunkt des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht sowie die Bestimmung des steuerbaren Entgelts oft streitig.
“Es ist unstreitig, dass die Auslieferung von raffiniertem oder anderweitig verarbeitetem Edelmetall durch die steuerpflichtige Beschwerdegegnerin an ihre Kunden im Rahmen eines Leistungsverhältnisses gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG erfolgt und eine Lieferung gemäss Art. 3 lit. d MWSTG darstellt. Unstreitig ist ferner auch, dass der Verkauf von Edelmetallen im Rahmen der reinen Auslieferungsgeschäfte (vgl. oben E. 3.4) eine Lieferung gemäss Art. 3 lit. d Ziff. 1 MWSTG darstellt und auf dem gesamten erhaltenen Entgelt die Mehrwertsteuer geschuldet ist, soweit die Lieferung nicht Gold in einer Form zum Gegenstand hat, die nach Art. 107 Abs. 2 MWSTG in Verbindung mit Art. 44 MWSTV von der Mehrwertsteuer befreit ist. Streitig ist hingegen, ob sich bei den Ein- und Auslieferungsgeschäften bezüglich Edelmetallabfällen (vgl. oben E. 3.1) und reinem Edelmetall (vgl. oben E. 3.2) die Lieferung in der Ablieferung des Edelmetalls nach Vornahme von Arbeiten daran (u.a. Raffination) erschöpfte (Lieferung nach Art. 3 lit. d Ziff. 2 MWSTG) oder die Kunden von der Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Edelmetall übertragen erhielten (Lieferung nach Art. 3 lit. d Ziff. 1 MWSTG). Ebenso umstritten ist die damit verbundene Vorfrage, ob die Beschwerdegegnerin ihrerseits anlässlich der Einlieferung oder zu einem späteren Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das eingelieferte Edelmetall erlangt hatte. Streitig ist schliesslich auch, wie das steuerbare Entgelt zu bestimmen ist.”
“Es ist unstreitig, dass die Auslieferung von raffiniertem oder anderweitig verarbeitetem Edelmetall durch die steuerpflichtige Beschwerdegegnerin an ihre Kunden im Rahmen eines Leistungsverhältnisses gemäss Art. 18 Abs. 1 MWSTG erfolgt und eine Lieferung gemäss Art. 3 lit. d MWSTG darstellt. Unstreitig ist ferner auch, dass der Verkauf von Edelmetallen im Rahmen der reinen Auslieferungsgeschäfte (vgl. oben E. 3.4) eine Lieferung gemäss Art. 3 lit. d Ziff. 1 MWSTG darstellt und auf dem gesamten erhaltenen Entgelt die Mehrwertsteuer geschuldet ist, soweit die Lieferung nicht Gold in einer Form zum Gegenstand hat, die nach Art. 107 Abs. 2 MWSTG in Verbindung mit Art. 44 MWSTV von der Mehrwertsteuer befreit ist. Streitig ist hingegen, ob sich bei den Ein- und Auslieferungsgeschäften bezüglich Edelmetallabfällen (vgl. oben E. 3.1) und reinem Edelmetall (vgl. oben E. 3.2) die Lieferung in der Ablieferung des Edelmetalls nach Vornahme von Arbeiten daran (u.a. Raffination) erschöpfte (Lieferung nach Art. 3 lit. d Ziff. 2 MWSTG) oder die Kunden von der Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Edelmetall übertragen erhielten (Lieferung nach Art. 3 lit. d Ziff. 1 MWSTG). Ebenso umstritten ist die damit verbundene Vorfrage, ob die Beschwerdegegnerin ihrerseits anlässlich der Einlieferung oder zu einem späteren Zeitpunkt die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das eingelieferte Edelmetall erlangt hatte. Streitig ist schliesslich auch, wie das steuerbare Entgelt zu bestimmen ist.”