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Citation : LPers art. 22 ch. 2 Si d'autres autorités ou leurs collaborateurs ont déjà pris connaissanÎ de pièces confidentielles — notamment celles touchant à la sphère privée protégée par les droits fondamentaux — ou les ont utilisées dans une procédure, la protection constitutionnelle de ces pièces à l'égard des autorités de poursuite pénale n'est en principe plus assurée de la même manière, dans la mesure où subsiste un secret ou un intérêt de confidentialité. La protection constitutionnelle est principalement garantie par le secret de fonction applicable au personnel fédéral (art. 22 al. 1 LPers).
“Konnten bereits eine Behörde bzw. deren Mitarbeiter in ihrem Verfahren Unterlagen zur Kenntnis nehmen und verwenden, welche bspw. die grundrechtlich geschützte Privatsphäre eines Beschuldigten betreffen, besteht diesbezüglich der Grundrechtsschutz im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht mehr im gleichen Umfang, soweit noch von einem Geheimnis bzw. von einem Geheimhaltungsinteresse auszugehen ist. Unabhängig davon, ob die Verfahrensakten einer anderen Behörde solche Unterlagen enthalten oder nicht, ist der Grundrechtsschutz in erster Linie durch das für die betreffende Behörde und deren Mitarbeiter geltende Amtsgeheimnis (s. für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw.”
“Konnten bereits eine Behörde bzw. deren Mitarbeiter in ihrem Verfahren Unterlagen zur Kenntnis nehmen und verwenden, welche bspw. die grundrechtlich geschützte Privatsphäre eines Beschuldigten betreffen, besteht diesbezüglich der Grundrechtsschutz im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht mehr im gleichen Umfang, soweit noch von einem Geheimnis bzw. von einem Geheimhaltungsinteresse auszugehen ist. Unabhängig davon, ob die Verfahrensakten einer anderen Behörde solche Unterlagen enthalten oder nicht, ist der Grundrechtsschutz in erster Linie durch das für die betreffende Behörde und deren Mitarbeiter geltende Amtsgeheimnis (s. für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw.”
“Konnten bereits eine Behörde bzw. deren Mitarbeiter in ihrem Verfahren Unterlagen zur Kenntnis nehmen und verwenden, welche bspw. die grundrechtlich geschützte Privatsphäre eines Beschuldigten betreffen, besteht diesbezüglich der Grundrechtsschutz im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht mehr im gleichen Umfang, soweit noch von einem Geheimnis bzw. von einem Geheimhaltungsinteresse auszugehen ist. Unabhängig davon, ob die Verfahrensakten einer anderen Behörde solche Unterlagen enthalten oder nicht, ist der Grundrechtsschutz in erster Linie durch das für die betreffende Behörde und deren Mitarbeiter geltende Amtsgeheimnis (s. für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw.”
Si une autorité est tenue de déposer une plainte pénale ou d'accorder son assistanÎ aux autorités de poursuite pénale, la révélation des secrets officiels qui en découle constitue, selon les décisions citées, un motif justificatif; dans ces cas, la divulgation ne constitue pas une violation du secret officiel au sens de l'art. 22 al. 1 LPers.
“Konnten bereits eine Behörde bzw. deren Mitarbeiter in ihrem Verfahren Unterlagen zur Kenntnis nehmen und verwenden, welche bspw. die grundrechtlich geschützte Privatsphäre eines Beschuldigten betreffen, besteht diesbezüglich der Grundrechtsschutz im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht mehr im gleichen Umfang, soweit noch von einem Geheimnis bzw. von einem Geheimhaltungsinteresse auszugehen ist. Unabhängig davon, ob die Verfahrensakten einer anderen Behörde solche Unterlagen enthalten oder nicht, ist der Grundrechtsschutz in erster Linie durch das für die betreffende Behörde und deren Mitarbeiter geltende Amtsgeheimnis (s. für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs. 1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw.”
“Konnten bereits eine Behörde bzw. deren Mitarbeiter in ihrem Verfahren Unterlagen zur Kenntnis nehmen und verwenden, welche bspw. die grundrechtlich geschützte Privatsphäre eines Beschuldigten betreffen, besteht diesbezüglich der Grundrechtsschutz im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht mehr im gleichen Umfang, soweit noch von einem Geheimnis bzw. von einem Geheimhaltungsinteresse auszugehen ist. Unabhängig davon, ob die Verfahrensakten einer anderen Behörde solche Unterlagen enthalten oder nicht, ist der Grundrechtsschutz in erster Linie durch das für die betreffende Behörde und deren Mitarbeiter geltende Amtsgeheimnis (s. für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs.1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw.”
“Konnten bereits eine Behörde bzw. deren Mitarbeiter in ihrem Verfahren Unterlagen zur Kenntnis nehmen und verwenden, welche bspw. die grundrechtlich geschützte Privatsphäre eines Beschuldigten betreffen, besteht diesbezüglich der Grundrechtsschutz im Verhältnis zu den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht mehr im gleichen Umfang, soweit noch von einem Geheimnis bzw. von einem Geheimhaltungsinteresse auszugehen ist. Unabhängig davon, ob die Verfahrensakten einer anderen Behörde solche Unterlagen enthalten oder nicht, ist der Grundrechtsschutz in erster Linie durch das für die betreffende Behörde und deren Mitarbeiter geltende Amtsgeheimnis (s. für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs. 1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw.”
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