13 commentaries
Für die materielle Beurteilung gilt die im betreffenden Streitzeitraum bzw. in den zu beurteilenden Steuerperioden geltende Fassung des MWSTG. Auf Rechtsprechung zum früheren aMWSTG wird nur insoweit zurückgegriffen, als sie auch für das MWSTG massgeblich ist.
“Damit kommt das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG bzw. die dazugehörige Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) zur Anwendung. In materieller Hinsicht ist dabei die in den zu beurteilenden Steuerperioden geltende Fassung massgebend (vgl. Art. 112 MWSTG; Urteile des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2; A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 1.3). Rechtsprechung, welche sich noch auf das alte Mehrwertsteuerrecht bezieht (Mehrwertsteuersteuergesetz vom 2. September 1999 [aMWSTG, in Kraft bis 31. Dezember 2009; AS 2000 1300]), wird zitiert, soweit sie auch für das neue Recht massgeblich ist.”
“Damit kommt das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene MWSTG bzw. die dazugehörige Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) zur Anwendung. In materieller Hinsicht ist dabei die in den zu beurteilenden Steuerperioden geltende Fassung massgebend (vgl. Art. 112 MWSTG; Urteile des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2; A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 1.3). Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese auch für das MWSTG übernommen werden kann.”
Materiell-rechtlich ist für Steuerperioden bis Ende 2009 das aMWSTG anzuwenden; ab 1.1.2010 gilt das MWSTG. Teilweise sind einschlägige Bestimmungen alt- und neurechtlich identisch; in solchen Fällen gelten die rechtlichen Ausführungen gleichermassen für aMWSTG und MWSTG.
“Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Das MWSTG löste das vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2009 in Kraft gewesene aMWSTG ab. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Die materielle Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich demnach, soweit die Steuerperiode 2009 betroffen ist, nach dem aMWSTG. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 bzw. die Steuerperioden 2013 bis 2014 ist indes das MWSTG anwendbar. Demgegenüber ist gemäss Art. 113 Abs. 3 MWSTG das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MWSTG hängigen Verfahren anwendbar (vgl. aber zur restriktiven Handhabung von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anstelle vieler: Urteil des BVGer A-5098/2016 vom 4. Juli 2017 E. 1.3.2, mit Hinweis).”
“Hinsichtlich der anwendbaren Rechtsgrundlage ist festzuhalten, dass für die Steuerperioden 2007 bis und mit 2009 materiell-rechtlich das aMWSTG anzuwenden ist (Art. 112 Abs. 1 MWSTG), währenddem sich die Steuerperiode 2010 nach dem MWSTG beurteilt. Es ist jedoch zu beachten, dass Art. 32 Abs. 1 lit. c aMWSTG und Art. 15 Abs. 1 lit. e MWSTG den gleichen Wortlaut aufweisen und auch die für die Liquidatorenhaftung weiter relevanten Vorschriften von Art. 32 Abs. 3 aMWSTG und Art. 15 Abs. 2 MWSTG (soweit hier interessierend) alt- und neurechtlich identisch sind. Die folgenden rechtlichen Ausführungen gelten vor diesem Hintergrund gleichermassen für das aMWSTG wie auch für das MWSTG (vgl. auch Urteil 2C_500/2019 / 2C_501/2019 vom 6. Februar 2020 E. 4.1). Wird deshalb im Folgenden von Art. 15 Abs. 1 lit. e und Art. 15 Abs. 2 MWSTG gesprochen, sind damit grundsätzlich gleichzeitig auch Art. 32 Abs. 1 lit. c und Art. 32 Abs. 3 aMWSTG mitumfasst. Auf das bis Ende 2009 gültig gewesene Recht wird nur ausdrücklich eingegangen, wo dies als erforderlich erscheint.”
Für jede einzelne Tat bzw. Leistung ist gesondert auf die zum jeweiligen Tat‑ oder Leistungszeitpunkt geltende Gesetzesfassung abzustellen. Ergibt sich eine Rückwirkung des neuen Rechts, ist im Einzelfall zugunsten des Betroffenen zu prüfen, ob das neue Recht milder ist (IMSTEPF).
“Nach dem Kumulationsprinzip ist für jedes einzelne Delikt innerhalb des für die jeweilige Tat geltenden Strafrahmens eine Busse zu bemessen. Anschlies- send sind die so festgesetzten Einzelbussen zu addieren. Entsprechend hat auch die Bestimmung des anwendbaren Rechts für jedes Delikt gesondert zu erfolgen. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB (vgl. auch Art. 2 VStrR und Art. 112 MWSTG) finden grundsätzlich die im Tatzeitpunkt gültigen Normen Anwendung, es sei denn, das im Beurteilungszeitpunkt geltende Recht erweise sich für den Täter als das mildere (IMSTEPF, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht MWSTG, Basel 2015, Vor Art. 112-115 N 13). Ob letzteres der Fall ist, ist im Rahmen einer hypothetischen Prüfung sowohl nach altem als auch nach neuem Recht konkret zu beurteilen (TRECHSEL/VEST, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 11). 3.Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens”
“Nach dem Kumulationsprinzip ist für jedes einzelne Delikt innerhalb des für die jeweilige Tat geltenden Strafrahmens eine Busse zu bemessen. Anschlies- send sind die so festgesetzten Einzelbussen zu addieren. Entsprechend hat auch die Bestimmung des anwendbaren Rechts für jedes Delikt gesondert zu erfolgen. In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB (vgl. auch Art. 2 VStrR und Art. 112 MWSTG) finden grundsätzlich die im Tatzeitpunkt gültigen Normen Anwendung, es sei denn, das im Beurteilungszeitpunkt geltende Recht erweise sich für den Täter als das mildere (IMSTEPF, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht MWSTG, Basel 2015, Vor Art. 112-115 N 13). Ob letzteres der Fall ist, ist im Rahmen einer hypothetischen Prüfung sowohl nach altem als auch nach neuem Recht konkret zu beurteilen (TRECHSEL/VEST, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 11). 3.Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens”
Tritt die absolute Verjährung nach Art. 112 Abs. 1 MWSTG ein, ist die Beschwerde ins diesem Umfang als offensichtlich begründet zu erachten.
“In Bezug auf die Steuerperiode 2008 ist am Ende des Jahres 2023 die absolute Verjährung eingetreten (Art. 112 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG; AS 2000 1300]). In diesem Umfang ist die Beschwerde offensichtlich begründet.”
“In Bezug auf die Steuerperiode 2008 ist am Ende des Jahres 2023 die absolute Verjährung eingetreten (Art. 112 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] i.V.m. Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG; AS 2000 1300]). In diesem Umfang ist die Beschwerde offensichtlich begründet.”
Wurden Leistungen teilweise vor und teilweise nach dem 1. Januar 2024 erbracht, ist für die jeweiligen Zeitanteile eine getrennte Berechnung vorzunehmen; die Zeiträume sind entsprechend nach bisherigem bzw. neuem Recht zu erfassen (vgl. Art. 112 MWSTG i.V.m. Art. 115 Abs. 1).
“% gilt für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Sind Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden, muss eine separate Berechnung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 MWSTG). Mit den beiden Kostennoten vom 20. September 2023 und vom 23. November 2023 machte lic. iur. C.________ für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 einen Aufwand von 10.55 Stunden (9 Stunden per 20. September 2023 zuzüglich von 1.55 Stunden per 23. November 2023) à Fr. 130.– sowie Auslagen von Fr.”
“% gilt für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Sind Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden, muss eine separate Berechnung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 MWSTG). Rechtsanwalt Dr. B.________ macht mit Kostennote vom 2. Juni 2023 ein Honorar von Fr. 1'900.-- zuzüglich Auslagen/Spesen von Fr.”
“% gilt für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Sind Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden, muss eine separate Berechnung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 MWSTG). Mit Kostennote vom 11. Januar 2024 macht Rechtsanwältin B.________ für die Zeit vom 10. November bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von Fr. 2'000.-- (8 Stunden à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr.”
Für teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachte Leistungen ist der auf den nach Inkrafttreten erbrachteten Teil entfallende Umsatz nach dem neuen Recht zu versteuern; der Entscheid erwähnt den ab 1.1.2024 geltenden Steuersatz von 8.1%.
“geltend (Honorar CHF 7000.00, Auslagen CHF 50.00, Mehrwertsteuer von 8.1% CHF 571.05). Das Honorar und die Auslagen erscheinen angemessen. Bezüglich der Mehrwertsteuer ist zu beachten, dass der Steuersatz gemäss Art. 25 Abs. 1 MWSTG[87] bis 31. Dezember 2023 7.7% betrug und erst per 1. Januar 2024 auf 8.1% erhöht wurde. Gemäss Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 3 MWSTG sind Leistungen, die teilweise ab diesem Zeitpunkt erbracht worden sind, für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. Der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden lässt sich entnehmen, dass für das Ausarbeiten der Schlussbemerkungen vom 5. Februar 2024 ein Aufwand von 5.5 Stunden angefallen ist. Es rechtfertigt sich daher, auf dem entsprechenden Honorar von CHF”
“geltend (Honorar CHF 7000.00, Auslagen CHF 50.00, Mehrwertsteuer von 8.1% CHF 571.05). Das Honorar und die Auslagen erscheinen angemessen. Bezüglich der Mehrwertsteuer ist zu beachten, dass der Steuersatz gemäss Art. 25 Abs. 1 MWSTG[87] bis 31. Dezember 2023 7.7% betrug und erst per 1. Januar 2024 auf 8.1% erhöht wurde. Gemäss Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 3 MWSTG sind Leistungen, die teilweise ab diesem Zeitpunkt erbracht worden sind, für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern. Der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden lässt sich entnehmen, dass für das Ausarbeiten der Schlussbemerkungen vom 5. Februar 2024 ein Aufwand von 5.5 Stunden angefallen ist. Es rechtfertigt sich daher, auf dem entsprechenden Honorar von CHF”
In der zitierten Rechtsprechung wird vertreten, dass die revidierten Verfolgungsverjährungsregeln des MWSTG als mildere Norm (lex mitior) gelten und demnach auch auf Taten anwendbar sein können, die vor dem 1. Januar 2010 begangen wurden.
“Der Be- schuldigte legt seiner Argumentation teilweise abweichende Tatzeitpunkte zu- grunde (vgl. Urk. 95 Rz 119-122), ohne allerdings konkret darzutun, dass die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sind oder zu seinem Nachteil von der Anklage abweichen. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschuldigte der von ihm generell ("betrifft alle Fälle, bei denen die Vorinstanz zum Nachteil unseres Mandaten auf Angaben in der Kunstdatenbank F._____ abstellt", vgl. Urk 95 Rz 149) vorgetragenen Rüge, die Vorinstanz habe den Beweiswert des Inhalts der Kunstdatenbank F._____ willkürlich überhöht, auch im vorliegenden Zusammenhang Relevanz zuschreibt, ist festzuhalten, dass diese unbegründet ist (vgl. E. IV.3). Am 1. Januar 2010 trat das revidierte Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG) in Kraft. Es löste das Bundesgesetz über die Mehrwert- steuer vom 2. September 1999 (aMWSTG) ab, das jedoch auf alle während sei- ner Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und Rechtsverhältnisse anwendbar bleibt (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Für den Zeitraum bis Ende Dezember 2009 be- trug die Verjährungsfrist für Übertretungen demgemäss sieben Jahren. Diese Frist ruhte während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Ver- fahrens über die Leistung- und Rückleistungspflicht. Die Verjährung trat u.a. nach Erlass einer verurteilenden Strafverfügung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 VStrR nicht mehr ein (Art. 88 Abs. 1 aMWSTG; Art. 2 VStrR; Art. 11 Abs. 2 und 3 VStrR; Art. 333 Abs. 1 und 6 lit. b StGB; BGE 139 IV 62 E. 1.2). Dass die Einfuhren bzw. die Falschdeklaration in den Fällen gemäss den Dossiers 22, 280, 154, 347, 56 B, 121, 156, 271 und 436 gemäss dieser, bis Ende 2009 massgeblichen Rechtslage (ausgehend von der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz) verjährt wären, macht der Beschuldigte zu Recht (vgl. Urk. 81 S. 18, E. 4.) nicht geltend. Er stützt sich vielmehr auf die Regelung der Verfolgungsverjährung gemäss revidiertem Mehrwertsteuergesetz, die bei richtiger Interpretation milder als die altrechtliche - 30 - sei und daher als lex mitior auch auf diejenigen Fälle zur Anwendung komme, die noch den Zeitraum vor Januar 2010 beträfen (Urk.”
“Der Be- schuldigte legt seiner Argumentation teilweise abweichende Tatzeitpunkte zu- grunde (vgl. Urk. 95 Rz 119-122), ohne allerdings konkret darzutun, dass die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz willkürlich sind oder zu seinem Nachteil von der Anklage abweichen. Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschuldigte der von ihm generell ("betrifft alle Fälle, bei denen die Vorinstanz zum Nachteil unseres Mandaten auf Angaben in der Kunstdatenbank F._____ abstellt", vgl. Urk 95 Rz 149) vorgetragenen Rüge, die Vorinstanz habe den Beweiswert des Inhalts der Kunstdatenbank F._____ willkürlich überhöht, auch im vorliegenden Zusammenhang Relevanz zuschreibt, ist festzuhalten, dass diese unbegründet ist (vgl. E. IV.3). Am 1. Januar 2010 trat das revidierte Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG) in Kraft. Es löste das Bundesgesetz über die Mehrwert- steuer vom 2. September 1999 (aMWSTG) ab, das jedoch auf alle während sei- ner Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und Rechtsverhältnisse anwendbar bleibt (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Für den Zeitraum bis Ende Dezember 2009 be- trug die Verjährungsfrist für Übertretungen demgemäss sieben Jahren. Diese Frist ruhte während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Ver- fahrens über die Leistung- und Rückleistungspflicht. Die Verjährung trat u.a. nach Erlass einer verurteilenden Strafverfügung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 VStrR nicht mehr ein (Art. 88 Abs. 1 aMWSTG; Art. 2 VStrR; Art. 11 Abs. 2 und 3 VStrR; Art. 333 Abs. 1 und 6 lit. b StGB; BGE 139 IV 62 E. 1.2). Dass die Einfuhren bzw. die Falschdeklaration in den Fällen gemäss den Dossiers 22, 280, 154, 347, 56 B, 121, 156, 271 und 436 gemäss dieser, bis Ende 2009 massgeblichen Rechtslage (ausgehend von der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz) verjährt wären, macht der Beschuldigte zu Recht (vgl. Urk. 81 S. 18, E. 4.) nicht geltend. Er stützt sich vielmehr auf die Regelung der Verfolgungsverjährung gemäss revidiertem Mehrwertsteuergesetz, die bei richtiger Interpretation milder als die altrechtliche - 30 - sei und daher als lex mitior auch auf diejenigen Fälle zur Anwendung komme, die noch den Zeitraum vor Januar 2010 beträfen (Urk.”
Werden Leistungen teilweise vor und teilweise nach dem in Art. 112 genannten Stichtag erbracht, ist für die jeweiligen Zeitabschnitte eine separate Berechnung vorzunehmen.
“% gilt für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Sind Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden, muss eine separate Berechnung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 MWSTG). Rechtsanwalt Dr. B.________ macht mit Kostennote vom 2. Juni 2023 ein Honorar von Fr. 1'900.-- zuzüglich Auslagen/Spesen von Fr.”
Für Leistungen, die vor Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuersatzes per 1. Januar 2024 erbracht wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
“Der Ausbildung, dem ge- forderten Fachwissen und den notwendigen Fähigkeiten einer Kindervertretung wird mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– hinreichend Rechnung getragen, wo- bei es durchaus denkbar ist, dass sich bei besonderer Komplexität eines Falles ein Stundenansatz bis Fr. 220.– für eine (nicht anwaltliche) Kindervertretung rechtfer- tigt (OGer ZH PQ210045 vom 05.08.2021, E. 3.7). Vor hiesiger Kammer erreichten die durch die Kindervertreterin (erneut) zu beleuchtenden Aspekte des Kindes- wohls und Kinderwillens keine derartige Schwierigkeit, weshalb es beim Stunden- ansatz von Fr. 150.– bleibt. Wird der durch die Kindervertreterin geltend gemachte und durch ihr Leistungsjournal plausibilisierte Zeitaufwand von 25.83 Stunden mit Fr. 150.– multipliziert, beträgt der Honoraranspruch von F._____ Fr. 3'874.50. Die Barauslagen von Fr. 78.– sind ausgewiesen (Urk. 154). Für Leistungen, die vor In- kraftreten des neuen Steuersatzes der Mehrwertsteuer per 1. Januar 2024 erbracht worden sind, gilt das bisherige Recht (Art. 25 Abs. 1 MWSTG und Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 2 MWSTG). Die Mehrwertsteuer für die im Jahr 2023 erbrach- ten Leistungen beträgt”
Art. 112 Abs. 1 MWSTG bestätigt die Fortgeltung der früheren Gesetzesfassungen und der darauf gestützten Verordnungen für alle Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die während ihrer Geltungsdauer eingetreten sind (Bestandswirkung altrechtlicher Vorschriften).
“Nach Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Demnach sind die in der genannten Zeitspanne gültig gewesenen Fassungen des MWSTG (AS 2009 5203) und der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR”
“Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Das MWSTG löste das vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2009 in Kraft gewesene aMWSTG ab. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG).”
Werden Leistungen zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erbracht, sind die betreffenden Leistungszeiträume bzw. Teilrechnungen getrennt und je nach Zeitraum nach altem bzw. neuem Recht zu berechnen.
“% gilt für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Sind Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden, muss eine separate Berechnung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 MWSTG). Mit den beiden Kostennoten vom 20. September 2023 und vom 23. November 2023 machte lic. iur. C.________ für die Zeit bis zum 31. Dezember 2023 einen Aufwand von 10.55 Stunden (9 Stunden per 20. September 2023 zuzüglich von 1.55 Stunden per 23. November 2023) à Fr. 130.– sowie Auslagen von Fr.”
“% gilt für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Sind Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden, muss eine separate Berechnung erfolgen (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 MWSTG). Mit Kostennote vom 11. Januar 2024 macht Rechtsanwältin B.________ für die Zeit vom 10. November bis 31. Dezember 2023 ein Honorar von Fr. 2'000.-- (8 Stunden à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr.”
Für die während der früheren Geltungsdauer entstandenen Tatsachen und Rechtsverhältnisse gelten die damals gültigen Fassungen des MWSTG (AS 2009 5203) und der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 weiterhin.
“Nach Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Demnach sind die in der genannten Zeitspanne gültig gewesenen Fassungen des MWSTG (AS 2009 5203) und der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR”
Die auf die Steuerperiode anwendbare Gesetzesfassung richtet sich nach dem Zeitpunkt der betreffenden Steuerperiode. Perioden bis zum 31. Dezember 2009 werden nach dem alten Mehrwertsteuergesetz (aMWSTG) beurteilt; Perioden ab dem 1. Januar 2010 nach dem neuen Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) in der jeweils für die konkrete Periode geltenden Fassung.
“Im vorliegenden Verfahren sind die Steuerperioden 2013 bis 2017 (Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017) betroffen. Damit kommt das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) bzw. die dazugehörige MWSTV zur Anwendung. Es ist jeweils die in der zu beurteilenden Steuerperiode anwendbare Fassung massgebend (zum Übergangsrecht vgl. auch Art. 112 Abs. 1 MWSTG).”
“Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Das MWSTG löste das vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2009 in Kraft gewesene aMWSTG ab. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Die materielle Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich demnach, soweit die Steuerperiode 2009 betroffen ist, nach dem aMWSTG. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 bzw. die Steuerperioden 2013 bis 2014 ist indes das MWSTG anwendbar. Demgegenüber ist gemäss Art. 113 Abs. 3 MWSTG das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MWSTG hängigen Verfahren anwendbar (vgl. aber zur restriktiven Handhabung von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anstelle vieler: Urteil des BVGer A-5098/2016 vom 4. Juli 2017 E. 1.3.2, mit Hinweis).”
“Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300 ff. mit nachfolgenden Gesetzesänderungen) wurde per 1. Januar 2010 aufgehoben und gleichen Datums durch das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20) abgelöst. Die Beurteilung der Steuerperioden 2008 und 2009 richtet sich noch nach dem aMWSTG (unter Vorbehalt des Verfahrensrechts), während auf die Steuerperioden 2010 bis 2012 das MWSTG Anwendung findet (Art. 112 Abs. 1 und 2, Art. 113 Abs. 3, Art. 116 Abs. 2 MWSTG). Soweit an anderer Stelle auf Gesetzesänderungen hingewiesen wird, erfolgt dies aufgrund des Umstandes, dass intertemporalrechtlich das sich auf die Steuerperiode beziehende Recht gilt (vgl. Art. 112 Abs. 1 MWSTG; vgl. E. 6.1 und”
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