1 commentary
LPers art. 18 n. 1 Le Conseil des EPF rembourse les frais de procédure et les dépens (y compris notamment les frais d'un conseil juridique) lorsque l'intérêt du secteur des EPF à la conduite de la procédure existe ou lorsque la personne concernée n'a pas commis l'acte par négligenÎ grave ou intentionnellement. Si la décision est encore pendante, seules des autorisations de prise en charge des frais sont accordées dans un premier temps. Un remboursement des dépens est possible même en cas de défaite, pour autant qu'on ne puisse reprocher à la personne concernée ni négligenÎ grave ni intention.
“Der ETH-Rat vergütet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben (Art. 48 Abs. 1 PVO-ETH i.V.m. Art. 18 Abs. 2 BPG). Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet (Art. 48 Abs. 2 PVO-ETH). Unter den Parteikosten gemäss Art. 48 PVO-ETH werden diejenigen Kosten verstanden, die einer Person entstehen, weil sie in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren einbezogen wird. Die Parteikosten umfassen insbesondere die Kosten für einen Rechtsbeistand. Die von Art. 48 PVO-ETH erfassten Parteikosten sind - gleich wie die Parteikosten nach Art. 77 BPV - von der in einem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung zu unterscheiden: Letztere kann geringer ausfallen und Art. 48 PVO-ETH sieht zudem eine Rückerstattung der Parteikosten auch bei Unterliegen im Verfahren vor (wenn der betroffenen Person weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann). Kosten für anwaltliche Aufwände ausserhalb von Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren gehören nicht zu den Parteikosten im Sinne von Art. 48 PVO-ETH (vgl. Urteile des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2 und A-3584/2020 vom 12.”
“Der ETH-Rat vergütet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben (Art. 48 Abs. 1 PVO-ETH i.V.m. Art. 18 Abs. 2 BPG). Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet (Art. 48 Abs. 2 PVO-ETH). Unter den Parteikosten gemäss Art. 48 PVO-ETH werden diejenigen Kosten verstanden, die einer Person entstehen, weil sie in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren einbezogen wird. Die Parteikosten umfassen insbesondere die Kosten für einen Rechtsbeistand. Die von Art. 48 PVO-ETH erfassten Parteikosten sind - gleich wie die Parteikosten nach Art. 77 BPV - von der in einem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung zu unterscheiden: Letztere kann geringer ausfallen und Art. 48 PVO-ETH sieht zudem eine Rückerstattung der Parteikosten auch bei Unterliegen im Verfahren vor (wenn der betroffenen Person weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann). Kosten für anwaltliche Aufwände ausserhalb von Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren gehören nicht zu den Parteikosten im Sinne von Art. 48 PVO-ETH (vgl. Urteile des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2 und A-3584/2020 vom 12.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.