RS 312.0 ↩
11 commentaries
La disposition protectriÎ de l'art. 22a al. 5 LPers n'est pas applicable en l'espèÎ, car la recourante ne prétend pas — et il ne ressort pas du dossier — que le licenciement soit fondé sur sa communication à la Cour des comptes fédérale (EFK).
“Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Kündigung sei aufgrund ihrer Meldung an die EFK erfolgt und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der Meldung an die EFK und der Kündigung ergeben. Die Beschwerdeführerin wurde damit nicht aufgrund ihrer Meldung an die EFK in ihrer beruflichen Stellung benachteiligt (vgl. Art. 22a Abs. 5 BPG).”
“Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Kündigung sei aufgrund ihrer Meldung an die EFK erfolgt und sich aus den Akten auch keine Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der Meldung an die EFK und der Kündigung ergeben. Die Beschwerdeführerin wurde damit nicht aufgrund ihrer Meldung an die EFK in ihrer beruflichen Stellung benachteiligt (vgl. Art. 22a Abs. 5 BPG).”
Si un licenciement est prononcé parÎ qu'une employée a, de bonne foi, formulé un signalement conformément à l'art. 22a al. 1 LPers, le licenciement est annulé; l'employeur doit proposer à la personne son poste antérieur ou un autre emploi raisonnablement acceptable. Sur demanÞ, au lieu d'une réintégration, une indemnité peut être accordée (en règle générale au moins six mois de salaire et au plus un an de salaire) (art. 34c LPers).
“Die Kündigung wird aufgehoben und der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Kündigung ausgesprochen wurde, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Art. 22a Abs. 1 BPG oder eine Meldung nach Art. 22a Abs. 4 BPG erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin aufgetreten ist (sogenannte "Kündigung wegen Whistleblowing", Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG). Anstelle einer Weiterbeschäftigung kann der angestellten Person auf deren Gesuch hin eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zugesprochen werden (Art. 34c Abs. 2 BPG). Nach Art. 22a Abs. 1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art.”
Si un congé est prononcé parÎ que l'employé(e), de bonne foi, a déposé une dénonciation au sens de l'art. 22a al. 1 LPers ou est intervenu(e) comme témoin (soi-disant licenciement lié au whistleblowing), celui-ci peut être annulé. L'employeur doit proposer la réintégration à l'emploi précédent ou, si cela n'est pas possible, un autre emploi raisonnablement acceptable ; en lieu et plaÎ de la réintégration, sur demanÞ, une indemnité généralement d'au moins six et au plus douze mois de salaire peut être accordée (art. 34c LPers). Un tel licenciement peut en outre, selon les circonstances, être considéré comme abusif au sens de l'art. 336 CO.
“Die Kündigung wird aufgehoben und der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Kündigung ausgesprochen wurde, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Art. 22a Abs. 1 BPG oder eine Meldung nach Art. 22a Abs. 4 BPG erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin aufgetreten ist (sogenannte "Kündigung wegen Whistleblowing", Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG). Anstelle einer Weiterbeschäftigung kann der angestellten Person auf deren Gesuch hin eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zugesprochen werden (Art. 34c Abs. 2 BPG). Nach Art. 22a Abs. 1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR angesehen werden (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, BK OR, 2010, Art. 336 Rz. 38) oder unter die Generalklausel von Art. 336 OR fallen (Denis G. Humbert, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorge des Arbeitgebers, in: AJP 11/2011, S. 1471, 1478, mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_2/2008 vom 8.”
“Die Kündigung wird aufgehoben und der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Kündigung ausgesprochen wurde, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Art. 22a Abs. 1 BPG oder eine Meldung nach Art. 22a Abs. 4 BPG erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin aufgetreten ist (sogenannte "Kündigung wegen Whistleblowing", Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG). Anstelle einer Weiterbeschäftigung kann der angestellten Person auf deren Gesuch hin eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zugesprochen werden (Art. 34c Abs. 2 BPG). Nach Art. 22a Abs. 1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR angesehen werden (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, BK OR, 2010, Art. 336 Rz. 38) oder unter die Generalklausel von Art. 336 OR fallen (Denis G. Humbert, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorge des Arbeitgebers, in: AJP 11/2011, S. 1471, 1478, mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_2/2008 vom 8.”
Une communication selon l'art. 22a al. 4 LPers n'accorÞ pas automatiquement une protection contre un licenciement. Il faut établir la preuve d'un lien de causalité entre le signalement et le licenciement ; en l'absenÎ d'indices concrets laissant penser que le licenciement a été prononcé en violation de la bonne foi ou par vengeanÎ, un tel licenciement de représailles ne peut être retenu.
“Eine Kündigung nach Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG kann nach dem Gesagten bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer weder ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen anzeigte (Art. 22a Abs. 1 BPG) noch eine andere Unregelmässigkeit der EFK meldete (Art. 22a Abs. 4 BPG). Darüber hinaus liegen weder konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer gekündigt worden wäre, weil er intern auf Sicherheitsmängel in der IT aufmerksam gemacht hatte, noch dafür, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für die Kündigung vorgeschoben wären. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Kündigung nicht aufgrund der in der angefochtenen Verfügung genannten Gründe aussprach, sondern als Reaktion auf seine Meldung von IT-Sicherheitsmängeln. Eine Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR liegt damit ebenfalls nicht vor.”
“Eine Kündigung nach Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG kann nach dem Gesagten bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer weder ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen anzeigte (Art. 22a Abs. 1 BPG) noch eine andere Unregelmässigkeit der EFK meldete (Art. 22a Abs. 4 BPG). Darüber hinaus liegen weder konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer gekündigt worden wäre, weil er intern auf Sicherheitsmängel in der IT aufmerksam gemacht hatte, noch dafür, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für die Kündigung vorgeschoben wären. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Kündigung nicht aufgrund der in der angefochtenen Verfügung genannten Gründe aussprach, sondern als Reaktion auf seine Meldung von IT-Sicherheitsmängeln. Eine Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR liegt damit ebenfalls nicht vor.”
Le simple signalement de défauts de sécurité informatique n'entraîne pas automatiquement la protection prévue à l'art. 22a al. 1 LPers. L'art. 22a al. 1 vise les dénonciations d'un comportement pénalement répréhensible poursuivi d'offiÎ; pour prétendre à une protection, il faut en outre établir une causalité démontrable entre la dénonciation et le licenciement.
“Eine Kündigung nach Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG kann nach dem Gesagten bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer weder ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen anzeigte (Art. 22a Abs. 1 BPG) noch eine andere Unregelmässigkeit der EFK meldete (Art. 22a Abs. 4 BPG). Darüber hinaus liegen weder konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer gekündigt worden wäre, weil er intern auf Sicherheitsmängel in der IT aufmerksam gemacht hatte, noch dafür, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für die Kündigung vorgeschoben wären. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Kündigung nicht aufgrund der in der angefochtenen Verfügung genannten Gründe aussprach, sondern als Reaktion auf seine Meldung von IT-Sicherheitsmängeln. Eine Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR liegt damit ebenfalls nicht vor.”
Citation : LPers art. 22a ch. 6 La salariée a déposé auprès du Contrôle fédéral des finances une dénonciation pour suspicion de violation du secret de fonction; le Contrôle fédéral des finances a ensuite déposé une plainte pénale auprès du Ministère public de la Confédération. Le Ministère public de la Confédération a suspendu la procédure pénale ouverte par la suite.
“August 2019 eine Risikoerklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV erlassen hatte, wurde die Arbeitnehmerin am 30. August 2019 von ihrer Funktion als (...) entbunden, da sie nicht mehr über eine Sicherheitsprüfung «unbedenklich beurteilt» verfüge. Ab 24. September 2019 war sie krankgeschrieben. A.e Mit Urteil A-4852/2019 vom 15. Juli 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Risikoerklärung vom 16. August 2019 auf und erliess reformatorisch eine Feststellungserklärung. Es führte dazu aus, gestützt auf die fehlenden Steuerdaten in den Jahren 2012 bis 2017 respektive die lückenhaften Unterlagen betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes seien zu wenig Daten zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos ab dem Jahr 2012 vorhanden. Eine Risikoeinschätzung - positiv wie negativ - sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich. A.f Am 22. Juli 2020 reichte die Arbeitnehmerin bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung ein (Art. 22a BPG). Es bestehe der begründete Verdacht, dass amtsintern unzulässigerweise Einblick in sie betreffende, besonders schützenswerte Daten genommen und diese unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht worden seien. Die EFK erhob am 28. Juli 2020 Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung. Am 19. April 2021 sistierte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren. A.g Am 21. September 2020 teilte die Arbeitnehmerin mit, sie könne ihre Tätigkeit per 1. November 2020 wieder aufnehmen und bat um möglichst baldige Anweisungen hierzu. Sie signalisierte gleichzeitig, dass sie unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen interessiert sei. In den darauffolgenden Verhandlungen wurden verschiedene Entwürfe zu den Modalitäten zur Vertragsauflösung erstellt. A.h Am 16. April 2021 wurde der Arbeitnehmerin das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Kündigungsverfügung gewährt. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4.”
“August 2019 eine Risikoerklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV erlassen hatte, wurde die Arbeitnehmerin am 30. August 2019 von ihrer Funktion als (...) entbunden, da sie nicht mehr über eine Sicherheitsprüfung «unbedenklich beurteilt» verfüge. Ab 24. September 2019 war sie krankgeschrieben. A.e Mit Urteil A-4852/2019 vom 15. Juli 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Risikoerklärung vom 16. August 2019 auf und erliess reformatorisch eine Feststellungserklärung. Es führte dazu aus, gestützt auf die fehlenden Steuerdaten in den Jahren 2012 bis 2017 respektive die lückenhaften Unterlagen betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes seien zu wenig Daten zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos ab dem Jahr 2012 vorhanden. Eine Risikoeinschätzung - positiv wie negativ - sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich. A.f Am 22. Juli 2020 reichte die Arbeitnehmerin bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung ein (Art. 22a BPG). Es bestehe der begründete Verdacht, dass amtsintern unzulässigerweise Einblick in sie betreffende, besonders schützenswerte Daten genommen und diese unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht worden seien. Die EFK erhob am 28. Juli 2020 Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung. Am 19. April 2021 sistierte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren. A.g Am 21. September 2020 teilte die Arbeitnehmerin mit, sie könne ihre Tätigkeit per 1. November 2020 wieder aufnehmen und bat um möglichst baldige Anweisungen hierzu. Sie signalisierte gleichzeitig, dass sie unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen interessiert sei. In den darauffolgenden Verhandlungen wurden verschiedene Entwürfe zu den Modalitäten zur Vertragsauflösung erstellt. A.h Am 16. April 2021 wurde der Arbeitnehmerin das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Kündigungsverfügung gewährt. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4.”
“August 2019 eine Risikoerklärung nach Art. 22 Abs. 1 Bst. c PSPV erlassen hatte, wurde die Arbeitnehmerin am 30. August 2019 von ihrer Funktion als (...) entbunden, da sie nicht mehr über eine Sicherheitsprüfung «unbedenklich beurteilt» verfüge. Ab 24. September 2019 war sie krankgeschrieben. A.e Mit Urteil A-4852/2019 vom 15. Juli 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Risikoerklärung vom 16. August 2019 auf und erliess reformatorisch eine Feststellungserklärung. Es führte dazu aus, gestützt auf die fehlenden Steuerdaten in den Jahren 2012 bis 2017 respektive die lückenhaften Unterlagen betreffend die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Ehemannes seien zu wenig Daten zur Beurteilung des Sicherheitsrisikos ab dem Jahr 2012 vorhanden. Eine Risikoeinschätzung - positiv wie negativ - sei nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich. A.f Am 22. Juli 2020 reichte die Arbeitnehmerin bei der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung ein (Art. 22a BPG). Es bestehe der begründete Verdacht, dass amtsintern unzulässigerweise Einblick in sie betreffende, besonders schützenswerte Daten genommen und diese unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht worden seien. Die EFK erhob am 28. Juli 2020 Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung. Am 19. April 2021 sistierte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren. A.g Am 21. September 2020 teilte die Arbeitnehmerin mit, sie könne ihre Tätigkeit per 1. November 2020 wieder aufnehmen und bat um möglichst baldige Anweisungen hierzu. Sie signalisierte gleichzeitig, dass sie unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen interessiert sei. In den darauffolgenden Verhandlungen wurden verschiedene Entwürfe zu den Modalitäten zur Vertragsauflösung erstellt. A.h Am 16. April 2021 wurde der Arbeitnehmerin das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Kündigungsverfügung gewährt. Diese beantragte in ihrer Stellungnahme vom 4.”
En cas de licenciement, il convient de vérifier s'il a été prononcé en réaction à une dénonciation ou à un signalement au sens de l'art. 22a LPers. Il faut distinguer cela d'un licenciement de représailles motivé par l'exerciÎ de droits en matière de droit du travail au sens de l'art. 336 al. 1 let. d CO.
Il est douteux que la réglementation spéciale du droit du personnel fédéral (art. 22a LPers en liaison avì l'art. 34c al. 1 LPers) restreigne ou exclue l'application de l'art. 336 CO. Selon la jurisprudenÎ citée, cette question peut toutefois rester ouverte lorsqu'aucun licenciement motivé par un signalement (whistleblowing) n'est en cause.
“1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR angesehen werden (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, BK OR, 2010, Art. 336 Rz. 38) oder unter die Generalklausel von Art. 336 OR fallen (Denis G. Humbert, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorge des Arbeitgebers, in: AJP 11/2011, S. 1471, 1478, mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_2/2008 vom 8. Juli 2008 E. 7). Da das Bundespersonalrecht mit Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG in Verbindung mit Art. 22a BPG aber eine spezialgesetzliche Regelung der Whistleblowing-Thematik aufweist, ist fraglich, inwieweit die entsprechende Rechtsprechung gestützt auf Art. 336 OR im Bundespersonalrecht überhaupt anzuwenden ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da - wie zu zeigen sein wird - dem Beschwerdeführer nicht wegen Whistleblowing gekündigt wurde.”
Les signalements adressés au Contrôle fédéral des finances en vertu de l'art. 22a al. 4 LPers sont, selon la jurisprudenÎ, reconnus comme un fait protégé empêchant le licenciement lié au whistleblowing. Si une personne est licenciée en raison d'un tel signalement, la jurisprudenÎ exige que le licenciement soit annulé et que soit offert à la personne employée son poste antérieur ou, si cela n'est pas possible, un autre emploi raisonnablement acceptable ; sur demanÞ, en lieu et plaÎ du maintien dans l'emploi, une indemnité peut être accordée, en principe d'au moins six mois de salaire et au plus d'un an de salaire.
“Die Kündigung wird aufgehoben und der Arbeitgeber bietet der angestellten Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn die Kündigung ausgesprochen wurde, weil die angestellte Person in guten Treuen eine Anzeige nach Art. 22a Abs. 1 BPG oder eine Meldung nach Art. 22a Abs. 4 BPG erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin aufgetreten ist (sogenannte "Kündigung wegen Whistleblowing", Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG). Anstelle einer Weiterbeschäftigung kann der angestellten Person auf deren Gesuch hin eine Entschädigung von in der Regel mindestens sechs Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn zugesprochen werden (Art. 34c Abs. 2 BPG). Nach Art. 22a Abs. 1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs.”
Étant donné que le droit du personnel fédéral prévoit, par l'art. 34c al. 1 LPers en liaison avì l'art. 22a LPers, une réglementation spéciale relative au signalement d'irrégularités (lanceurs d'alerte), la question se pose de savoir dans quelle mesure la jurisprudenÎ pertinente relative à l'art. 336 CO trouve application dans le droit du personnel fédéral ou y cèÞ le pas.
“1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR angesehen werden (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, BK OR, 2010, Art. 336 Rz. 38) oder unter die Generalklausel von Art. 336 OR fallen (Denis G. Humbert, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorge des Arbeitgebers, in: AJP 11/2011, S. 1471, 1478, mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_2/2008 vom 8. Juli 2008 E. 7). Da das Bundespersonalrecht mit Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG in Verbindung mit Art. 22a BPG aber eine spezialgesetzliche Regelung der Whistleblowing-Thematik aufweist, ist fraglich, inwieweit die entsprechende Rechtsprechung gestützt auf Art. 336 OR im Bundespersonalrecht überhaupt anzuwenden ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da - wie zu zeigen sein wird - dem Beschwerdeführer nicht wegen Whistleblowing gekündigt wurde.”
“1 BPG sind die Angestellten verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen. Nach Abs. 4 des gleichen Artikels sind die Angestellten berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Eine Kündigung wegen Whistleblowing kann unter Umständen auch als missbräuchlich im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR angesehen werden (vgl. Manfred Rehbinder/Jean-Fritz Stöckli, BK OR, 2010, Art. 336 Rz. 38) oder unter die Generalklausel von Art. 336 OR fallen (Denis G. Humbert, Die missbräuchliche Kündigung im Spannungsfeld zwischen Kündigungsfreiheit, Generalklausel von Art. 336 OR und Fürsorge des Arbeitgebers, in: AJP 11/2011, S. 1471, 1478, mit Verweis auf Urteil des BGer 4A_2/2008 vom 8. Juli 2008 E. 7). Da das Bundespersonalrecht mit Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG in Verbindung mit Art. 22a BPG aber eine spezialgesetzliche Regelung der Whistleblowing-Thematik aufweist, ist fraglich, inwieweit die entsprechende Rechtsprechung gestützt auf Art. 336 OR im Bundespersonalrecht überhaupt anzuwenden ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 BPG). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da - wie zu zeigen sein wird - dem Beschwerdeführer nicht wegen Whistleblowing gekündigt wurde.”
Faute de dénonciation d'un crime ou d'un délit poursuivi d'offiÎ conformément à l'art. 22a al. 1 LPers, la protection contre le licenciement prévue à l'art. 34c al. 1 let. a LPers n'est pas applicable.
“Eine Kündigung nach Art. 34c Abs. 1 Bst. a BPG kann nach dem Gesagten bereits deshalb nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer weder ein von Amtes wegen zu verfolgendes Verbrechen oder Vergehen anzeigte (Art. 22a Abs. 1 BPG) noch eine andere Unregelmässigkeit der EFK meldete (Art. 22a Abs. 4 BPG). Darüber hinaus liegen weder konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdeführer gekündigt worden wäre, weil er intern auf Sicherheitsmängel in der IT aufmerksam gemacht hatte, noch dafür, dass die von der Vorinstanz angeführten Gründe für die Kündigung vorgeschoben wären. Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Kündigung nicht aufgrund der in der angefochtenen Verfügung genannten Gründe aussprach, sondern als Reaktion auf seine Meldung von IT-Sicherheitsmängeln. Eine Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 Bst. d OR liegt damit ebenfalls nicht vor.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.