Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. II 14 de la LF du 25 sept. 2020 sur la protection des données, en vigueur depuis le 1ersept. 2023 (RO 2022 491;FF 2017 6565). ↩
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Parmi les informations relatives à la performanÎ, au potentiel ainsi qu'au développement personnel et professionnel susceptibles d'être traitées conformément à l'art. 27 al. 2, peuvent notamment figurer des compétences comportementales.
“und das Fördern sowie der langfristige Erhalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Personalführung; Abs. 1 Bst. d). Art. 27 Abs. 2 BPG gliedert die für die Aufgaben benötigten Personendaten in Kategorien: Nach Bst. c dürfen Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung bearbeitet werden. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates gehören dazu unter anderem Verhaltenskompetenzen (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO vom 18. Dezember 20215, BBl 2016 311, 344). Die Vorinstanz hat als Arbeitgeber die Pflicht, die Persönlichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten und zu schützen. Sie muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG; Art. 328 Abs. 1 OR). Sie hat zudem Massnahmen zu treffen, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihr billigerweise zugemutet werden können (Art. 328 Abs. 2 OR und Art. 5 Abs. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24.”
“und das Fördern sowie der langfristige Erhalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Personalführung; Abs. 1 Bst. d). Art. 27 Abs. 2 BPG gliedert die für die Aufgaben benötigten Personendaten in Kategorien: Nach Bst. c dürfen Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung bearbeitet werden. Gemäss den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates gehören dazu unter anderem Verhaltenskompetenzen (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO vom 18. Dezember 20215, BBl 2016 311, 344). Die Vorinstanz hat als Arbeitgeber die Pflicht, die Persönlichkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu achten und zu schützen. Sie muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG; Art. 328 Abs. 1 OR). Sie hat zudem Massnahmen zu treffen, die zur Verhinderung sexueller Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die ihr billigerweise zugemutet werden können (Art. 328 Abs. 2 OR und Art. 5 Abs. 3 des Gleichstellungsgesetzes vom 24.”
L'art. 27 al. 2 LPers autorise l'employeur, pour l'exécution des tâches qui lui incombent en vertu de la loi, à traiter également des données personnelles particulièrement sensibles du personnel (p. ex. données de santé ou relatives aux performances). L'emploi de la formulation «peut» dans l'art. 27 al. 2 (voir aussi art. 19 OPDC) implique qu'il n'existe pas d'obligation générale de documenter de telles indications; la documentation est en revanche admissible et — dans la mesure où elle est nécessaire à l'accomplissement des tâches — prévue.
“19 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals vom 22. November 2017 [BPDV, SR 172.220.111.4]). In diesem Sinne hält auch Art. 27 Abs. 1 BPG fest, dass der Arbeitgeber Daten seiner Angestellten zur Erfüllung der gemäss Gesetz festgelegten Aufgaben in physischer und elektronischer Form zu bearbeiten hat (Art. 27 Abs. 1 Bst. a-f BPG und Art. 20 BPDV). Ebenso wird ihm die Kompetenz erteilt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 1 notwendigen Daten seines Personals, einschliesslich besonders schützenswerten Daten, zu bearbeiten (Art. 27 Abs. 2 Bst. a-e BPG und Art. 20 BPDV). Mit dieser Bestimmung wird - wenn auch nicht ausdrücklich - im Grundsatz die Pflicht des Arbeitgebers festgehalten, die Daten seiner Angestellten zugunsten der Personalentwicklung, der Personalerhaltung und Weiterbildung, der Förderung und Qualifikationen von Mitarbeitenden, der Lohn- und Gehaltsabrechnung etc. zu dokumentieren (Art. 27 Abs. 1 BPG). Aufgrund der "kann"-Vorschriften von Art. 27 Abs. 2 BPG und Art. 19 BPDV erfolgt indessen die Dokumentierung betreffend Person, gesundheitliche Situation, Angaben zu Leistung und Potential etc. nicht verpflichtend (analog zur zivilrechtlichen Regelung von Art. 328b des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; vgl. Meyer, a.a.O., S. 352).”
art. 27 LPers constitue, pour la relation de droit du personnel, une base légale pour le traitement des données personnelles par les organes fédéraux. Selon cette disposition, le traitement peut être effectué sans consentement lorsqu'il sert à l'exécution des tâches prévues par la loi ; il doit être proportionné et le cercle des personnes habilitées à prendre connaissanÎ des données doit être limité.
“Die Administrativakten seien in der E-Mail nicht als vertraulich bezeichnet worden. Der Mitarbeiter, der die für den Beschwerdeführer bestimmte E-Mail erhalten habe, habe den Anhang geöffnet und sich ein Bild der Akten gemacht. Aufgrund des Begleittextes der E-Mail sei nicht erkennbar gewesen, dass diese nicht an ihn gerichtet gewesen sei. Ungefähr zehn Minuten nach Erhalt der E-Mail habe der Mitarbeiter die Absenderin, die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, angerufen. In diesem Telefongespräch sei erstmals das Interesse an der Geheimhaltung und Wahrung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers kundgetan worden. Der Mitarbeiter habe sich aufgrund seiner Interessenwahrungspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet gefühlt, seine Vorgesetzten zu informieren. Die Sichtung der Akten ohne vorherige Einholung einer Einverständniserklärung verletze deshalb die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers nicht. Bundesorgane dürften gemäss Datenschutzgesetz Personendaten bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage bestehe. Eine solche Grundlage stelle Art. 27 BPG dar, weshalb keine Einwilligung habe eingeholt werden müssen. Die Datenbearbeitung sei auch verhältnismässig gewesen, insbesondere habe man den Kreis der Personen, welche die Akten gesehen hätten, so klein wie möglich gehalten. Die Kündigung sei verhältnismässig gewesen und sie habe nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Sie habe den Beschwerdeführer umgehend über die Zustellung der Administrativakten informiert und mit dem möglichen Kündigungsgrund konfrontiert. Der Beschwerdeführer habe aber ein weiterführendes Gespräch verunmöglicht. Deshalb und spätestens als er daraufhin per E-Mail um Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebeten habe, habe ihre Pflicht zu Einigungsbemühungen geendet. Angesichts der in den Akten aufgeführten Vorkommnisse sei die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als geeignete Massnahme zu sehen. Ein milderes Mittel habe nicht bestanden, da das Vertrauensverhältnis nicht habe aufgebaut werden können.”
L'art. 27 al. 1 LPers prévoit que l'employeur doit traiter les données de son personnel sur support papier et dans des systèmes d'information pour l'accomplissement des tâches prévues par la loi. Il en découle, en principe, une obligation de documentation en vue notamment du développement et de la rétention du personnel, de la formation continue, de la promotion, de la qualification ainsi que de la paie. La compétenÎ pour le traitement des données du personnel — y compris des données particulièrement sensibles — est régie plus en détail à l'art. 27 al. 2 LPers ainsi que dans l'OPDC; en raison des formulations «peut» qui y figurent, la documentation de certaines indications (p. ex. concernant la personne, la situation de santé ou la performanÎ et le potentiel) n'est toutefois pas obligatoire dans tous les cas.
“], Der Schweizer Treuhänder, Nr. 5/15, S. 351; in diesem Sinne auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals vom 22. November 2017 [BPDV, SR 172.220.111.4]). In diesem Sinne hält auch Art. 27 Abs. 1 BPG fest, dass der Arbeitgeber Daten seiner Angestellten zur Erfüllung der gemäss Gesetz festgelegten Aufgaben in physischer und elektronischer Form zu bearbeiten hat (Art. 27 Abs. 1 Bst. a-f BPG und Art. 20 BPDV). Ebenso wird ihm die Kompetenz erteilt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 1 notwendigen Daten seines Personals, einschliesslich besonders schützenswerten Daten, zu bearbeiten (Art. 27 Abs. 2 Bst. a-e BPG und Art. 20 BPDV). Mit dieser Bestimmung wird - wenn auch nicht ausdrücklich - im Grundsatz die Pflicht des Arbeitgebers festgehalten, die Daten seiner Angestellten zugunsten der Personalentwicklung, der Personalerhaltung und Weiterbildung, der Förderung und Qualifikationen von Mitarbeitenden, der Lohn- und Gehaltsabrechnung etc. zu dokumentieren (Art. 27 Abs. 1 BPG). Aufgrund der "kann"-Vorschriften von Art. 27 Abs. 2 BPG und Art. 19 BPDV erfolgt indessen die Dokumentierung betreffend Person, gesundheitliche Situation, Angaben zu Leistung und Potential etc. nicht verpflichtend (analog zur zivilrechtlichen Regelung von Art. 328b des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; vgl. Meyer, a.a.O., S. 352).”
“26 VwVG ist primär darauf ausgerichtet, die Dokumentation im Hinblick auf ein ganz bestimmtes Verfahren zu garantieren. Es wird deshalb auch von verfahrensbezogenen Akten gesprochen (vgl. Waldmann/Oeschger, Art. 26, in: Praxiskommentar VwVG, Rz. 58 ff.). Hingegen stellt ein Personaldossier regelmässig eine Dokumentation eines bestimmten Arbeitsverhältnisses - zumeist ab Vertragsschluss - dar. Es beinhaltet die wesentlichen Unterlagen, welche Grundlage für die Beurteilung des Arbeitnehmers und dessen berufliche (Weiter-)Entwicklung bilden, gegebenenfalls auch Abwesenheiten - beispielsweise aufgrund von Krankheit - dokumentieren oder dessen Verhalten und allenfalls ergriffene Massnahmen festhalten, etc. (vgl. Barbara Meyer, Fragen und Antworten rund ums Personaldossier, in: Treuhand-Kammer [Hrsg.], Der Schweizer Treuhänder, Nr. 5/15, S. 351; in diesem Sinne auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals vom 22. November 2017 [BPDV, SR 172.220.111.4]). In diesem Sinne hält auch Art. 27 Abs. 1 BPG fest, dass der Arbeitgeber Daten seiner Angestellten zur Erfüllung der gemäss Gesetz festgelegten Aufgaben in physischer und elektronischer Form zu bearbeiten hat (Art. 27 Abs. 1 Bst. a-f BPG und Art. 20 BPDV). Ebenso wird ihm die Kompetenz erteilt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 1 notwendigen Daten seines Personals, einschliesslich besonders schützenswerten Daten, zu bearbeiten (Art. 27 Abs. 2 Bst. a-e BPG und Art. 20 BPDV). Mit dieser Bestimmung wird - wenn auch nicht ausdrücklich - im Grundsatz die Pflicht des Arbeitgebers festgehalten, die Daten seiner Angestellten zugunsten der Personalentwicklung, der Personalerhaltung und Weiterbildung, der Förderung und Qualifikationen von Mitarbeitenden, der Lohn- und Gehaltsabrechnung etc. zu dokumentieren (Art. 27 Abs. 1 BPG). Aufgrund der "kann"-Vorschriften von Art. 27 Abs. 2 BPG und Art. 19 BPDV erfolgt indessen die Dokumentierung betreffend Person, gesundheitliche Situation, Angaben zu Leistung und Potential etc. nicht verpflichtend (analog zur zivilrechtlichen Regelung von Art.”
“], Der Schweizer Treuhänder, Nr. 5/15, S. 351; in diesem Sinne auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz von Personendaten des Bundespersonals vom 22. November 2017 [BPDV, SR 172.220.111.4]). In diesem Sinne hält auch Art. 27 Abs. 1 BPG fest, dass der Arbeitgeber Daten seiner Angestellten zur Erfüllung der gemäss Gesetz festgelegten Aufgaben in physischer und elektronischer Form zu bearbeiten hat (Art. 27 Abs. 1 Bst. a-f BPG und Art. 20 BPDV). Ebenso wird ihm die Kompetenz erteilt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 1 notwendigen Daten seines Personals, einschliesslich besonders schützenswerten Daten, zu bearbeiten (Art. 27 Abs. 2 Bst. a-e BPG und Art. 20 BPDV). Mit dieser Bestimmung wird - wenn auch nicht ausdrücklich - im Grundsatz die Pflicht des Arbeitgebers festgehalten, die Daten seiner Angestellten zugunsten der Personalentwicklung, der Personalerhaltung und Weiterbildung, der Förderung und Qualifikationen von Mitarbeitenden, der Lohn- und Gehaltsabrechnung etc. zu dokumentieren (Art. 27 Abs. 1 BPG). Aufgrund der "kann"-Vorschriften von Art. 27 Abs. 2 BPG und Art. 19 BPDV erfolgt indessen die Dokumentierung betreffend Person, gesundheitliche Situation, Angaben zu Leistung und Potential etc. nicht verpflichtend (analog zur zivilrechtlichen Regelung von Art. 328b des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; vgl. Meyer, a.a.O., S. 352).”