Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 6 de la L du 18 juin 2004 sur le partenariat, en vigueur depuis le 1erjanv. 2007 (RO 2005 5685;FF 2003 1192). ↩
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LPers art. 30 ch. 5 L'employeur est subrogé, au moment du fait dommageable, dans les droits de la personne employée et de ses ayants droit à l'encontre de tiers responsables de la maladie, de l'accident, de l'invalidité ou du décès, dans la limite des prestations qu'il verse.
L'employeur est subrogé, conformément à l'art. 30 LPers, dans les prétentions de la personne employée à l'égard des assurances sociales. Selon la jurisprudenÎ citée, l'employeur continue de verser le même salaire net et est indemnisé par les prestations des assurances sociales jusqu'à concurrenÎ du montant qu'il verse. Les prestations des assurances sociales qui excèdent ce montant reviennent à la personne employée.
“Der Artikel bezieht sich auch auf Leistungen von Sozialversicherungen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1597, S. 1623). Mithin ist daraus zu schliessen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen von Sozialversicherungen im Falle eines Unfalls auf den Arbeitgeber übergeht. Die gleiche Regelung sieht auch Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vor. Dies stützt die Annahme, dass aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH so zu verstehen ist, dass der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen auf den Arbeitgeber übergeht. Bezüglich der Frage des Nettolohnausgleichs deutet dies darauf hin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin den unveränderten Lohn ausbezahlt, mithin den gleichen Nettolohn, und dafür mit den Sozialversicherungsleistungen entschädigt wird, was auch der französischen Sprachfassung von aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH entspricht. Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeber gemäss Art. 30 BPG ebenso wie gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG nur «bis zur Höhe seiner Leistungen» («jusqu'à concurrence du montant des prestations qu'il verse», «fino a concorrenza dell'ammontare delle prestazioni che versa») in die Ansprüche des Arbeitnehmers eintritt. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber bis zur Höhe des Lohnanspruchs des Arbeitnehmers in dessen Rechte gegenüber den Sozialversicherungen eintritt, nicht jedoch darüber hinaus. Fallen die Sozialversicherungsleistungen höher aus als die Lohnforderung, steht der Überschuss dem Mitarbeitenden zu. Diese Regelung sieht im Übrigen auch Art. 24 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31) für das Bundespersonal vor.”
“Der Artikel bezieht sich auch auf Leistungen von Sozialversicherungen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1597, S. 1623). Mithin ist daraus zu schliessen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen von Sozialversicherungen im Falle eines Unfalls auf den Arbeitgeber übergeht. Die gleiche Regelung sieht auch Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vor. Dies stützt die Annahme, dass aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH so zu verstehen ist, dass der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen auf den Arbeitgeber übergeht. Bezüglich der Frage des Nettolohnausgleichs deutet dies darauf hin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin den unveränderten Lohn ausbezahlt, mithin den gleichen Nettolohn, und dafür mit den Sozialversicherungsleistungen entschädigt wird, was auch der französischen Sprachfassung von aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH entspricht. Zu beachten ist jedoch, dass der Arbeitgeber gemäss Art. 30 BPG ebenso wie gemäss Art. 19 Abs. 2 ATSG nur «bis zur Höhe seiner Leistungen» («jusqu'à concurrence du montant des prestations qu'il verse», «fino a concorrenza dell'ammontare delle prestazioni che versa») in die Ansprüche des Arbeitnehmers eintritt. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber bis zur Höhe des Lohnanspruchs des Arbeitnehmers in dessen Rechte gegenüber den Sozialversicherungen eintritt, nicht jedoch darüber hinaus. Fallen die Sozialversicherungsleistungen höher aus als die Lohnforderung, steht der Überschuss dem Mitarbeitenden zu. Diese Regelung sieht im Übrigen auch Art. 24 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31) für das Bundespersonal vor.”
Selon l'art. 30 al. 1 LPers, en cas d'accident, le droit du travailleur aux prestations des assurances sociales est transféré à l'employeur.
“Ebenfalls in die systematische Auslegung von aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH einzubeziehen ist Art. 30 Abs. 1 BPG. Dieser sieht vor, dass der Arbeitgeber gegenüber Dritten, die für die Krankheit, den Unfall, die Invalidität oder den Tod haften, im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe seiner Leistungen in die Rechte der angestellten Person und ihrer Hinterbliebenen eintritt. Der Artikel bezieht sich auch auf Leistungen von Sozialversicherungen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1597, S. 1623). Mithin ist daraus zu schliessen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen von Sozialversicherungen im Falle eines Unfalls auf den Arbeitgeber übergeht. Die gleiche Regelung sieht auch Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vor. Dies stützt die Annahme, dass aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH so zu verstehen ist, dass der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen auf den Arbeitgeber übergeht. Bezüglich der Frage des Nettolohnausgleichs deutet dies darauf hin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin den unveränderten Lohn ausbezahlt, mithin den gleichen Nettolohn, und dafür mit den Sozialversicherungsleistungen entschädigt wird, was auch der französischen Sprachfassung von aArt.”
Selon la jurisprudenÎ, l'art. 30 al. 1 LPers couvre également les prétentions à des prestations des assurances sociales. Dès lors, la créanÎ de l'employé sur les prestations des assurances sociales est transférée à l'employeur dans la mesure des prestations de l'employeur, de sorte que l'employeur est indemnisé par ces prestations (p. ex. dans le cadre du complément de salaire net).
“Ebenfalls in die systematische Auslegung von aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH einzubeziehen ist Art. 30 Abs. 1 BPG. Dieser sieht vor, dass der Arbeitgeber gegenüber Dritten, die für die Krankheit, den Unfall, die Invalidität oder den Tod haften, im Zeitpunkt des Ereignisses bis zur Höhe seiner Leistungen in die Rechte der angestellten Person und ihrer Hinterbliebenen eintritt. Der Artikel bezieht sich auch auf Leistungen von Sozialversicherungen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundespersonalgesetz vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1597, S. 1623). Mithin ist daraus zu schliessen, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen von Sozialversicherungen im Falle eines Unfalls auf den Arbeitgeber übergeht. Die gleiche Regelung sieht auch Art. 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vor. Dies stützt die Annahme, dass aArt. 36 Abs. 1 zweiter Satz PVO-ETH so zu verstehen ist, dass der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen auf den Arbeitgeber übergeht. Bezüglich der Frage des Nettolohnausgleichs deutet dies darauf hin, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin den unveränderten Lohn ausbezahlt, mithin den gleichen Nettolohn, und dafür mit den Sozialversicherungsleistungen entschädigt wird, was auch der französischen Sprachfassung von aArt.”
LPers, art. 30 n. 1 L'employeur doit vérifier si les prestations versées par les assurances sociales dépassent le salaire net. Dans l'affirmative, les prestations des assurances sociales excédant le salaire net doivent être attribuées ou versées à la personne employée.
“Insgesamt ergibt die Auslegung von aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH, dass der Arbeitnehmer netto den gleichen Lohn ausbezahlt bekommen soll, wie er ohne den Unfall oder die Krankheit ausbezahlt bekäme. Die Anwendung des Nettolohnausgleich kann sich damit auf aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH stützen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 BPG müssen jedoch Leistungen der Sozialversicherungen, die den Nettolohn übersteigen, dem Arbeitnehmer zugutekommen. Der Arbeitgeber hat mithin zu prüfen, ob die ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen den Nettolohn übersteigen und, soweit dies der Fall ist, die Differenz dem Arbeitnehmer auszuzahlen.”
“Insgesamt ergibt die Auslegung von aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH, dass der Arbeitnehmer netto den gleichen Lohn ausbezahlt bekommen soll, wie er ohne den Unfall oder die Krankheit ausbezahlt bekäme. Die Anwendung des Nettolohnausgleich kann sich damit auf aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH stützen. Aufgrund von Art. 30 Abs. 1 BPG müssen jedoch Leistungen der Sozialversicherungen, die den Nettolohn übersteigen, dem Arbeitnehmer zugutekommen. Der Arbeitgeber hat mithin zu prüfen, ob die ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen den Nettolohn übersteigen und, soweit dies der Fall ist, die Differenz dem Arbeitnehmer auszuzahlen.”
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