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Une allocation VAZ peut revêtir le caractère de salaire. Il n'en découle toutefois pas sans autre que, selon l'art. 32g al. 5 LPers, elle doive être considérée comme salaire assurable auprès de la Caisse de pension de la Confédération (PUBLICA) ou comme composante de l'indemnité de départ; le salaire pertinent pour la prévoyanÎ ne coïnciÞ pas nécessairement avì le salaire soumis à l'AVS (le «salaire plein»).
“Als solche verfügt die in Form einer pauschalen Barvergütung abgegoltene Leistung über Lohncharakter (zu Leistungen mit Lohncharakter vgl. JASMIN MALLA, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar zum Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, N. 15 zu Art. 15 BPG). Die Qualifikation der VAZ-Zulage als Lohnbestandteil bzw. Zulage zum Grundlohn mit Lohncharakter führt aber entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin für sich allein nicht dazu, sie ohne Weiteres auch als Bestandteil des bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versicherbaren Lohns (Art. 88a i.V.m. Anhang 2 BPV) und damit auch als Bestandteil der Abgangsentschädigung (Art. 79 Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 BPV) zu betrachten; selbst dann nicht, wenn es sich bei der (freiwilligen) VAZ-Zulage um einen regelmässig anfallenden Lohnbestandteil handeln sollte. In Bezug auf die Vorsorge des Bundespersonals stimmt der für die Pensionskasse - und über die Verweisung in Art. 79 Abs. 5 BPV auch für die Bestimmung der Abgangsentschädigung - massgebende Lohn gerade nicht mit dem AHV-pflichtigen Lohn bzw. dem "vollen" Lohn überein (vgl. Art. 32g Abs. 5 BPG und Art. 88a Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 BPV). Dass es bundesrechtswidrig wäre, die VAZ-Zulage gestützt auf Anhang 2 BPV von der BVG-Pflicht - und damit auch von der Abgangsentschädigung - auszunehmen, wird weder behauptet noch ist dies ersichtlich.”
“Als solche verfügt die in Form einer pauschalen Barvergütung abgegoltene Leistung über Lohncharakter (zu Leistungen mit Lohncharakter vgl. JASMIN MALLA, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar zum Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, N. 15 zu Art. 15 BPG). Die Qualifikation der VAZ-Zulage als Lohnbestandteil bzw. Zulage zum Grundlohn mit Lohncharakter führt aber entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin für sich allein nicht dazu, sie ohne Weiteres auch als Bestandteil des bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versicherbaren Lohns (Art. 88a i.V.m. Anhang 2 BPV) und damit auch als Bestandteil der Abgangsentschädigung (Art. 79 Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 BPV) zu betrachten; selbst dann nicht, wenn es sich bei der (freiwilligen) VAZ-Zulage um einen regelmässig anfallenden Lohnbestandteil handeln sollte. In Bezug auf die Vorsorge des Bundespersonals stimmt der für die Pensionskasse - und über die Verweisung in Art. 79 Abs. 5 BPV auch für die Bestimmung der Abgangsentschädigung - massgebende Lohn gerade nicht mit dem AHV-pflichtigen Lohn bzw. dem "vollen" Lohn überein (vgl. Art. 32g Abs. 5 BPG und Art. 88a Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 BPV). Dass es bundesrechtswidrig wäre, die VAZ-Zulage gestützt auf Anhang 2 BPV von der BVG-Pflicht - und damit auch von der Abgangsentschädigung - auszunehmen, wird weder behauptet noch ist dies ersichtlich.”
Chez PUBLICA, l'art. 88a al. 1 OPers précise que — dans le cadre des dispositions réglementaires — le salaire ainsi que les éléments de salaire énumérés à l'annexe 2 OPers sont assurés. Ne font pas partie du salaire assurable les remboursements de dépenses et les indemnités pour des prestations telles que le travail supplémentaire ou les heures supplémentaires; de plus, les prestations de l'employeur visées aux art. 81 à 83 OPers ne sont pas assurées.
“Was zum versicherbaren Lohn gehört, ist im Bundespersonalrecht geregelt. Gemäss Art. 32g Abs. 5 BPG gelten als versicherbarer Lohn der AHV-pflichtige Lohn und die Zuschläge nach Art. 15 BPG. Nicht zum versicherbaren Lohn gehören der Ersatz von Auslagen und Abgeltungen für Leistungen wie Mehrarbeit und Überzeit, Pikett-, Nacht- oder Schichtarbeit. Art. 88a Abs. 1 BPV präzisiert, dass bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2 BPV versichert werden. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 81 bis 83 BPV (Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland sowie bei internationalen Organisationen). Anhang 2 BPV ("Bestandteile des versicherbaren Lohnes") zählt die einzelnen Lohnbestandteile und Zulagen auf, die versichert sind. Dazu gehören neben dem Monatslohn nach Art. 36 BPV (lit.”
“Was zum versicherbaren Lohn gehört, ist im Bundespersonalrecht geregelt. Gemäss Art. 32g Abs. 5 BPG gelten als versicherbarer Lohn der AHV-pflichtige Lohn und die Zuschläge nach Art. 15 BPG. Nicht zum versicherbaren Lohn gehören der Ersatz von Auslagen und Abgeltungen für Leistungen wie Mehrarbeit und Überzeit, Pikett-, Nacht- oder Schichtarbeit. Art. 88a Abs. 1 BPV präzisiert, dass bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2 BPV versichert werden. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 81 bis 83 BPV (Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland sowie bei internationalen Organisationen). Anhang 2 BPV ("Bestandteile des versicherbaren Lohnes") zählt die einzelnen Lohnbestandteile und Zulagen auf, die versichert sind. Dazu gehören neben dem Monatslohn nach Art. 36 BPV (lit.”
Pour le calcul de l'indemnité de départ, ce n'est pas le salaire brut réel qui est déterminant, mais le salaire assurable auprès de la caisse de pensions de la Confédération. Il s'ensuit que seules doivent être prises en compte les composantes du salaire qui, d'après l'annexe 2 de l'OPers, font partie du salaire assurable.
“1 BPV, da sich diese Normen nicht mit der Zusammensetzung, sondern vielmehr mit den Voraussetzungen für die Zusprache einer Entschädigung befassten. Allerdings richtet sich die Berechnung der Abgangsentschädigung gemäss Art. 79 Abs. 5 BPV nach den Bestandteilen des versicherbaren Lohnes nach Anhang 2 BPV, die am Tag der Fälligkeit der Entschädigung von der angestellten Person bezogen wurden. Ausgenommen davon ist die Leistungsprämie. Entgegen der Vorinstanz legt der Wortlaut von Art. 79 Abs. 5 BPV gerade nicht den Schluss nahe, die VAZ-Zulage sei auch bei der Berechnung der Abgangsentschädigung miteinzubeziehen. So genügt es - entgegen dem vorinstanzlichen Verständnis - nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung gerade nicht, dass es sich um einen Lohnbestandteil handelt, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgangsentschädigung (hier: Ende März 2022) von der Beschwerdegegnerin bezogen worden ist. Erfasst sind aufgrund der Verweisung auf Anhang 2 BPV nur diejenigen Lohnbestandteile bzw. Zulagen, die zum Lohn gehören, der bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versicherbar ist (vgl. dazu Art. 32g Abs. 5 BPG i.V.m. Art. 88a Abs. 1 BPV; E. 2.5 hiernach). Die Abgangsentschädigung wird somit nicht auf der Grundlage des tatsächlichen monatlichen Bruttogehalts bzw. des "vollen" Lohns samt Lohnbestandteilen und -zulagen ermittelt, sondern auf Grundlage des versicherbaren Lohns.”
Citation : LPers art. 32g N. 1 Le salaire déterminant (assurable) pour la prévoyanÎ de la Confédération peut différer du salaire soumis à l'AVS ou du salaire brut intégral effectivement perçu. Ainsi, tous les éléments de la rémunération ne font pas automatiquement partie du salaire assurable.
“Als solche verfügt die in Form einer pauschalen Barvergütung abgegoltene Leistung über Lohncharakter (zu Leistungen mit Lohncharakter vgl. JASMIN MALLA, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar zum Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, N. 15 zu Art. 15 BPG). Die Qualifikation der VAZ-Zulage als Lohnbestandteil bzw. Zulage zum Grundlohn mit Lohncharakter führt aber entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin für sich allein nicht dazu, sie ohne Weiteres auch als Bestandteil des bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA versicherbaren Lohns (Art. 88a i.V.m. Anhang 2 BPV) und damit auch als Bestandteil der Abgangsentschädigung (Art. 79 Abs. 5 i.V.m. Anhang 2 BPV) zu betrachten; selbst dann nicht, wenn es sich bei der (freiwilligen) VAZ-Zulage um einen regelmässig anfallenden Lohnbestandteil handeln sollte. In Bezug auf die Vorsorge des Bundespersonals stimmt der für die Pensionskasse - und über die Verweisung in Art. 79 Abs. 5 BPV auch für die Bestimmung der Abgangsentschädigung - massgebende Lohn gerade nicht mit dem AHV-pflichtigen Lohn bzw. dem "vollen" Lohn überein (vgl. Art. 32g Abs. 5 BPG und Art. 88a Abs. 1 i.V.m. Anhang 2 BPV). Dass es bundesrechtswidrig wäre, die VAZ-Zulage gestützt auf Anhang 2 BPV von der BVG-Pflicht - und damit auch von der Abgangsentschädigung - auszunehmen, wird weder behauptet noch ist dies ersichtlich.”
“Was zum versicherbaren Lohn gehört, ist im Bundespersonalrecht geregelt. Gemäss Art. 32g Abs. 5 BPG gelten als versicherbarer Lohn der AHV-pflichtige Lohn und die Zuschläge nach Art. 15 BPG. Nicht zum versicherbaren Lohn gehören der Ersatz von Auslagen und Abgeltungen für Leistungen wie Mehrarbeit und Überzeit, Pikett-, Nacht- oder Schichtarbeit. Art. 88a Abs. 1 BPV präzisiert, dass bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen der Lohn sowie die Lohnbestandteile nach Anhang 2 BPV versichert werden. Nicht versichert werden die Leistungen des Arbeitgebers nach Art. 81 bis 83 BPV (Leistungen des Arbeitgebers bei Versetzungen und Einsätzen im Ausland sowie bei internationalen Organisationen). Anhang 2 BPV ("Bestandteile des versicherbaren Lohnes") zählt die einzelnen Lohnbestandteile und Zulagen auf, die versichert sind. Dazu gehören neben dem Monatslohn nach Art. 36 BPV (lit.”