[RS 1 459;RO 1958 1483art. 27 let. c, 1997 2465appendice ch. 4, 2000 411ch. II1853, 2001 2197art. 23292art. 2.RO 2008 3437ch. I 1] ↩
2 commentaries
En l'absenÎ d'une fixation contraignante plus précise, l'ampleur de l'utilisation constructive est en principe déterminée d'après les angles d'incidenÎ de la lumière pertinents prévus à l'art. 39 al. 2 LPers; cela correspond, selon les considérations citées, à la pratique cantonale.
“Der Rekurrent 2 stellt sich auf den Standpunkt, dass im Planungsverfahren nur der Zweck der Nutzung festgelegt werden müsse (Rekursbegründung Rekurrent 2 E. 25). Es möge zwar Fälle geben, in welchen die Festlegung des Masses der Nutzung in einem Planungsverfahren etwa mit einem Bebauungsplan, zu erfolgen habe. Diesbezüglich komme den planenden Behörden ein Ermessensspielraum zu. Grundsätzlich dürfe davon ausgegangen werden, dass ohne anderweitige Regelung das Nutzungsmass durch die massgeblichen Lichteinfallswinkel gemäss § 39 Abs. 2 BPG bestimmt und damit die Auswirkungen auf Raum und Umwelt im Nutzungsplanungsverfahren hinreichend festgelegt würden (Rekursbegründung Rekurrent 2 E. 26). Dieser Systematik entspreche auch die Praxis im Kanton. Der Grosse Rat habe am 25. Juni 2020 die Zweckbestimmungen für die Zone NöI ausserhalb von Bebauungsplanperimetern flächendeckend für die Stadt Basel festgelegt und dabei für kein einziges NöI-Areal ein Nutzungsmass bestimmt. Es könne nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, dass für jedes Bauprojekt in der NöI noch ein zusätzliches Nutzungsplanverfahren erfolgen solle. Im zweiten Ratschlag zur Zonenplanrevision werde dazu ausdrücklich festgehalten, dass «Art und Mass der baulichen Nutzung [ ] nicht durch generelle Zonenvorschriften festgelegt, sondern anhand der grob gesetzten Stossrichtung der gewählten Zweckbestimmung ganz auf die Bedürfnisse des Trägers der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben abgestimmt» würden (Rekursbegründung Rekurrent 2 E. 27;”
Selon l'opinion exposée dans VD.2020.173, E.4.3.2, il suffit en principe, dans la procédure d'aménagement, de fixer la destination; l'ampleur de l'utilisation est, sauf disposition contraire, déterminée par les angles d'incidenÎ de la lumière pertinents conformément à l'art. 39 al. 2 LPers. Cette systématique correspond à la pratique cantonale, le Grand Conseil n'ayant pas fixé de gabarits d'utilisation généraux pour les zones concernées.
“Der Rekurrent 2 stellt sich auf den Standpunkt, dass im Planungsverfahren nur der Zweck der Nutzung festgelegt werden müsse (Rekursbegründung Rekurrent 2 E. 25). Es möge zwar Fälle geben, in welchen die Festlegung des Masses der Nutzung in einem Planungsverfahren etwa mit einem Bebauungsplan, zu erfolgen habe. Diesbezüglich komme den planenden Behörden ein Ermessensspielraum zu. Grundsätzlich dürfe davon ausgegangen werden, dass ohne anderweitige Regelung das Nutzungsmass durch die massgeblichen Lichteinfallswinkel gemäss § 39 Abs. 2 BPG bestimmt und damit die Auswirkungen auf Raum und Umwelt im Nutzungsplanungsverfahren hinreichend festgelegt würden (Rekursbegründung Rekurrent 2 E. 26). Dieser Systematik entspreche auch die Praxis im Kanton. Der Grosse Rat habe am 25. Juni 2020 die Zweckbestimmungen für die Zone NöI ausserhalb von Bebauungsplanperimetern flächendeckend für die Stadt Basel festgelegt und dabei für kein einziges NöI-Areal ein Nutzungsmass bestimmt. Es könne nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, dass für jedes Bauprojekt in der NöI noch ein zusätzliches Nutzungsplanverfahren erfolgen solle. Im zweiten Ratschlag zur Zonenplanrevision werde dazu ausdrücklich festgehalten, dass «Art und Mass der baulichen Nutzung [ ] nicht durch generelle Zonenvorschriften festgelegt, sondern anhand der grob gesetzten Stossrichtung der gewählten Zweckbestimmung ganz auf die Bedürfnisse des Trägers der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben abgestimmt» würden (Rekursbegründung Rekurrent 2 E. 27;”
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