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Im im Entscheid behandelten Fall legt die Verfügung vom 20. September 2023 nahe, dass auf nach Art. 86 Abs. 2 MWSTG provisorisch eingeforderte Steuerbeträge kein Verzugszins von 4 % geschuldet ist. Der Verzugszins war im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht Streitgegenstand.
“Auch hat die Vorinstanz den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. (...) vom (Datum) in Dispositiv-Ziff. 3 nur im Umfang des zu bezahlenden Betrags (d.h. in Höhe von Fr. 9'700.-) aufgehoben, ohne sich zum Schicksal des Verzugszinses, der ebenfalls Bestandteil des Betreibungsbegehrens war, zu äussern. Auch der Entscheidbegründung sind keine Anhaltspunkte zum Verzugszins zu entnehmen. Die Verfügung vom 20. September 2023 ist demnach gemäss ihrem Bedeutungsgehalt so auszulegen, dass in teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 20. März 2023 kein Verzugszins von 4% auf dem provisorischen Steuerbetrag geschuldet ist (zur [Un-]zulässigkeit eines Verzugszinses auf gemäss Art. 86 Abs. 2 MWSTG eingeforderten provisorischen Steuerbeträgen siehe das in der Verfügung vom 20. September 2023 zitierte Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.3.4). Der Verzugszins ist demnach auch nicht Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.”
“Auch hat die Vorinstanz den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. (...) vom (Datum) in Dispositiv-Ziff. 3 nur im Umfang des zu bezahlenden Betrags (d.h. in Höhe von Fr. 9'700.-) aufgehoben, ohne sich zum Schicksal des Verzugszinses, der ebenfalls Bestandteil des Betreibungsbegehrens war, zu äussern. Auch der Entscheidbegründung sind keine Anhaltspunkte zum Verzugszins zu entnehmen. Die Verfügung vom 20. September 2023 ist demnach gemäss ihrem Bedeutungsgehalt so auszulegen, dass in teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 20. März 2023 kein Verzugszins von 4% auf dem provisorischen Steuerbetrag geschuldet ist (zur [Un-]zulässigkeit eines Verzugszinses auf gemäss Art. 86 Abs. 2 MWSTG eingeforderten provisorischen Steuerbeträgen siehe das in der Verfügung vom 20. September 2023 zitierte Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.3.4). Der Verzugszins ist demnach auch nicht Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.”
Nach dem (modifizierten) Selbstveranlagungsprinzip ist die steuerpflichtige Person dafür verantwortlich, selbstständig festzustellen, ob die subjektiven Voraussetzungen der Steuerpflicht vorliegen, die Steuerforderung in der Abrechnung zu ermitteln und die daraus entstandene Steuerforderung innerhalb der gesetzlichen Frist zu begleichen. Sie hat zudem nachträglich erkannte Mängel in der Abrechnung zu berichtigen (vgl. Art. 71, Art. 72 und Art. 86 Abs. 1 MWSTG; vgl. Rechtsprechung).
“Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem (modifizierten) Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Abrechnungspflicht, Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Zudem ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, (nachträglich) erkannte Mängel zu korrigieren (vgl. Art. 72 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer bzw. die Leistungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.1; A-2953/2020 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2).”
“Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; daran ändert nichts, dass neuere Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1 mit Hinweisen]; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1, A-5126/2020 vom 1. September 2021 E. 3.6, A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).”
“Dans le système de la TVA prévaut le principe de l'auto-taxation (ATF 143 II 268 consid. 2.4; 140 II 202 consid. 5.4; 137 II 136 consid. 6.2). Cela signifie que la taxation et le paiement de l'impôt sont en principe effectués par l'assujetti lui-même. Celui-ci doit établir spontanément un décompte de l'impôt dû à l'Administration fédérale des contributions dans le délai légal et dans la forme prescrite (art. 71 al. 1 LTVA) et corriger les erreurs constatées ultérieurement (art. 72 LTVA). Il doit acquitter la créance fiscale née pendant une période de décompte dans les 60 jours qui suivent la fin de cette période (art. 86 al. 1 LTVA). L'assujetti est donc en principe lui-même responsable de l'exactitude du décompte (ATF 140 II 202 consid. 5.4). L'Administration fédérale des contributions peut toutefois effectuer des contrôles auprès des assujettis (art. 78 LTVA). De tels contrôles doivent être clôturés dans un délai de 360 jours à compter de l'annonce par une notification d'estimation; cette notification fixe le montant de la créance fiscale pour la période contrôlée (art. 78 al. 5 LTVA). Si les documents comptables font défaut ou sont incomplets ou que les résultats présentés par l'assujetti ne correspondent manifestement pas à la réalité, l'Administration fédérale des contributions procède, dans les limites de son pouvoir d'appréciation, à une taxation par estimation (art. 79 al. 1 LTVA). Dans ce cas également, la fixation de la créance fiscale se fait par le biais d'une notification d'estimation (art. 79 al. 2 LTVA).”
Teil des (modifizierten) Selbstveranlagungsprinzips: Die steuerpflichtige Person stellt die Steuerforderung selbst fest, begleicht die entstandene Forderung innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode und hat nachträglich erkannte Mängel bzw. Fehler zu korrigieren.
“Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem (modifizierten) Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Abrechnungspflicht, Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Zudem ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, (nachträglich) erkannte Mängel zu korrigieren (vgl. Art. 72 MWSTG). Das Selbstveranlag-ungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer bzw. die Leistungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.1; A-2953/2020 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2).”
“Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer bzw. die Leistungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.1; A-2953/2020 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2).”
“Im Bereich der Mehrwertsteuer herrscht das Prinzip der modifizierten Selbstveranlagung (BGE 144 I 340 E. 2.2.1; BGE 143 II 646 E. 2.2.1; PIERRE-MARIE GLAUSER, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 33 zu Art. 130 BV; BEATRICE BLUM, in: MWSTG, Kommentar, Geiger/Schluckebier [Hrsg.], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: HK-MWSTG], N. 9 der Vorbemerkungen zu Art. 65 bis 80 MWSTG 2009; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 10 N. 32 ff.). Demnach hat die steuerpflichtige Person sich insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist nach Beginn der subjektiven Steuerpflicht BGE 149 II 147 S. 152 unaufgefordert bei der ESTV schriftlich anzumelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG 2009). Weiter hat sie gegenüber der ESTV innerhalb der gesetzlichen Frist unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen (Art. 71 Abs. 1 MWSTG 2009) und die entstandene Steuerforderung innerhalb der gesetzlichen Frist zu begleichen (Art. 86 Abs. 1 MWSTG 2009). Die ESTV überprüft die Erfüllung dieser Pflichten (Art. 77 MWSTG 2009). Die sich aus der Methode der Selbstveranlagung ergebenden Pflichten werden durch ein zweistufiges Auskunftsrecht gemildert, das der Gesetzgeber den steuerpflichtigen Personen einräumt (Urteil 2C_423/ 2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.4; dazu schon MOLLARD/OBERSON/ TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, 2009, S. 1369 zu Art. 82 E-MWSTG).”
Die nach Art. 86 Abs. 2 MWSTG eingeleitete (provisorische) Eintreibung dient als Sicherungsinstrument und berührt die definitive Festsetzung der Steuerforderung nicht. Ein in einem Rechtsmittelverfahren angefochtenes Vorgehen bezüglich der provisorischen Festsetzung präjudiziert die spätere definitive Festsetzung nicht.
“Da das gestützt auf Art. 86 Abs. 2 MWSTG eingeleitete Betreibungsverfahren lediglich provisorischen Charakter hat und sich somit um ein Sicherungsinstrument handelt, ist die Festsetzung der endgültigen Steuerforderung davon nicht berührt (vgl. Art. 86 Abs. 7 MWSTG). Dies gilt auch für den Fall, dass die steuerpflichtige Person die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag mit Einsprache oder Beschwerde angefochten hat. Sowohl im Einsprache- wie auch im Beschwerdeverfahren wird lediglich beurteilt, ob die Rechtsöffnung zu Recht erteilt und der provisorisch festgesetzte Steuerbetrag nach sachlichen Kriterien festgesetzt worden ist. Das Rechtsmittelverfahren präjudiziert in keiner Weise die Festsetzung der definitiven Steuerforderung (Geiger, a.a.O., Art. 86 MWSTG N. 26).”
Die Betreibung bzw. der provisorische Einzug gemäss Art. 86 Abs. 2 MWSTG hat provisorischen Sicherungscharakter und beeinträchtigt die definitive Festsetzung der Steuerforderung nicht. In Einsprache- und Beschwerdeverfahren wird insoweit nur geprüft, ob die Rechtsöffnung zu Recht erteilt wurde und der provisorisch festgesetzte Betrag nach sachlichen Kriterien bestimmt wurde.
“Da das gestützt auf Art. 86 Abs. 2 MWSTG eingeleitete Betreibungsverfahren lediglich provisorischen Charakter hat und sich somit um ein Sicherungsinstrument handelt, ist die Festsetzung der endgültigen Steuerforderung davon nicht berührt (vgl. Art. 86 Abs. 7 MWSTG). Dies gilt auch für den Fall, dass die steuerpflichtige Person die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag mit Einsprache oder Beschwerde angefochten hat. Sowohl im Einsprache- wie auch im Beschwerdeverfahren wird lediglich beurteilt, ob die Rechtsöffnung zu Recht erteilt und der provisorisch festgesetzte Steuerbetrag nach sachlichen Kriterien festgesetzt worden ist. Das Rechtsmittelverfahren präjudiziert in keiner Weise die Festsetzung der definitiven Steuerforderung (Geiger, a.a.O., Art. 86 MWSTG N. 26).”
“6 En vertu de l'art. 71 al. 1 LTVA, l'assujetti est tenu de remettre spontanément le décompte de la créance fiscale à l'AFC, en la forme prescrite, dans les soixante jours qui suivent l'expiration de la période de décompte. D'après l'alinéa 2, si l'assujettissement prend fin, le délai commence à courir à partir de ce moment. L'assujetti doit acquitter la créance fiscale née pendant une période de décompte dans les soixante jours qui suivent la fin de cette période (art. 86 al. 1 LTVA). En cas de retard dans le paiement de l'impôt, un intérêt moratoire est dû sans sommation (art. 87 al. 1 LTVA). Si l'assujetti ne fait aucun versement ou acquitte un montant manifestement trop bas, l'AFC engage après sommation une poursuite visant au recouvrement du montant provisoirement dû pour la période de décompte concernée. Si l'assujetti n'établit pas de décompte ou qu'il établit un décompte manifestement incomplet, l'AFC détermine, dans les limites de son pouvoir d'appréciation, le montant provisoirement dû (art. 86 al. 2 LTVA). 2.7 L'AFC vérifie que les assujettis ont respecté l'obligation de s'annoncer, qu'ils ont arrêté leurs décomptes et qu'ils ont payé l'impôt (art. 77 LTVA). Elle peut effectuer des contrôles auprès des assujettis dans la mesure nécessaire à l'établissement des faits. A cette fin, les assujettis doivent lui donner accès à leur comptabilité ainsi qu'aux pièces justificatives qui s'y rapportent (art. 78 al. 1 LTVA). La réquisition de l'ensemble des pièces de l'assujetti est assimilée à un contrôle (art. 78 al. 2 LTVA). 2.8 L'art. 82 al. 1 let. d LTVA énonce que l'AFC rend, d'office ou sur demande de l'assujetti, toutes les décisions nécessaires à la perception de l'impôt, en particulier lorsque l'assujetti ou les personnes solidairement responsables ne versent pas l'impôt. 2.9 A teneur de l'art. 86 al. 7 LTVA, dans sa version en vigueur jusqu'au 31 décembre 2017, le recouvrement d'un montant d'impôt selon l'al. 2 de l'art. 86 LTVA n'affecte pas la fixation de la créance fiscale définitive, régie par les art.”
Selbstveranlagungsprinzip: Die steuerpflichtige Person hat die während der Abrechnungsperiode entstandene Steuerforderung selbst zu ermitteln und diese innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu begleichen.
“Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem (modifizierten) Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Abrechnungspflicht, Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Zudem ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, (nachträglich) erkannte Mängel zu korrigieren (vgl. Art. 72 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer bzw. die Leistungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.1; A-2953/2020 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2).”
“Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt grundsätzlich nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und Art. 66 MWSTG) erfüllt, rechnet gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung ab (Art. 71 MWSTG) und begleicht die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung (Art. 86 Abs. 1 MWSTG).”
“Dans le système de la TVA prévaut le principe de l'auto-taxation (ATF 143 II 268 consid. 2.4; 140 II 202 consid. 5.4; 137 II 136 consid. 6.2). Cela signifie que la taxation et le paiement de l'impôt sont en principe effectués par l'assujetti lui-même. Celui-ci doit établir spontanément un décompte de l'impôt dû à l'Administration fédérale des contributions dans le délai légal et dans la forme prescrite (art. 71 al. 1 LTVA) et corriger les erreurs constatées ultérieurement (art. 72 LTVA). Il doit acquitter la créance fiscale née pendant une période de décompte dans les 60 jours qui suivent la fin de cette période (art. 86 al. 1 LTVA). L'assujetti est donc en principe lui-même responsable de l'exactitude du décompte (ATF 140 II 202 consid. 5.4). L'Administration fédérale des contributions peut toutefois effectuer des contrôles auprès des assujettis (art. 78 LTVA). De tels contrôles doivent être clôturés dans un délai de 360 jours à compter de l'annonce par une notification d'estimation; cette notification fixe le montant de la créance fiscale pour la période contrôlée (art. 78 al. 5 LTVA). Si les documents comptables font défaut ou sont incomplets ou que les résultats présentés par l'assujetti ne correspondent manifestement pas à la réalité, l'Administration fédérale des contributions procède, dans les limites de son pouvoir d'appréciation, à une taxation par estimation (art. 79 al. 1 LTVA). Dans ce cas également, la fixation de la créance fiscale se fait par le biais d'une notification d'estimation (art. 79 al. 2 LTVA).”
Es ist zulässig, die nach Art. 86 Abs. 2 MWSTG erforderliche vorgängige Mahnung und die nach pflichtgemässem Ermessen erfolgte Festsetzung des provisorisch geschuldeten Steuerbetrags in einem einzigen Schreiben mitzuteilen. Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, kann die ESTV den festgesetzten provisorischen Steuerbetrag in Betreibung setzen.
“Gemäss Art. 86 Abs. 2 MWSTG erfolgt die Betreibung nach vorgängiger Mahnung. Die gesetzliche Mahnung im Sinne von Art. 86 Abs. 2 Satz 1 MWSTG ist auch für mit der Mehrwertsteuerabrechnung säumige Mehrwertsteuerpflichtige (zweite Konstellation; vgl. E. 2.3.1.2) erforderlich und hat nach der ermessensweise erfolgten Bestimmung des provisorischen Steuerbetrages zu erfolgen. Dabei ist es zulässig, dass die Festsetzung des provisorischen Steuerbetrags und die Zahlungsmahnung gleichzeitig, mit einem einzigen Schreiben, mitgeteilt werden (vgl. Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.4 und 4.5).”
“setzte die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach Ermessen fest und forderte mit Schreiben vom 11. November 2022 dessen Bezahlung innert 20 Tagen (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Nach nicht erfolgter Bezahlung setzte sie den provisorischen Steuerbetrag in Betreibung (vgl. Sachverhalt Bst. B.e; zu den ebenfalls in Betreibung gesetzten Verzugszinsen vgl. E. 1.4). Dieses Vorgehen entspricht dem in Art. 86 Abs. 2 MWSTG vorgesehenen und ist nicht zu beanstanden: Insbesondere erfolgte mit dem Schreiben vom 11. November 2022 die gemäss Art. 86 Abs. 2 MWSTG erforderliche vorgängige Mahnung, denn es ist zulässig, dass die Festsetzung des provisorischen Steuerbetrags und die Zahlungsmahnung gleichzeitig, mit einem einzigen Schreiben, mitgeteilt werden (vgl. E. 2.4; vgl. für einen vergleichbaren Sachverhalt: Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 5.2). Nicht vorausgesetzt ist für das Verfahren nach Art. 86 Abs. 2 MWSTG, dass die steuerpflichtige Person die Einreichung der Mehrwertsteuerabrechnung systematisch herauszögert. Aus den diesbezüglichen Bestreitungen vermag der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.”
“Gemäss Art. 86 Abs. 2 MWSTG erfolgt die Betreibung nach vorgängiger Mahnung. Die gesetzliche Mahnung im Sinne von Art. 86 Abs. 2 Satz 1 MWSTG ist auch für mit der Mehrwertsteuerabrechnung säumige Mehrwertsteuerpflichtige (zweite Konstellation; vgl. E. 2.3.1.2) erforderlich und hat nach der ermessensweise erfolgten Bestimmung des provisorischen Steuerbetrages zu erfolgen. Dabei ist es zulässig, dass die Festsetzung des provisorischen Steuerbetrags und die Zahlungsmahnung gleichzeitig, mit einem einzigen Schreiben, mitgeteilt werden (vgl. Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.4 und 4.5).”
Fehlt eine Abrechnung oder ist diese offensichtlich unvollständig, bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen (provisorische Festsetzung bzw. Schätzung).
“Semester 2023 (vgl. Art. 71 Abs. 1 MWSTG) nicht eingereicht, weshalb die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt hat. Da der Beschwerdeführer diesen provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nicht beglichen hat, leitete die ESTV nach erfolgter Mahnung die Betreibung ein (vgl. Art. 86 Abs. 2 MWSTG). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag und eröffnete das Verfahren um Rechtsöffnung, welches die ESTV mit Rechtsöffnungsverfügung vom (Datum) abschloss. In deren Rahmen bestätigte die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag und beseitigte den Rechtsvorschlag. Somit hat die ESTV die Rechtsöffnung zu Recht erteilt. Bei der Festsetzung des provisorisch geschuldeten Steuerbetrags in Höhe von Fr. 3'100.--, für welchen - wie gesagt - keine Mehrwertsteuerabrechnung eingereicht wurde und auch keine anderen nützlichen Unterlagen vorlagen, hat sich die ESTV auf die Zahlen früherer Abrechnungsperioden gestützt. So wurde in der durch den Beschwerdeführer eingereichten Mehrwertsteuerabrechnung für das”
“6 En vertu de l'art. 71 al. 1 LTVA, l'assujetti est tenu de remettre spontanément le décompte de la créance fiscale à l'AFC, en la forme prescrite, dans les soixante jours qui suivent l'expiration de la période de décompte. D'après l'alinéa 2, si l'assujettissement prend fin, le délai commence à courir à partir de ce moment. L'assujetti doit acquitter la créance fiscale née pendant une période de décompte dans les soixante jours qui suivent la fin de cette période (art. 86 al. 1 LTVA). En cas de retard dans le paiement de l'impôt, un intérêt moratoire est dû sans sommation (art. 87 al. 1 LTVA). Si l'assujetti ne fait aucun versement ou acquitte un montant manifestement trop bas, l'AFC engage après sommation une poursuite visant au recouvrement du montant provisoirement dû pour la période de décompte concernée. Si l'assujetti n'établit pas de décompte ou qu'il établit un décompte manifestement incomplet, l'AFC détermine, dans les limites de son pouvoir d'appréciation, le montant provisoirement dû (art. 86 al. 2 LTVA). 2.7 L'AFC vérifie que les assujettis ont respecté l'obligation de s'annoncer, qu'ils ont arrêté leurs décomptes et qu'ils ont payé l'impôt (art. 77 LTVA). Elle peut effectuer des contrôles auprès des assujettis dans la mesure nécessaire à l'établissement des faits. A cette fin, les assujettis doivent lui donner accès à leur comptabilité ainsi qu'aux pièces justificatives qui s'y rapportent (art. 78 al. 1 LTVA). La réquisition de l'ensemble des pièces de l'assujetti est assimilée à un contrôle (art. 78 al. 2 LTVA). 2.8 L'art. 82 al. 1 let. d LTVA énonce que l'AFC rend, d'office ou sur demande de l'assujetti, toutes les décisions nécessaires à la perception de l'impôt, en particulier lorsque l'assujetti ou les personnes solidairement responsables ne versent pas l'impôt. 2.9 A teneur de l'art. 86 al. 7 LTVA, dans sa version en vigueur jusqu'au 31 décembre 2017, le recouvrement d'un montant d'impôt selon l'al. 2 de l'art. 86 LTVA n'affecte pas la fixation de la créance fiscale définitive, régie par les art.”
Nach dem Selbstveranlagungsprinzip hat die steuerpflichtige Person eigenverantwortlich festzustellen, ob sie steuerpflichtig ist, die Steuerforderung zu ermitteln und diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu begleichen.
“Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgen nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person hat eigenständig festzustellen, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt (vgl. Art. 66 Abs. 1 MWSTG), die Steuerforderung selber zu ermitteln (vgl. Art. 71 MWSTG) und diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu begleichen (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip wurde zwar leicht gelockert (Urteil des BGer 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; Urteil des BVGer A-361/2017 vom 30. Oktober 2018 E. 4.2.2), bedeutet jedoch weiterhin, wie bereits nach dem altem Recht, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.4.1 und A-3821/2017 vom 24. April 2019 E. 2.1).”
“Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; daran ändert nichts, dass neuere Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1 mit Hinweisen]; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4282/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1, A-5126/2020 vom 1. September 2021 E. 3.6, A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.3.1, je mit Hinweisen).”
Die Fälligkeitspflicht nach Art. 86 Abs. 1 MWSTG steht in Zusammenhang mit den Buchführungs‑ und Prüfspurpflichten; die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung (und umgekehrt) muss jederzeit ohne Zeitverlust gewährleistet sein.
“Die Vorinstanz hat die Verfahrenspflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person zutreffend dargestellt, worauf verwiesen wird (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Namentlich stellt die steuerpflichtige Person eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt (Art. 66 MWSTG [SR 641.20]), ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Sie ist verpflichtet, ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG), wobei die Buchführung Grundlage der Rechnungslegung bildet und diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte erfasst, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind (Art. 957a Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (Art. 958 Abs. 2 OR). Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 958 Abs. 3 OR). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat, muss die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle - die sog. Prüfspur - gewährleistet sein. Die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehrter Richtung muss ohne Zeitverlust jederzeit möglich sein (BGE 140 II 495 E.”
“Die Vorinstanz hat die Verfahrenspflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person zutreffend dargestellt, worauf verwiesen wird (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Namentlich stellt die steuerpflichtige Person eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt (Art. 66 MWSTG [SR 641.20]), ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Sie ist verpflichtet, ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG), wobei die Buchführung Grundlage der Rechnungslegung bildet und diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte erfasst, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind (Art. 957a Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (Art. 958 Abs. 2 OR). Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 958 Abs. 3 OR). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat, muss die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle - die sog. Prüfspur - gewährleistet sein. Die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehrter Richtung muss ohne Zeitverlust jederzeit möglich sein (BGE 140 II 495 E.”
“Die Vorinstanz hat die Verfahrenspflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person zutreffend dargestellt, worauf verwiesen wird (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Namentlich stellt die steuerpflichtige Person eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt (Art. 66 MWSTG [SR 641.20]), ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Sie ist verpflichtet, ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG), wobei die Buchführung Grundlage der Rechnungslegung bildet und diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte erfasst, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind (Art. 957a Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (Art. 958 Abs. 2 OR). Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 958 Abs. 3 OR). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat, muss die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle - die sog. Prüfspur - gewährleistet sein. Die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehrter Richtung muss ohne Zeitverlust jederzeit möglich sein (BGE 140 II 495 E.”
Nach dem Prinzip der modifizierten Selbstveranlagung hat die steuerpflichtige Person unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form gegenüber der ESTV über die Steuerforderung abzurechnen. Die ESTV überprüft die Erfüllung dieser Pflichten und kann Kontrollen durchführen.
“Im Bereich der Mehrwertsteuer herrscht das Prinzip der modifizierten Selbstveranlagung (BGE 149 II 147 E. 3.3.1 m.w.H.). Demnach hat die steuerpflichtige Person namentlich gegenüber der ESTV unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen (Art. 71 Abs. 1 MWSTG) und die entstandene Steuerforderung innerhalb der gesetzlichen Frist zu begleichen (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Die ESTV überprüft die Erfüllung dieser Pflichten (Art. 77 MWSTG) und kann Kontrollen durchführen (Art. 78 MWSTG).”
“Im Bereich der Mehrwertsteuer herrscht das Prinzip der modifizierten Selbstveranlagung (BGE 144 I 340 E. 2.2.1; BGE 143 II 646 E. 2.2.1; PIERRE-MARIE GLAUSER, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 33 zu Art. 130 BV; BEATRICE BLUM, in: MWSTG, Kommentar, Geiger/Schluckebier [Hrsg.], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: HK-MWSTG], N. 9 der Vorbemerkungen zu Art. 65 bis 80 MWSTG 2009; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 10 N. 32 ff.). Demnach hat die steuerpflichtige Person sich insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist nach Beginn der subjektiven Steuerpflicht BGE 149 II 147 S. 152 unaufgefordert bei der ESTV schriftlich anzumelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG 2009). Weiter hat sie gegenüber der ESTV innerhalb der gesetzlichen Frist unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen (Art. 71 Abs. 1 MWSTG 2009) und die entstandene Steuerforderung innerhalb der gesetzlichen Frist zu begleichen (Art. 86 Abs. 1 MWSTG 2009). Die ESTV überprüft die Erfüllung dieser Pflichten (Art. 77 MWSTG 2009). Die sich aus der Methode der Selbstveranlagung ergebenden Pflichten werden durch ein zweistufiges Auskunftsrecht gemildert, das der Gesetzgeber den steuerpflichtigen Personen einräumt (Urteil 2C_423/ 2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.4; dazu schon MOLLARD/OBERSON/ TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, 2009, S. 1369 zu Art. 82 E-MWSTG).”
“Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1418/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2, A-2788/2018 vom 27. September 2018 E. 2.6, A-3574/2013 vom 18. November 2014 E. 6.5; nichts daran ändert, dass neuere deutschsprachige Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1, mit Hinweisen]; Urteil des BVGer A-4610/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1.2).”
Im Rahmen des Selbstveranlagungsprinzips stellt die steuerpflichtige Person die Steuerforderung selbst fest und berechnet sie. Sie ist verpflichtet, erkannte Mängel zu berichtigen (vgl. Art. 72 MWSTG).
“Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem (modifizierten) Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Abrechnungspflicht, Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Zudem ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, (nachträglich) erkannte Mängel zu korrigieren (vgl. Art. 72 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer bzw. die Leistungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.1; A-2953/2020 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2).”
“Le litige porte uniquement sur la déduction d'un montant d'impôt préalable de 119'359.89 francs. La perception subséquente n'est pas remise en cause et les contours de l'art. 12 DPA ayant déjà été rappelés (cf. supra consid. 3.1), le Tribunal exposera dans un premier temps les dispositions relatives au principe de l'auto-taxation et aux obligations de la personne assujettie à cet égard en matière de comptabilité et de facturation (infra consid. 5), puis il examinera les conditions du droit à la déduction de l'impôt préalable (infra consid. 6) avant de les appliquer au cas d'espèce et de sceller le sort du litige (infra consid. 7). 5. 5.1 En matière de TVA, la déclaration et le paiement de l'impôt ont lieu selon le principe de l'auto-taxation, en vertu duquel la personne assujettie est tenue de s'annoncer et de remettre spontanément à l'AFC le décompte de la créance fiscale, ainsi que d'acquitter celle-ci dans les soixante jours qui suivent l'expiration de la période de décompte (cf. art. 66 al. 1, art. 71 al. 1 et art. 86 al. 1 LTVA). Même si le nouveau droit a assoupli ce principe sur certains aspects, la personne assujettie demeure seule responsable de l'établissement correct et complet de ses décomptes (cf. ATF 140 II 202 consid. 5.4 ; arrêts du TAF A-1996/2022 du 19 décembre 2022 consid. 4.1 [confirmé par l'arrêt du TF 9C_111/2023 du 16 mai 2023], A-2953/2020 du 27 septembre 2021 consid. 2.2, A-2826/2017 du 12 février 2019 consid. 2.1 ; Pierre Scheuner, in : MWSTG-Kommentar, n° 1 ss ad art. 71 ; Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 5e éd., 2021, p. 518 n. marg. 330). L'AFC n'a pas à intervenir à cet effet, si ce n'est à des fins de contrôle (cf. art. 78 LTVA) ; elle n'établit le montant de l'impôt à la place de la personne assujettie que si celle-ci ne remplit pas ses obligations (cf. arrêts du TAF A-1996/2022 du 19 décembre 2022 consid. 4.1 [confirmé par l'arrêt du TF 9C_111/2023 du 16 mai 2023], A-610/2023 du 19 avril 2024 consid. 7.1 ; Geiger, in : MWSTG-Kommentar, n° 1 ad art. 86 ; Oberson, op. cit., p. 518 n.”
“Il n'est cependant pas nécessaire que sa conviction confine à une certitude absolue, qui exclurait toute autre possibilité ; il suffit qu'elle découle de l'expérience de la vie et qu'elle soit basée sur des motifs objectifs (cf. ATF 130 III 321 consid. 3.2 ; arrêt du TAF A-2350/2020 du 17 janvier 2022 consid. 1.8 et A-2119/2021 du 28 juin 2021 consid. 1.5.1 ; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, op. cit., n. marg. 3.141). 3.4 Le présent litige porte sur la déduction d'un montant d'impôt préalable de 25'439 francs. Après un bref rappel du principe de l'auto-taxation et des obligations de l'assujetti dans ce cadre (consid. 4 ci-après), il sera dès lors question des conditions du droit à la déduction (consid. 5 ci-après). Enfin, il s'agira d'en tirer les conséquences qui s'imposent quant au sort du présent recours (consid. 6 ci-après). 4. 4.1 En matière de TVA, la déclaration et le paiement de l'impôt ont lieu selon le principe de l'auto-taxation, en vertu duquel l'assujetti est tenu de s'annoncer et de remettre spontanément à l'AFC le décompte de la créance fiscale, ainsi que d'acquitter celle-ci dans les soixante jours qui suivent l'expiration de la période de décompte (cf. art. 66 al. 1, art. 71 al. 1 et art. 86 al. 1 LTVA). Même si le nouveau droit a assoupli ce principe sur certains aspects, l'assujetti demeure seul responsable de l'établissement correct et complet de ses décomptes (cf. ATF 140 II 202 consid. 5.4 ; arrêts du TAF A-2953/2020 du 27 septembre 2021 consid. 2.2 et A-2826/2017 du 12 février 2019 consid. 2.1 ; Pierre Scheuner, MWSTG-Kommentar, n° 1 ss ad art. 71 ; Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 5e éd., 2021, p. 518 n. marg. 330). L'AFC n'a pas à intervenir à cet effet, si ce n'est à des fins de contrôle, et n'établit le montant de l'impôt à la place de l'assujetti que si celui-ci ne remplit pas ses obligations (cf. arrêt du TAF A-2953/2020 du 27 septembre 2021 consid. 2.2 ; Geiger, MWSTG-Kommentar, n° 1 ad art. 86 ; Oberson, op. cit., p. 518 n. marg. 329 ; Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, 2009, chap. 6 ch. 144 ss). 4.2 Selon l'art. 70 al. 1 LTVA, l'assujetti doit tenir ses livres comptables et les documents pertinents conformément aux principes du droit commercial, l'AFC pouvant exceptionnellement fixer des obligations allant au-delà si ces contraintes sont indispensables à une perception correcte de l'impôt.”
Art. 86 Abs. 2 MWSTG ist in erster Linie ein Sicherungsinstrument für die zeitnahe Vollstreckung bzw. provisorische Festsetzung von Steuerforderungen (insbesondere bei quartalsweisen Abrechnungen). Die provisorische Festsetzung der Steuer und die Erteilung der Rechtsöffnung haben nach den Quellen vorrangig vollstreckungsrechtliche Bedeutung und treffen keine Aussage zum materiellen Bestand oder Umfang der Steuerforderung.
“Gemäss Art. 86 Abs. 1 MWSTG hat die steuerpflichtige Person innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung zu begleichen. Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 86 Abs. 2 MWSTG). Art. 86 Abs. 2 MWSTG garantiert die zeitnahe Vollstreckung der quartalsweisen Abrechnungen, um trotz Finalisierungsmöglichkeit der Abrechnung die Einbringbarkeit von Steuerforderungen sicherzustellen (Sicherungsinstrument). Die Festsetzung der provisorisch abzurechnenden Steuer und die Erteilung der Rechtsöffnung haben lediglich vollstreckungsrechtliche Bedeutung und äussern sich nicht zum materiellen Bestand und Umfang der Steuerforderung. Gegen die Rechtsöffnungsverfügung ist keine Beschwerdemöglichkeit gegeben, was gleichzeitig der Verfahrensökonomie und einem zügigen Inkasso dient (Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [BBl 2008 6885, 7007 f.]; vgl. auch Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019, Art. 86 MWSTG N. 4, N. 16 und N. 26).”
Die provisorischen Festsetzungen nach Art. 86 MWSTG dienen primär als Sicherungs‑/Vollstreckungsinstrument für einen mutmasslichen Steuerbetrag (créance provisoire) und haben vorwiegend vollstreckungsrechtliche Bedeutung. Sie stellen keine materielle, endgültige Steuerfestsetzung dar.
“Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 86 Abs. 2 MWSTG). Art. 86 Abs. 2 MWSTG garantiert die zeitnahe Vollstreckung der quartalsweisen Abrechnungen, um trotz Finalisierungsmöglichkeit der Abrechnung die Einbringbarkeit von Steuerforderungen sicherzustellen (Sicherungsinstrument). Die Festsetzung der provisorisch abzurechnenden Steuer und die Erteilung der Rechtsöffnung haben lediglich vollstreckungsrechtliche Bedeutung und äussern sich nicht zum materiellen Bestand und Umfang der Steuerforderung. Gegen die Rechtsöffnungsverfügung ist keine Beschwerdemöglichkeit gegeben, was gleichzeitig der Verfahrensökonomie und einem zügigen Inkasso dient (Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [BBl 2008 6885, 7007 f.]; vgl. auch Felix Geiger, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019, Art. 86 MWSTG N. 4, N. 16 und N. 26).”
“Art. 86 MWSTG sieht in den Abs. 2 - 7 ein Inkassoverfahren vor für den Fall, dass die steuerpflichtige Person mit der Zahlung der Steuer oder mit der Einreichung der Abrechnung säumig ist oder diesen Pflichten offensichtlich nicht genügend nachkommt. Inhalt dieser zeitnahen Vollstreckung ist nicht die Steuerforderung im technischen Sinn, sondern der mutmassliche Steuerbetrag (créance provisoire). Es handelt sich im Kern um eine mehrwertsteuerliche Sicherungsmassnahme, die lediglich vorübergehende Züge trägt (vgl. Urteil des BGer 2C_287/2018 vom 21. September 2018 E. 2.2.4 f.).”
Bei verspäteter Zahlung entsteht ohne Mahnung ein Verzugszins. Die Festlegung der Verzugs- und Vergütungszinssätze obliegt dem Eidgenössischen Finanzdepartement, das diese periodisch (auf Jahresbasis) anzupassen hat; derzeit beträgt der Verzugszinssatz 4 % (geltend seit 1. Januar 2012 in der Verordnung).
“Nach Art. 86 Abs. 1 MWSTG hat die steuerpflichtige Person die Steuerforderung innert 60 Tagen nach Ablauf der betreffenden Abrechnungsperiode zu begleichen. Bei verspäteter Zahlung ist nach Art. 87 Abs. 1 MWSTG ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Die Bestimmung des Verzugszinssatzes obliegt dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD). Der Gesetzgeber hat das EFD in Art. 108 lit. a MWSTG verpflichtet, "marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze" festzusetzen. Gemäss der Botschaft hat sich das EFD dabei an den Marktverhältnissen zu orientieren (Botschaft 2008, S. 7024). Das EFD muss diese Zinssätze laut Art. 108 lit. a MWSTG periodisch anpassen (vgl. neuerdings auch Art. 1 Abs. 2 Zinssatzverordnung EFD, wonach das EFD die Zinssätze für jedes Kalenderjahr festlegen muss). Das EFD hat den Verzugs- und den Vergütungszinssatz in einer Verordnung festgesetzt und zuletzt per 1. Januar 2012 geändert. Beide Zinssätze betragen seither 4 % (Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [Zinssatzverordnung EFD; SR 631.”
“Nach Art. 86 Abs. 1 MWSTG hat die steuerpflichtige Person die Steuerforderung innert 60 Tagen nach Ablauf der betreffenden Abrechnungsperiode zu begleichen. Bei verspäteter Zahlung ist nach Art. 87 Abs. 1 MWSTG ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Die Bestimmung des Verzugszinssatzes obliegt dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD). Der Gesetzgeber hat das EFD in Art. 108 lit. a MWSTG verpflichtet, "marktübliche Verzugs- und Vergütungszinssätze" festzusetzen. Gemäss der Botschaft hat sich das EFD dabei an den Marktverhältnissen zu orientieren (Botschaft 2008, S. 7024). Das EFD muss diese Zinssätze laut Art. 108 lit. a MWSTG periodisch anpassen (vgl. neuerdings auch Art. 1 Abs. 2 Zinssatzverordnung EFD, wonach das EFD die Zinssätze für jedes Kalenderjahr festlegen muss). Das EFD hat den Verzugs- und den Vergütungszinssatz in einer Verordnung festgesetzt und zuletzt per 1. Januar 2012 geändert. Beide Zinssätze betragen seither 4 % (Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung des EFD vom 25. Juni 2021 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern [Zinssatzverordnung EFD; SR 631.”
Der Einspracheentscheid der ESTV im Verfahren nach Rechtsvorschlag ist endgültig; gegen diese Verfügung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig.
“Erste Konstellation: Hat die steuerpflichtige Person eine Abrechnung eingereicht, aber keine Zahlung (oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung) geleistet, hat die ESTV zunächst eine Mahnung auszusprechen (Urteil des BGer 2C_287/2018 vom 21. September 2018 E. 2.2.4; Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.3.1.1). Dann leitet die ESTV die Betreibung ein. Die steuerpflichtige Person kann gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erheben. Für dessen Beseitigung ist die ESTV selber zuständig. Sie erlässt eine entsprechende Verfügung. Der Einspracheentscheid ist endgültig, d.h. die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nicht zulässig (Art. 86 Abs. 4 MWSTG; Urteil des BGer 2C_287/2018 vom 21. September 2018 E. 2.2.6).”
Ein Rechtsbehelf (Einsprache oder Beschwerde) gegen das nach Art. 86 Abs. 2 eingeleitete Betreibungsverfahren berührt die endgültige Festsetzung der Steuerforderung nicht; das Rechtsmittelverfahren präjudiziert die definitive Festsetzung nicht.
“Da das gestützt auf Art. 86 Abs. 2 MWSTG eingeleitete Betreibungsverfahren lediglich provisorischen Charakter hat und sich somit um ein Sicherungsinstrument handelt, ist die Festsetzung der endgültigen Steuerforderung davon nicht berührt (vgl. Art. 86 Abs. 7 MWSTG). Dies gilt auch für den Fall, dass die steuerpflichtige Person die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag mit Einsprache oder Beschwerde angefochten hat. Sowohl im Einsprache- wie auch im Beschwerdeverfahren wird lediglich beurteilt, ob die Rechtsöffnung zu Recht erteilt und der provisorisch festgesetzte Steuerbetrag nach sachlichen Kriterien festgesetzt worden ist. Das Rechtsmittelverfahren präjudiziert in keiner Weise die Festsetzung der definitiven Steuerforderung (Geiger, a.a.O., Art. 86 MWSTG N. 26).”
Da der Streitfall die Steuerperioden 2017 betrifft, ist die bis zum 31.12.2017 geltende Fassung der LTVA massgebend. Änderungen von Art. 86 Abs. 7, die ab dem 1.1.2018 in Kraft traten, finden im vorliegenden Fall keine Anwendung.
“3 La maxime inquisitoire doit toutefois être relativisée par son corollaire, à savoir le devoir des parties de collaborer à l'établissement des faits (art. 13 PA), en vertu duquel celles-ci doivent notamment indiquer les moyens de preuve disponibles et motiver leur requête (art. 52 PA). En conséquence, l'autorité saisie se limite en principe aux griefs soulevés et n'examine les questions de droit non invoquées que dans la mesure où les arguments des parties ou le dossier l'y incitent (cf. ATF 135 I 91 consid. 2.1 ; ATAF 2014/24 consid. 2.2, 2012/23 consid. 4 ; Alfred Kölz et al., op. cit., p. 398 ch. 1135 s.). 2.4 La LTVA et son ordonnance d'exécution du 27 novembre 2009 (OTVA, RS 641.201) sont entrées en vigueur le 1er janvier 2010. Le présent litige porte sur la TVA relative aux quatre trimestres de l'année fiscale 2017. La LTVA et l'OTVA, dans leur version en vigueur jusqu'au 31 décembre 2017, sont seules applicables dans le cas d'espèce (cf. art. 112 et 113 LTVA). Les modifications apportées notamment à l'art. 86 al. 7 LTVA lors de la révision de cette loi le 1er janvier 2018 ne s'appliquent donc pas in casu. 2.5 A teneur de l'art. 70 al. 1 LTVA, l'assujetti doit tenir ses livres comptables et les documents pertinents conformément aux principes du droit commercial. L'AFC peut exceptionnellement fixer des obligations allant au-delà des dispositions du droit commercial si ces contraintes sont indispensables à une perception correcte de l'impôt. Selon l'alinéa 2 de l'art. 70 LTVA, l'assujetti doit conserver dûment ses livres comptables, pièces justificatives, papiers d'affaires et autres documents pertinents jusqu'à l'expiration de la prescription absolue de la créance fiscale (art. 42 al. 6). L'art. 958f du Code des obligations du 30 mars 1911 (CO, RS 220) est réservé. 2.6 En vertu de l'art. 71 al. 1 LTVA, l'assujetti est tenu de remettre spontanément le décompte de la créance fiscale à l'AFC, en la forme prescrite, dans les soixante jours qui suivent l'expiration de la période de décompte. D'après l'alinéa 2, si l'assujettissement prend fin, le délai commence à courir à partir de ce moment.”
Gegen den provisorischen Bezug sind Einreden gegen dessen Zulässigkeit zulässig; hierzu gehören insbesondere formelle Einwände gegen das Vollstreckungsverfahren oder das Bestreiten der Höhe des provisorischen Steuerbetrags. Dagegen kann der Einwand, es bestehe keine Steuerpflicht, im Verfahren nach Art. 86 Abs. 2 MWSTG nur erhoben werden, wenn die Frage der Steuerpflicht bereits Gegenstand eines hängigen ordentlichen Verfahrens ist.
“Gehört werden können hingegen Einreden gegen die Zulässigkeit des provisorischen Bezugs. Also sind insbesondere formelle Einwände gegen das Vollstreckungsverfahren und die «Rechtsöffnungsverfügung» bzw. den entsprechenden Einspracheentscheid zulässig: Vorgebracht werden kann beispielsweise, der provisorische Steuerbetrag sei bezahlt (Felix Geiger, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson (Hrsg.), Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 86 N. 19; Botschaft 2010, S. 7008). Weiter kann die Schätzung beanstandet, d.h. die Höhe des provisorischen Steuerbetrags bestritten werden. Der Einwand, die Steuerpflicht sei nicht gegeben, ist im Verfahren des provisorischen Bezugs nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zulässig, wenn diese Frage Gegenstand eines hängigen ordentlichen Verfahrens ist (weil es ansonsten möglich wäre, über das Verfahren des provisorischen Steuerbezugs die aufschiebende Wirkung einer Einsprache oder einer Beschwerde zu umgehen). Ist die Frage der Steuerpflicht hingegen (noch) nicht hängig, kann sie im Verfahren nach Art. 86 Abs. 2 MWSTG nicht aufgeworfen werden, da sie mit der Steuerforderung selber im Zusammenhang steht, weil die Steuerpflicht von der Höhe des steuerbaren Umsatzes abhängt (Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.3.2).”
“Gehört werden können hingegen Einreden gegen die Zulässigkeit des provisorischen Bezugs. Also sind insbesondere formelle Einwände gegen das Vollstreckungsverfahren und die «Rechtsöffnungsverfügung» bzw. den entsprechenden Einspracheentscheid zulässig: Vorgebracht werden kann beispielsweise, der provisorische Steuerbetrag sei bezahlt (Felix Geiger, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson (Hrsg.), Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 86 N. 19; Botschaft 2010, S. 7008). Weiter kann die Schätzung beanstandet, d.h. die Höhe des provisorischen Steuerbetrags bestritten werden. Der Einwand, die Steuerpflicht sei nicht gegeben, ist im Verfahren des provisorischen Bezugs nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zulässig, wenn diese Frage Gegenstand eines hängigen ordentlichen Verfahrens ist (weil es ansonsten möglich wäre, über das Verfahren des provisorischen Steuerbezugs die aufschiebende Wirkung einer Einsprache oder einer Beschwerde zu umgehen). Ist die Frage der Steuerpflicht hingegen (noch) nicht hängig, kann sie im Verfahren nach Art. 86 Abs. 2 MWSTG nicht aufgeworfen werden, da sie mit der Steuerforderung selber im Zusammenhang steht, weil die Steuerpflicht von der Höhe des steuerbaren Umsatzes abhängt (Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.3.2).”
Die Steuerforderung ist durch die steuerpflichtige Person innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu begleichen; dies gilt auch bei einer Abrechnung nach Saldosteuersätzen (halbjährlich).
“Über die Steuer wird grundsätzlich vierteljährlich abgerechnet, wobei die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen hat (Art. 35 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Die Steuerforderung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch die steuerpflichtige Person zu begleichen (Zahlungsfrist, Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 87 MWSTG).”
“Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt grundsätzlich nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und Art. 66 MWSTG) erfüllt, rechnet gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung ab (Art. 71 MWSTG) und begleicht die in diesem Zeitraum entstandene Steuerforderung (Art. 86 Abs. 1 MWSTG).”
“Über die Steuer wird grundsätzlich vierteljährlich abgerechnet, bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen halbjährlich, wobei die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen hat (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Die Steuerforderung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch die steuerpflichtige Person zu begleichen (Zahlungsfrist, Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 87 Abs. 1 MWSTG).”
“Über die Steuer wird grundsätzlich vierteljährlich abgerechnet, wobei die steuerpflichtige Person gegenüber der ESTV innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer abzurechnen hat (Art. 35 i.V.m. Art. 71 Abs. 1 MWSTG). Die Steuerforderung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch die steuerpflichtige Person zu begleichen (Zahlungsfrist, Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 87 MWSTG).”
Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Zudem muss die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle (Prüfspur) gewährleistet sein; die Verfolgung der Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung und umgekehrt muss jederzeit ohne Zeitverlust möglich sein.
“Die Vorinstanz hat die Verfahrenspflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person zutreffend dargestellt, worauf verwiesen wird (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Namentlich stellt die steuerpflichtige Person eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt (Art. 66 MWSTG [SR 641.20]), ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Sie ist verpflichtet, ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG), wobei die Buchführung Grundlage der Rechnungslegung bildet und diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte erfasst, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind (Art. 957a Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (Art. 958 Abs. 2 OR). Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 958 Abs. 3 OR). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat, muss die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle - die sog. Prüfspur - gewährleistet sein. Die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehrter Richtung muss ohne Zeitverlust jederzeit möglich sein (BGE 140 II 495 E.”
“Die Vorinstanz hat die Verfahrenspflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person zutreffend dargestellt, worauf verwiesen wird (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Namentlich stellt die steuerpflichtige Person eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt (Art. 66 MWSTG [SR 641.20]), ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Sie ist verpflichtet, ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG), wobei die Buchführung Grundlage der Rechnungslegung bildet und diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte erfasst, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind (Art. 957a Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (Art. 958 Abs. 2 OR). Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 958 Abs. 3 OR). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat, muss die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle - die sog. Prüfspur - gewährleistet sein. Die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehrter Richtung muss ohne Zeitverlust jederzeit möglich sein (BGE 140 II 495 E.”
“Die Vorinstanz hat die Verfahrenspflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person zutreffend dargestellt, worauf verwiesen wird (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Namentlich stellt die steuerpflichtige Person eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt (Art. 66 MWSTG [SR 641.20]), ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Sie ist verpflichtet, ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG), wobei die Buchführung Grundlage der Rechnungslegung bildet und diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte erfasst, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind (Art. 957a Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (Art. 958 Abs. 2 OR). Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 958 Abs. 3 OR). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat, muss die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle - die sog. Prüfspur - gewährleistet sein. Die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehrter Richtung muss ohne Zeitverlust jederzeit möglich sein (BGE 140 II 495 E.”
Meldet die steuerpflichtige Person trotz Mahnungen keine oder ungenügende Abrechnung und leistet sie keine Zahlung, hat die ESTV — im Rahmen des ihr nach Art. 86 Abs. 2 MWSTG zustehenden pflichtgemässen Ermessens — den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag festzusetzen. Liegen keine aktuellen Angaben vor, kann die ESTV sich dabei auf frühere Abrechnungsperioden oder frühere Prüfungsresultate stützen, wie dies in den zitierten Entscheiden erfolgt ist.
“Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob der Steuerpflichtige am 4. Februar 2023 Rechtsvorschlag. C. C.a Mit Entscheid («Rechtsöffnungsverfügung») vom 7. März 2023 verfügte die ESTV, dass der Steuerpflichtige ihr für die Abrechnungsperiode 1. Semester 2022 eine zu bezahlende provisorische Steuerschuld von Fr. 9'700.- zzgl. Verzugszins von 4% seit dem 1. September 2022 schulde. Sie hob den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamts (Ort) vom (Datum) auf. C.b Mit Schreiben vom 20. März 2023 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen die Rechtsöffnungsverfügung vom 7. März 2023 bei der ESTV. Er ersuchte um eine Fristeinräumung von 30 Tagen zur ergänzenden Einsprachebegründung. Im Übrigen lägen - so der Steuerpflichtige - keine rechtsgenüglichen Grundlagen für den Erlass der Verfügung vor. Es seien schon vorgängig Fristverlängerungen für die Einreichung der massgeblichen Grundlagen verlangt worden. Es liege auch kein pflichtgemässes Ermessen vor, da keine entsprechenden Grundlagen für eine Ergänzungsabrechnung i.S.v. Art. 86 Abs. 2 MWSTG vorlägen. C.c Mit einer als «Einspracheentscheid und Rechtsöffnung» betitelten Verfügung vom 20. September 2023 wies die ESTV die Einsprache vom 20. März 2023 ab. Sie bestätigte den provisorisch geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 9'700.- und hob den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. (...) vom (Datum) des Betreibungsamtes (Ort) im Umfang des zu bezahlenden Betrages auf. Zur Begründung führte die ESTV zusammengefasst aus, die Mehrwertsteuer für das 1. Semester 2022 sei am 1. September 2022 zur Einreichung und Zahlung fällig geworden. Der Steuerpflichtige habe trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen die Abrechnung nicht eingereicht und keine Zahlung geleistet. Er habe das Einreichen der Mehrwertsteuer-Abrechnung (nunmehr) über ein Jahr systematisch hinausgezögert und seine Mitwirkungspflichten verletzt. Sie habe daher den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag mit Fr. 9'700.- nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt. Dabei habe sie sich mangels anderer Angaben auf die im Jahre 2017 und 2018 durchgeführte externe Überprüfung gestützt.”
“Semester 2023 (vgl. Art. 71 Abs. 1 MWSTG) nicht eingereicht, weshalb die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt hat. Da der Beschwerdeführer diesen provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nicht beglichen hat, leitete die ESTV nach erfolgter Mahnung die Betreibung ein (vgl. Art. 86 Abs. 2 MWSTG). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag und eröffnete das Verfahren um Rechtsöffnung, welches die ESTV mit Rechtsöffnungsverfügung vom (Datum) abschloss. In deren Rahmen bestätigte die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag und beseitigte den Rechtsvorschlag. Somit hat die ESTV die Rechtsöffnung zu Recht erteilt. Bei der Festsetzung des provisorisch geschuldeten Steuerbetrags in Höhe von Fr. 3'100.--, für welchen - wie gesagt - keine Mehrwertsteuerabrechnung eingereicht wurde und auch keine anderen nützlichen Unterlagen vorlagen, hat sich die ESTV auf die Zahlen früherer Abrechnungsperioden gestützt. So wurde in der durch den Beschwerdeführer eingereichten Mehrwertsteuerabrechnung für das”
Für Verfahren nach Art. 86 Abs. 5 MWSTG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig; es entscheidet zudem über damit verbundene prozessuale Anträge (z. B. Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung). Die Entscheidung über solche prozessualen Anträge fällt in die Zuständigkeit der Instruktionsrichterin (Art. 39 Abs. 1 VGG).
“Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine solche liegt nicht vor. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Gemäss Art. 86 Abs. 5 MWSTG (i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG) kann, wenn die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt hat, gegen den Einspracheentscheid der ESTV Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, welches endgültig entscheidet. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde und folglich auch zum Entscheid über den prozessualen Antrag betreffend die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung zuständig. Dieser Entscheid fällt in die Kompetenz der Instruktionsrichterin (Art. 39 Abs. 1 VGG).”
“Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine solche liegt nicht vor. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Gemäss Art. 86 Abs. 5 MWSTG (i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG) kann, wenn die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt hat, gegen den Einspracheentscheid der ESTV Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, welches endgültig entscheidet. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde und folglich auch zum Entscheid über den prozessualen Antrag betreffend die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung zuständig. Dieser Entscheid fällt in die Kompetenz der Instruktionsrichterin (Art. 39 Abs. 1 VGG).”
Liegt gar keine oder eine offensichtlich unzureichende Abrechnung vor, setzt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen fest. Wird Rechtsvorschlag erhoben, hat die ESTV dies in einer Verfügung zu regeln; in dieser Verfügung wird die ermessensweise Festsetzung des Betrags beurteilt und zugleich über die Beseitigung des Rechtsvorschlags entschieden. Gegen diese Verfügung ist innert der verkürzten Frist Einsprache möglich; anders als in der ersten Konstellation kann in dieser Situation die steuerpflichtige Person Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen, das endgültig entscheidet.
“Hat jedoch die steuerpflichtige Person gar keine Abrechnung eingereicht oder ist die Abrechnung offensichtlich unzureichend - d.h. in der zweiten Konstellation -, fehlt es an der Deklaration und deshalb auch an der Festlegung eines Betrages. Ein solcher muss erst noch bestimmt werden. Das Gesetz spricht davon, dass die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag [nicht die Steuerforderung] vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen festsetzt. Hat die steuerpflichtige Person Rechtsvorschlag erhoben, ist dieser auch hier durch die Steuerverwaltung mittels Verfügung zu beseitigen. In dieser Verfügung wird dann die ermessensweise Festsetzung des Steuerbetrags beurteilt und über die Beseitigung des Rechtsvorschlags entschieden. Auch gegen diese Verfügung ist innert der verkürzten Frist eine Einsprache zulässig und - anders als bei der ersten Konstellation - kann die steuerpflichtige Person beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 86 Abs. 5 MWSTG; Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.3.1.2 und 7).”
“Hat jedoch die steuerpflichtige Person gar keine Abrechnung eingereicht oder ist die Abrechnung offensichtlich unzureichend - d.h. in der zweiten Konstellation -, fehlt es an der Deklaration und deshalb auch an der Festlegung eines Betrages. Ein solcher muss erst noch bestimmt werden. Das Gesetz spricht davon, dass die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag [nicht die Steuerforderung] vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen festsetzt. Hat die steuerpflichtige Person Rechtsvorschlag erhoben, ist dieser auch hier durch die Steuerverwaltung mittels Verfügung zu beseitigen. In dieser Verfügung wird dann die ermessensweise Festsetzung des Steuerbetrags beurteilt und über die Beseitigung des Rechtsvorschlags entschieden. Auch gegen diese Verfügung ist innert der verkürzten Frist eine Einsprache zulässig und - anders als bei der ersten Konstellation - kann die steuerpflichtige Person beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 86 Abs. 5 MWSTG; Urteil des BVGer A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 4.3.1.2 und 7).”
Die steuerpflichtige Person hat sicherzustellen, dass die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle (Prüfspur) gewährleistet ist; die Verfolgung der Geschäftsvorfälle vom Einzelbeleg bis zur Mehrwertsteuerabrechnung und umgekehrt muss jederzeit und ohne Zeitverlust möglich sein.
“Die Vorinstanz hat die Verfahrenspflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person zutreffend dargestellt, worauf verwiesen wird (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Namentlich stellt die steuerpflichtige Person eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt (Art. 66 MWSTG [SR 641.20]), ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Sie ist verpflichtet, ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG), wobei die Buchführung Grundlage der Rechnungslegung bildet und diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte erfasst, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind (Art. 957a Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (Art. 958 Abs. 2 OR). Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 958 Abs. 3 OR). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat, muss die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle - die sog. Prüfspur - gewährleistet sein. Die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehrter Richtung muss ohne Zeitverlust jederzeit möglich sein (BGE 140 II 495 E.”
Die Pflicht zur Begleichung der Steuerforderung folgt dem Selbstveranlagungsprinzip: Die steuerpflichtige Person stellt die Voraussetzungen der Steuerpflicht selbst fest, ermittelt die Steuerforderung und entrichtet diese innerhalb der gesetzlichen Frist. Die Anmeldung bei der ESTV hat deklaratorische Wirkung; die Steuerpflicht beginnt auch ohne Anmeldung, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Erkennt die ESTV später eine bisher nicht festgestellte Steuerpflicht, kann sie die betroffene Person rückwirkend ins Register aufnehmen.
“Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Die Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-5126/2020 vom 1. September 2021 E. 3.6; A-642/2920 vom 5. Januar 2021 E. 3.7; A-1418/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2; nichts daran ändert, dass neuere deutschsprachige Bundesgerichtsentscheide von «modifizierter Selbstveranlagung» sprechen [BGE 144 I 340 E. 2.2.1 m.H.]; Urteil des BVGer A-4610/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1.2). Entsprechend gehört es zu seinen Obliegenheiten, sich gegebenenfalls als Steuerpflichtiger unaufgefordert bei der ESTV an- bzw. abzumelden (Art. 66 MWSTG). Die Anmeldung hat indes insofern eine rein deklaratorische Wirkung, als die Steuerpflicht auch ohne Anmeldung beginnt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Entdeckt die ESTV zu einem späteren Zeitpunkt, dass eine Person steuerpflichtig war, so trägt sie diese rückwirkend ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein (vgl.”
Unterlässt die steuerpflichtige Person die Einreichung eines Deklarationssatzes, ist die ESTV verpflichtet, die definitive Steuerforderung vor Ablauf der Festsetzungsverjährung festzusetzen.
“Si l'assujetti n'établit pas de décompte ou qu'il établit un décompte manifestement incomplet, l'AFC détermine, dans les limites de son pouvoir d'appréciation, le montant provisoirement dû (art. 86 al. 2 LTVA). 2.7 L'AFC vérifie que les assujettis ont respecté l'obligation de s'annoncer, qu'ils ont arrêté leurs décomptes et qu'ils ont payé l'impôt (art. 77 LTVA). Elle peut effectuer des contrôles auprès des assujettis dans la mesure nécessaire à l'établissement des faits. A cette fin, les assujettis doivent lui donner accès à leur comptabilité ainsi qu'aux pièces justificatives qui s'y rapportent (art. 78 al. 1 LTVA). La réquisition de l'ensemble des pièces de l'assujetti est assimilée à un contrôle (art. 78 al. 2 LTVA). 2.8 L'art. 82 al. 1 let. d LTVA énonce que l'AFC rend, d'office ou sur demande de l'assujetti, toutes les décisions nécessaires à la perception de l'impôt, en particulier lorsque l'assujetti ou les personnes solidairement responsables ne versent pas l'impôt. 2.9 A teneur de l'art. 86 al. 7 LTVA, dans sa version en vigueur jusqu'au 31 décembre 2017, le recouvrement d'un montant d'impôt selon l'al. 2 de l'art. 86 LTVA n'affecte pas la fixation de la créance fiscale définitive, régie par les art. 72, 78 et 82 LTVA. En présence d'un assujetti qui faillit à ses obligations en n'établissant aucun décompte, l'AFC est tenue, conformément aux art. 77, 78, 82 et 86 al. 7 LTVA, de fixer la créance fiscale définitive avant l'échéance du délai de prescription du droit de taxation (cf. art. 42 al. 1 LTVA ; Michael Beusch, art. 42 LTVA, n° 10 p. 512 in : MWStG-Kommentar, 2e éd., 2019 ; Marlise Rüegsegger, Ausgewählte Aspekte des neuen Verfahrensrechts in : Archives de droit fiscal suisse 79 p. 93). 2.10 Selon l'art. 88 al. 3 LTVA, dans sa version valable jusqu'au 31 décembre 2017, l'assujetti peut demander la restitution d'un montant non dû tant que la créance fiscale ne fait pas l'objet d'une décision entrée en force. Quant à l'alinéa 4 de l'art. 88 LTVA, il prévoit que si la restitution selon l'alinéa 3 a lieu plus de soixante jours après la réception par l'AFC de la demande de restitution, un intérêt rémunératoire est versé à partir du soixante-et-unième jour et jusqu'au versement.”
“Si l'assujetti n'établit pas de décompte ou qu'il établit un décompte manifestement incomplet, l'AFC détermine, dans les limites de son pouvoir d'appréciation, le montant provisoirement dû (art. 86 al. 2 LTVA). 2.7 L'AFC vérifie que les assujettis ont respecté l'obligation de s'annoncer, qu'ils ont arrêté leurs décomptes et qu'ils ont payé l'impôt (art. 77 LTVA). Elle peut effectuer des contrôles auprès des assujettis dans la mesure nécessaire à l'établissement des faits. A cette fin, les assujettis doivent lui donner accès à leur comptabilité ainsi qu'aux pièces justificatives qui s'y rapportent (art. 78 al. 1 LTVA). La réquisition de l'ensemble des pièces de l'assujetti est assimilée à un contrôle (art. 78 al. 2 LTVA). 2.8 L'art. 82 al. 1 let. d LTVA énonce que l'AFC rend, d'office ou sur demande de l'assujetti, toutes les décisions nécessaires à la perception de l'impôt, en particulier lorsque l'assujetti ou les personnes solidairement responsables ne versent pas l'impôt. 2.9 A teneur de l'art. 86 al. 7 LTVA, dans sa version en vigueur jusqu'au 31 décembre 2017, le recouvrement d'un montant d'impôt selon l'al. 2 de l'art. 86 LTVA n'affecte pas la fixation de la créance fiscale définitive, régie par les art. 72, 78 et 82 LTVA. En présence d'un assujetti qui faillit à ses obligations en n'établissant aucun décompte, l'AFC est tenue, conformément aux art. 77, 78, 82 et 86 al. 7 LTVA, de fixer la créance fiscale définitive avant l'échéance du délai de prescription du droit de taxation (cf. art. 42 al. 1 LTVA ; Michael Beusch, art. 42 LTVA, n° 10 p. 512 in : MWStG-Kommentar, 2e éd., 2019 ; Marlise Rüegsegger, Ausgewählte Aspekte des neuen Verfahrensrechts in : Archives de droit fiscal suisse 79 p. 93). 2.10 Selon l'art. 88 al. 3 LTVA, dans sa version valable jusqu'au 31 décembre 2017, l'assujetti peut demander la restitution d'un montant non dû tant que la créance fiscale ne fait pas l'objet d'une décision entrée en force. Quant à l'alinéa 4 de l'art. 88 LTVA, il prévoit que si la restitution selon l'alinéa 3 a lieu plus de soixante jours après la réception par l'AFC de la demande de restitution, un intérêt rémunératoire est versé à partir du soixante-et-unième jour et jusqu'au versement.”
Fristbeginn und Verantwortung: Die 60‑Tage‑Frist beginnt mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode. Im Rahmen des (modifizierten) Selbstveranlagungsprinzips hat die steuerpflichtige Person die Steuerforderung selbst zu ermitteln und innert dieser Frist zu begleichen; dies begründet eine eigenverantwortliche Pflicht zur Überwachung und fristgerechten Zahlung.
“Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer bzw. die Leistungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.1, A-2953/2020 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2).”
“Die Steuerforderung ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode durch die steuerpflichtige Person zu begleichen (Zahlungsfrist; Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen (Art. 87 Abs. 1 MWSTG). Der Verzugszinssatz beläuft sich gemäss der massgeblichen Verordnung für die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 auf 5 % und vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2011 auf”
“Die Vorinstanz hat die Verfahrenspflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person zutreffend dargestellt, worauf verwiesen wird (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Urteils). Namentlich stellt die steuerpflichtige Person eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt (Art. 66 MWSTG [SR 641.20]), ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Sie ist verpflichtet, ihre Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG), wobei die Buchführung Grundlage der Rechnungslegung bildet und diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte erfasst, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind (Art. 957a Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (Art. 958 Abs. 2 OR). Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorgelegt werden (Art. 958 Abs. 3 OR). Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt hat, muss die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle - die sog. Prüfspur - gewährleistet sein. Die Verfolgung der Geschäftsvorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerabrechnung als auch in umgekehrter Richtung muss ohne Zeitverlust jederzeit möglich sein (BGE 140 II 495 E.”
“Im Bereich der Mehrwertsteuer herrscht das Prinzip der modifizierten Selbstveranlagung (BGE 144 I 340 E. 2.2.1; BGE 143 II 646 E. 2.2.1; PIERRE-MARIE GLAUSER, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 33 zu Art. 130 BV; BEATRICE BLUM, in: MWSTG, Kommentar, Geiger/Schluckebier [Hrsg.], 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: HK-MWSTG], N. 9 der Vorbemerkungen zu Art. 65 bis 80 MWSTG 2009; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 10 N. 32 ff.). Demnach hat die steuerpflichtige Person sich insbesondere innerhalb der gesetzlichen Frist nach Beginn der subjektiven Steuerpflicht BGE 149 II 147 S. 152 unaufgefordert bei der ESTV schriftlich anzumelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG 2009). Weiter hat sie gegenüber der ESTV innerhalb der gesetzlichen Frist unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuerforderung abzurechnen (Art. 71 Abs. 1 MWSTG 2009) und die entstandene Steuerforderung innerhalb der gesetzlichen Frist zu begleichen (Art. 86 Abs. 1 MWSTG 2009). Die ESTV überprüft die Erfüllung dieser Pflichten (Art. 77 MWSTG 2009). Die sich aus der Methode der Selbstveranlagung ergebenden Pflichten werden durch ein zweistufiges Auskunftsrecht gemildert, das der Gesetzgeber den steuerpflichtigen Personen einräumt (Urteil 2C_423/ 2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.4; dazu schon MOLLARD/OBERSON/ TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, 2009, S. 1369 zu Art. 82 E-MWSTG).”